Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1969, Az.: BVerwG VI C 10/66
Rücknahme einer Ernennung zum Beamten wegen arglistiger Täuschung über die Teilnahme an Massenvernichtungsaktionen; Motive einer arglistigen Täuschung; Offenbarungspflicht eines Beamtenanwärters hinsichtlich belastender aber strafrechtlich nicht vorwerfbarer oder verfolgbarer Handlungen; Beihilfe zum Mord in 360 000 Fällen; Ernennung zum Pfleger im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Arglistige Täuschung bei der Bewerbung um Einstellung als Krankenpfleger im Angestelltenverhältnis; Voraussetzungen für die Rücknahme der Ernennung zum Beamten wegen arglistiger Täuschung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 10/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.11.1965 - AZ.: OVG VI A 1245/64
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBGi d.F.v. 1.6.1962.
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 50 Abs. 2 StGB
Fundstellen
- DÖD 70, 76
- JR 70, 956
- NDBZ 70, 77
- ZBR 70, 87
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. November 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1905 in Pommern geborene Kläger arbeitete nach dem Besuch der Volksschule bis 1930 in der Landwirtschaft; anschließend war er als Krankenpfleger tätig. Am 24. Oktober 1934 bestand er die staatliche Krankenpflegerprüfung mit der Kote "sehr gut". Bis 1940 arbeitete er an einer Heil- und Pflegeanstalt in B.... Am 10. März 1954 erhielt er einen Unterbringungsschein als "Angestellter gemäß § 52 [G 131] - Krankenpfleger, Verg.Gr.Nr.d - ".
In seinem Bewerbungsschreiben zwecks Einstellung beim Beklagten als Krankenpfleger vom 20. Juni 1954 gab der Kläger u.a. an, von 1940 bis 1945 im Wehrdienst Sanitäter gewesen zu sein. In einem ebenfalls vorgelegten Lebenslauf vom 23. April 1954 führte er aus, er habe sich von 1940 bis 1943 im Sanitätsdienst bei der Organisation Todt befunden. Hiernach sei er zur Polizei nach Italien eingezogen worden. Dort sei er auch im Sanitätsdienst tätig und vornehmlich mit der Verwundetenpflege betraut gewesen.
Vom 11. August 1954 an arbeitete der Kläger auf Grund eines Dienstvertrages im Angestelltenverhältnis beim Beklagten als Pfleger. Am 30. Januar 1957 wurde der Kläger zum Pfleger im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt.
Im August 1963 erhob die Staatsanwaltschaft beim Landgericht M... I Anklage gegen den Kläger wegen Beihilfe zum Mord in 360 000 Fällen im Lager B... in der Zeit von Juni 1942 bis Frühsommer 1943, begangen im Range eines Unterscharführers der allgemeinen SS. In der Anklageschrift hieß es u.a., der Kläger sei am 13. Juni 1940 zur Dienststelle T 4 dienstverpflichtet und im Rahmen des Euthanasieprogramms in den Krankenanstalten G... und H... verwendet worden. Von Ende 1941 bis März 1942 sei der Kläger bei der OT zur Bergung von Verwundeten in Rußland eingesetzt gewesen.
Im Juni 1942 sei er nach B... abkommandiert worden, wo er bis zum Frühsommer 1943 verblieben sei. Während dieser Zeit habe er zur Lagerbesatzung gehört. Er sei zu Aufsichtsdiensten an der Entladerampe, am Schlauch und bei den Gaskammern eingesetzt gewesen. Insbesondere sei ihm die Aufgabe zugefallen, den entkleideten Juden auf ihrem Weg zu den Gaskammern vorzuspiegeln, sie würden nur entlaust und gebadet und kämen dann zum Arbeitseinsatz.
Nach Anhörung des Klägers nahm der Beklagte durch Bescheid vom 17. Oktober 1963 die Ernennung des Klägers zum Pfleger im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen arglistiger Täuschung zurück. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 12. Februar 1964 zurückgewiesen.
Seine Klage mit dem Antrag,
die Bescheide vom 17. Oktober 1963 und vom 12. Februar 1964 aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf durch Urteilt vom 22. Juli 1964 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 19. November 1965 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Rücknahme der Ernennung sei rechtmäßig, weil die Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden sei. Eine arglistige Täuschung liege vor, wenn der die Ernennung vollziehende Amtsträger durch vorsätzliche und unlautere Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung (Verschweigen) wahrer, für sein Handeln wesentlicher Tatsachen zur Ernennung veranlaßt worden und sich der Täuschende der Bedeutung dieser Tatsache für die Ernennung - wenn auch nur bedingt - bewußt gewesen sei. Unter Verschweigen sei das bewußte Vorenthalten von Tatsachen zu verstehen, die als wesentlich für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erkannt worden seien. Es müsse außerdem das Bewußtsein des Täuschenden festgestellt werden, etwas zu verheimlichen, was zu offenbaren seine für ihn erkennbare Pflicht gewesen sei. "Herbeigeführt" sei die Ernennung durch die Täuschung nur dann, wenn die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung abgesehen hätte.
Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Kläger habe anläßlich seiner Bewerbung um Einstellung als Krankenpfleger objektiv falsche Angaben über seine Tätigkeit während des Krieges gemacht, indem er die Zeit von 1942 bis 1943 einfach in die Zeit des Wehrdienstes, abgeleistet bei der OT und bei Polizeieinheiten, einbezogen habe. Allerdings habe er sich damals nicht um eine Beamtenstelle beworben und auch zur Zeit der Bewerbung nicht mit einer Übernahme in das Beamtenverhältnis gerechnet. Er habe sich auch später nicht um die Übernahme in das Beamtenverhältnis beworben. Von der dahin gehenden Absicht des Beklagten habe er erstmals durch die Aufforderung vom 8. November 1956, sich beim Gesundheitsamt wegen Übernahme in das Beamtenverhältnis amtsärztlich untersuchen zu lassen, Kenntnis erhalten. Am 26. November 1956 habe er eine Erklärung unterzeichnet, worin er versichert habe, er sei nicht vorbestraft, und es sei ihm bekannt, daß eine Ernennung zum Beamten zurückzunehmen sei, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden sei.
Es erhebe sich nun die Frage, ob der Kläger zu dieser Zeit verpflichtet gewesen sei, sich zu offenbaren, nachdem er bei seiner Bewerbung um Einstellung als Krankenpfleger im Angestelltenverhältnis falsche Angaben gemacht habe, weil es ihm - wie er in seiner Vernehmung am 4. September 1963 ausgeführt habe - damals aus verständlichen Gründen ohne Selbstgefährdung nicht möglich gewesen sei, genaue Angaben über die Art deiner Tätigkeit in den Jahren 1940 bis 1943 zu machen. Allgemeingültige Regeln über den Umfang der Offenbarungspflicht ließen sich nicht aufstellen. Eine Offenbarungspflicht habe hier nach Überzeugung des Senats bestanden, und zwar aus folgenden Gründen:
Der Kläger habe nicht nur seine Tätigkeit bei der Dienststelle T 4 und im Vernichtungslager B... verschwiegen, sondern über die Tätigkeit in der in Betracht kommenden Zeit falsche Angaben gemacht. Er habe diese Täuschung schon bei der Übernahme in das Angestelltenverhältnis für erforderlich erachtet, da er anderenfalls nicht mit einer Einstellung habe rechnen können. Um so mehr habe er annehmen müssen, daß richtige Angaben auch der Ernennung zum Beamten entgegenstehen würden. Dies sei ihm, wie sich aus seiner Vernehmung vom 4. September 1963 ergebe, klar gewesen. Er sei sich nach den Umständen auch bewußt gewesen, daß der Beklagte jemanden, der im Rahmen des sog. Euthanasieprogramms und im Zusammenhang mit der Vernichtung von Juden tätig geworden sei, nicht als Pfleger in einer Heilanstalt, zumindest nicht als Pfleger im Beamtenverhältnis übernehmen würde. Insoweit handelte es sich heute um das Fehlen wesentlicher Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten. Eine Aufklärungspflicht sei daher - für ihn auch erkennbar - durch die Umstände geboten gewesen.
Eine Verhinderung der Täuschung des Dienstherrn sei auch zumutbar gewesen. Der Kläger hätte nämlich auch auf eine Ernennung zum Beamten mit der Begründung verzichten können, er wolle im Angestelltenverhältnis verbleiben. Indem er dies nicht getan, sondern geschwiegen habe, habe er durch die falschen Angaben in seinem Lebenslauf und in seinem ersten Bewerbungsschreiben, die - wie ihm bewußt gewesen sei - auch für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erhebliche Bedeutung gehabt hätten, sowie durch die Unterlassung einer Aufklärung oder zumindest des Verzichts auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis über für ihn erkennbar wesentliche Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten arglistig getäuscht. Diese Täuschung habe auch die Ernennung zum Beamten herbeigeführt, denn es bedürfe keiner näheren Begründung, daß der Beklagte den Kläger zumindest nicht in das Beamtenverhältnis übernommen hätte, wenn er gewußt hätte, daß dieser bei der Aktion T 4 und im Vernichtungslager B... tätig geworden sei, selbst wenn ihn in diesem Zusammenhang kein Schuldvorwurf treffe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBG (F. 1962).
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1962 (GV.NW. S. 271) - LBG - ist die Ernennung eines Beamten zurückzunehmen, wenn sie u.a. durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde.
Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff der arglistigen Täuschung nicht verkannt. Seine Darlegungen zur Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBG halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu inhaltsgleichen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes und anderer Landesbeamtengesetze. Danach ist "arglistige Täuschung" jedes Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde in dem Bewußtsein, diesen durch die Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben stellen stets eine Täuschung dar, gleichviel ob die Ernennungsbehörde insoweit Fragen gestellt hatte oder nicht. Auch das Verschweigen von Tatsachen ist als Täuschung zu werten, wenn entweder die Ernennungsbehörde nach diesen Tatsachen gefragt hatte oder wenn der Ernannte auch ohne Befragung weiß und mindestens in Kauf nimmt, daß die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können. Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, daß die Ernennungsbehörde auf Grund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder - umgekehrt - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obgleich solche in Wahrheit vorliegen (vgl. BVerwGE 13, 156 [158]; Urteile vom 11. März 1965 - BVerwG II C 47.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 11], vom 25. November 1965 - BVerwG II C 201.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 13] und vom 22. September 1966 - BVerwG II C 57.64 -). Diese Voraussetzungen für die Rücknahme einer Ernennung wegen arglistiger Täuschung liegen hier vor.
Nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger bereits im Jahre 1954 anläßlich seiner Bewerbung um Einstellung als Krankenpfleger im Angestelltenverhältnis dem Beklagten gegenüber bewußt falsche Angaben über seine Tätigkeit in der hier in Betracht kommenden Zeit gemacht. Er hat nämlich sowohl in dem Bewerbungsschreiben als auch in dem Lebenslauf für den Zeitraum zwischen 1940 und 4943 "Wehrdienst als Sanitäter" bzw. "Sanitätsdienst bei der Organisation Todt" angegeben. Diese Angaben waren objektiv unrichtig. Denn der Kläger hatte nur kurzfristig - im Winter 1941/1942 - bei der Organisation Todt Sanitätsdienst geleistet. Während der übrigen Zeit war er von der Dienststelle T 4 im Rahmen des sog. Euthanasieprogramms in den Krankenanstalten G... und H... und vom Juni 1942 bis zum Frühsommer 1943 im Konzentrationslager B... bei der Massenvernichtung von Juden eingesetzt. Die summarische Behauptung des Klägers, er habe in der fraglichen Zeit Wehrdienst als Sanitäter geleistet, verschleierte also den wahren Sachverhalt.
Der Kläger hat die falschen Angaben über die Art seiner früheren Tätigkeit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für notwendig erachtet, um seine Einstellung als Krankenpfleger im Angestelltenverhältnis beim Beklagten im Jahre 1954 zu erreichen. Er hat den durch diese Täuschungshandlung bei der Begründung des Angestelltenverhältnisses hervorgerufenen Irrtum über seine Vergangenheit in der Folgezeit auch über den Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten hinaus dadurch aufrechterhalten, daß er den wahren Sachverhalt nicht offenbarte. Hierzu war der Kläger aber schon auf Grund seiner vorangegangenen positiven Täuschungshandlung dem Beklagten gegenüber verpflichtet (vgl. Urteile vom 11. März 1965 - BVerwG II C 47.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 11] und vom 25. Oktober 1968 - BVerwG VI C 95.67 - [Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 15]). Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt war dem Kläger durch die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung sowie durch die Unterzeichnung einer Erklärung, daß er nicht vorbestraft und ihm bekannt sei, daß eine Ernennung bei arglistiger Täuschung zurückzunehmen sei, auch bewußt, daß der Beklagte beabsichtigte, ihn demnächst in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Es war ihm ebenfalls bewußt, daß der Beklagte ihn bei Kenntnis der Teilnahme an der Durchführung des sog. Euthanasieprogramms und an Massenvernichtungsaktionen nicht als Pfleger in einer Heilanstalt, zumindest nicht als Pfleger in das Beamtenverhältnis übernehmen werde.
Die Angriffe der Revision vermögen die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens des Klägers als arglistige Täuschung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBG nicht zu erschüttern.
Bei dem Argument der Revision, gerade die mit der Nervenkrankenpflege befaßten Organe hätten bei der Einstellung von Krankenpflegern in der hier in Betracht kommenden Zeit mit Rücksicht auf das im Jahre 1954 in der Bundesrepublik herrschende "generelle Schweigen" über die Dienststelle T 4 mit Absicht keine sich auf die Tätigkeit bei dieser Dienststelle oder bei der Durchführung des sog. Euthanasieprogramms beziehende Fragen gestellt, handelt es sich in Wirklichkeit um neues tatsächliches und daher im Revisionsverfahren unbeachtliches Vorbringen (vgl. Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 38.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 26 BBG Nr. 7 = ZBR 1966, 304]). Im übrigen wäre dieser Umstand im vorliegenden Fall auch materiellrechtlich ohne Bedeutung. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger vor seiner Einstellung als Krankenpfleger im Jahre 1954 von sich aus falsche Angaben über seine frühere Tätigkeit gemacht. Infolgedessen kommt es nach der eingangs angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die Ernennungsbehörde insoweit konkrete Fragen gestellt hat oder nicht. Die Revision übersieht in diesem Zusammenhang auch, daß der Kläger nicht nur seine Tätigkeit bei der Dienststelle T 4, sondern auch seine Tätigkeit im Vernichtungslager B... wahrheitswidrig als Wehrdienst bezeichnet hat.
Das Vorbringen der Revision, der Kläger sei ohne sein aktives Zutun zum Beamten ernannt worden, ist ebenfalls nicht geeignet, den Tatbestand einer arglistigen Täuschung in Frage zu stellen. Diese Behauptung steht schon im Gegensatz zu den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Diesen ist zu entnehmen, daß der Kläger in dem Bewußtsein seiner beabsichtigten Übernahme in das Beamtenverhältnis sich vom Amtsarzt untersuchen ließ und die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderlichen Erklärungen abgab. Abgesehen davon konnte das Beamtenverhältnis nur mit Einwilligung des Klägers begründet werden; andernfalls wäre seine Ernennung zum Beamten unwirksam gewesen (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 2 RdNr. 3 und 4 und § 6 RdNr. 8 mit Nachweisen). Diese Einwilligung war eine echte Willensbetätigung, deren Ausübung dem Kläger freistand.
Es ist für die rechtliche Beurteilung ferner unerheblich, ob der Kläger selbst zielstrebig auf seine Übernahme in das Beamtenverhältnis hingewirkt hat oder ob der Anstoß hierzu - möglicherweise wegen der nach Darstellung der Revision im Angestelltenverhältnis bewiesenen besonderen Tüchtigkeit des Klägers - von dem Beklagten ausgegangen ist. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBG dient ebenso wie die inhaltsgleichen Vorschriften anderer Beamtengesetze dem Schutze der Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde und der Reinhaltung des Berufsbeamtentums von Personen, die durch unlauteres Verhalten diese Entschließungsfreiheit eingeschränkt haben (vgl. BVerwGE 16, 340 [342] und 31, 1 [4]). Sie setzt weder einen Schaden des Dienstherrn noch einen Vorteil des Ernannten voraus. Demgemäß ist zur Erfüllung des Tatbestandes der arglistigen Täuschung nicht erforderlich, daß der später Ernannte in der zielstrebigen Absicht gehandelt hat, sich einen Vorteil durch die Ernennung zu verschaffen. Die Motive der arglistigen Täuschung sind gleichgültig. Es reicht aus, daß der später Ernannte seine Zustimmung zur Ernennung erteilte, daß er also den Willen hatte, Beamter zu werden, und bei ihm das Bewußtsein vorhanden war, die von ihm verschwiegenen Tatsachen könnten für die Entscheidung der Ernennungsbehörde von Bedeutung sein. Daß das hier der Fall war, ist vom Berufungsgericht - wie oben bereits dargelegt - in revisionsrechtlich einwandfreier Weise festgestellt worden.
Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, daß dem Kläger eine Offenbarung seiner früheren Tätigkeit wegen der damit verbundenen Selbstbelastung nicht zuzumuten gewesen sei. Für den Rechtsgedanken der Zumutbarkeit ist im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBG und inhaltsgleicher Vorschriften grundsätzlich schon deswegen kein Raum, weil niemand gezwungen ist, sich um eine Anstellung als Beamter zu bewerben oder sich zum Beamten ernennen zu lassen und sich dadurch der Gefahr einer Selbstbelastung auszusetzen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem klargestellt, daß der Beamtenbewerber zur Offenbarung sogar solcher für die Willensbildung der Ernennungsbehörde erheblichen Umstände verpflichtet ist, die eine strafbare Handlung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG (= § 12 Abs. 1 Nr. 2 LBG) ergeben oder den Verdacht einer solchen Handlung erzeugen können und daß der in § 55 StPO niedergelegte Grundsatz dem nicht entgegensteht (vgl. Beschluß vom 23. September 1966 - BVerwG II B 20.66 -). Nichts anderes kann hinsichtlich solcher Umstände gelten, die - wie die vom Kläger verschwiegenen - den Betroffenen zwar moralisch aufs schwerste belasten, die aber möglicherweise wegen des Vorliegens von Schuldausschließungsgründen im Sinne der §§ 52, 54 StGB strafrechtlich nicht vorwerfbar oder - etwa im Hinblick auf die von der Revision angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 50 Abs. 2 StGB n. F. (vgl. BGHSt 22, 375) - nicht mehr verfolgbar sind. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie die Revision behauptet - "ohne eigene Schuld in die übermächtige Gewalt des Befehlsnotstandes, geraten ist". Die Revision verkennt insofern das Wesen der arglistigen Täuschung im Sinne der hier allein zugrunde zu legenden beamtenrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme einer Ernennung. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung setzt nur eine "Schuld" des Ernannten - wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt - in bezug auf das Wissen von der Erheblichkeit der von ihm gemachten unrichtigen Angaben oder der von ihm verschwiegenen Tatsachen für die Entschließung der Ernennungsbehörde voraus. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Ernannte die Umstände, die die Ernennungsbehörde veranlaßt hätten, von seiner Ernennung abzusehen, strafrechtlich zu verantworten hat.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann es schließlich nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte den Kläger nicht in das Beamtenverhältnis übernommen hätte, wenn er gewußt hätte, daß der Kläger bei der Aktion T 4 und im Vernichtungslager B... tätig gewesen ist, selbst wenn ihn in diesem Zusammenhang kein Schuldvorwurf treffen sollte. Das Berufungsgericht hat daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 16, 340; 17, 1[BVerwG 26.09.1963 - VIII C 32/63]und 31, 1) zutreffend den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Klägers und seiner Ernennung zum Beamten bejaht.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.