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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1969, Az.: BVerwG III C 88.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG III C 88.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 16.02.1968 - AZ: 2 K 39/67

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 110 - 113
  • IFLA 1970, 107
  • RLA 1970, 90
  • ZLA 1970, 16

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Bei durch Vertreibungsmaßnahmen in Verlust geratenen ruhenden Betrieben kann die Abschreibung auf das Anlagevermögen nur bis zum maßgeblichen Feststellungszeitpunkt (regelmäßig der 31. Dezember des der Stillegung vorangegangenen Jahres) vorgenommen werden (Fortführung von BVerwG III B 189.67 [Buchholz BVerwG 427.206, 9§ der 6. FeststellungsDV Nr. 4]).

  2. 2)

    Der nach dem Richtzahlverfahren ermittelte Ersatzeinheitswert ist nicht zu kürzen um den Betrag, um den das glaubhaft gemachte Umlaufvermögen von dem tabellarischen Umlaufvermögen abweicht oder um den sich das Umlaufvermögen zwischen Feststellungszeitpunkt und Schadens eintritt verringert hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1969 in Koblenz
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Februar 1968 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war vor seiner Vertreibung Inhaber einer Zivil- und Uniformmaßschneiderei in Stolmütz, Kreis Leobschütz (Oberschlesien); der Betrieb ruhte seit seiner Einberufung zur Wehrmacht am 25. Oktober 1941.

2

Wegen Verlustes dieses Betriebsvermögens stellte das Ausgleichsamt, durch Teilbescheid vom 10. September 1957 vorläufig einen Vertreibungsschaden in Höhe von 3.500 RM fest. In einem von Amts wegen betriebenen Abänderungsverfahren, in dem vom Ausgleichsamt ein geringerer Schadensbetrag festgestellt wurde, und zwar zuletzt durch Bescheid vom 10. August 1966 in Höhe von 2.550 RM, entschied der Beschwerdeausschuß dahin, daß unter Abänderung dieses Bescheides der Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen auf 3.750 RM festgestellt werde. Dieser Schadensbetrag war unter Anwendung der Richtzahltabelle Nr. 3 zu 4§ Abs. 2 der 6. FeststellungsDV ermittelt worden. Dabei war der Beschwerdeausschuß von einer Beschäftigtenzahl von 4,3 Personen im Kalenderjahr 1939, von einem Anlagevermögen in Höhe von 1.075,31 RM und einem Umlaufvermögen in Höhe von 1.660 RM - beide Werte bezogen auf den 1. Januar 1945 - ausgegangen. Den sich daraus ergebenden Ersatzeinheitswert von 6.033,33 RM erhöhte der Beschwerdeausschuß um die durchschnittlichen tabellarischen Verbindlichkeiten, weil glaubhaft gemacht worden sei, daß der Betrieb am 1. Januar 1945 schuldenfrei gewesen sei, und er gelangte so zu einem Ersatzeinheitswert von 7.400 RM, den er jedoch um einen Betrag von 3.650 RM kürzte, weil im Schadenszeitpunkt statt eines durchschnittlichen tabellarischen Umlaufvermögens von 5.310 RM lediglich ein Umlaufvermögen in Höhe von 1.660 RM vorhanden gewesen sei; so ermittelte der Beschwerdeausschuß einen Ersatzeinheitswert in Höhe von 3.750 RM.

3

Die mit dem Begehren erhobene Klage, den Ersatzeinheitswert auf 7.400 RM festzustellen, hatte Erfolg. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Betriebsmerkmale seien zutreffend ermittelt. Es sei auch nicht zu beanstanden, daß das Reinvermögen auf den 31. Dezember 1940 in Höhe von 6.033,33 RM wegen Fehlens der branchenüblichen tabellarischen Verbindlichkeiten um 1.323,33 RM erhöht worden sei. Insgesamt habe deshalb der Ersatzeinheitswert zum 31. Dezember 1940 auf 7.400 RM festgestellt werden müssen. Auf diesen Zeitpunkt komme es bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für einen kriegsbedingt stillgelegten Betrieb an. Eine Kürzung des hiernach maßgeblichen Ersatzeinheitswertes wegen Fehlens von Umlaufvermögen, wie es der Beschwerdeausschuß getan habe, finde im Gesetz jedoch keine Stütze.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beteiligten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Es wird Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

9

Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der durch Vertreibungsmaßnahmen in Verlust geratene Maßschneidereibetrieb des Klägers im Oktober 1941 durch dessen Einberufung zur Wehrmacht und damit aus kriegsbedingten Gründen zum Ruhen gekommen. Da ein Einheitswert für diesen Betrieb nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bekannt ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dahin entschieden, daß bei der gemäß 1§ 2 Abs. 2 FG erforderlichen Ermittlung des Ersatzeinheitswertes als letzter Feststellungszeitpunkt der 31. Dezember 1940 in Betracht kommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 20, 8 und Urteil vom 17. Dezember 1965 [Buchholz BVerwG 427.2, 1§ 2 FG Nr. 25]) ist bei Betrieben, die aus kriegsbedingten Gründen stillgelegt worden sind, letzter Feststellungszeitpunkt grundsätzlich der 31. Dezember des der Stillegung vorangegangenen Jahres - hier also der 31. Dezember 1940.

10

Das Verwaltungsgericht hat es aber unterlassen zu prüfen, welchen Umfang die Betriebsmerkmale Anlagevermögen und Umlaufvermögen an diesem Stichtag hatten; es hat ohne weitere Begründung seiner Entscheidung Werte zugrunde gelegt, die der Beschwerdeausschuß auf den 1. Januar 1945 ermittelt hatte. Ausweislich des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 31. Januar 1967 und des Inhalts der Behördenakten, ist der Beschwerdeausschuß bei dem Umlaufvermögen von den Angaben des Klägers ausgegangen, die er am 8. Juli 1964 vor dem Ausgleichsamt abgegeben hatte, und die auf den 25. Oktober 1941 bezogen sind. Hinsichtlich des Umlaufvermögens kommt es aber nicht auf diesen Tag, sondern - wie dargelegt - auf die Verhältnisse am 31. Dezember 1940 an. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß das Umlaufvermögen im Oktober 1941 dem Umlaufvermögen am 31. Dezember 1940 entsprach. Hinsichtlich des Anlagevermögens ist nicht erkennbar, ob der Beschwerdeausschuß auf die von ihm als vorhanden angenommenen Wirtschaftsgüter Abschreibungen bis zum 1. Januar 1945 oder bis zu dem Zeitpunkt vorgenommen hat, in dem der Betrieb zum Ruhen gekommen ist. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt. Es hätte den Wert des Anlagevermögens unter Berücksichtigung der einschlägigen Abschreibungssätze auf den Feststellungszeitpunkt ermitteln müssen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Abschreibungen auf die am jeweiligen Stichtag vorhandenen Wirtschaftsgüter vorzunehmen. Das gilt auch bei ruhenden Betrieben (Beschluß vom 21. März 1968 - BVerwG III B 189.67 - [Buchholz BVerwG 427.206, 9§ der 6. FeststellungsDV Nr. 4]). Bei durch Vertreibungsmaßnahmen in Verlust geratenen ruhenden Betrieben kann die Abschreibung auf das Anlagevermögen allerdings nur bis zum maßgeblichen Feststellungszeitpunkt - hier dem 31. Dezember 1940 - durchgeführt werden. Entscheidend für die Ermittlung des Ersatzeinhertswertes, der der Schadensberechnung zugrunde zu legen ist (1§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FG.), sind - anders als bei der gemäß 1§ 3 Abs. 3 Nr. 2 FG vorzunehmenden Ermittlung der Teilwerte des durch Kriegssachschaden verlorengegangenen Betriebsvermögens - die Verhältnisse im maßgeblichen Feststellungszeitpunkt. Der auf diesen Zeitpunkt ermittelte Ersatzeinheitswert repräsentiert in gleicher Weise den Wert des lastenausgleichsrechtlich erheblichen Vermögens wie der gemäß 1§ 2 Abs. 1 FG der Schadensberechnung zugrunde zu legende Einheitswert. Diese Werte sind nach den in 1§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 FG getroffenen Regelungen bei der Schadensfeststellung in der Weise zugrunde zu legen, daß sie als Schadenbetrag anzusetzen sind, soweit keine Kürzungen gemäß §2§ 1, 21 a FG vorzunehmen sind. Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen sind diese Vorschriften im vorliegenden Falle nicht einschlägig.

11

Im angefochtenen Urteil fehlt es hiernach an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage; es ist nicht festgestellt, in welchem Umfang Anlage- und Umlaufvermögen an dem hier maßgeblichen Feststellungszeitpunkt, dem 31. Dezember 1940, vorhanden waren. Damit sind diese Betriebsmerkmale im Sinne des 3§ Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 der 6. FeststellungsDV nicht ordnungsmäßig ermittelt worden Schon deshalb kann das angefochtene Urteil, das sich aus anderen Gründen nicht als richtig erweist, nicht aufrechterhalten bleiben. Es muß vielmehr aufgehoben werden. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil eine Klageabweisung, wie sie die Beteiligte begehrt, nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen sich nicht als gerechtfertigt erweist.

12

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, daß 2§ Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV dem Klagebegehren entgegensteht, wenn sich ergeben sollte, daß weder zum 1. Januar 1940 (dem Hauptfeststellungszeitpunkt für Betriebsvermögen) noch zu einem späteren Zeitpunkt für den Maßschneidereibetrieb des Klägers ein Einheitswert festgestellt worden ist (vgl. Urteile vom 10. Juni 1965 - BVerwG III C 125.64 - und vom 14. Dezember 1967 - BVerwG III C 124.66 -). In diesem Falle kann der ermittelte Ersatzeinheitswert zum Zwecke der Schadensfeststellung nicht höher als mit 2.950 RM angesetzt werden. Findet hingegen 2§ Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV keine Anwendung, so hat das Verwaltungsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, um das Anlage- und Umlaufvermögen, auf den 31. Dezember 1940 ermitteln zu können. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß zum Anlagevermögen nur solche Wirtschaftsgüter gehören, die dem gewerblichen Betrieb des Klägers gewidmet waren. Das ist nicht der Fall gewesen, soweit Wirtschaftsgüter ausschließlich oder überwiegend einer unselbständigen Tätigkeit des Klägers als Uniformschneider gedient haben sollten. Für den Verlust dieser Wirtschaftsgüter käme gegebenenfalls eine Schadensfeststellung gemäß 1§ 5 FG in Betracht.

13

Von einer Schuldenfreiheit des Betriebes oder einer geringeren Verschuldung als in der Tabelle angeführt darf nur ausgegangen werden, wenn die Voraussetzungen des 6§ Abs. 1 der 6. FeststellungsDV am 31. Dezember 1940 gegeben waren. Der auf diesen Stichtag für die Maßschneiderei ermittelte Ersatzeinheitswert ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu kürzen um einen Betrag, um den das glaubhaft gemachte Umlaufvermögen von dem tabellarischen Umlaufvermögen abweicht oder um den sich das Umlaufvermögen zwischen Feststellungszeitpunkt und Schadenseintritt verringert hat. Eine Kürzung des bei Anwendung des Richtzahlverfahrens gewonnenen Ergebnisses durch. Zurückgreifen auf den tatsächlichen Umfang des Umlaufvermögens ist nicht zulässig. Wann ein Abweichen von dem bei Anwendung des Richtzahlverfahrens gewonnenen Ergebnis möglich ist, bestimmt die 6. FeststellungsDV und die 2. BAA-FeststellungsDV abschließend (vgl. z.B. 6§ Abs. 3 der 6. FeststellungsDV und 2§ der 2. BAA-FeststellungsDV). Für den Fall, daß das tatsächliche Umlaufvermögen geringer als das Umlaufvermögen ist, das sich aus der Tabellenzeile ergibt, die den Ersatzeinheitswert bestimmt, sehen die gesetzlichen Bestimmungen keine Veränderung des Ersatzeinheitswertes vor, und zwar auch dann nicht, wenn unter Anwendung des 5§ Abs. 2 der 6. FeststellungsDV ein Durchschnittswert als Ersatzeinheitswert in Betracht kommt. Im übrigen repräsentiert - wie dargelegt - der Ersatzeinheitswert lastenausgleichsrechtlich das Vermögen sowohl am Feststellungszeitpunkt als auch im Zeitpunkt des Schadenseintrittes, sofern nicht die §2§ 1, 21 a FG einschlägig sind. Eine Korrektur des sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Ergebnisses aus dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit, wie von der Revision geltend gemacht wird, ist nicht möglich. Bei Vertreibungsschäden nimmt das Gesetz es bewußt in Kauf, daß zwischen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Schadenseintrittes eine Änderung des Betriebsvermögens vorgekommen sein kann. Durch eine solche Änderung kann sich das Betriebsvermögen erhöht oder verringert haben. In keinem der Fälle sieht das Gesetz eine Korrektur des Ersatzeinheitswertes vor (vgl. Urteil vom 13. Februar 1969 - BVerwG III C 202.67 -). Es verzichtet insoweit auf eine exakte Ermittlung der von Vertreibungsmaßnahmen betroffenen Wirtschaftsgüter; es knüpft in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an den auf den maßgeblichen Feststellungszeitpunkt ermittelten Steuerwert an. Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des IV. Senats vom 27. Februar 1967 - BVerwG IV CB 10.67 - ist nicht einschlägig. Sie betrifft einen Kriegssachschadensfall. Deshalb kann es offenbleiben, ob die vom IV. Senat in diesem Beschluß vertretene Auffassung gebilligt werden kann, "daß nichts dagegen einzuwenden ist, wenn lastenausgleichsrechtlich das Betriebsvermögen eines tatsächlich - gleich, aus welchen Gründen - ruhenden Betriebes niedriger angesetzt wird als das eines arbeitenden Betriebes."

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla