Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1965, Az.: BVerwG II C 47.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 47.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 23.01.1962 - AZ: II OVG A 157/60
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG
- § 13 Abs. 2 BBG
- § 19 Abs. 1 G 131 (F. 1953)
Fundstelle
- MDBZ 1966, 14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. Januar 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger gehörte seit dem Jahre 1927 der Reichsarbeitsverwaltung zunächst als Angestellter an. Von Oktober 1935 bis Oktober 1936 leistete er Wehrdienst. Bei dem Aufbau der Arbeitsverwaltung in Österreich wurde er im Jahre 1938 zum Landesarbeitsamt G... abgeordnet und später versetzt. Hier wurde er im März 1942 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsoberinspektor ernannt. In dieser Rechtsstellung befand er sich noch am 8. Mai 1945.
Der Kläger war am 1. Mai 1933 in die NSDAP und in die allgemeine SS eingetreten, in der er im Jahre 1935 wenigstens den Dienstrang eines SS-Rottenführers erreicht hatte. In G... war er nach dem vom Präsidenten des Landesarbeitsamts, Dr. O..., am 14. August 1940 erstatteten Befähigungsbericht anfangs ehrenamtlicher Mitarbeiter im Einsatzstab S... der NSDAP-Gauleitung sowie im Stab des Abschnitts G... des SD (Sicherheitsdienstes) des Reichsführers SS. Seit dem 1. Dezember 1940 wurde er - zunächst für ein Jahr, später bis zum Kriegsende - zur hauptamtlichen Wahrnehmung dieses Dienstes von der Arbeitsverwaltung ohne Bezüge zum SD beurlaubt. Er war im SD Leiter der Abteilung Wirtschaft und wurde hier bis zum SS-Obersturmführer befördert.
Nach dem Zusammenbruch war der Kläger in S... zunächst in der freien Wirtschaft tätig. Durch Entnazifizierungsbescheid vom 25. Juni 1949 wurde er als "entlastet" in die Kategorie V eingestuft. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, er habe ein Amt in der NSDAP nicht bekleidet und sei am 28. Oktober 1935 aus der SS ausgeschieden; er sei Unannehmlichkeiten und wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen, weil er sich wiederholt den Anweisungen der Parteidienststellen widersetzt habe.
Am 8. August 1949 stellte das Arbeitsamt S... den Kläger als Angestellten der Vergütungsgruppe VIII TO.A ein. Am 16. August 1949 füllte er einen Personalfragebogen aus, in dem sich Fragen nach der politischen Vergangenheit nicht befanden und in dem er die Frage nach der beruflichen Tätigkeit für die Zeit vom 5. Dezember 1927 bis 8. Mai 1945 mit der Angabe "Arbeitsverwaltung" ausfüllte.
In Anwendung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mal 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - erteilte die Unterbringungsstelle des Landes N... Landesarbeitsamt N... dem Kläger einen "Unterbringungsschein" vom 27. Februar 1952 mit dem Inhalt, daß er als Regierungsoberinspektor zur Wiederverwendung an der Unterbringung teilnehme. Auf Grund dieses Unterbringungsscheins ernannte ihn die Beklagte durch Urkunde vom 24. Juni 1954 unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsoberinspektor.
Am 7. Juli 1954 füllte der Kläger wiederum einen Personalfragebogen aus. In diesem gab er als berufliche Tätigkeit für die Zeit vom 1. Juni 1940 bis zum 28. Februar 1942 "LAA Graz als Sachb.f.Verm.u.Abu." an und als Beamtendienstzeit für die Zeit vom 1. März 1942 bis zum 8. Mai 1945: "LAA Graz - Sachbearbeiter für Vermittlung, Abu und VS als Regierungsoberinspektor." Die vorgedruckten Worte "Angabe über Mitgliedschaft der NSDAP und ihrer Gliederungen" strich er unbeantwortet durch.- Mit Wirkung vom 1. Dezember 1955 wurde er zum Regierungsamtmann befördert.
Im Jahre 1959 fanden sich die Personalakten des Klägers aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 wieder an. Daraufhin nahm der Präsident der Beklagten durch Verfügung vom 19. Oktober 1959 die unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis ausgesprochene Wiederernennung des Klägers zum Regierungsoberinspektor und die Beförderung zum Regierungsamtmann nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S, 551) - BBG - "als durch arglistige Täuschung herbeigeführt" zurück. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 10. Mai 1960 zurück.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Anfechtungsklage mit dem Antrage,
die Bescheide der Beklagten vom 19. Oktober 1959 und vom 10. Mai 1960 aufzuheben,
durch Urteil vom 15. November 1960 als unbegründet abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 23. Januar 1962 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG sei in der Weise möglich, daß über die Vorbildung und Ausbildung und über die frühere politische Betätigung des zu Ernennenden unzutreffende Angaben gemacht oder daß Umstände der genannten Art verschwiegen würden. Wer über Einzelheiten nur die für ihn günstigen Angaben mache, täusche, wenn er die anderen für ihn ungünstigen, aber für die Ernennungsbehörde wichtigen Einzelangaben verschweige. Ein derartiger Fall liege hier vor.
Es komme nicht darauf an, daß der Kläger die Personalfragebögen in den Jahren 1949 und 1954 jeweils erst nach der Anstellung bzw. nach der Ernennung ausgefüllt habe. Wesentlich sei vielmehr in erster Linie die Tatsache, daß er durch die Vorlage des Entnazifizierungsbescheides und des Unterbringungsscheins eindeutig den Eindruck zu erwecken gewußt habe, daß seine politische Belastung allein in dem bestehe, was durch den Entnazifizierungsbescheid festgestellt worden war, nämlich in seiner Zugehörigkeit als Parteigenosse zur NSDAP seit dem 1. Mai 1933 und seiner Mitgliedschaft in der allgemeinen SS vom 1. Mai 1933 bis zum 28. Oktober 1935. Den durch diese Angaben hervorgerufenen Eindruck habe er fortlaufend aufrechterhalten. Er habe sich zwar nunmehr darauf berufen, daß er und andere im Jahre 1954 die Beantwortung der Frage nach der politischen Vergangenheit nicht mehr für erforderlich gehalten hätten. Ob diese Behauptung den Tatsachen entspreche und ob die behauptete Annahme gerechtfertigt gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Der Kläger habe in seiner ersten Vernehmung vom 18. September 1959 selbst zugegeben und bestreite auch jetzt nicht, im Jahre 1945 bewußt falsche Angaben gemacht zu haben, um nicht interniert zu werden. Er habe diese falschen Angaben bei der Entnazifizierung aufrechterhalten und sich nicht gescheut, von der damit gegebenen Ausgangsposition auch gegenüber seiner Anstellungsbehörde Gebrauch zu machen. Den dadurch bei ihr erregten Irrtum habe er weiterhin bestehen lassen, obwohl ihm - wie er ebenfalls zugegeben habe - durchaus bekannt gewesen sei, daß er im Jahre 1949 unter diesen Umständen noch nicht wieder eingestellt worden wäre, und obwohl bei der gegebenen Sach- und Rechtslage davon ausgegangen werden müsse, daß ihm dasselbe auch bei der Erlangung des Unterbringungsscheins und bei der auf dem Unterbringungsschein beruhenden Wiederübernahme in den öffentlichen Dienst bekannt gewesen sei. Daß er seinerzeit geglaubt haben wolle, die Behörde besitze seine Personalakten und kenne seine frühere Tätigkeit, sei unglaubhaft. Er habe sich bei der erneuten Übernahme in den öffentlichen Dienst nicht in einer Zwangslage befunden, die ihren Ursprung in seinem früheren Bestreben hatte, der Internierung zu entgehen. Denn daß er mit der Unwahrheit seine Einstufung in die Kategorie V erreicht habe, habe ihn nicht genötigt, auch die Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG in Anspruch zu nehmen, ohne zuvor zur Klarstellung seiner Rechtsposition beizutragen. Auch wenn die Beklagte nach § 11 Abs. 2 G 131 grundsätzlich verpflichtet war, die aus ihrem Bereich stammenden Beamten unterzubringen, so hätten doch vor dieser Unterbringung zunächst die Hindernisse der §§ 3, 7, 8 und 9 G 131 gestanden, die der Kläger durch sein Verhalten zu umgehen gewußt habe, die aber die Beklagte berechtigt hätten, seine Übernahme zurückzustellen, solange keine Klärung zu seinen Gunsten herbeigeführt war.
Der Kläger habe den durch die Vorlage des Entnazifizierungsbescheides bei der Beklagten hervorgerufenen Irrtum in dem Bewußtsein aufrechterhalten, die Unterbringungsbehörde dadurch zu einer ihm günstigen Entscheidung zu bringen. Seine Überlegungen, die Behörde habe, indem sie die Fragebögen jeweilig erst nach der Anstellung und nach der Wiederernennung eingeholt habe, zu erkennen gegeben, daß sie im maßgeblichen Zeitpunkt keinen Wert auf sein Verhalten vor dem Zusammenbruch gelegt habe, und es fehle deshalb auch an der notwendigen Kausalität zwischen Täuschung und Ernennung, seien unrichtig. Im Hinblick auf die erwähnten vor der Unterbringung zu überwindenden gesetzlichen Schranken müsse schon wegen der Umstände, die der Kläger zugegebenermaßen verschwiegen habe, davon ausgegangen werden, daß ihn die Beklagte in Kenntnis dieser Tatsachen nicht ohne weiteres wieder übernommen hätte. Zu der jahrelangen Tätigkeit im SD mit dem schließlich erreichten Range eines SS-Obersturmführers komme noch, daß der Kläger die Tätigkeit eines Blockwarts in der NSDAP mindestens tatsächlich ausgeübt habe und daß er - ausweislich der Bescheinigung der SS vom 26. September 1938 und der im Jahre 1940 durch Dr. Opitz ausgestellten Beurteilung - über den 28. Oktober 1935 hinaus weiterhin Zugehöriger der allgemeinen SS gewesen sein müsse. Dies seien Gründe, die im Entnazifizierungsverfahren seine Einstufung in die Kategorie V voraussichtlich ausgeschlossen hätten und die Beklagte jedenfalls hätten veranlassen müssen, die auch nach abgeschlossener Entnazifizierung noch möglichen Prüfungen nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG durchführen zu lassen. Die Ansicht des Klägers, die Beklagte würde ihn auch in Kenntnis dieser Umstände übernommen haben, sei abwegig, weil die Beklagte sofort nach dem Auffinden der Personalakten das vorliegende Verfahren eingeleitet habe.
Es komme nicht darauf an, ob der Kläger nicht gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder ob er sogar eine parteifeindliche Haltung eingenommen habe, sondern allein darauf, ob er durch das Verschweigen seiner politischen Belastung bei der Beklagten den Irrtum erweckt habe, einen Unterbringungsteilnehmer vor sich zu haben, der die Schranken der §§ 3, 7, 8 und 9 G 131 unangefochten überwunden habe. Ob diese Vorschriften zu seinen Ungunsten Anwendung fänden, sei gesondert, nicht in diesem Verfahren zu prüfen.
Es könne auch dahingestellt bleiben, ob in der Angabe des Klägers, in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum SD gleichwohl beim Landesarbeitsamt Graz "tätig" oder "beschäftigt" gewesen zu sein, eine weitere Irrtumserregung zu erblicken sei. Denn schon der zuvor festgestellte Sachverhalt reiche für die Erkenntnis aus, daß der Kläger die Wiederernennung und die Beförderung durch arglistige Täuschung erreicht habe. Die genannten Ernennungen seien innerhalb der Frist des § 15 Abs. 2 BBG zurückgenommen worden. Der Kläger habe hinreichende Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Die vorherige Anhörung der Personalvertretung sei nicht erforderlich gewesen.
Mit der - gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,
das angefochtene Urteil und den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 1959 aufzuheben,
hilfsweise:
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die §§ 12 und 13 BBG auf die erneute Ernennung des Klägers zum Regierungsoberinspektor und auf seine Beförderung zum Regierungsamtmann anwendbar sind. Zwar endete mit der rechtsgleichen Wiederverwendung des Klägers im Jahre 1954 nur sein Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 G 131 - Fassung 1951 und 1953 -) und nicht schlechthin seine Zugehörigkeit zu dem vom Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personenkreis (vgl. BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57] [157]). Dies steht aber der Anwendung der §§ 12 und 13 BBG nicht entgegen. Denn für das neu begründete Beamtenverhältnis eines vom Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten früheren Beamten ist das Beamtenrecht des neuen Dienstherrn maßgeblich, das auch für dessen andere, nicht vom Gesetz zu Art. 131 GG betroffenen Beamten gilt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 14. Oktober 1963 - BVerwG VI C 111.61 -). Dabei wird durch die Anwendung der §§ 12 und 13 BBG auf das neue Beamtenverhältnis die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht berührt (vgl. Urteil vom 26. Juni 1961 - BVerwG VI C 5.59 - [Buchholz BVerwG 231, § 32 DBG Nr. 2]; Urteil vom 14. Oktober 1963 - BVerwG VI C 111.61 -).
Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach dieser Vorschrift ist eine Ernennung zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. "Arglistige Täuschung" ist jedes Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde in dem Bewußtsein, diesen durch die Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen (vgl. Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 12 RdNr. 4). Unrichtige Angaben stellen stets eine Täuschung dar, gleichviel ob die Ernennungsbehörde insoweit Fragen gestellt hatte oder nicht. Auch das Verschweigen von Tatsachen ist als Täuschung zu werten, wenn entweder die Ernennungsbehörde nach diesen Tatsachen gefragt hatte oder der Ernannte auch ohne Befragung wußte und mindestens in Kauf nahm, daß die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Behörde erheblich sind oder sein können (vgl. BVerwGE 13, 156 [158]; Urteil vom 12. September 1963 - BVerwG II C 195.61 -[Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 8 S. 28]). Eine arglistige Täuschung liegt deshalb dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, daß die Ernennungsbehörde auf Grund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen, oder - umgekehrt - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obgleich solche in Wahrheit vorliegen.
Das Berufungsgericht hat hier die Täuschung nicht nur in einem - passiven - Verschweigen von Tatsachen, sondern in einem Tun, nämlich darin erblickt, daß der Kläger zunächst durch Vorlegen des Entnazifizierungsbescheides vom 25. Juni 1949 bei der Beklagten den irrigen Eindruck erweckte, seine politische Belastung beschränke sich auf die Mitgliedschaft in der NSDAP seit dem 1. Mai 1933 und in der allgemeinen SS für die Zeit vom 1. Mai 1933 bis zum 28. Oktober 1935, während er nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Wahrheit der allgemeinen SS bis zum 8. Mai 1945 zugehörte, mehrere Jahre für den SD tätig war und dabei den Rang eines SS-Obersturmführers erreichte. Den durch die Täuschungshandlung - das Vorlegen des Entnazifizierungsbescheides - bei der Beklagten hervorgerufenen Irrtum erhielt der Kläger nach den weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts über die Zeitpunkte seiner Ernennungen zum Regierungsoberinspektor und zum Regierungsamtmann hinaus dadurch aufrecht, daß er seine volle politische Belastung vor diesen Ernennungen nicht offenbarte, obgleich er aufgrund seiner vorangegangenen positiven Täuschungshandlung zur Offenbarung verpflichtet war, sowie dadurch, daß er mit Hilfe des Unterbringungsscheins vom 27. Februar 1952, den er durch dieselbe Täuschungshandlung ohne Prüfung des Sachverhalts nach den §§ 3, 7, 8 und 9 G 131 vorzeitig erlangt hatte, seine rechtsgleiche Wiederverwendung betrieb. Soweit diese Darlegungen tatsächliche Feststellungen enthalten, sind sie gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - für das Revisionsgericht verbindlich; soweit sie Rechtsanwendung darstellen, sind sie rechtlich fehlerfrei.
Das gegen die angeführten tatsächlichen Feststellungen gerichtete Revisionsvorbringen, der Kläger habe im Entnazifizierungs-Fragebogen Angaben über die SD-Tätigkeit gemacht, geht schon deshalb fehl, weil es hier nur auf die Täuschung der Ernennungsbehörde ankommt, der Kläger aber jedenfalls der Ernennungsbehörde nicht den Entnazifizierungs-Fragebogen mit den angeblichen Hinweisen auf die SD-Tätigkeit, sondern nur den irreführenden Entnazifizierungsbescheid vorlegte, der keine Angabe über die Tätigkeit des Klägers im SD enthält.
Das Revisionsvorbringen zur Begründung der Ansicht, der Kläger habe keinen "Anlaß" zu der Offenbarung gehabt, daß er für den SD tätig gewesen sei, verkennt in rechtlicher Hinsicht, daß das Berufungsgericht die Täuschung bereits in dem erörterten positiven Tun, dem Vorlegen des irreführenden Entnazifizierungsbescheides, erblickt hat.
Fehl geht auch das Revisionsvorbringen, der Kläger habe nicht durch das Vorlegen des Unterbringungsscheins vom 27. Februar 1952 getäuscht. Der Kläger erweckte - wie das Berufungsgericht sinngemäß festgestellt hat - durch die Vorlage des seine politische Belastung unvollständig wiedergebenden Entnazifizierungsbescheides den Irrtum, er sei politisch nicht erheblich belastet; und er erhielt durch sein - der Offenbarungspflicht widersprechendes - Schweigen bei der Entgegennahme und Verwertung des durch diesen Irrtum vorzeitig erlangten Unterbringungsscheins den irrigen Eindruck aufrecht, es bestehe, weil er politisch nicht sonderlich schwer belastet sei, kein Anlaß zu Ermittlungen nach §§ 3, 7, 8 und 9 G 131, die seine rechtsgleiche Wiederverwendung mindestens verzögert hätten. Diese Feststellung wird nicht durch die Möglichkeit in Frage gestellt, daß die Ermittlungen letztlich nicht zur Anwendung der genannten Vorschriften zuungunsten des Klägers geführt haben würden und daß daher die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger den Unterbringungsschein zu erteilen und ihn rechtsgleich wiederzuverwenden. Auch wenn man diese vom Kläger angenommene Rechtslage als gegeben unterstellt, unterlag doch die Beklagte in dem Zeitpunkt, in dem sie den Kläger erneut in das Beamtenverhältnis berief, dem dargelegten von ihm hervorgerufenen Irrtum.
Unschlüssig ist die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dahingestellt gelassen, ob der Kläger während seiner Beurlaubung zum SD für die Arbeitsverwaltung weiter tätig gewesen sei oder nicht. Das Berufungsgericht hat die angefochtene Entscheidung nicht auch auf die Angabe des Klägers gestützt, daß er von 1940 bis 1945 beim Landesarbeitsamt G... "tätig" oder "beschäftigt" gewesen sei. Es hat deshalb - ohne Nachteil für den Kläger - ungeklärt lassen dürfen, ob diese Angabe zutraf oder eine weitere Täuschungshandlung enthielt. Auf der Nichtaufklärung dieses Sachverhaltes kann das angefochtene Urteil nicht beruhen.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Arglist sind ebenfalls rechtlich fehlerfrei. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dem Kläger sei im Jahre 1949 bei der Vorlage des Entnazifizierungsbescheides bekannt gewesen, daß die Beklagte ihn bei Kenntnis aller Einzelheiten seiner politischen Tätigkeit noch nicht einstellen würde. Es hat weiterhin festgestellt, der Kläger habe den durch die Vorlage des Entnazifizierungsbescheides bei der Beklagten bewirkten Irrtum in der folgenden Zeit aufrechterhalten, um sie zu ihm günstigeren Entschließungen zu veranlassen, obwohl ihm "dasselbe" - nämlich der Umstand, daß ihn die Beklagte in vollständiger Kenntnis der von ihm verschwiegenen Umstände noch nicht so bald als Beamten wiederverwenden würde - auch bei der Erlangung des Unterbringungsscheins und der auf diesem beruhenden Wiederübernahme in den öffentlichen Dienst - d.h. der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis - bekannt gewesen sein müsse. Diese tatsächlichen Feststellungen tragen die Entscheidung, daß der Kläger arglistig täuschte.
Eine günstigere Entschließung der Ernennungsbehörde im vorerwähnten Sinne ist schon darin zu finden, daß der Kläger früher wiederverwendet wurde, als es ohne sein täuschendes Verhalten geschehen wäre. Die soeben wiedergegebenen Darlegungen des Berufungsgerichts verletzen daher nicht, wie die Revision meint, die Denkgesetze (Logik) deshalb, weil der Kläger bei seiner Anhörung zu dem Vorwurf der Täuschung nicht nur erklärt hat, ihm sei im Jahre 1949 bekannt gewesen, daß die Beklagte ihn bei Kenntnis seiner politischen Belastung noch nicht einstellen werde, sondern außerdem angegeben hat, er sei allerdings der Ansicht, daß er jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingestellt worden wäre. Das Berufungsgericht hat daraus, daß der Kläger zugegebenermaßen im Jahre 1949 wußte, er würde bei vollständiger Angabe seiner politischen Belastung noch nicht als Angestellter des öffentlichen Dienstes wiedereingestellt werden, sowie aus der sonstigen Sach- und Rechtslage die Folgerung gezogen, der Kläger müsse auch in den Jahren 1952 und 1954 gewußt haben, daß die Beklagte in Kenntnis aller Umstände ihm noch nicht im Februar 1952 den Unterbringungsschein erteilen und ihn noch nicht im Juni 1954 erneut in das Beamtenverhältnis berufen würde. Diese Folgerung ist denkgesetzlich möglich und nicht unlogisch. Mit dem Vorbringen, der Kläger sei bei seiner Vernehmung der Ansicht gewesen, im Jahre 1954 habe seine politische Belastung keine Bedeutung mehr gehabt und hätte die Kenntnis dieser Belastung seine Wiederverwendung nicht mehr verzögert, greift die Revision lediglich in unzulässiger weise (§ 137 Abs. 2 VwGO) die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Sollte dieses Vorbringen als Aufklärungsrüge gedacht sein, so entspräche es nicht den Anforderungen, die § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an eine derartige Verfahrensrüge stellt, zu denen nämlich unter anderem die Bezeichnung des Beweismittels gehört, welches das Berufungsgericht hätte heranziehen müssen.
Die Revisionsangriffe gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts zum Ursachenzusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung und den von der Beklagten zurückgenommenen Ernennungen beruhen auf einer Verkennung der Rechtslage. Ein solcher Ursachenzusammenhang liegt schon dann vor, wenn die Ernennungsbehörde bei Kenntnis des wahren - vollständigen - Sachverhalts von der Ernennung jedenfalls an dem Tage, an dem sie diese vornahm/Abstand genommen hätte (BVerwGE 16, 340 [342]; Urteil vom 24. Oktober 1963 - BVerwG II C 79.62 -). Dem Umstande, daß die Behörde im Einzelfall die Ernennung gleichwohl schon zu diesem Zeitpunkt aus Rechtsgründen hätte vornehmen können oder sollen, kommt im Rahmen der Prüfung, ob sie die Ernennung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorgenommen hätte, keine unmittelbare rechtliche Bedeutung, sondern nur die Bedeutung eines Beweisanzeichens zu (BVerwGE 16, 340 [343]). Das Vorbringen der Revision, die Beklagte sei gemäß § 11 Abs. 2 G 131 (Fassung 1953) zur Unterbringung des Klägers verpflichtet gewesen, weil in Wahrheit keine Hinderungsgründe gemäß §§ 3, 7, 8 oder 9 G 131 vorlägen, steht deshalb der Annahme des Ursachenzusammenhangs nicht schlechthin entgegen. Dieses Vorbringen ist zudem unrichtig; denn die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 G 131 (Fassung 1953) nicht verpflichtet, den Kläger gerade im Juni 1954 rechtsgleich wiederzuverwenden, sondern durfte dies bis zum Abschluß der Ermittlungen nach §§ 3, 7, 8 und 9 G 131 die sie nach den Darlegungen des Berufungsgerichts bei vollständiger Kenntnis aller Umstände durchgeführt hätte, hinausschieben; das ergibt sich u.a. aus § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 (Fassung 1953). Ausgehend von dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte den Kläger in Kenntnis aller Einzelheiten seiner politischen Vergangenheit erst nach weiteren Ermittlungen eingestellt und entsprechend seiner früheren Rechtsstellung in einem gleichwertigen Amt wiederverwendet haben würde, wodurch sich seine erneute Ernennung zum Regierungsoberinspektor und seine Beförderung zum Regierungsamtmann verzögert haben würden. Diese Feststellung trägt den Schluß, daß die dem Kläger zur Last gelegte arglistige Täuschung die zurückgenommenen - vorzeitigen - Ernennungen "herbeigeführt" hat.
Das Revisionsvorbringen, angesichts der im Jahre 1954 bestehenden allgemeinen Verhältnisse würde die Beklagte den Kläger auch bei Kenntnis des ihr unbekannt gebliebenen Sachverhalts ohne Verzögerung zum Regierungsoberinspektor ernannt und später befördert haben, greift auch in diesem Zusammenhang nur erfolglos (§ 137 Abs. 2 VwGO) die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an. Gleiches gilt für das Vorbringen der Revision, bezüglich der Willensbildung der Behörde seien das Angestellten- und das Beamtenverhältnis voneinander losgelöst zu betrachten; denn auch dies ist in Wahrheit ein unbeachtlicher Angriff gegen die abweichenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Revision verkennt dabei anscheinend, daß die Darlegungen des Berufungsgerichts zum Ursachenzusammenhang wesentlich von der Erwägung getragen werden, der Kläger habe schon durch die positive Täuschungshandlung, die in der Vorlage des Entnazifizierungsbescheides lag, den Anstoß zu einer zeitlichen Vorverlegung seines gesamten weiteren beruflichen Wiederaufstieges gegeben. Diese Erwägung verstößt nicht gegen die Denkgesetze oder die allgemeinen Erfahrungssätze.
Frei von Rechtsfehlern sind schließlich auch die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Beklagte die in § 13 Abs. 2 Satz 1 BBG vorgeschriebene Sechsmonatsfrist gewahrt hat. Daß der Kläger, wie die Revision vorträgt, "schon 1954 annehmen konnte, daß die Beklagte im Besitze der Personalakten war", und daß die Beklagte "spätestens seit 1956 gewußt hat, daß die Akten beim Bundesarchiv in Koblenz lagerten", besagt nichts darüber, wann die Beklagte tatsächlich Kenntnis von der Täuschungshandlung des Klägers erlangte. Ob sie diese Kenntnis früher hätte erlangen können und dies etwa schuldhaft versäumte, ist unerheblich (BVerwGE 11, 61 [64]; 16, 340 [342]); eine Beweiserhebung hierüber hat sich deshalb erübrigt.
Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Schmitt
Oppenheimer
Weber-Lortsch
Dr. Idel