Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1969, Az.: BVerwG VII P 14.68
Erstattung von Reisekosten bei Besuch erkrankter Bediensteter; Betreuungspflicht des Personalrats; Beschlussverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz nach der Verweigerung der Erstattung von Reisekosten im Rahmen der Tätigkeit eines Personalrats; Grundsätze einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat und die Stellung des Personalrats als Partner des Dienststellenleiters
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 14.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14920
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 27.06.1968 - AZ: VGH 1 IX 67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 34, 143 - 146
- PersV 1970, 131
- VerwRspr 21, 278 - 280
- ZBR 1976, 304
Amtlicher Leitsatz
Ein Personalratsmitglied kann die Erstattung der durch den Besuch eines Bediensteten im Krankenhaus entstandenen Reisekosten nur dann von der Dienststelle verlangen, wenn ein konkreter im Aufgabenbereich des Personalrats liegender Anlaß zu diesem Besuch gegeben war. Eine allgemeine Pflicht, erkrankte Bedienstete zu besuchen, besteht für den Personalrat nicht.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller zu 1) besuchte als Beauftragter des Personalrats beim Bahnhof M..., des Antragstellers zu 2), mit einem Vertreter der Dienststelle einen in das Krankenhaus Landsberg/Lech eingelieferten Bundesbahnbediensteten, der beim Rangieren im Hauptbahnhof M... einen Betriebsunfall erlitten hatte.
Der Antragsteller zu l) begehrt von der Dienststelle die Erstattung der ihm durch diese Reise entstandenen Kosten in Höhe von 5,70 DM. Da die Beteiligte sich weigerte, ihm diesen Betrag zu erstatten, leiteten die Antragsteller ein Beschlußverfahren ein.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Erstattung der Reisekosten ab. Die Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen, die Reise zu dem im Krankenhaus liegenden Bediensteten sei nicht in Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben ausgeführt worden.
Die Antragsteller haben die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie den Erstattungsantrag weiterverfolgen.
Sie rügen die Verletzung der §§ 44, 55, 57 und 68 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 - PersVG -. Das Beschwerdegericht habe den in § 55 PersVG enthaltenen Grundsatz der Partnerschaft zwischen Dienststelle und Personalrat nicht berücksichtigt. Mit der Stellung des Personalrats als Partner des Dienststellenleiters sei es unvereinbar, wenn er von bestimmten Pflichten, z. B. Krankenbesuchen, Teilnahme an Beerdigungen, die für den Dienststellenleiter selbstverständlich seien, ausgeschlossen wäre. Deshalb habe sich auch der Dienststellenleiter, worauf sie bereits im Beschwerdeverfahren hingewiesen haben, für eine Erstattung der an sich sehr selten anfallenden Reisekosten bei Krankenbesuchen ausgesprochen. Der Besuch sei auch in Ausübung der Tätigkeit des Personalrats erfolgt. Denn dieser habe bei der Größe der Dienststelle nach § 43 PersVG Sprechstunden während der Arbeitszeit einzurichten. Da der kranke Bedienstete den Personalrat nicht aufsuchen könne, dürfe diesem die Möglichkeit nicht genommen werden, den kranken Bediensteten zu besuchen. Ein bloßer Höflichkeitsbesuch liege also nicht vor. Es werde auch nicht jeder kranke Bedienstete besucht, sondern lediglich solche, die sich zwei Wochen oder länger im Krankenhaus befänden. Auch im Rahmen des § 68 PersVG habe der Personalrat eigene Aufgaben zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren. Auch aus diesem Grunde sei der Besuch eines durch Unfall verletzten Kollegen im Krankenhaus gerechtfertigt.
Die Beteiligte beantragt Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und bezieht sich im wesentlichen auf den angefochtenen Beschluß.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm. Die Reisekosten, die der Antragsteller zu l) geltend macht, sind nicht durch die Tätigkeit des Personalrats entstanden. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Dienststelle zur Tragung dieser Kosten gemäß § 44 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - verpflichtet.
Das Mitglied einer Personalvertretung hat dann eine Tätigkeit dieser Institution ausgeübt, wenn es deren Rechte wahrgenommen oder die dem Personalrat obliegenden Pflichten erfüllt hat. Der Besuch eines kranken Bediensteten liegt nur unter bestimmten Voraussetzungen im Aufgabenbereich des Personalrats.
Die Auffassung der Antragsteller, der Personalrat habe ebenso wie der Dienststellenleiter das Recht und die Pflicht, erkrankte Bedienstete zu besuchen, findet im Personalvertretungsgesetz keine rechtliche Grundlage. Die Antragsteller meinen zwar, aus § 43 PersVGüber die Einrichtung von Sprechstunden des Personalrats sei zu folgern, daß Kranke, die nicht selbst zur Sprechstunde kommen könnten, besucht werden müßten. Diese Folgerung ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die Sprechstunden sollen den Bediensteten Gelegenheit geben, Wünsche und Beschwerden vorzubringen. Wenn also kranke Bedienstete, die nicht zur Sprechstunde kommen können, von einem Mitglied des Personalrats aufgesucht werden sollen, so muß dazu ein konkreter Anlaß bestehen. Der Bedienstete, der im vorliegenden Fall im Krankenhaus besucht worden ist, hatte nicht den Wunsch geäußert, ein persönliches Anliegen dem Personalrat vorzutragen. Der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt enthält darüber nichts. Auch die Antragsteller haben in dieser Richtung nichts vorgetragen. Ihrem Vorbringen läßt sich vielmehr entnehmen, daß ein solcher konkreter Anlaß nicht bestanden hat. Sie rechtfertigen nämlich den Krankenbesuch allein damit, daß dem Personalrat dasselbe Recht wie dem Dienststellenleiter zustehe, der auch den Kranken besucht habe.
Nach Auffassung der Antragsteller soll sich aus § 55 PersVG ergeben, daß der Antragsteller zu l) mit dem Krankenbesuch eine Tätigkeit des Personalrats ausgeübt hat. Sie führen hierzu aus, der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat und die Stellung des Personalrats als Partner des Dienststellenleiters verböten es, den Personalrat von bestimmten Verpflichtungen wie z. B. Krankenbesuchen auszuschließen, die für den Dienststellenleiter selbstverständlich seien. Mit diesen Ausführungen verkennen die Antragsteller die Bedeutung und den Inhalt dieser Vorschrift. Durch sie soll sichergestellt werden, daß Dienststellenleiter und Personalrat nicht getrennt oder sogar gegeneinander, sondern vertrauensvoll zusammenarbeiten. Mit dieser Forderung hat sich das Personalvertretungsgesetz von der Grundkonzeption des Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1920 (RGBl. S. 147) abgekehrt, das damals die Bildung von Arbeitnehmervertretungen auch im öffentlichen Dienst regelte. Nach § 1 dieses Gesetzes war es Hauptaufgabe der Vertretungsorgane, die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber der Dienststelle wahrzunehmen. Heute wird dagegen durch das Gebot der Zusammenarbeit die Gemeinschaftlichkeit der Aufgaben betont. Aus dieser echten Partnerschaft, nach der Dienststelle und Personalrat gleichermaßen zum Wohle der Bediensteten handeln und nicht einseitige Interessen verfolgen sollen, läßt sich indessen nicht folgern, die Personalvertretung sei an allen Aufgaben beteiligt, die dem Dienststellenleiter obliegen. Der Aufgabenbereich der Personalvertretungen ist durch das Gesetz genau abgegrenzt. In welchen Fällen die Personalvertretung zu beteiligen ist, sagt das Personalvertretungsgesetz in den §§ 58, 66 bis 73. Daneben regelt es in § 57 die allgemeinen Aufgaben des Personalrats. § 55 PersVG erweitert diesen in anderen Vorschriften festgelegten Aufgabenkreis nicht, sondern bestimmt, wie die Beteiligung von beiden Seiten durchzuführen und wie die allgemeinen Aufgaben wahrzunehmen sind. Die allgemeine Vorschrift des § 55 PersVG ist als wesentliche Auslegungsregel bei allen Befugnissen und Pflichten der im Personalvertretungsverfahren tätigen Stellen zu beachten und findet in einzelnen Vorschriften wie z.B. § 61 Abs. 1 PersVG nochmals ihren konkreten Ausdruck. Sie befaßt sich aber, was die Antragsteller verkennen, mit dem Verhältnis Dienststelle - Personalrat und nicht mit den Beziehungen zwischen Personalrat und Bediensteten. Deshalb läßt sich aus ihr nicht eine der Fürsorgepflicht des Dienststellenleiters entsprechende allgemeine Betreuungspflicht des Personalrats gegenüber den Bediensteten ableiten.
Aus alledem ergibt sich, daß ein konkreter, im Aufgabenbereich der Personalvertretung liegender Anlaß gegeben sein muß, wenn der Besuch eines kranken Bediensteten als "Tätigkeit des Personalrats" im Sinne des § 44 Abs. 1 PersVG angesehen werden kann. Der vorliegende Fall nötigt nicht dazu, diese Frage abschließend zu klären, denn der Sachverhalt ergibt nichts in dieser Richtung. Beispielsweise könnten soziale oder Personalangelegenheiten, die der Beteiligung des Personalrats unterworfen sind und die den kranken Bediensteten betreffen, unter Umständen einen Krankenbesuch rechtfertigen, wenn eine persönliche Rücksprache mit dem Bediensteten für die Entschließung des Personalrats erforderlich erscheint. Die Antragsteller weisen auch auf § 68 PersVG hin, insbesondere auf Absatz 2 dieser Vorschrift, wonach der Personalrat zu Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen ist (vgl. hierzu den Beschluß des Senatsvom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII P 7.59 - [BVerwGE 13, 226]). Wäre eine Unfalluntersuchung durchgeführt worden, um durch Anhörung des verletzten Bediensteten die Unfallursache zu klären und Folgerungen für den Arbeits- und Unfallverhütungsschutz daraus zu ziehen, so wäre die Reise von Personalratsmitgliedern in Ausübung einer dem Personalrat obliegenden Pflicht erfolgt und die entstandenen Kosten nach § 44 Abs. 1 PersVG von der Dienststelle zu tragen. Eine Unfalluntersuchung hat aber nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller nicht stattgefunden.
Dr. Zinser
Dr. Zehner
Fischer