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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1961, Az.: BVerwG VII P 7.59

Rechtmäßigkeit einer Zuziehung der Personalvertretung bei Unfalluntersuchungen; Beschränkung einer Zuziehung zu Fragen des Arbeitsschutzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG VII P 7.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 03.07.1959 - AZ: P OVG 5/59

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 226 - 228
  • AS 13, 226
  • Betrieb 1962, 607
  • DVBl 1962, 183
  • DÖV 1965, 178 (amtl. Leitsatz)
  • PersV 1971, 268
  • VersR 1962, 406 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Gemäß § 68 Abs. 2 PersVG ist der Personalrat bei allen Unfalluntersuchungen zuzuziehen, die von der Dienststelle oder den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen vorgenommen werden.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Schmidt
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. Juli 1959 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Der Personalrat ist bei allen Unfalluntersuchungen zuzuziehen, die von der Dienststelle oder einer für den Arbeitsschutz zuständigen Stelle vorgenommen werden.

Gründe

1

I.

Zwischen dem Bezirkspersonalrat (Bund) bei der Oberfinanzdirektion Hannover und dem Leiter dieser Dienststelle entstand Streit darüber, ob sich die Zuziehung der Personalvertretung bei Unfalluntersuchungen auf alle Unfalluntersuchungen erstreckt oder auf diejenigen Untersuchungen beschränkt, die im Rahmen des Arbeitsschutzes zur Überprüfung Veranlassung geben.

2

Da es der Leiter der Oberfinanzdirektion Hannover ablehnte, an die nachgeordneten Dienststellen Anweisung zu erteilen, daß die Personalräte bei allen Unfalluntersuchungen beteiligt werden, hat der Bezirkspersonalrat bei dem Landesverwaltungsgericht Hannover den Antrag gestellt,

festzustellen, daß der zuständige Personalrat nach § 68 Abs. 2 PersVG bei Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle vorgenommen werden, zuzuziehen ist.

3

Diesem Antrag hat das Landesverwaltungsgericht Hannover - Fachkammer für Personalvertretungssachen - durch Beschluß vom 4. Mai 1959 mit folgender Formulierung stattgegeben:

"Der zuständige Personalrat ist bei allen Unfalluntersuchungen nach § 68 Abs. 2 PersVG hinzuzuziehen."

4

Die dagegen eingelegte Beschwerde des beteiligten Dienststellenleiters der Oberfinanzdirektion hat das Oberverwaltungsgericht, für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch Beschluß vom 3. Juli 1959 mit folgender Begründung zurückgewiesen:

5

Die Beschwerde sei zulässig, auch wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses in einer dem Formerfordernis des § 89 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (Vertretungszwang) entsprechenden Weise eingelegt worden sei. Da die in dem angefochtenen Beschluß enthaltene Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf den Vertretungszwang enthalte, habe der Lauf der Beschwerdefrist erst nach entsprechender Belehrung begonnen. Innerhalb dieser Frist sei die Beschwerde formgerecht eingelegt worden.

6

Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit für den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Antrag ergebe sich aus § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG, wonach die Verwaltungsgerichte auch über die Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen zu entscheiden hoben. Zwar könne eine Beteiligung an den Unfalluntersuchungen nur für die Personalräte in Betracht. Da aber der Antragsteller eine einheitliche Regelung dieser Beteiligung für den gesamten Aufsichtsbereich der Oberfinanzdirektion erstrebe, sei seine Legitimation für diesen Antrag ebenfalls zu bejahen.

7

Auch sachlich sei der Antrag begründet. Die von dem Beschwerdeführer vertretene Auffassung, die Beteiligung der Personalräte bei Unfalluntersuchungen gemäß § 68 Abs. 2 PersVG sei auf das Gebiet des Arbeitsschutzes beschränkt, fände in dem eindeutigen und deshalb insoweit nicht auslegungsfähigen Wortlaut des Gesetzes keine Stütze, auch wenn bei den Beratungen über das Personalvertretungsgesetz an eine solche Beschränkung gedacht worden sei. Die von dem Beschwerdeführer vertretene Auslegung werde auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht gerecht, da die aktive Mitwirkung an der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren eine der vornehmsten Pflichten der Personalvertretungen sei. Die Mitwirkung der Personalräte bei Unfalluntersuchungen diene nicht nur der Erweiterung der Erfahrung der Personalräte auf dem Gebiete des Unfallschutzes, sondern verfolge darüber hinaus den Zweck der Gewinnung seiner Mithilfe bei der Ermittlung der Unfallursache im Einzelfall. Der Personalrat solle in die Lage versetzt werden, zur Aufklärung der Unfallursachen und des Verschuldens beizutragen. Eine Beteiligung des Personalrats entfalle nur bei der Untersuchung solcher Unfälle, bei denen Bedienstete nicht zu Schaden gekommen seien. Demgegenüber sei es weder einleuchtend noch überzeugend, wenn der. Beschwerdeführer einwende, im Grenzaufsichtsdienst könne den häufigen Unfällen nicht durch Schaffung von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsschutzeinrichtungen begegnet werden und die Mitwirkung des Personalrats habe eine Erschwerung der Untersuchung zur Folge.

8

Von der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 3. Juli 1959, zugestellt am 15. Juli 1959, den Antrag des Bezirkspersonalrats (Bund), den Personalrat bei allen Unfalluntersuchungen nach § 68 PersVG hinzuzuziehen, als unbegründet zurückzuweisen.

9

Zur Begründung trägt der Rechtsbeschwerdeführer vor: Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruhe auf der unrichtigen Anwendung des § 68 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 68 Abs. 1 und 66 Abs. 1 Buchst. f PersVG. Das Oberverwaltungsgericht stütze seine Entscheidung ausschließlich auf § 68 Abs. 2 PersVG ohne Berücksichtigung des Zusammenhangs mit dem sich aus § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Buchst. f PersVG ergebenden Aufgabenkreise des Personalrats und des Zweckgedankens dieser Vorschriften. Gemäß § 66 Abs. 1 Buchst. f PersVG stehe dem Personalrat in sozialen Angelegenheiten ein Mitwirkungsrecht bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen zu, während gemäß § 68 Abs. 1 PersVG der Personalrat auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes einzusetzen habe. In diesen Zusammenhang gestellt könne die Vorschrift des § 68 Abs. 2 PersVG, wonach der Personalrat bei Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen und bei den von der Dienststelle vorgenommenen Unfalluntersuchungen zuzuziehen sei, nur dahin verstanden werden, daß das Mitwirkungsrecht des Personalrats grundsätzlich auf diejenigen Unfalluntersuchungen zu beschränken sei, die Fragen des Arbeitsschutzes berühren. Diese Auslegung entspreche auch der geschichtlichen Entwicklung des Personalvertretungsgesetzes. Das Oberverwaltungsgericht erkenne selbst an, daß ein Mitwirkungsrecht dann nicht in Frage komme, wenn ein Bediensteter nicht zu Schaden gekommen sei, und gebe damit die Möglichkeit einer einschränkenden Auslegung des § 68 Abs. 2 PersVG zu. Diese Einschränkung könne aber nur darauf beruhen, daß es sich hierbei nicht um Maßnahmen im Sinne des Arbeitsschutzes handele. Das gleiche müsse auch für die Unfälle im Außendienst der Zoll-, Grenz- und Steueraufsichtsverwaltung gelten, denen durch die Schaffung von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsschutzeinrichtungen nicht begegnet werden könne.

10

Der Antragsteller ist den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten.

11

II.

Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges und die Antragsbefugnis des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht mit zutreffender Begründung bejaht. Bei der Streitfrage, ob der Personalrat gemäß § 68 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - auch bei solchen Unfalluntersuchungen zuzuziehen ist, die über den Rahmen des Arbeitsschutzes hinausgehen, handelt es sich um die Abgrenzung seiner Zuständigkeit gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG. Da der Antragsteller diese Frage für alle Dienststellen im Bereich der Oberfinanzdirektion im Sinne der von ihm vertretenen Auffassung geregelt wissen will, ist auch seine Antragsbefugnis gemäß § 74 Abs. 1 PersVG gegeben.

12

Mit Recht hat auch das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde für rechtzeitig eingelegt angesehen, da die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts keinen Hinweis auf den Vertretungszwang enthielt und damit den Erfordernissen des § 9 Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - nicht genügte, wonach auf den das Verfahren beendenden Beschlüssen im Beschlußverfahren zu vermerken ist, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig und bei welchem Gericht, in welcher Form und binnen welcher Frist, es einzulegen ist (vgl. Dersch-Volkmar, Anm. 14 zu § 9 ArbGG).

13

Auch in der Sache selbst hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden.

14

In § 68 Abs. 1 PersVG werden dem Personalrat folgende Aufgaben gestellt:

1)
auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten,

2)
die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und

3)
sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes einzusetzen.

15

In § 68 Abs. 12 PersVG wird die Zuziehung des Personalrats in zwei Fällen vorgeschrieben, und zwar:

1)
bei Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen,

2)
bei Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle oder den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen vorgenommen werden.

16

Diese gesetzliche Regelung bietet, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, in der Tat keinen Anhaltspunkt für die von dem Rechtsbeschwerdeführer vertretene Auffassung, daß die Zuziehung des Personalrats auf diejenigen Unfalluntersuchungen zu beschränken sei, die Fragen des Arbeitsschutzes berühren, und von denen der Rechtsbeschwerdeführer die sich im Außendienst ereignenden Unfälle ausgeschlossen haben will, weil diesen Unfällen weder durch Schaffung von Arbeitsschutzbestimmungen noch sonstigen Arbeitsschutzeinrichtungen begegnet werden könne.

17

Ebenso wie gemäß § 68 Abs. 1 PersVG der Personalrat ganz allgemein auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten hat, ohne dabei auf den innerdienstlichen Bereich beschränkt zu sein, ist er gemäß § 68 Abs. 2 PersVG ohne jegliche Einschränkung bei Unfalluntersuchungen zuzuziehen, die von der Dienststelle oder den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen vorgenommen worden.

18

Abgesehen davon, daß es entgegen der Meinung des Rechtsbeschwerdeführers sehr wohl denkbar ist, auch im Außendienst durch allgemeine Verhaltensregeln und Ausrüstungsvorschriften Unfällen nach Möglichkeit vorzubeugen, ergibt sich häufig erst aus der Untersuchung eines Unfalls und der dabei festgestellten Unfallursache, ob und in welchem Rahmen allgemeine Schutzvorschriften geeignet sind, Unfälle gleicher Art zu verhindern. Die Zuziehung des Personalrats bei allen von der Dienststelle vorgenommenen Unfalluntersuchungen ist aber auch deshalb unerläßlich, um den Personalrat in die läge zu versetzen, seine in § 66 Abs. 1 Buchst. f PersVG vorgeschriebene Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen nützlich und wirkungsvoll zu gestalten. Deshalb ist auch die vom Oberverwaltungsgericht unter Berufung auf Fitting-Heyer (Anm. 14 zu § 68 PersVG) gebilligte Beschränkung der Zuziehung auf "Dienstunfälle", bei denen ein Bediensteter zu Schaden kommt, nicht gerechtfertigt. Es sind sowohl im Innen- wie im Außendienst Unfälle denkbar, bei denen Bedienstete nicht zu Schaden kommen, die aber gleichwohl Anlaß zu Unfallverhütungsmaßnahmen geben können. Für die Zuziehung des Personalrats ist entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes allein entscheidend, ob es sich um einen Unfall handelt, der von der Dienststelle oder einer für den Arbeitsschutz zuständigen Stelle untersucht wird (vgl. Dietz, Anm. 10 zu § 68 PersVG). Jede einschränkende Auslegung wäre willkürlich und weder aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift zu rechtfertigen noch mit ihrem erkennbaren Sinn und Zweck vereinbar. Es ist auch, worauf das Oberverwaltungsgericht mit Recht hinweist, kein sachlicher Grund gegeben, die Zuziehung des Personalrats bei Unfalluntersuchungen einzuschränken und auf seine Unterstützung und Erfahrung zu verzichten.

19

Die Rechtsbeschwerde war daher unbegründet.

20

Jedoch bedurfte der Entscheidungstenor der Verdeutlichung, weil er sich in seiner bisherigen Fassung auf den in seiner Bedeutung gerade umstrittenen § 68 Abs. 2 PersVG bezieht.

21

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren

22

auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt