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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1969, Az.: BVerwG I WD 4/69

Herabsetzung des Dienstgrades eines Leutnants in Reserve in den untersten Dienstgrad; Begehung eines Dienstvergehens durch Verteilung einer Resolution; Verteilung einer Resolution mit dem Aufruf zu aktiven sofortigen Maßnahmen gegen die Institutionen der Bundeswehr ; Aufrufen zum Verstoß gegen die Grundpflichten eines Soldaten; Protest gegen den Einsatz der Bundeswehr im "Inneren Notstand"; Auslegung der Inhalte eines Flugblattes; Begehung eines Dienstvergehens durch die Aufforderung zum Rechtsmissbrauch; Begehung eines Dienstvergehens durch die Aufforderung zum Austritt aus der Bundeswehr; Vorliegen unwürdigen Verhaltens im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Soldatengesetz (SG); Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit durch § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1969
Aktenzeichen
BVerwG I WD 4/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG C - 21.11.1968 - AZ: 4 VL 37/68

Fundstellen

  • BVerwGE 43, 26
  • BVerwGE 43, 9 - 26
  • Arch PressR XV, 62
  • DVBl 1970, 458-463

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 1969
auf Grund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 23. und 24. September 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Generalmajor Carganico,
Oberleutnant Noth als militärische Beisitzer,
Bundeswehrdisziplinaranwalt ...,
Rechtsanwalt ..., ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Truppendienstgerichts C vom 21. November 1968 wird zurückgewiesen; jedoch wird das Urteil in seinem ersten Absatz wie folgt gefaßt:

Der Beschuldigte wird in den untersten Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Bundesrepublik.

Tatbestand

1

I

Der Beschuldigte wurde ... 1945 in Göttingen geboren. Jugend- und Schulzeit verlebte er in Osnabrück bei den Eltern seiner Mutter. Am. 13. Februar 1965 bestand er dort die Reifeprüfung.

2

Im November 1964 verpflichtete der Beschuldigte sich zur Dienstleistung in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit für die Dauer von zwei Jahren. Zum 1. April 1965 wurde er zur Bundeswehr einberufen, am 3. April 1965 wurde ihm die Urkunde über die Berufung als Soldat auf Zeit ausgehändigt. Seine Verpflichtungszeit betrug zwei Jahre. Er wurde, wie vorgesehen, am 31. März 1967 aus der Bundeswehr entlassen.

3

Der Beschuldigte wurde am 6. November 1965 zum Gefreiten, am 1. April 1966 zum Fahnenjunker, am 1. Oktober 1966 zum Fähnrich und mit Wirkung vom 1. April 1967 zum Leutnant der Reserve befördert. Gegen Ende seiner Dienstzeit wurde er als Hilfsbearbeiter beim S 3 des Bataillons eingesetzt; zuvor war er unter anderem als Zugführer tätig.

4

Die dienstlichen Leistungen des Beschuldigten wurden im September und Dezember 1965 insgesamt mit "befriedigend" beurteilt. Den ROA-Lehrgang bestand er im März 1966 mit der Note "ausreichend". Im September 1966 wurde er dahingehend beurteilt, er habe seine Dienststellung "voll befriedigend" ausgeführt. Die abschließende Beurteilung vom 23. Februar 1967 bewertete die Leistungen des Beschuldigten mit "befriedigend".

5

In den Beurteilungen wird der Beschuldigte als intelligenter, aufgeschlossener und temperamentvoller Soldat geschildert, der Eigeninitiative und Durchsetzungsvermögen besitze, vielseitig interessiert und bei seinen Kameraden beliebt sei. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten sei zutraulich, offenherzig und zwanglos. Er vertrete immer offen seine Meinung, sei allerdings manchmal in der Urteils- und Meinungsbildung etwas voreilig, verfalle gelegentlich in unverbindliche weitläufige Schwatzhaftigkeit und müsse sich bemühen, in seinem Verhalten gegenüber Untergebenen den Anschein einer gewissen Überheblichkeit zu vermeiden.

6

Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr studierte der Beschuldigte zunächst ein Semester öffentliches Recht und Soziologie an der Universität M.... Seit dem Wintersemester 1967/68 studiert er Politologie an dem Otto-S... Institut der Freien Universität B.... Er steht gegenwärtig in der Zwischen-Diplom-Prüfung.

7

Sein Studium finanziert der Beschuldigte mit Geldern aus dem "Honnefer Modell" in Höhe von gegenwärtig monatlich 320 DM; außerdem erhält er von der Rente seiner Mutter den Kindergeldzuschuß von 70 DM monatlich. In den Semesterferien verdient er sich gelegentlich zusätzlich etwas Geld. Der Beschuldigte schuldet seinem Verteidiger gegenwärtig etwa 200 DM; weitere Schulden hat er nicht.

8

Im Sommer 1968 meldete der Beschuldigte sich freiwillig zu einer Wehrübung. Während dieser Wehrübung, die vom 2. September bis zum 28. September 1968 dauern sollte, wurde der Beschuldigte auf Grund der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, durch Verfügung des Kommandeurs der ... Panzergrenadierdivision vom 24. September 1968 gemäß § 101 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes enthoben; gleichzeitig wurde ihm verboten, Uniform zu tragen.

9

II

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren hat der Wehrdisziplinaranwalt den Beschuldigten wie folgt angeschuldigt:

10

Der Beschuldigte habe an einem Tage in der Woche vom 4. bis 8. Juni 1968 vor der Kaserne in B... und an einem Tag Ende Juli 1968 vor der Kaserne in H... W... unter anderem auch an Soldaten der Bundeswehr folgende Resolution verteilt:

"RESOLUTION

gefaßt von der Bundeswehr-Reservistenversammlung an der Freien Universität Berlin am 28.5.1968.

(1)
Als Reservisten der Bundeswehr verfolgen wir besorgt die Bemühungen, die Bundeswehr zu einer Polizei- und Bürgerkriegstruppe zu machen.

(2)
Die Stärke undemokratischer und antidemokratischer Tendenzen in der Bundeswehr ist uns bekannt und von uns allen erlebt worden, angesichts der Übernahme von Führungskräften und Vorbildern aus der Armee des Dritten Reiches ist das nicht verwunderlich.

(3)
Mit den Notstandsgesetzen werden diese Tendenzen von den durch unser Gesellschafts- und Wirtschaftssystem Privilegierten zur Sicherung ihrer Herrschaft in Dienst gestellt. (4) Die Kräfte, die sich innerhalb der Bundeswehr dem entgegenstellen, sind äußerst, schwach.

(5)
Unabhängig von unserer eigenen politischen Einstellung halten wir es für legitim und notwendig, daß in der Bundeswehr sozialistische und radikaldemokratische Positionen vertreten und zu Gehör gebracht werden.

(6)
Innerhalb der Bundeswehr darf einer Diskussion über gesellschaftliche Fragen nicht ausgewichen werden, um einer antidemokratischen Entwicklung entgegenzuwirken.

(7)
Dazu sehen wir zwei Möglichkeiten:

1.
Austritt aus der Bundeswehr durch Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus politischen Gründen.

2.
Verbleiben in der Bundeswehr mit dem Ziel, aufklärend und demokratisierend tätig zu sein, um sie als innenpolitisches Machtinstrument der Herrschenden zu verunsichern.

(8)
Wenn versucht wird, die Bundeswehr mißbräuchlich im Innern zu verwenden, scheint uns der Zeitpunkt gekommen zu sein, mit unserem Widerstand einzusetzen."

11

Mit diesem Verhalten sei der Beschuldigte als Reserveoffizier der Bundeswehr nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht geworden, die für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich seien (§§ 17 Abs. 3 und 23 Abs. 2 Nr. 2 SG).

12

Hinsichtlich des Vorfalls in H... ist in der Anschuldigungsschrift als wesentliches Ergebnis der Ermittlungen ausgeführt:

13

Der Beschuldigte habe 200 Exemplare der Resolution malgenommen, als er in der letzten Juliwoche über H... nach Südfinnland in Urlaub gefahren sei. Einen Teil davon, etwa 10 bis 15 Stück, habe er vor der Bundeswehrkaserne in H...-W dem Wachposten mit dem Bemerken ausgehändigt, er solle sie dem Wachhabenden übergeben. Die verbleibenden Exemplare der Resolution habe der Beschuldigte nicht mehr verteilt.

14

Das Truppendienstgericht C in Neumünster hat durch Urteil vom 21. November 1968 wie folgt erkannt:

"Dem Beschuldigten wird der Dienstgrad eines Leutnants der Reserve aberkannt. Er erhält den untersten Mannschaftsdienstgrad der Reserve.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Bund auferlegt."

15

Das Truppendienstgericht hat im wesentlichen den Sachverhalt, welcher der Anschuldigung zugrunde liegt, für erwiesen erachtet. In seinem Urteil ist ausgeführt, der Beschuldigte habe dadurch, daß er vor einer Kaserne in B... die Resolution verteilt habe, gegen die ihm nach § 17 Abs. 3 SG obliegende Pflicht verstoßen, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich seien. Sein Verhalten gelte daher gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG als Dienstvergehen. Das Verteilen der Resolution wäre zwar nicht als ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen zu würdigen, wenn in dem verteilten Flugblatt der vorletzte Absatz nicht enthalten gewesen wäre. In diesem Absatz werde unter Berücksichtigung des Gesamtinhaltes der Resolution und der Art und Weise ihrer Verteilung zu aktiven sofortigen Maßnahmen gegen die Institutionen der Bundeswehr aufgerufen. Beide den Flugblattempfängern dort vorgeschlagenen Maßnahmen zielten auf eine Schwächung der Bundeswehr. Die unter Nr. 1 erwähnte Alternative ziele darauf, die Bundeswehr durch das Provozieren einer Vielzahl von Anträgen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, insbesondere durch Ausfall voll ausgebildeter Soldaten möglichst mit Vorgesetztendienstgrad, in der Personalstärke zu schwächen. Durch die unter Nr. 2 vorgeschlagene Möglichkeit solle die Schlagkraft der Bundeswehr durch Untergrabung der Disziplin im Wege der Unterwanderung geschwächt werden; die dort vorgeschlagene "Verunsicherung" könne nicht darauf beschränkt werden, daß sie lediglich den Einsatz der Bundeswehr im "Inneren Notstand" unmöglich mache oder wesentlich erschwere, denn Disziplin und Schlagkraft einer Truppe seien unteilbar. Mit seiner Handlungsweise habe der Beschuldigte die Bundeswehr aktiv in der Substanz angegriffen; das habe er auch vorsätzlich getan. Dieses Fehlverhalten wiege so schwer, daß er schlechthin als Vorgesetzter in der Bundeswehr untragbar sei. Das Verhalten des Beschuldigten in H... stelle dagegen eine Pflichtverletzung nicht dar. Die von dem Beschuldigten auch hier beabsichtigte Verteilung der Flugblätter sei nicht einmal bis zum Versuchsstadium gediehen; soweit er dem Wachposten Flugblätter übergeben habe, sei darin eine Angriffshandlung gegen die Bundeswehr nicht enthalten, weil der Wachhabende die Flugblätter entsprechend der Vorstellung des Beschuldigten auf dem Dienstweg weiter nach oben gegeben habe.

16

Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts hat der Beschuldigte in vollem Umfang Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel wie folgt begründet:

17

Entscheidend sei, ob die im vorletzten Absatz des Flugblattes geforderten Verhaltensweisen Gegenstand einer zum Handeln auffordernden Meinungsäußerung eines Reserveoffiziers sein dürften. Dies sei schon deshalb zu bejahen, weil es die Absicht des Beschuldigten gewesen sei, demokratische Tendenzen in der Bundeswehr zu fördern und undemokratische Entwicklungen zu verhindern. Es werde nicht zu einem strafbaren Tun aufgerufen, sondern zu einem Verhalten, welches durch die Grundrechte legitimiert sei. Eine Verunsicherung mißbräuchlicher Verwendung der Bundeswehr sei keine Verunsicherung schlechthin, zumal die Aufforderung des Flugblattes ausdrücklich auf aufklärende und demokratisierende Tätigkeit gerichtet sei. Kriegsdienstverweigerung aus politischen Gründen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erlaubt. - Zur Frage des Einsatzes der Bundeswehr im Falle eines inneren Notstandes hat der Beschuldigte auf eine Schrift seines Verteidigers "Notstandsverfassung: Legalisierung der Klassenherrschaft" verwiesen, in welcher die Ansicht vertreten wird, daß die Notstandsverfassung zu einem Abbau des Parlamentarismus und der Arbeiterrechte sowie zu einem Anwachsen der Staatsgewalt und damit letztlich zu einer Gefährdung der Demokratie durch das Militär führe; gegen diese Entwicklung müsse die Arbeiterschaft sich wenden.

Entscheidungsgründe

18

III

Die Berufung des Beschuldigten ist zulässig. Sie ist statthaft, auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO). Das Rechtsmittel hat jedoch sachlich keinen Erfolg.

19

Da das Rechtsmittel unbeschränkt eingelegt worden ist, hatte der Senat die angefochtene Entscheidung in vollem Umfange zu überprüfen. Ausgangspunkt für die neuen Erörterungen ist dabei die Anschuldigungsschrift, die Umfang und Grenzen des Prozeßstoffes bestimmt (§ 79 Abs. 2, § 87 Abs. 1, § 99 Satz 1 WDO).

20

Die Hauptverhandlung vor dem Senat hat folgenden Sachverhalt ergeben:

21

Am 30. Mai 1968 fand im Bundestag die dritte Lesung des 17. Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes, der sogenannten Notstandsverfassung statt. Einige Tage vorher lag in der Freien Universität Berlin ein "Offener Brief" aus, den möglichst viele Studenten, die Bundeswehrreservisten waren, unterschreiben sollten. Der "Offene Brief", an dessen Abfassung der Beschuldigte nicht beteiligt war, hatte folgenden Wortlaut:

"Offener Brief

An das Bundesministerium für Verteidigung

An den Bundestagsausschuß für Verteidigung

Als ehemalige Angehörige der Bundeswehr fordern wir Sie auf, gegen die zur Verabschiedung stehenden Notstandsgesetze Einspruch zu erheben.

Wir halten den darin vorgesehenen Einsatz der Bundeswehr im Innern (Art. 87 a, 3 u. 4) für einen fatalen Rückschritt in der Entwicklung unserer Demokratie.

Aus dem Bürger in Uniform, der auch noch heute Zielbild der militärischen Ausbildung ist, darf nicht der Polizist in Uniform werden. Die Bundeswehr ist für den Einsatz im Innern nicht ausgerüstet und ausgebildet und darf es auch nicht sein.

Der Eid, den wir auf die Verteidigung von Recht und Freiheit geleistet haben, kann uns nicht mehr binden, wenn Recht und Freiheit durch die Bundeswehr selbst bedroht sind.

Wir fordern daher alle Angehörigen der Bundeswehr und alle in Reserve stehenden auf, nachdrücklich und unmißverständlich Protest und Widerstand anzusagen gegen alle Pläne, ihre Pflichten in einer für die Demokratie derart verhängnisvollen Weise auszuweiten."

22

Dieser "Offene Brief" wurde von einer größeren Anzahl von Studenten unterschrieben; der Beschuldigte, der ihn zufällig zur Kenntnis erhielt, unterzeichnete ihn an etwa 15. bis 20. Stelle. Der "Offene Brief" wurde später an den Bundesminister der Verteidigung und an den Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages abgesandt.

23

Am 27. Mai 1968 fand im Otto-S...-Institut der Freien Universität B... zur Frage der Notstandsgesetzgebung eine Versammlung statt. An dieser nahmen etwa 35 Studenten, die früher Soldaten der Bundeswehr gewesen waren, teil, unter ihnen auch der Beschuldigte, der über die Versammlung von einer Kommilitonin unterrichtet worden war. Die Versammlungsteilnehmer wurden sich darüber einig, daß der "Offene Brief" von möglichst vielen Bundeswehrreservisten, die jetzt Studenten waren, unterschrieben werden sollte. Es wurde ad hoc ein "Notstandskomitee der Bundeswehrreservisten" konstituiert, in dem auch der Beschuldigte aktiv tätig wurde. Das Komitee rief zu einer Versammlung der Bundeswehrreservisten aller B... Hochschulen für Dienstag, den 28. Mai 1968, 14.00 Uhr, auf. In dem Aufruf heißt es:

"Kommilitonen, Reservisten der Bundeswehr!

Die Notstandsgesetze stehen vor der Verabschiedung. Angesichts dieser Situation halten wir Protest und Widerstand, sowohl innerhalb wie außerhalb der Institutionen, für notwendig.

163 Bundeswehr-Reservisten an der FU haben am Montag, 27.5., folgenden Brief unterzeichnet und abgesandt:

(Es folgt nun der Text des "Offenen Briefes").

Reservisten aller B... Hochschulen!

Kommt am Dienstag, 28.5., 14.00 Uhr, Audimax FU.

Notstandskomitee der Bundeswehr-Reservisten."

24

An der Versammlung am 28. Mai 1968 nahmen etwa 300 bis 400 Studenten teil, die ehemalige Angehörige der Bundeswehr waren, unter ihnen auch der Beschuldigte. Es wurde ein Diskussionsforum gebildet, dem auch der Beschuldigte angehörte. In der Versammlung wurde darüber diskutiert, in welcher Form noch vor der am 30. Mai 1968 im Bundestag stattfindenden dritten Lesung der Notstandsgesetze ein Protest gegen deren Verabschiedung, insbesondere gegen den Einsatz der Bundeswehr im "Inneren Notstand" möglich sei. Es wurden deshalb Sofortmaßnahmen diskutiert. Aus der Mitte der Versammlung wurden zunächst zwei selbständige Vorschläge gemacht. Der eine Vorschlag sah vor, die Studenten, die Reservisten der Bundeswehr waren, dazu aufzufordern, aus der Bundeswehr auszutreten, indem sie den Kriegsdienst aus politischen Gründen verweigerten. Der zweite Vorschlag lautete dahin, die Studenten, besonders diejenigen, die während ihrer Zugehörigkeit zur Bundeswehr einen Dienstgrad erreicht hatten, sollten in der Bundeswehr bleiben und in dieser "aufklärend und demokratisierend tätig werden, um die Bundeswehr als innenpolitisches Machtinstrument der Herrschenden zu verunsichern." Zunächst bestand die Absicht, zwei getrennte Resolutionen zu fassen. Aus Zeitmangel wurde schließlich ein einziger Resolutionsentwurf zur Abstimmung gestellt, in dem beide Vorstellungen zum Ausdruck kamen. Dieser Resolutionsentwurf war von einigen oder mehreren Studenten, zu denen der Beschuldigte jedoch nicht zählte, abgefaßt worden. Die vorgeschlagene Resolution wurde der Versammlung vorgelesen und durch Handzeichen gegen wenige Gegenstimmen angenommen. Sie hatte den in Abschnitt II dieses Urteils wiedergegebenen Wortlaut. Der Beschuldigte war gegen einen Austritt aus der Bundeswehr durch Kriegsdienstverweigerung aus politischen Gründen; er stimmte aber gleichwohl für die Resolution.

25

Die Resolution wurde nicht an staatliche Behörden oder Stellen abgesandt. Es bestand vielmehr von vornherein die Meinung, die Resolution solle in Westdeutschland, nicht dagegen in B... ..., und zwar vornehmlich an Soldaten verteilt werden. Es bildete sich deshalb auf freiwilliger Basis ein Arbeitskreis von etwa fünf Studenten, der sich damit befaßte, die in der Versammlung am 28. Mai 1968 gefaßte Resolution zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Beschuldigte, der damals Zeit hatte, weil der Lehrbetrieb an dem Otto-S...-Institut vorübergehend ruhte, war Mitglied dieses Arbeitskreises. Man kam überein, daß jedem Angehörigen des Arbeitskreises je nach Wunsch Exemplare zur Verteilung ausgehändigt werden sollten. Insgesamt wurden 12.000 Abzüge der Resolution gefertigt und später verteilt. Der Beschuldigte ließ sich 500 Stück geben, um sie bei passender Gelegenheit in Westdeutschland zu verbreiten.

26

Anfang Juni 1968 fuhr der Beschuldigte nach L... um dort als Delegierter am "Deutschen Burschentag" teilzunehmen. Am 6. Juni 1968 fuhr er nach B.... Dort wollte er die Resolution vom 28. Mai 1968 an Soldaten verteilen. Er wußte aus seiner Militärzeit, daß sich in B... eine Kaserne befindet. Vor dieser stellte er sich auf und verteilte an die herauskommenden Soldaten Abzüge der Resolution. Etwa fünf Minuten nach dem Beginn des Verteilens erschienen in einem Kraftwagen mehrere Polizisten, die den Beschuldigten nach den Personalien befragten. Die Polizeibeamten erklärten, sie seien mit dem Hinweis gerufen worden, vor der Kaserne stehe ein Kommunist und verteile Flugblätter. Wer die Polizei gerufen hat, ist unbekannt. Der Beschuldigte gab seine Personalien an und wies ausdrücklich darauf hin, daß er Leutnant d.R. der Bundeswehr sei. Einige Zeit nachdem die Polizeibeamten sich wieder entfernt hatten, erschien der Kasernenkommandant an dem Kasernentor. Der Beschuldigte übergab auch ihm einen Abzug der Resolution. Ohne die Resolution eingesehen zu haben, fragte der Kommandeur den Beschuldigten, wie dieser als Reserveoffizier dazu komme, solche Flugblätter zu verteilen. Er fragte den Beschuldigten ferner, ob dieser noch zu der anderen Kaserne in B... gehen wolle, um auch dort Flugblätter zu verteilen. Der Beschuldigte, dem nach seinen Angaben von der Existenz einer zweiten Kaserne in B... bisher nichts bekannt war, bejahte diese Frage und begab sich später auch tatsächlich zu dieser anderen Kaserne. Er verteilte auch dort an herauskommende Soldaten Abzüge der Resolution. Dabei blieb er unbeanstandet. Die Verteilung der Resolution vor den beiden Kasernen in B... dauerte etwa eineinhalb Stunden. Insgesamt verteilte der Beschuldigte hier etwa 200 Abzüge der Resolution. Weitere Abzüge verteilte er in Landau an Zivilpersonen.

27

Der Beschuldigte verteilte die Resolution vor den beiden Kasernen in B..., um auf diese Weise dazu beizutragen, daß auch nach dem unmittelbar bevorstehenden Inkrafttreten des Art. 87 a des Grundgesetzes jeder - auch ein verfassungsmäßiger - Einsatz der Bundeswehr im Innern unterbleibe. Der Beschuldigte war sich bei der Verteilung der Resolution an Soldaten darüber im klaren, daß diese die Verteilung nicht nur als eine Information darüber auffassen würden, welche Meinung die "Bundeswehrreservistenversammlung" am 28. Mai 1968 zum Ausdruck gebracht hatte, sondern daß sie die letzten beiden Absätze der Resolution als Aufforderung zum Handeln im Sinne der dort erörterten Möglichkeiten verstehen würden. Der Beschuldigte war sich insbesondere bewußt, daß die Soldaten die in Satz 7 unter Nr. 1 erörterte Möglichkeit eines Austritts aus der Bundeswehr als einen an sie gerichteten Aufruf dahingehend verstehen würden, sie sollten aus Protest gegen die Schaffung einer verfassungsrechtlichen Möglichkeit zum Einsatz der Bundeswehr im Inneren alsbald in großer Zahl Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen, um auf diese Weise für ihre ablehnende Einstellung zu demonstrieren und hierdurch die verantwortlichen Politiker, insbesondere die Regierung, unter massiven politischen Druck zu setzen. Der Beschuldigte wußte ferner, daß die Soldaten die in Satz 7 unter Nr. 2 erörterte Möglichkeit so lesen würden, sie sollten alsbald nach Kräften durch Gespräche und politische Agitation innerhalb der Truppe darauf hinwirken, die Befehlstreue ihrer Kameraden auch gegenüber verfassungsmäßigen und bindenden Befehlen zum Einsatz der Bundeswehr im Innern zu schwächen. Und der Beschuldigte wußte schließlich, daß der letzte Absatz der Resolution den Empfängern als Appell zum Widerstand gegen jeden - auch gegenüber einem verfassungsmäßigen - Einsatz der Bundeswehr im Innern erscheinen würde. Der Beschuldigte billigte es auch, daß der Inhalt der Resolution so von den Empfängern verstanden werden würde.

28

In der zweiten Hälfte des Monats Juli 1968 reiste der Beschuldigte nach Finnland. Auf der Hinfahrt unterbrach er seine Reise in H.... Am Sonntag, dem 21. Juli 1968, begab er sich zu der B...-Kaserne in H...-W..., um dort wiederum Abzüge der Resolution als Flugblatt an Soldaten zu verteilen, die die Kaserne verließen. Es erschienen jedoch keine Soldaten. Der Beschuldigte gab daraufhin sein Vorhaben auf und händigte 15 Abzüge der Resolution dem Wachposten aus mit der Aufforderung, er solle die Flugblätter dem Wachhabenden übergeben. Der Wachhabende, Stabsunteroffizier R..., sah sich die Flugblätter kurz an und gab sie dann dem Wachvorgesetzten, dem OvK weiter. Dieser wiederum gab die Abzüge der Resolution auf dem Dienstwege an seine Vorgesetzten weiter.

29

Vom 2. September 1968 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 24. September 1968 nahm der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, an einer Wehrübung teil. Zu dieser Wehrübung hatte er sich aus zwei Gründen freiwillig gemeldet. Einmal wollte er auf diese Weise in den Semesterferien Geld verdienen. Zum anderen hatte er die Absicht, in der Truppe im Sinne der Resolution vom 28. Mai 1968 "aufklärend und demokratisierend" tätig zu werden. Unter einer solchen Betätigung verstand er Gespräche und politische Agitation in der Truppe, die darauf abzielten, die Bereitschaft seiner Kameraden zum Gehorsam gegenüber Befehlen zum Einsatz der Bundeswehr im Innern - auch gegenüber verfassungsmäßigen und verbindlichen Befehlen - nach Kräften zu mindern. Anhaltspunkte dafür, daß der Beschuldigte sich während der Wehrübung tatsächlich in dieser Hinsicht betätigt hat, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Der Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten, Hauptmann G., beurteilte die dienstlichen Leistungen des Beschuldigten während der Wehrübung mit "voll befriedigend". Nach seinen Feststellungen handelt es sich bei dem Beschuldigten um einen idealistisch eingestellten und begeisterungsfähigen, selbstbewußt und sicher auftretenden Reserveoffizier, der temperamentvoll, diszipliniert, zuverlässig und einsatzfreudig sei und eine gute Veranlagung zum militärischen Führer besitze; die Stärke des Beschuldigten liege in seiner selbstbewußten Art zu führen; er verlange straffe Durchführung seiner Befehle und setze sie auch durch.

30

Wegen der Verteilung der Resolution vom 28. Mai 1968 leitete die Staatsanwaltschaft Flensburg gegen den Beschuldigten unter dem Aktenzeichen 2 Js 226/68 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Das Ermittlungsverfahren wurde am 25. November 1968 eingestellt.

31

Die vorstehenden tatsächlichen Feststellungen hat der Senat getroffen auf Grund der Einlassung des Beschuldigten, der uneidlichen Aussage des Zeugen Hauptmann G, sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, darunter die Niederschrift über die uneidlichen Bekundungen des Zeugen Stabsunteroffizier R.

32

Der Beschuldigte hat den äußeren Tathergang so, wie er vorstehend geschildert ist, glaubhaft eingeräumt. Insbesondere beruhen die Feststellungen des Senats über das Zustandekommen der Resolution vom 28. Mai 1968 und über ihre Verteilung durch den Beschuldigten auf dessen eigenen Angaben, denen Glauben geschenkt werden kann.

33

Bezüglich des Vorfalls in H...-W... am 21. Juli 1968 konnte nicht festgestellt werden, daß der Beschuldigte die 15 Exemplare des Flugblattes dem Wachposten übergeben hat, damit sie mittelbar an die Soldaten der Wache oder an Soldaten, welche die Wache passierten, weiterverteilt würden. Der Beschuldigte bestreitet eine solche Zielsetzung. Seine Einlassung ist nicht widerlegt. Aus der Aussage des Zeugen Stabsunteroffizier R..., der hierzu gehört worden ist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zugunsten des Beschuldigten muß deshalb davon ausgegangen werden, daß er bei diesem Vorfall die Resolution nur höheren Stellen der Bundeswehr hat zur Kenntnis bringen wollen.

34

Hinsichtlich des Inhaltes der Resolution und der Auffassung, die der Beschuldigte selbst von ihrem Inhalt hatte, hat dieser im Grunde genommen nicht bestritten, daß die Resolution und ihre Verteilung durch ihn darauf abzielten, jeden - auch einen verfassungsmäßigen - Einsatz der Bundeswehr im Inneren nach Möglichkeit zu verhindern. Die entsprechenden Feststellungen des Senats beruhen auf folgenden Erwägungen:

35

Da die Resolution zur Verbreitung bestimmt war und Abzüge davon auch von dem Beschuldigten verteilt worden sind, bestimmt sich der objektive Inhalt der Flugblätter danach, wie die Adressaten deren Inhalt verstehen mußten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß bei der Verteilung politischer Flugschriften auf der Straße mit einer genauen Wortinterpretation durch die Leser im allgemeinen nicht gerechnet werden kann. Es kommt demgemäß für die Auslegung der Flugschriften darauf an, wie die Empfänger - überwiegend Soldaten -, die das Flugblatt in die Hand gedrückt erhielten, seinen Inhalt verstanden und verstehen mußten. Die einzelnen Sätze und Absätze der Flugschriften dürfen dabei nicht aus dem Zusammenhang gerissen und je für sich betrachtet werden. Entscheidend ist vielmehr der Gesamteindruck, den der Durchschnittsleser von dem Inhalt des ihm übergebenen Flugblattes erhalten mußte. Geht man hiervon aus, so ergibt sich folgendes:

36

Aus dem Gesamtinhalt der Resolution, insbesondere aus ihrem Satz 1, ist für einen Durchschnittsleser klar zu erkennen, daß die Verfasser einen bestimmten Teilaspekt der im Zeitpunkt der Verteilung im Bundestag bereits verabschiedeten Notstandsverfassung, nämlich die Ermöglichung des Einsatzes der Bundeswehr im "inneren Notstand" (jetzt: Art. 87 a GG) für politisch gefährlich hielten. Die Sätze 2 und 3 der Resolution skizzieren in groben Strichen die politische Sicht, aus der die Verfasser das Problem sahen. Die in der Bundeswehr obwaltenden Tendenzen seien, wie die Verfasser aus eigener Erfahrung zu wissen vorgaben, weitgehend undemokratisch und antidemokratisch. Diese Tendenzen würden nun von den Herrschenden, die durch unser Gesellschafts- und Wirtschaftssystem privilegiert seien, als innenpolitisches Machtinstrument (vgl. Satz 7 Nr. 2 der Resolution) zur Sicherung ihrer Herrschaft in Dienst gestellt. Die politische Entwicklung, die durch diese Verstärkung des Machtapparates "der Herrschenden" droht, wurde von den Verfassern als "antidemokratisch" gekennzeichnet (Satz 6 am Ende).

37

Die Resolution enthält keine Aufforderung an das Parlament, im Hinblick auf die von den Verfassern befürchtete politische Fehlentwicklung die Verabschiedung der Notstandsverfassung in letzter Stunde doch noch zu unterlassen. Eine solche Aufforderung ist weder ausdrücklich in der Resolution enthalten noch kann sie aus ihrem Gesamtinhalt herausgelesen werden; sie wäre auch insoweit, d.h. abgesehen von der Behandlung des Entwurfs im Bundesrat nach Art. 79 Abs. 2 GG, verspätet und damit sinnlos gewesen. Der gesamte Inhalt des Flugblattes befaßt sich letztlich damit, was die aktiven Soldaten der Bundeswehr tun könnten, um der befürchteten "antidemokratischen Entwicklung" entgegenzutreten. In negativer Hinsicht ist insoweit festzustellen, daß den Soldaten nicht - auch nicht andeutungsweise - als Möglichkeit dargestellt wird, auf den Gesetzgeber einzuwirken, die Verabschiedung des Art. 87 a GG doch noch zu unterlassen. Die alsbaldige Verabschiedung dieser Bestimmung wird vielmehr von den Verfassern vorausgesetzt. Dafür spricht einmal Satz 3 der Resolution, wo es heißt: "Mit den Notstandsgesetzen werden (nicht: würden) diese Tendenzen ..... in Dienst gestellt." Auch die folgenden Sätze sprechen hierfür. So befaßt sich der Satz 5 mit der Vertretung bestimmter politischer Auffassungen und der Satz 6 mit der Diskussion gesellschaftlicher Fragen innerhalb der Bundeswehr. Beides ist ersichtlich als Dauereinrichtung gemeint und nicht als eine nur kurzfristige Erscheinung bis zum Inkrafttreten der Notstandsverfassung. Auch Satz 7 Nr. 2, in dem von einer Verunsicherung der Bundeswehr als innenpolitisches Machtinstrument der Herrschenden die Rede ist, wie auch der Satz 8, der sich mit einem Mißbrauch der Bundeswehr im Inneren befaßt, setzen - so mußte der Durchschnittsleser sie lesen - das Inkrafttreten des Art. 87 a GG ganz offensichtlich voraus. Der Durchschnittsleser mußte daher die Sätze 5 bis 8 der Resolution als ein Rezept dafür verstehen, wie die aktiven Soldaten der Bundeswehr auch nach Verabschiedung des Art. 87 a GG der von den Verfassern befürchteten politischen Fehlentwicklung entgegentreten könnten.

38

Die Sätze 5 bis 8 der Resolution enthalten nun nicht nur die bloße Aufzählung "theoretischer Denkmodelle" davon, was die aktiven Soldaten der Bundeswehr tun könnten. Die Soldaten werden vielmehr darin zum Handeln im Sinne der erörterten Möglichkeiten aufgefordert.

39

Ausgangspunkt ist dabei Satz 4 der Resolution, in dem ausgeführt wird, die Abwehrkräfte gegen die befürchtete politische Fehlentwicklung innerhalb der Bundeswehr seien "äußerst schwach". Alles was nun folgt, ist aus der Sicht des Durchschnittslesers als Rezept dafür zu verstehen, was von den Soldaten innerhalb der Bundeswehr getan werden müsse, um die schwachen Abwehrkräfte gegen die befürchtete "antidemokratische" Entwicklung zu verstärken, und zwar als ein Rezept, das man tunlichst befolgen sollte. Dafür spricht schon die Formulierung in dem folgenden Satz 5, in dem es für "legitim und notwendig" erklärt wird, innerhalb der Bundeswehr bestimmte Positionen zu vertreten und zu Gehör zu bringen. In dem Satz 6 wird eindeutig eine "Diskussion über gesellschaftliche Fragen" angeraten und nicht nur als Denkmöglichkeit dargestellt. Das gleiche gilt auch für Satz 7 der Resolution: Auch die dort erörterten beiden Handlungsmöglichkeiten müssen von einem normalen Leser als angeratene Verhaltensweisen aufgefaßt werden. Der letzte Satz schließlich erörtert einen Widerstand gegen eine mißbräuchliche Verwendung der Bundeswehr im Innern nicht als bloße Möglichkeit, sondern stellt ihn - sogar mit einem gewissen Pathos - als wünschenswert hin; der Durchschnittsleser liest dies als eine Aufforderung an die Adressaten, auch ihrerseits in einem solchen Falle Widerstand zu leisten.

40

Bei der Feststellung, welchen Inhalt die in der Resolution enthaltenen Aufforderungen hatten, wozu also aufgefordert wurde, dürfen wiederum nicht einzelne Sätze aus dem Zusammenhang gerissen werden. Auch für den Inhalt der Aufforderung kommt es darauf an, zu welchem Verhalten die Soldaten, an die das Flugblatt sich richtete, sich nach dessen Gesamtinhalt aufgefordert fühlten und fühlen mußten. Dabei ergibt sich folgendes:

41

Ein ganz enger, unübersehbarer innerer Zusammenhang besteht zwischen Satz 5, Satz 6, der zweiten Alternative des Satzes 7 sowie dem Schlußsatz der Resolution. Hier wird ein Rezept gegeben für das Handeln, insbesondere für die Agitation innerhalb der Bundeswehr und zwar bis hin zum eigentlichen Ziel des Kampfes: die Verhinderung des Einsatzes der Bundeswehr im Inneren. Dagegen fällt die inmitten dieser Ausführungen erörterte Aufforderung zum Verlassen der Bundeswehr (erste Alternative des Satzes 7) aus diesem Sachzusammenhang heraus, und zwar in einer wohl nur aus der Entstehungsgeschichte der Resolution erklärlichen Weise.

42

Wenn in Satz 5 der Resolution den Soldaten die Vertretung "sozialistischer" und "radikal-demokratischer" Positionen angeraten wird, so ist in negativer Hinsicht hierzu zunächst festzustellen, daß diese beiden Adjektiva nicht als Synonyme für "kommunistisch" gemeint waren. Hierfür ergeben sich jedenfalls aus dem Gesamtinhalt des Flugblattes keine Anhaltspunkte. Der Leser des Flugblattes mußte das Wort "sozialistisch" vielmehr als etwas unbestimmten Gegensatz verstehen zu dem vorher erwähnten, von den Verfassern ersichtlich als nicht optimal beurteilten gegenwärtigen Gesellschafts- und Wirtschaftssystem in der Bundesrepublik. Ähnliches gilt auch für das Wort "radikal-demokratisch". Dieses Wort wird von dem Leser nicht so sehr als Gegensatz zu dem Begriff "undemokratisch" bzw. "antidemokratisch" verstanden, sondern vielmehr als Gegensatz zu der pluralistischen, repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes, die nach Meinung der Verfasser zur (ungerechten) Privilegierung "der Herrschenden" geführt hat.

43

Satz 6 der Resolution, welcher eine "Diskussion über gesellschaftliche Fragen" innerhalb der Bundeswehr empfiehlt, steht wiederum in einem gewissen Zusammenhang zu der Kritik der Verfasser an der gegenwärtigen Gesellschafts- und Wirtschaftsstruktur in der Bundesrepublik. Die Empfehlung einer "Diskussion" stellt - so liest der Leser das Flugblatt - eine Erläuterung der Art und Weise dar, in der "sozialistische" und "radikal-demokratische" Positionen nach Meinung der Verfasser innerhalb der Bundeswehr zu Gehör gebracht werden sollen. Wenn in der zweiten Alternative des Satzes 7 den Soldaten der Bundeswehr empfohlen wird, nicht aus dieser auszuscheiden, sondern vielmehr "aufklärend und demokratisierend" tätig zu sein, so ist für den Leser des Flugblattes damit dasselbe gemeint wie in Satz 5 und Satz 6, nämlich das Vertreten "sozialistischer" und "radikal-demokratischer" politischer Auffassung bei Diskussionen innerhalb der Bundeswehr.

44

Das Ziel der politischen Diskussion in der Bundeswehr, wie sie den Verfassern vorschwebt, wird in dem letzten Halbsatz der zweiten Alternative des Satzes 7 bezeichnet: Die Bundeswehr soll als innenpolitisches Machtinstrument der Herrschenden "verunsichert" werden. Dabei wird dem Leser - wie schon vorher in Satz 1 und im nachfolgenden Satz 8 der Resolution - klargemacht, daß nur ein Einsatz der Bundeswehr im Inneren Gegenstand der Resolution ist, nicht die Verteidigung der Bundesrepublik gegen äußere Feinde.

45

Unter dem Ziel des Verbleibens in der Bundeswehr, nämlich ihrer Verunsicherung "als innenpolitisches Machtinstrument der Herrschenden", versteht der Leser des Flugblattes eindeutig eine Schwächung der Bereitschaft der einzelnen Bundeswehrsoldaten, Befehlen zum Einsatz der Bundeswehr im Innern zu gehorchen. Die Aufforderung, hieran mitzuwirken, steht in ganz engem und untrennbarem Zusammenhang mit Satz 8 der Resolution, in dem zum "Widerstand" gegen solche Einsatzbefehle aufgerufen wird. Diesen engen sachlichen Zusammenhang hat das Truppendienstgericht übersehen. Den letzten Absatz der Resolution kann man nicht - wie das Truppendienstgericht dies getan hat - so auslegen, hier werde nur zum Widerstand gegen einen verfassungswidrigen Einsatz der Bundeswehr im Innern aufgerufen, wenn man andererseits die zweite Alternative des Satzes 7 so versteht, hier solle auch die Bereitschaft der Soldaten, Befehlen zum verfassungsmäßigen Einsatz im Innern zu folgen, geschwächt werden.

46

Beide Aufforderungen zielen vielmehr aus der Sicht des Lesers, auf dessen Blickpunkt es für die objektive Auslegung des Inhalts der Resolution ankommt, auf ein und dasselbe Ziel, nämlich auf die Verhinderung jeglichen Einsatzes der Bundeswehr im Inneren, entspreche dieser nun dem Verfassungsauftrag des Art. 87 a GG oder nicht. Aus den bereits näher erörterten Stellen der Resolution ergibt sich für den Leser, daß die Verfasser der Resolution eine grundsätzlich ablehnende Haltung einnehmen zu der Herrschafts-, Wirtschafts- und Gesellschaftsstruktur und zu den gewählten Repräsentanten unseres Staates, die von ihnen als eine Clique von Privilegierten dargestellt werden, denen zur Stützung ihrer Unrechtsherrschaft nun auch noch das Machtinstrument Bundeswehr in die Hand zu fallen droht. Vergegenwärtigt man sich, daß damit "den Herrschenden" die Legitimität ihrer Herrschaftsausübung grundsätzlich abgesprochen wird, so bliebe auch und gerade für die nicht reflektierenden Leser kein Zweifel daran, daß die Aufforderung der Verfasser auf die Nichtbefolgung jeglicher Befehle dieser (illegitim) "Herrschenden" zum Einsatz der Bundeswehr im Innern abzielte, nicht aber etwa nur darauf, den Soldaten den Blick dafür zu schärfen, daß verfassungswidrige und ungesetzliche Befehle zu einem solchen Einsatz nicht befolgt zu werden brauchten und auch nicht befolgt werden sollten. In dem Schlußsatz der Resolution wird aus der Sicht des Lesers nicht nur zu Verhinderung einer Sm echten Sinne "mißbräuchlichen" Verwendung der Bundeswehr im Inneren aufgerufen, also zum Widerstand gegen verfassungswidrige und sonst ungesetzliche Einsatzbefehle. Die Aufforderung zum Widerstand richtet sich vielmehr für denjenigen Leser, der nicht nur diesen Schlußsatz betrachtet, sondern den Gesamtinhalt der Resolution ins Auge faßt, ebenso wie die in der ersten Alternative des Satzes 7 enthaltene Aufforderung gegen jeglichen Einsatz der Bundeswehr im Inneren. Wenn im Schlußsatz von einer "mißbräuchlichen" Verwendung der Bundeswehr im Inneren die Rede ist, so wird das Wort "mißbräuchlich" also von dem Leser nicht als unterscheidende Einschränkung des Wortes "verwenden" gelesen, sondern vielmehr als eine beschreibende Erläuterung des Begriffs "Verwendung im Inneren" aus der Sicht der Verfasser, die jede - auch die verfassungsmäßige und dem Gesetz entsprechende - Verwendung der Bundeswehr im inneren Notstand als "mißbräuchlich" ansehen.

47

Die erste Alternative des Satzes 7 stellt, wie schon angedeutet, einen gewissen Bruch in der Gedankenfolge dar. Unmittelbar davor und unmittelbar danach ist die Rede von einer Tätigkeit innerhalb der Bundeswehr, von einer politischen Einwirkung auf die Soldaten durch Diskussion. Einer solchen politisierenden Tätigkeit in der Bundeswehr entzieht sich aber, wer aus der Bundeswehr "austritt". Was diesen "Austritt" angeht, so ist zunächst festzustellen, daß den Soldaten hier nicht etwa eine Desertion angeraten wird. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Flugblattes soll der Austritt sich vielmehr vollziehen durch die Stellung von Anträgen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Es fehlt jeder Hinweis darauf, daß entgegen dem eigentlichen Wortlaut versteckt zur Fahnenflucht aufgerufen werden sollte. Klar und unübersehbar ist jedoch, daß auch ein solcher "Austritt" aus der Bundeswehr ein Mittel sein soll, um der befürchteten politischen Entwicklung, also einem Einsatz der Bundeswehr im Inneren, entgegenzuwirken. Das ergibt sich nicht nur aus der schon erläuterten Grundhaltung der Verfasser zur Verwendung der Bundeswehr im Innern, wie sie in dem Flugblatt zum Ausdruck kommt, sondern auch daraus, daß aufgefordert wird zu einer Kriegsdienstverweigerung aus "politischen Gründen" (die letzten beiden Worte sind in den verteilten Abzügen der Resolution durch Sperrung hervorgehoben). Für den Leser drängt sich hierdurch unabweisbar der Eindruck auf, daß die Kriegsdienstverweigerung nicht als - wenn auch aus politischen Überlegungen geborene - Gewissensentscheidung des einzelnen Soldaten anempfohlen wird, sondern daß die Verfasser den Soldaten anraten, die Kriegsdienstverweigerung mit Zielrichtung auf eine Verhinderung jeglichen Einsatzes der Bundeswehr im Inneren als Mittel im politischen Kampf, nämlich als kollektiven Protest der Soldaten zu benutzen, um so auf die "Herrschenden" politischen Druck auszuüben. Da in der zweiten Alternative des Satzes 7 eine bestimmte politische Wirksamkeit empfohlen wird, nämlich die politische Agitation innerhalb der Bundeswehr, deutet auch die äußere Gleichstellung der in der ersten Alternative enthaltenen Empfehlung für den Leser darauf hin, daß es den Verfassern nicht um die Schärfung des Gewissens des einzelnen Soldaten geht, sondern um die Verwendung der Kriegsdienstverweigerung als politisches Druck- und Kampfmittel. Der Leser versteht die Empfehlung der Kriegsdienstverweigerung daher nicht so, daß dem Einzelnen im Hinblick auf die sich eröffnende Möglichkeit eines Einsatzes der Bundeswehr im Inneren die individuelle Prüfung nahegelegt wird, ob ihm sein Gewissen auch in dieser Situation noch den Kriegsdienst mit der Waffe erlaubt; er versteht die Aufforderung vielmehr dahin, die Soldaten sollten - ganz unabhängig von ihren Gewissensentscheidungen - gegen die vermeintliche politische Fehlentwicklung durch massenhaften "Austritt" aus der Bundeswehr protestieren, dazu als Mittel die Stellung von Anträgen als Kriegsdienstverweigerer benutzen und auf diese Weise ebenfalls die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für den verfassungsmäßigen Einsatz im Inneren beeinträchtigen.

48

Der Beschuldigte wußte, daß der Inhalt der Flugblätter von den Lesern so verstanden werden würde, wie das vorstehend angegeben ist; er befand sich in dieser Hinsicht nicht in einem Irrtum:

49

Der Beschuldigte will zwar der Meinung gewesen sein, mit der Verteilung der Flugblätter hätten die Soldaten nur darüber informiert werden sollen, was die Bundeswehrreservistenversammlung am 28. Mai 1968 in Berlin beschlossen habe; die Verteilung der Flugblätter sei nur "Aktion", nicht dagegen "Agitation" gewesen. Tatsächlich hat der Beschuldigte jedoch klar erkannt, daß die Leser des Flugblattes jedenfalls die letzten beiden Absätze des Flugblattes nicht als bloße Information, sondern vielmehr als Aufforderung zum Handeln im Sinne der dort erörterten Möglichkeiten auffassen würden.

50

Das trifft zunächst zu, soweit es sich um die Aufforderung zur Kriegsdienstverweigerung handelt (erste Alternative des Satzes 7). Der Beschuldigte hat die Entstehung der Resolution in allen Einzelheiten mitverfolgt. Er wußte, wie er glaubhaft zugegeben hat, von vornherein, daß es den Befürwortern dieses Teils der Resolution um einen massenhaften Austritt aus der Bundeswehr in der Form der Kriegsdienstverweigerung ging, sowie darum, durch einen solchen Massenaustritt starken Druck auf die verantwortlichen politischen Stellen auszuüben. Bei seinem wachen politischen Intellekt war es für den Beschuldigten klar, daß eine solche Massenbewegung nur durch politische Propagierung zustandegebracht werden konnte. Er wußte auch, daß die Resolution als ein solches Propagandamittel dienen sollte. Denn es war schon bei ihrer Abfassung allen Beteiligten - auch dem Beschuldigten selbst - bekannt, daß sie, anders als z.B. vorher noch der "Offene Brief", nicht nur bestimmten parlamentarischen und behördlichen Stellen bekanntgemacht, sondern daß sie in großem Umfange als Flugblatt in Westdeutschland verteilt werden sollte, und zwar vornehmlich an Soldaten. Gerade diese Art und Weise der Verteilung läßt den sicheren Schluß zu, daß es den Mitgliedern des Arbeitskreises der Bundeswehrreservistenversammlung, unter ihnen dem Beschuldigten, nicht nur darum ging, die Öffentlichkeit über das Geschehene zu unterrichten, sondern daß sie bei den aktiven Soldaten, an die man sich wendete, einen Solidarisierungseffekt erreichen, also diese zu dem empfohlenen "Austritt" aus der Bundeswehr bewegen wollten.

51

Entsprechendes gilt für die Empfehlung der "Verunsicherung" und des "Widerstandes" (zweite Alternative des Satzes 7 und Schlußsatz der Resolution). Auch hier war dem Beschuldigten schon aus dem Verlauf der Erörterungen am 27. und 28. Mai 1968 bekannt, daß es den Befürwortern dieser Ausführungen nicht nur um "theoretische Denkmodelle" für ein bestimmtes Verhalten ging, sondern vielmehr darum, die Soldaten der Bundeswehr durch die Abfassung und spätere Verteilung der Resolution zu dem erörterten Verhalten zu bewegen. Es besteht kein Zweifel daran, daß der Beschuldigte sich bei der Verteilung der Resolution völlig darüber im klaren war, daß dieser auf Erzielung politischer Wirkung gerichtete Wille der Verfasser der Resolution in ihrem Text auch einen deutlichen Ausdruck gefunden hatte.

52

Der Beschuldigte hat auch klar erkannt, zu welchem Verhalten die Soldaten, an welche die Resolution als Flugblatt verteilt wurde, aufgerufen wurden.

53

Die Einlassung des Beschuldigten, er habe gemeint, der in der ersten Alternative des Satzes 7 erwähnte "Austritt" aus der Bundeswehr habe sich nur auf die Kriegsdienstverweigerung von Reservisten bezogen, ist widerlegt. Wenn der Beschuldigte insoweit geltend macht, nach seiner Ansicht könnten nur voll ausgebildete Soldaten den Kriegsdienst verweigern, während eine entsprechende Handlungsweise aktiver Soldaten vor Beendigung der Ausbildung nur den Begriff "Wehrdienstverweigerung" erfülle, so entspricht eine solche Unterscheidung weder dem allgemeinen Sprachgebrauch, noch der Terminologie, die in Soldatenkreisen verwendet wird. Sowohl allgemein wie auch unter den Soldaten versteht jedermann unter "Kriegsdienstverweigerung" nicht nur eine auf ausgebildete Soldaten beschränkte Ablehnung des Wehrdienstes. In Anbetracht des lebhaften politischen Interesses, das der Beschuldigte schon damals entwickelt hatte, besteht kein Zweifel daran, daß der Beschuldigte sich hierüber auch im klaren war. Er wußte mithin, daß die Soldaten, an die er die Flugblätter verteilte, diese Ausführungen in dem Flugblatt als an sie gerichtetes Ansinnen auffassen würden, sie sollten ihrerseits im Sinne der erörterten Möglichkeit aktiv werden. Das gilt um so mehr, als in dem Flugblatt ausdrücklich von "Austritt" aus der Bundeswehr die Rede ist, also von einem Verhalten, das nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur für aktive Soldaten in Betracht kommt, nicht dagegen für Reservisten, die, weil sie nicht mehr Angehörige der Bundeswehr sind, aus dieser auch nicht "austreten" können.

54

Dem Beschuldigten war auch klar, daß die Soldaten die Aufforderung so verstehen würden, wie sie von den Verfassern gemeint war, nämlich nicht als Appell an das individuelle Gewissen des einzelnen Soldaten, sondern als Aufruf an die Soldaten, massenweise den Kriegsdienst zu verweigern, um so für ihre politische Gegnerschaft gegen die Ermöglichung eines Einsatzes der Bundeswehr im Innern zu demonstrieren und die in Betracht kommenden politischen Instanzen unter Druck zu setzen. Der Beschuldigte hat nach der Überzeugung des Senats klar erkannt, daß dieser Wille der Verfasser in dem Text der Resolution seinen Ausdruck gefunden hatte. Das gilt um so mehr, als der Beschuldigte selbst längere Zeit Soldat gewesen war und es ihm Verstandes- und gefühlsmäßig leicht fiel, sich in die Sicht der Soldaten hineinzuversetzen, die das von ihm verteilte Flugblatt lasen.

55

Der Beschuldigte billigte zwar an sich den empfohlenen "Austritt" aus der Bundeswehr als Mittel im politischen Kampf nicht; das war auch der Grund dafür, weshalb er in der Versammlung vom 28. Mai 1968 gegen die diesbezügliche Resolution eingestellt war. Ebenso wie er in der Versammlung aber schließlich dem endgültigen Resolutionsentwurf zugestimmt und dabei trotz seiner Nichtbilligung die erste Alternative des Satzes 7 bewußt in Kauf genommen hatte, um das Zustandekommen einer Resolution überhaupt zu ermöglichen, so nahm er auch bei der Verteilung der Resolution diesen Teil des Flugblattes und seine Wirkung auf die Soldaten bewußt in Kauf, um durch die Verteilung der Gesamtresolution diejenige Wirkung zu erzielen, auf die sein Handeln direkt abzielte, nämlich auf das noch zu erörternde Tätigwerden der Soldaten innerhalb der Bundeswehr.

56

Über den Inhalt dessen, was in dieser Hinsicht in der zweiten Alternative des Satzes 7 und im Schlußsatz der Resolution angeregt wurde, befand der Beschuldigte sich bei der Verteilung der Flugblätter nicht im unklaren. Die empfohlene "Verunsicherung" der Bundeswehr bedeutete nicht nur für die Leser des Flugblattes, sondern auch für den Beschuldigten selbst nichts anderes als eine möglichst weitgehende Beeinträchtigung der Befehlstreue der Soldaten gegenüber Befehlen zum Einsatz der Bundeswehr im Innern. Schmälern wollte er - entsprechend dem objektiven Inhalt des Flugblattes - die Befehlstreue gegenüber jeglichen derartigen Befehlen, auch solchen, die dem neuen Verfassungsauftrag der Bundeswehr entsprachen, wie er sich aus Art. 87 a GG ergab. Ebenso sollte sich der im Schlußsatz der Resolution empfohlene Widerstand auch nach dem Willen des Beschuldigten gegen jeglichen - auch den verfassungsmäßigen - Einsatz der Bundeswehr im Innern richten. Das entsprach nicht nur den Intentionen der übrigen Verfasser der Resolution, sondern auch den eigenen politischen Auffassungen des Beschuldigten. Dieser hat vor dem Senat auch nach mehrmaligem Befragen immer wieder nachdrücklich betont, er sei in der gegebenen gesellschaftlichen und politischen Situation ein strikter Gegner jeglichen Einsatzes der Bundeswehr im Innern; er lehne jeglichen solchen Einsatz als mißbräuchlich und illegal ab; für ihn sei Art. 87 a GG gewissermaßen eine "verfassungswidrige Verfassungsnorm". Der Beschuldigte hat seine Auffassung hierzu dahingehend näher präzisiert, er halte die gegenwärtige Wirtschafts-, Gesellschafts- und Herrschaftsstruktur in der Bundesrepublik für "- vorsichtig ausgedrückt - nicht optimal". Jeglicher Einsatz der Bundeswehr im Inneren würde bei der gegenwärtigen Situation lediglich der Perpetuierung verfehlter Strukturen dienen. Ein solcher Einsatz der Bundeswehr durch das gegenwärtige "Establishment", das nur durch aufgehäuftes Kapital und Meinungsmanipulation die Macht in den Händen habe, werde dazu dienen, diese Herrschaft aufrechtzuerhalten und den Fortschritt zu echter Demokratie zu vereiteln, die auf einer von Kapitaleinflüssen freien, nicht manipulierten sozialistischen Struktur beruhen müsse mit transparenter Willensbildung der Entscheidungsgremien, an der die einzelnen weitestgehend zu beteiligen seien. Deshalb sei er, der Beschuldigte, gegen jeden Einsatz der Bundeswehr im Innern. Ein solcher Einsatz könnte ihm allenfalls vielleicht in späteren Jahren gerechtfertigt erscheinen, und zwar dann und nur dann, wenn sich das Bewußtsein der Massen grundlegend gewandelt haben werde und sich als Folge davon echt demokratisch-sozialistische Strukturen - wie er sie versteht - entwickelt hätten: Dann könne sich die Notwendigkeit ergeben, zum Schütze dieses neuen Zustandes die Bundeswehr einzusetzen, und dann - und nur dann - sei ein solcher Einsatz möglicherweise gerechtfertigt.

57

Diese glaubhaften Angaben des Beschuldigten über seine politische Einstellung lassen klar erkennen, daß er gegenwärtig unabhängig davon, ob ein Einsatz der Bundeswehr im Innern den engen Voraussetzungen des Art. 87 a GG entspricht oder nicht, jeden solchen Einsatz als "illegal" (gemeint ist: illegitim) ablehnt, weil er die gegenwärtige Gesellschafts- und Herrschaftsstruktur in der Bundesrepublik für ungerecht und nicht schutzwürdig hält. Diese politische Auffassung des Beschuldigten entspricht genau dem objektiven Inhalt des Flugblattes, soweit darin die "Verunsicherung" der Bundeswehr empfohlen wird. Der Senat hat daher keine Zweifel daran, daß der intelligente Beschuldigte dies auch erkannt hat. Eben weil es seinen eigenen politischen Vorstellungen entspricht, wollte er erreichen, daß die Befehlstreue der angesprochenen Soldaten gegenüber allen - auch rechtmäßigen - Befehlen zum Einsatz der Bundeswehr im Innern soweit wie nur möglich beseitigt würde, und daß die Soldaten bei Einsätzen der Bundeswehr im Innern sogar nicht nur nicht gehorchen, sondern aktiv Widerstand leisten sollten, wie dies im Schlußsatz der Resolution angeraten wird. Das war das eigentliche Ziel, das er mit der Verteilung der Flugblätter erreichen wollte, und zwar auf dem Wege über eine entsprechende politische Agitation in der Truppe, die in der Resolution als "aufklärende" und "demokratisierende" Tätigkeit umschrieben wird. Weil er eine solche Agitation und dadurch eine möglichst weitgehende Zerstörung der Befehlstreue auch gegenüber rechtmäßigen Einsatzbefehlen erreichen wollte, nahm der Beschuldigte bewußt in Kauf, daß er mit der Verteilung der Flugblätter auch die andere darin enthaltene Empfehlung propagierte, nämlich die an sich von ihm nicht gebilligte Empfehlung eines massenhaften "Austritts" aus der Bundeswehr in dem oben erörterten Sinne.

58

IV

Der Beschuldigte hat sich dadurch einer als Dienstvergehen geltenden Handlungsweise schuldig gemacht, daß er am 6. Juni 1968 in B... vor zwei Kasernen insgesamt etwa 200 Abzüge der Resolution vom 28. Mai 1968 verteilte.

59

1.

In der Anschuldigungsschrift wird dem Beschuldigten zwar dem Wortlaut nach nur zur Last gelegt, an diesem Tage vor einer Kaserne in B... Flugblätter verteilt zu haben. Die anschließende Verteilung der Resolution vor der zweiten Kaserne in B... ist jedoch mit angeschuldigt. Denn diese beiden Flugblattverteilungen stellen rechtlich eine Handlung dar, weil sie Teilakte einer fortgesetzten Handlung sind. In beiden Fällen hat der Beschuldigte sich in nahem äußeren und inneren Zusammenhang miteinander in gleicher Weise betätigt. Den für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges erforderlichen Gesamtvorsatz hat er spätestens dadurch gefaßt, daß er sich während der Flugblattverteilung vor der ersten Kaserne zur gleichartigen weiteren Verteilung vor einer anderen Kaserne in Bergzabern entschloß (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]). Liegt aber - wie hier - Fortsetzungszusammenhang vor, so ist jeder einzelne Teilakt der fortgesetzten Handlung disziplinarrechtlich mit angeschuldigt, unabhängig davon, ob und inwieweit er in der Anschuldigungsschrift erwähnt ist (Lindgen, Handbuch des Disziplinarrechts Band I § 36 III 2; Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 264 Anm. 3 e).

60

Nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG gilt es als Dienstvergehen, wenn ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Beschuldigten erfüllt.

61

a)

Der Beschuldigte war zur Tatzeit, also am 6. Juni 1968, Offizier der Reserve. Er war nach Ablauf seiner Verpflichtungszeit am Tagesende des 31. März 1967 unter gleichzeitiger Beförderung zum Leutnant aus dem aktiven Wehrdienst ausgeschieden.

62

b)

Für Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr stellt § 17 Abs. 3 SG die Verpflichtung auf, auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die für eine Wiederverwendung in dem bisherigen Dienstgrad erforderlich sind. Gegen diese nachwirkende Dienstpflicht aus dem früheren Wehrdienstverhältnis hat der Beschuldigte durch die Verteilung der Flugblätter in B... objektiv verstoßen. Er hat damit zugleich die gleichartigen Erfordernisse des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG erfüllt.

63

Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen enthielten die Flugblätter zwei Aufforderungen an die Soldaten, denen der Beschuldigte Abzüge der Resolution aushändigte. Zum einen wurden die Adressaten darin aufgefordert, zum Zwecke der politischen Demonstration massenhaft Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen. Zum anderen wurde ihnen nahegelegt, durch politische Agitation innerhalb der Truppe dafür zu sorgen, daß die Befehlstreue der aktiven Soldaten auch gegenüber verfassungsmäßigen und bindenden Befehlen zum Einsatz der Bundeswehr im inneren Notstand nach Möglichkeit geschwächt würde; sie wurden ferner darin aufgefordert, im Falle eines solchen Einsatzes aktiven Widerstand zu leisten. Ein Leutnant der Reserve, der Flugblätter solchen Inhalts verteilt, büßt bei den aktiven Soldaten an Achtung ein; er verliert auch das Vertrauen seiner Vorgesetzten. Denn die erstere Aufforderung richtet sich auf einen Mißbrauch des Grundrechts der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (Art. 4 Abs. 3 GG), während die weiteren Aufforderungen auf die Verletzung einer Grundpflicht jedes Soldaten hinzielen, nämlich auf die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und rechtmäßigen und bindenden Befehlen zu gehorchen (§§ 7, 11 SG). Es gibt wohl keine Armee der Welt, in der ein derartiges unmittelbar gegen den Kern der militärischen Ordnung gerichtetes Verhalten eines Reserveoffiziers gebilligt würde. Unter den aktiven Soldaten der Bundeswehr wird es jedenfalls mit Recht als verächtlich angesehen, wenn ein Offizier der Reserve sie in Flugblättern öffentlich zum massenhaften Rechtsmißbrauch und zum militärischen Ungehorsam, ja zum aktiven Widerstand gegen verfassungsmäßige, rechtmäßige und bindende Befehle aufruft. Durch ein solches Verhalten zerstört der Reserveoffizier auch das Vertrauensverhältnis zu seinen Dienstvorgesetzten. Das gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Beschuldigte die Flugblätter nicht wie ein Zeitungsverkäufer, Zeitschriftenbote oder gewerblicher Flugblattverteiler ohne Rücksicht auf den Inhalt verbreitete, sondern sich vielmehr nach den Gesamtumständen seiner Handlungsweise mit deren Inhalt nach außen identifizierte.

64

Was die Aufforderung zum "Austritt" aus der Bundeswehr angeht, so beruft sich der Verteidiger des Beschuldigten zu Unrecht darauf, die "Kriegsdienstverweigerung aus politischen Gründen" sei rechtlich anerkannt. Diese Auffassung ist unzutreffend. Art. 4 Abs. 3 GG bestimmt lediglich, daß niemand "gegen sein Gewissen" zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf. Diese Grundgesetzbestimmung ist auch keineswegs so auszulegen, daß politische Erwägungen den erforderlichen Gewissensgründen gleichstehen. Es kommt allenfalls in Betracht, daß sich auf Grund von Erwägungen politischer oder sonstiger verstandesmäßiger oder vernunftmäßiger Natur in einem Wehrpflichtigen eine Gewissensentscheidung bildet, die ihm den Kriegsdienst mit der Waffe verbietet (BVerwG Urteil vom 20. Juni 1968 - VIII C 18.67 -; vgl. auch BVerwG Urteil vom 28. März 1968 - VIII C 35.67). Entscheidend ist aber auch in derartigen Fällen das Vorhandensein einer echten Gewissensentscheidung, also die Bildung einer im Inneren vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen, oder, wie das Bundesverfassungsgericht dies ausgedrückt hat, eine ernste sittliche, d.h. an den Kategorien vom "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann (BVerfGE 12, 45, 55) [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]. Liegen dagegen nur rein verstandesmäßige Gründe vor, die den Kriegsdienst mit der Waffe als verfehlt erscheinen lassen, fehlt es aber an der als innerlich verpflichtend empfundenen Gewissensentscheidung, so liegt eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht vor (BVerwG DVBl 1969, 748). In Anbetracht der tatsächlichen Feststellungen, die der Senat getroffen hat, besteht keine Veranlassung zur Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 SG und § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG vorliegt, wenn ein Reserveoffizier seine früheren Kameraden zu einer echten Gewissensentscheidung in dem erwähnten Sinne aufruft. Denn der Beschuldigte hat den Soldaten der Bundeswehr nicht angeraten, sie sollten jeder für sich im Bewußtsein ihrer eigenen Verantwortung ihr Gewissen befragen, ob ihnen auch nach der Schaffung der Notstandsverfassung und der dadurch eröffneten Möglichkeit eines Einsatzes der Bundeswehr im Inneren, die vielleicht mißbraucht werden könnte, ihr verpflichtendes Bewußtsein von Gut und Böse noch erlaube, weiterhin Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten. Auf eine solche Schärfung des individuellen Gewissens zielt der Aufruf des Beschuldigten nicht ab. Die Aufforderung des Beschuldigten war vielmehr darauf gerichtet, die aktiven Soldaten - ganz unabhängig von ihrer individuellen Gewissensentscheidung - dazu zu bewegen, durch das massenhafte Stellen von Anträgen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer für ihre politische Überzeugung von der Verfehltheit der Notstandsverfassung zu demonstrieren und durch diesen offenen und gemeinschaftlichen Ausdruck ihrer politischen Unzufriedenheit mit der verfassungsrechtlichen Regelung für den inneren Notstand die verantwortlichen Stellen dahingehend unter Druck zu setzen, von der Befugnis zum Einsatz der Bundeswehr im Inneren - auch bei Vorliegen der verfassungsmäßigen Voraussetzungen - auf keinen Fall Gebrauch zu machen. Aktive Soldaten, die zu Zwecken der politischen Demonstration und zur Erzeugung politischen Drucks in Massen gemeinschaftlich, wenn auch der Form nach jeder für sich, Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen, machen in Wirklichkeit nicht von ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG Gebrauch. Ein Reserveoffizier, der - wie der Beschuldigte - Soldaten zu einem derartigen Verhalten aufruft, fordert zum Rechtsmißbrauch auf (vgl. BVerwG NZWehrr 1969, 140 = NJW 1969, 675). Eine solche öffentliche Aufforderung eines Reserveoffiziers verstößt gegen § 17 Abs. 3 SG.

65

Ebenso verstieß es gegen § 17 Abs. 3 SG, daß der Beschuldigte durch die Flugblätter weiterhin die "Verunsicherung" der Bundeswehr durch "aufklärende und demokratisierende" Tätigkeit angeraten und zum Widerstand bei einem etwaigen Einsatz der Bundeswehr im Inneren aufgerufen hat, worunter nach den getroffenen Feststellungen die Agitation zur Untergrabung der Befehlstreue und zum aktiven Ungehorsam gegen Befehle zum Einsatz der Bundeswehr im Inneren zu verstehen ist. Nicht jede Befehlsverweigerung und nicht jeder aktive Ungehorsam eines Soldaten sind allerdings rechtswidrig. Die Bundeswehr ist zwar, wie jede Streitkraft, auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut. Kadavergehorsam ist ihr jedoch fremd. Der einzelne Soldat ist vielmehr berechtigt, Befehle darauf zu überprüfen, ob sie für ihn bindend sind. Das ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 3 SG und § 11 Abs. 2 SG. Nach der ersteren Bestimmung braucht ein Soldat Befehlen nicht zu gehorchen, welche die Menschenwürde verletzen oder welche nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden sind. Durch § 11 Abs. 2 Satz 1 SG wird ihm sogar ein ausdrückliches Verbot zur Befolgung bestimmter Befehle erteilt, sofern nämlich dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Zu diesen Befehlen, die ein Soldat nicht befolgen darf, zählen auch Befehle zum verfassungswidrigen Einsatz der Bundeswehr im Inneren, die auf einen hochverräterischen Umsturz der Staatsordnung abzielen. Ein Soldat, der in einer solchen Situation den Putschisten die Mitwirkung verweigerte, handelte demgemäß nicht rechtswidrig, er erfüllte mit seiner Befehlsverweigerung vielmehr seine soldatische Pflicht. Und da Art. 20 Abs. 4 GG für den Fall, daß andere Abhilfe nicht möglich ist, allen Deutschen das Recht zum Widerstand gegen diejenigen einräumt, die es unternehmen, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik zu beseitigen, haben auch die aktiven Soldaten der Bundeswehr unter der erwähnten Voraussetzung dieses Widerstandsrecht. Wird ihnen der verfassungswidrige Einsatz im Inneren anbefohlen, so haben sie demgemäß gegebenenfalls nach Art. 20 Abs. 4 GG das verfassungsmäßige Recht und aus ihrer Treuepflicht gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und deren freiheitlicher demokratischer Grundordnung (§§ 7, 8 SG) sogar die Pflicht, Befehlen, die auf Beseitigung der Verfassungsstruktur der Bundesrepublik abzielen, aktiven Widerstand entgegenzusetzen. Weist ein Reserveoffizier aktive Soldaten auf diese Rechtslage hin und rät er ihnen, Befehlen, die sie in einer solchen Situation nach Gesetz und Verfassung nicht zu befolgen brauchen oder nicht einmal befolgen dürfen, nicht zu gehorchen bzw. ihnen aktiven Widerstand entgegenzusetzen, so kann er dadurch nicht im Sinne des § 17 Abs. 3 SG, § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG an Achtung und Vertrauen einbüßen.

66

So liegt der Fall des Beschuldigten aber nicht. Seine Aufforderung ging nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen vielmehr dahin, die Soldaten sollten durch politische Agitation in der Truppe die Befehlstreue gegenüber jeglichen Befehlen zum Einsatz der Bundeswehr im Inneren mindern, auch gegenüber gesetzmäßigen und rechtmäßigen Befehlen zu einem im Rahmen des verfassungsmäßigen Auftrags der Bundeswehr liegenden Einsatz im Innern. Das Ansehen eines Reserveoffiziers, der so handelt, und das Vertrauen, das in ihn gesetzt werden muß, erleiden Einbußen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das schon daraus resultiert, daß dem aktiven Soldaten eine einseitige politische Agitation in der Truppe empfohlen wird, obwohl die politische Betätigung der Soldaten bestimmten Beschränkungen unterliegt (§ 15 SG). Entscheidend ist, daß den Soldaten damit ein Hinarbeiten auf echten militärischen Ungehorsam gegenüber verbindlichen Befehlen und letztlich sogar aktiver Widerstand gegen solche Befehle angesonnen wird. Das Ansehen eines Reserveoffiziers, der öffentlich Flugblätter solchen Inhalts an aktive Soldaten verteilt, ist bei den Soldaten, deren Kamerad und Vorgesetzter er im Falle einer erneuten Einberufung werden kann, aufs tiefste erschüttert, das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine persönliche Integrität, insbesondere in seine eigene Gehorsamsbereitschaft gegenüber verbindlichen Befehlen weitestgehend zerstört.

67

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn es sich um die Untergrabung der Befehlstreue in einem Unrechts- und Terrorsystem handeln würde, das die scheinlegale Bindungswirkung militärischer Befehle zur Aufrechterhaltung seiner verbrecherischen Herrschaft mißbraucht. Hier - und nur hier - könnte der Aufruf eines Reserveoffiziers zur Nichtbefolgung verbindlicher militärischer Befehle die Achtung der Aufgeforderten und das in ihn zu setzende Vertrauen unbeeinträchtigt, ja einen derartigen Aufstand des Gewissens als in besonderem Maße anerkennenswert erscheinen lassen. Von einer derartigen Situation ist die Bundesrepublik aber weit entfernt und war es auch, als der Beschuldigte in B... die Flugblätter verteilte. Er beruft sich denn auch selbst nicht darauf, daß in der Bundesrepublik die Staatsgewalt wie in einem terroristischen Unrechtssystem - etwa nach Art des nationalsozialistischen Regimes - mit systematischer und brutaler Unterdrückung jeder unerwünschten Meinung und willkürlicher Vergewaltigung der persönlichen Freiheit Andersdenkender ausgeübt wird. Er macht vielmehr im Kern lediglich geltend, in der Bundesrepublik sei die Freiheit der Bürger insofern noch nicht in hinreichendem Maße erreicht, als das politische Bewußtsein der Massen durch massive Meinungsbeeinflussung in konservativ-kapitalistischem Sinne "manipuliert" und die Staatsbürger auf diese Weise davon abgehalten würden, ein sozialistisches Gesellschafts- und Herrschaftssystem für wünschenswert zu halten, das seinen eigenen Anschauungen von sozialer Gerechtigkeit und "wirklicher" Demokratie entspricht. Wenn der Beschuldigte dabei den Stimmen derjenigen, die seine eigenen politischen Zielvorstellungen nicht billigen, jedes Gewicht abspricht, so deutet das auf die Postulierung der eigenen politischen Unfehlbarkeit und damit auf eine Intoleranz gegenüber Andersdenkenden hin, die undemokratisch ist, nämlich in tödlichem Widerspruch zur Grundlage eines jeden freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats steht: der staatsbürgerlichen Gleichheit aller Menschen, zu der notwendig auch gehört, daß alle Staatsbürger als in gleicher Weise politisch mündig behandelt werden, unabhängig davon, ob und inwieweit sie das nach Meinung bestimmter politischer Gruppen erforderliche oder wünschenswerte politische "Bewußtsein" erreicht haben oder nicht. Da dem Beschuldigten ein Verstoß gegen die erste Alternative des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG, also eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, nicht zur Last gelegt wird, zu der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der Gleichheitssatz gehört (vgl. BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51];  5, 85, 140, 141), [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]kann bei der Betrachtung seiner Handlungsweise die erörterte, in den Flugblättern indes nur versteckt auftretende antidemokratische Tendenz außer Betracht bleiben. Entscheidend ist, daß der Beschuldigte nicht im Kampf gegen eine terroristische Tyrannei, welche die bewaffnete Macht zur eigenen Erhaltung in die Hand bekommen will, zum "Austritt" aus der Bundeswehr, zur Befehlsverweigerung und letztlich zum aktiven Widerstand gegen verbindliche Befehle zum Einsatz der Bundeswehr im Innern aufgerufen hat, sondern in einem Staat mit einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, also einer Ordnung, die unter Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit besteht, getragen von grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien wie der Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und Freiheit, der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung, der Verantwortlichkeit der Regierung, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Unabhängigkeit der Gerichte, des Mehrparteienprinzips und der Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerfG a.a.O.). Wer in der Bundesrepublik lebt, in der diese Prinzipien herrschen, kann nicht für sich in Anspruch nehmen, daß sein auf eine Änderung der Grundlagen von Staat und Gesellschaft abzielender politischer Kampf die dabei angewandten ungesetzlichen Mittel heiligt. Er muß sich vielmehr als Gleicher unter Gleichen auf die für alle geltenden Kampfregeln des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats verweisen lassen. Diese aber verlangen, daß die vom Verfassungsgesetzgeber in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Gefahren eines Mißbrauchs geschaffene Möglichkeit eines Einsatzes der Bundeswehr im inneren Notstand nur auf dem dafür vorgesehenen Wege wieder beseitigt werden darf, nämlich durch eine erneute Änderung des Grundgesetzes (Art. 79 GG). Wer Kritik an der Verfassungswirklichkeit übt und Änderungen des Grundgesetzes empfiehlt - etwa um die Ziele des Grundgesetzes besser zu verwirklichen - kann nützliche und anerkennenswerte Arbeit leisten (vgl. BVerwG NJW 1969, 1784, 1785) [BVerwG 20.06.1969 - VII C 73/68]. Dagegen entspricht es nicht den Regeln der demokratischen Willensbildung, wenn der einzelne dadurch auf die Nichtanwendung einer Verfassungsbestimmung hinarbeitet, daß er die aktiven Soldaten zum Rechtsmißbrauch, zur Befehlsverweigerung und zum aktiven Widerstand gegen gesetz- und verfassungsmäßige Einsatzbefehle aufruft. Darin, daß der Beschuldigte mit seinem Aufruf an die Soldaten gegen die Regeln der Willensbildung im freiheitlich-demokratischen Staat verstoßen hat, liegt der innere Grund für die Minderung an Achtung und Vertrauen, die er als Vorgesetzter benötigt. Zu mißbilligen ist, um das nochmals hervorzuheben, rechtlich nur das von ihm gewählte Kampfmittel, nicht seine politische Meinungsäußerung als solche. An dieser rechtlichen Bewertung seiner Handlungsweise ändert es nichts, daß der Beschuldigte die Flugblätter zu einer Zeit verteilte, als quer durch die politischen Parteien und z.B. auch auf seiten der Gewerkschaften die Meinungen über die Zweckmäßigkeit der Notstandsverfassung und namentlich über einen Notstandseinsatz der Bundeswehr durchaus geteilt waren. Der lange und mit Heftigkeit geführte Meinungskampf um die Notstandsverfassung schuf keine Ausnahmesituation, die derjenigen auch nur im entferntesten gleichkommt, in der ein Staatsbürger mit Mitteln gegen einen Terror- und Unrechtsstaat kämpft, die dessen auf die Erhaltung des Unrechtssystems angelegten Gesetzen nicht entsprechen.

68

Als Ergebnis ist mithin festzustellen, daß der Beschuldigte objektiv gegen die sich aus § 17 Abs. 3 SG und § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG ergebende Verpflichtung zur Erhaltung von Achtung und Vertrauen verstoßen hat.

69

c)

Als Dienstvergehen gilt eine solche Handlungsweise, die der Forderung nach Achtung und Vertrauen nicht gerecht wird, gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG nur dann, wenn die Achtungs- und Vertrauenseinbuße "durch unwürdiges Verhalten" eintritt. Ein solches unwürdiges Verhalten hat der Beschuldigte an den Tag gelegt.

70

Unter einem "unwürdigen Verhalten" im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG ist nur ein Fehlverhalten von besonderer Intensität zu verstehen. Es fällt darunter zumindest ein Sichhinwegsetzen über die unter Soldaten und von der Gemeinschaft anerkannten Mindestanforderungen an eine auf Anstand, Sitte und Ehre bedachte Verhaltensweise. Das ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

71

In dem Regierungsentwurf des Soldatengesetzes, der im übrigen schon die heutige Fassung der zweiten Alternative des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG vorsah, fehlten noch die Worte "durch unwürdiges Verhalten". Diese Worte wurden erst bei der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschuß des Bundestages hinzugefügt. Es wurden nämlich Bedenken erhoben, daß es allzu weitgehend ausgelegt werden könnte, wenn jegliches Handeln von Reservisten als Dienstvergehen gelten sollte, durch das sie der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht werden, welche für ihre Wiederverwendung als Vorgesetzte erforderlich sind. Insbesondere wollte man eine spätere Auslegung des Gesetzes dahingehend vermeiden, daß auch das Vertreten einer von der herrschenden Meinung abweichenden Haltung zu politischen und militärischen Fragen, die Kritik an Zuständen innerhalb der Streitkräfte und die Tätigkeit in antimilitaristischen Organisationen nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst disziplinare Maßnahmen zur Folge haben könnten (Abgeordneter W..., Protokoll über die 86. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 18. November 1955 S. 39; Abgeordneter R... und Abgeordnete Frau Dr. L..., a.a.O. S. 40; vgl. auch die anschließende Diskussion a.a.O. S. 40, 41). Es wurde zunächst erwogen, die Worte "durch unehrenhaftes Verhalten" einzufügen (a.a.O. S. 41). Auch in der nächsten Sitzung des Rechtsausschusses wurde wiederum die Auffassung vertreten, die Formulierung in dem Gesetzesentwurf sei "zu kautschukartig" und bedürfe einer schärferen Abgrenzung (Abgeordneter W..., Protokoll über die 87. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 19. November 1955 S. 23). Zu dem Vorschlag, die Worte "durch unehrenhaftes Verhalten" einzufügen, bemerkte der Abgeordnete M..., gegen eine solche Formulierung sei an sich nichts einzuwenden, wenn man in Deutschland nicht in dieser Beziehung durch die jüngste Geschichte stark belastet wäre; die besondere Offiziersehre habe in Deutschland eine außerordentliche Rolle gespielt, und es sei zu befürchten, daß die Einfügung dieser Worte solchen Bestrebungen wieder Vorschub leisten könnte (a.a.O. S. 23). Der Vertreter des Bundesministers der Verteidigung erklärte, es sei zuzugeben, daß die Formulierung "unehrenhaftes Verhalten" Anstoß erregen könne (a.a.O. S. 24). Es wurde dann von dem Abgeordneten W... vorgeschlagen, die Worte "durch einen Verstoß gegen die Strafgesetze einzufügen (a.a.O. S. 24). Gegen eine solche Vermischung von Straf- und Disziplinarrecht wandte sich jedoch der Vertreter des" Bundesministers der Verteidigung mit dem Hinweis, das Disziplinarrecht arbeite nun einmal im Gegensatz zum Strafrecht mit allgemein gehaltenen Tatbeständen. Der Vorsitzende des Ausschusses, H... hielt den Vorschlag des Abgeordneten W... von einem Verstoß gegen die Strafgesetze auszugeben, gleichzeitig für zu weit und für zu eng; man werde eine Formulierung finden müssen, die zwischen dem "unehrenhaften Verhalten" und dem "Verstoß gegen die Strafgesetze" liege. Der Abgeordnete Dr. K... wies in diesem Zusammenhang darauf hin, wenn man den Begriff der Ehre in das Gesetz hineinbringe, so müsse man sich darüber klar sein, daß es sich dabei nur um die allgemeine menschliche Ehre handeln könne (a.a.O. S. 25). Der Vertreter des Bundesministers der Verteidigung stellte den Ausdruck "unlauteres Verhalten" zur Diskussion. Der Vorsitzende des Ausschusses erklärte hierzu, dieser Ausdruck habe den Vorzug, daß er nicht an überkommene Begriffe anknüpfe; natürlich könne man diesen Begriff aber auch wieder in einer bestimmten Richtung auslegen (a.a.O. S. 26). Dazu erklärte der Vertreter des Bundesministers der Verteidigung, es fiele hierunter nicht, wenn ein Reservist sich als Künstler betätige, ein freieres Leben führe, sich komisch anziehe usw. Der Vorsitzende stellte schließlich den Ausdruck "unwürdiges Verhalten" zur Diskussion. Diesen Ausdruck erklärte der Abgeordnete Dr. Kihn für gut geeignet. Eine weitere Diskussion ergab sich nicht. Der Vorschlag, die Worte "durch unwürdiges Verhalten" einzufügen, wurde einstimmig angenommen. Diese Formulierung wurde später Gesetz.

72

Die wiedergegebenen Erörterungen im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages sind zwar nicht unmittelbar für die Auslegung des Begriffes "unwürdiges Verhalten" maßgebend. Sie sind aber insofern von Bedeutung, als die subjektiven Vorstellungen dieses parlamentarischen Gremiums in Wortlaut und Systematik des Soldatengesetzes einen recht deutlichen Niederschlag gefunden haben.

73

Es ist zunächst festzustellen, daß die Einfügung der Worte "durch unwürdiges Verhalten" in die zweite; Alternative des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG, wie vom Rechtsausschuß beabsichtigt, eine Einschränkung der Pflichten der Reserveoffiziere und -unteroffiziere darstellt. Das ergibt schon der Vergleich mit § 17 Abs. 2 SG. Dort wird den aktiven Soldaten die Bewahrung von Achtung und Vertrauen schlechthin zur Pflicht gemacht. Wenn dagegen § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG die Verletzung der Pflicht zur Bewahrung von Achtung und Vertrauen nur unter einer weiteren Voraussetzung, nämlich dann, wenn sie durch unwürdiges Verhalten begangen ist, zum Dienstvergehen erklärt, so ist das klar als ein Minus gegenüber der entsprechenden Pflicht der aktiven Soldaten zu verstehen: Nicht jede schuldhafte Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen, die bei einem aktiven Soldaten ein Dienstvergehen darstellt, gilt auch bei einem Reservisten als Dienstvergehen.

74

Verfehlt wäre eine Auslegung, die unter "unwürdigem Verhalten" jegliches Fehlverhalten verstände. Wäre das richtig, so wären die Worte "durch unwürdiges Verhalten" in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG sinnlos und überflüssig. Eine derartige Auslegung entspräche auch nicht dem Wortsinn. Denn der Begriff "unwürdiges Verhalten" impliziert schon im allgemeinen Sprachgebrauch nicht jegliche, auch nicht die flüchtige, sondern nur die stark zu mißbilligende Fehlhaltung. Nicht unter den Begriff "unwürdiges Verhalten" fallen mithin die Verstöße gegen die bloßen "guten Manieren" und die sonstigen Fälle leichteren menschlichen Fehlverhaltens. Dafür spricht auch, daß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG einen Disziplinartatbestand darstellt, dessen Erfüllung nur mit einer besonders schwerwiegenden Disziplinarstrafe geahndet werden kann, nämlich mit der Dienstgradherabsetzung (§ 49 Abs. 5 Satz 1 WDO).

75

Unentschieden kann die bei den Erörterungen im Rechtsausschuß anklingende Frage bleiben, ob mir ein solches Verhalten als "unwürdig" im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG angesehen werden kann, das gegen die allgemein anerkannten Mindestanforderungen an eine auf Anstand, Sitte und Ehre bedachte Verhaltensweise zu stellen ist, oder ob hierzu auch schon eine Handlungsweise ausreicht, die gegen den besonderen Ehrenkodex der Soldaten und, soweit es sich um Reserveoffiziere handelt, gegen etwaige besonders verfeinerte Maßstäbe würdigen Verhaltens innerhalb des Offizierkorps verstößt. Die Handlungsweise des Beschuldigten verstößt nicht nur aus soldatischer Sicht, sondern auch nach allgemeinen Maßstäben in grobem Maße gegen die Mindestanforderungen, die an das Verhalten eines Reservisten mit Vorgesetztenrang zu stellen sind. Das gilt nicht nur für den öffentlichen Aufruf des Beschuldigten zum Mißbrauch des Grundrechts der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, sondern vor allem auch gegenüber seiner Aufforderung zum Hinarbeiten auf eine Befehlsverweigerung und zum aktiven Widerstand gegenüber rechtmäßigen Befehlen zum Einsatz der Bundeswehr im Innern.

76

d)

Daran, daß der Beschuldigte gegen die sich für ihn aus § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG ergebenden Pflichten verstoßen hat, ändert es nichts, daß er bei der Verbreitung der Flugblätter in Bergzabern um deswillen, weil er sich nach außen mit deren Inhalt identifizierte, in Ausübung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung gehandelt hat.

77

Die Grenzen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung bestimmen sich bei Soldaten der Bundeswehr grundsätzlich nach Art. 17 a Abs. 1 GG. Danach können Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes eine Reihe von Grundrechten, darunter auch die Meinungsäußerungsfreiheit, beschränkt werden. Art. 17 a GG besieht sich jedoch nur auf aktive Soldaten und aktive Ersatzdienstleistende. Das ergibt sich daraus, daß dort nur die Beschränkungsmöglichkeit der Grundrechte für die "Zeit des Wehr- und Ersatzdienstes" geregelt ist. Diese Regelung ist nicht in dem Sinne abschließend, daß eine Beschränkung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit im Hinblick auf das Wehrdienstverhältnis nur für aktive Soldaten zulässig ist. Die Möglichkeit, dieses Grundrecht auch für Reservisten der Bundeswehr zu beschränken, ergibt sich vielmehr aus der allgemeinen Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 GG, welche durch die Spezialnorm des Art. 17 a Abs. 1 GG nur innerhalb dessen Regelungsbereichs, also nur für die aktiven Soldaten und für die aktiven Ersatzdienstleistenden und nur für die Dauer des Wehrdienstes bzw. Ersatzdienstes verdrängt wird (vgl. Maunz/Dürig, GG Art. 17 c Randnr. 27 f).

78

Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Meinungsäußerungsfreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der "allgemeinen Gesetze". Ein solches allgemeines Gesetz ist § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG. Denn es handelt sich dabei nicht um eine gesetzliche Bestimmung, die sich gegen eine bestimmte Meinung als solche richtet; sie schränkt vielmehr die Freiheit der Meinungsäußerung zum Schutte eines schlechthin und ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung schutzwürdigen Rechtsgutes ein (BVerfGE 7, 198;  209, 210). Der Gemeinschaftswert, dem durch § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit der Vorrang gegeben wird, ist die Erhaltung eines Korps von achtungs- und vertrauenswürdigen Reserveoffizieren und -unteroffizieren, die zur Wiederverwendung in einem ihrer militärischen Vorbildung und ihrem militärischen Rang entsprechenden Stellung geeignet sind, oder umgekehrt ausgedrückt: die Fernhaltung ungeeigneter Vorgesetzter von der Bundeswehr. Daß es um die Wiederverwendbarkeit als Vorgesetzter geht, ergibt sich schon aus dem letzten Halbsatz der Bestimmung (vgl. auch den letzten Halbsatz des § 17 Abs. 3 SG). Die Erhaltung der Möglichkeit, Reserveoffiziere und -unteroffiziere wieder in einer ihrer militärischen Ausbildung entsprechenden Stellung zu verwenden, Ungeeignete jedoch ihres Vorgesetztenranges zu entkleiden, ist ein schützenswertes Gemeinschaftsgut, das eine Beschränkung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung rechtfertigt. In der Verfassungsordnung des Grundgesetzes wird der Institution der Bundeswehr ein eigener Wert beigemessen (BVerwG Beschluß vom 25. Februar 1969 - I WDB 1/69). Da die Bundeswehr als Wehrpflichtarmee aufgebaut ist, stellt sie in Friedenszeiten nur eine Kader- und Ausbildungsarmee dar, die im Ernstfall mit ausgebildeten früheren Soldaten, eben Reservisten, ausgefüllt werden muß, um ihre volle Schlagkraft zu gewinnen. Bei einer solchen Auffüllung bedarf es zur Erreichung der vollen Kampfstärke in besonders starkem Maße auch der Heranziehung von ausgebildeten Offizieren und Unteroffizieren des Reservestandes. Als potentieller Vorgesetzter disqualifiziert sich, wer als Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst schuldhaft ein Verhalten an den Tag legt, das ihn zur Führung anderer Soldaten nicht mehr geeignet erscheinen läßt. So aber handelt, wer gegen die sich aus § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG ergebende Pflicht verstößt. Da eine solche Selbstdisqualifikation zum Vorgesetzten auch durch die Verbreitung von Meinungsäußerungen erfolgen kann, war es dem Gesetzgeber unbenommen, zum Schütze des erwähnten Gemeinschaftsgutes insoweit das Grundrecht der freien Meinungsäußerung für Reserveoffiziere und -unteroffiziere durch ein allgemeines Gesetz zu beschränken. Eine Antastung des Kernbereichs dieses Grundrechtes, die jedenfalls unzulässig wäre (Art. 19 Abs. 2 GG), ist damit nicht verbunden.

79

Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung hat für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung grundlegende Bedeutung, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Widerstreit der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85, 205) [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]. Daraus folgt, daß die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und "allgemeinem Gesetz" nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die "allgemeinen Gesetze" aufzufassen ist; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die "allgemeinen Gesetze" zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (BVerfGE 7, 198, 209) [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]. Das bedeutet, daß im konkreten Fall eine "Güterabwägung" vorzunehmen ist, ob schutzwürdige Interessen von höherem Rang erfordern, daß das Recht der freien Meinungsäußerung zurücktreten muß.

80

So ist es im Falle des Beschuldigten. Hier wirkt sich § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG als Verbot aus, aktiven Soldaten in Flugblättern den Mißbrauch des Grundrechts der Kriegsdienstverweigerung zum Zwecke der politischen Demonstration und zur Erzielung politischen Drucks anzuraten, sowie als Verbot, aktiven Soldaten das agitatorische Hinwirken auf rechtswidrige Befehlsverweigerung und den aktiven Widerstand für den Fall eines der Verfassung entsprechenden Notstandseinsatzes der Bundeswehr im Inneren anzuraten. Diese Begrenzung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung, wie sie sich im konkreten Falle für den Beschuldigten ergibt, ist zur Erhaltung des Gemeinschaftsgutes, dem die genannte Bestimmung dient, erforderlich, nämlich zur Erhaltung eines Korps von achtungs- und vertrauenswürdigen, als Vorgesetzte geeigneten Reserveoffizieren und -unteroffizieren und damit letztlich für die Erreichung der rollen Schlagkraft der Bundeswehr im Ernstfall. Das gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, daß Jahr für Jahr neue Soldaten in Vorgesetztenstellung aus der Bundeswehr ausscheiden, so daß die Zahl der Reserveoffiziere und -unteroffiziere im Laufe der Zeit einen beträchtlichen Prozentsatz der erwachsenen Bevölkerung erreichen wird. Dieser Umstand erfordert es zwar, § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG, soweit eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit in Rede steht, eng auszulegen; denn diese Bestimmung darf nicht zu einer unangemessenen Einengung des politischen Wirkens einer zunehmenden Zahl von erwachsenen Staatsbürgern führen, die nicht in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis stehen, keine militärischen Funktionen haben und auch nicht kraft ihrer Dienststeilung unmittelbar Störungen im militärischen Bereich herbeiführen können. Dem wird jedoch schon dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß bei richtiger Auslegung nur ein Fehlverhalten von wirklichem Gewicht den Tatbestand der zweiten Alternative des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG erfüllt (vgl. oben c). Daß jedenfalls die Handlungsweise des Beschuldigten, seine öffentliche Aufforderung zum Mißbrauch eines Grundrechts, zur rechtswidrigen Befehlsverweigerung und zum aktiven Widerstand gegenüber rechtmäßigen Befehlen, sich in concreto als eine ernstzunehmende Gefährdung des geschützten Gemeinschaftsgutes darstellt, kann nicht zweifelhaft sein. Ihm ist daher bei der erforderlichen Abwägung der Vorrang beizumessen.

81

e)

Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Er kannte alle Tatumstände. Insbesondere befand er sich über den objektiven Inhalt der von ihm verteilten Flugblätter nicht in einem Irrtum. Er wollte auch die Wirkungen, auf deren Eintritt die Flugblätter nach ihrem Inhalt abzielten. Soweit darin zur Agitation in der Truppe mit dem Ziel der Befehlsverweigerung bei jeglichem Einsatz im Inneren und zum aktiven Widerstand in jedem solchen Falle aufgerufen wurde, fällt ihm absichtliches Handeln zur Last. Denn insoweit entsprachen diese Aufforderungen unmittelbar dem Ziel, das zu erreichen nach seinem Wunsch die Flugblattverteilung bestimmt war. Hinsichtlich der Aufforderung zum Mißbrauch des Grundrechts der Kriegsdienstverweigerung handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Die diesbezügliche Aufforderung entsprach zwar nicht seiner Auffassung von dem zweckmäßigerweise einzuschlagenden Weg; er verteilte die Flugblätter aber in dem sicheren Bewußtsein, daß die - seinen Wünschen an sich nicht entsprechende - Aufforderung zum Mißbrauch des Grundrechts der Kriegsdienstverweigerung eine notwendige Nebenfolge seines Handelns war.

82

Der Beschuldigte befand sich nicht in einem Irrtum über das Verbotensein seiner Handlungsweise. Er handelte zwar als Überzeugungstäter, der von der Richtigkeit seiner politischen Zielvorstellungen durchdrungen ist. Als solcher setzte er jedoch seine Überzeugung bewußt gegen die staatliche Rechtsordnung. Er war insbesondere nicht im Zweifel darüber, daß er mit der Verteilung von Flugblättern des hier gegebenen Inhalts gegen seine Pflichten als Reserveoffizier verstieß. Einen solchen Pflichtenverstoß nahm er bewußt auf sich, um seiner politischen Überzeugung zu dienen.

83

f)

Der Beschuldigte ist durch seine Handlungsweise der Verpflichtung zur Erhaltung von Ansehen und Vertrauen in einem solchen Maße nicht gerecht geworden, daß er nicht mehr als Vorgesetzter verwendet werden kann (letzter Halbsatz des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG). Seine Tat wiegt auch derartig schwer, daß die im ersten Rechtszug erkannte Disziplinarstrafe der Herabsetzung in den niedrigsten Mannschaftsdienstgrad gerechtfertigt ist.

84

Die Dienstgradherabsetzung ist gegen Angehörige der Reserve - als einzige Strafe - zulässig (§ 49 Abs. 5 Satz 1 WDO). Nach § 47 Abs. 1 WDO können Offiziere zwar grundsätzlich nur innerhalb ihrer Laufbahngruppe bis zum niedrigsten Dienstgrad ihrer Laufbahn herabgesetzt werden, den der Beschuldigte als Leutnant bereits innehat. An diese Beschränkung ist der Senat jedoch gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 WDO dann nicht gebunden, wenn bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit die Entfernung aus dem Dienstverhältnis auszusprechen wäre. Das ist hier der Fall:

85

Es sprechen zwar eine ganze Reihe von Umständen für den Beschuldigten. Er ist weder gerichtlich noch disziplinar vorbestraft. Während der Zeit seines aktiven Wehrdienstes hat er sich als recht fähiger und tüchtiger Soldat und Vorgesetzter erwiesen. Auch bei der Tat vom 6. Juni 1968 haben Umstände mitgewirkt, die sich mildernd auswirken. So ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, daß er als Überzeugungstäter zur Erzielung eines aus seiner politischen Sicht erstrebenswerten Zieles gehandelt hat. Für den Entschluß des politisch stark interessierten und engagierten Beschuldigten, seinerseits einen aktiven Beitrag zur Verhinderung jeglichen Einsatzes der Bundeswehr im Innern zu leisten, wird auch mitursächlich gewesen sein, das schon vor der Tat, gegen Ende der parlamentarischen Beratung der Notstandsverfassung, der öffentliche Meinungskampf um die Notstandsgesetze eine ganz besondere Heftigkeit entwickelt hatte, und zwar auch gerade in den Studentenkreisen in Berlin, denen der Beschuldigte sich zugehörig fühlt. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Tat des Beschuldigten schädliche Auswirkungen auf die Truppe gehabt, insbesondere die Befehlsbereitschaft von Soldaten gegenüber rechtmäßigen Befehlen zum Einsatz im Innern beeinträchtigt oder Soldaten zum Mißbrauch des Grundrechts der Kriegsdienstverweigerung veranlaßt hat.

86

Trotz dieser für den Beschuldigten sprechenden Umstände bedarf es der Herabsetzung des Beschuldigten in den niedrigsten Mannschaftsdienstgrad. Eigenart und Schwere seines Dienstvergehens schließen es aus, ihn in der Stellung eines potentiellen Vorgesetzten oder auch nur in einem hervorgehobenen Mannschaftsdienstgrad der Reserve zu belassen. Der Beschuldigte hat durch seine als Dienstvergehen geltende vorsätzliche Handlungsweise das erforderliche Vertrauen des Dienstvorgesetzten und die notwendige Achtung seitens der Soldaten verloren. Er hat zwar am Tattage nur etwa 200 Flugblätter in Bergsabern verteilt, die, wie mangels Feststellung des Gegenteils zu seinen Gunsten angenommen werden muß, die von ihm erwünschte Wirkung nicht gehabt haben. Er war damit aber nur ein Glied einer umfassenderen Zersetzungskampagne, in deren Verlauf in Westdeutschland insgesamt 12.000 Flugblätter desselben Inhalts verteilt worden sind. Bei dieser Propagandaaktion war er auch nicht etwa nur ein Mitläufer; er hatte vielmehr, wie sich aus seiner Betätigung vor und bei der Fassung der Resolution vom 28. Mai 1968 und in dem danach gebildeten Arbeitskreis ergibt, eine durchaus aktive Rolle innerhalb der Aktion. Ein Reserveoffizier, der in dieser Weise in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen aktiv an öffentlichen Aufrufen teilnimmt, die darauf abzielen, aktive Soldaten zum Rechtsmißbrauch, zur Befehlsverweigerung und zum aktiven Widerstand gegen rechtmäßige Befehle aufzurufen, ist nicht mehr geeignet, in der Bundeswehr eine Vorgesetztenstellung oder auch nur einen hervorgehobenen Mannschaftsdienstgrad zu bekleiden.

87

3.

Hingegen sieht der Senat, ebenso wie das Truppendienstgericht, kein Dienstvergehen in der Handlungsweise, die der Beschuldigte am 21. Juli 1968 in H...-W... entfaltet hat. Er hat zwar auch hier wiederum Anstalten gemacht, Abdrucke der Resolution vom 28. Hai 1968 an Soldaten zu verteilen. Hierzu ist es jedoch nicht gekommen. Das Handeln des Beschuldigten stellt auch nicht den Versuch einer solchen Verteilung dar. Unerheblich ist schließlich auch, daß der Beschuldigte 15 Exemplare der Resolution dem Wachposten mit der Aufforderung aushändigte, er solle die Flugblätter dem Wachhabenden übergeben. Insoweit muß in tatsächlicher Hinsicht zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, daß diese Flugblattübergabe nicht Propagandazwecken dienen sollte, sondern vielmehr lediglich dazu bestimmt war, höhere Stellen der Bundeswehr über den Inhalt der Resolution vom 28. Mai 1968 zu informieren. Eine solche Information stellt ein "unwürdiges Verhalten" im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG nicht dar.

88

V

Die erfolglose Berufung des Beschuldigten war mithin zurückzuweisen. Es erschien jedoch angezeigt, den Tenor des angefochtenen Urteils zur Anpassung an die gesetzliche Bogriffsbildung teilweise neu zu fassen; eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden.

89

Die Kostenentscheidung beruht auf § 108 Abs. 2 Satz 1 WDO. In Anbetracht der angespannten finanziellen Lage des Beschuldigten, der sich noch in der Ausbildung befindet, schien es dem Senat nicht angezeigt, ihn mit den Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu belasten.