Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1969, Az.: BVerwGVI C 54/65
Bedeutung eines in der mündlichen Verhandlung "vorsorglich" gestellten Beweisantrags; Folgen eines Dienstunfalles als (Mit-)Ursache der Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1969
- Aktenzeichen
- BVerwGVI C 54/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 16038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 16.02.1965 - AZ: VGH 311 VIII 64
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1969 in Koblenz
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1965 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1908 geborene Kläger, der im vorliegenden Rechtsstreit die Gewährung von Unfallruhegehalt statt des Dienstzeit-Ruhegehaltes anstrebt, war bei der Deutschen Reichsbahn, später bei der Deutschen Bundesbahn - DBB - vom 14. August 1939 bis zum 31. Dezember 1954 Gehilfe und Betriebsarbeiter im Arbeiterverhältnis und vom 1. Januar 1955 bis zu seiner mit Ablauf des 31. Oktober 1962 verfügten Versetzung in den Ruhestand Lokomotivheizer und Triebwagenführer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Am 25. September 1950 erlitt er dadurch einen Arbeitsunfall, daß er beim Besteigen einer Lokomotive ausglitt und mit der Kniescheibe des linken Beines gegen ein Trittbrett schlug. Er war deswegen vom 30. September 1950 bis zum 2. April 1951 arbeitsunfähig. Nach seinem Dienstantritt am 3. April 1951 wurde der Kläger zunächst als Pförtner beschäftigt. Von dem gleichen Zeitpunkt an erhielt er eine Unfallrente auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - von 35 v. H.
Laut dem Großen Ersten Rentengutachten des ... vom 29. Mai 1951 kam es beim Kläger "im Anschluß an ein Trauma des linken Kniegelenkes zu einem Entzündungsvorgang in diesem". Der Bahnarzt ... stellte am 16. August 1951 bei einer Nachuntersuchung fest, daß nach seiner Ansicht eine Verschlechterung eingetreten sei und daß zur Abwendung einer drohenden Invalidität die Behandlung in einem Unfallkrankenhaus angezeigt erscheine, zumal sich beim Kläger "bereits eine gewisse neurotische Einstellung zu seinem Leiden" bemerkbar mache. Auf Grund einer stationären Beobachtung des Klägers vom 21. September bis zum 3. Oktober 1951 begutachtete das ... Krankenhaus ... ... seinen Zustand am 17. Oktober 1951 dahin, daß als Folgen des Unfalles noch
"ein chron. gering vermehrter Gelenkerguß, eine leichte Lockerung des Kniegelenks, eine starke Verschmächtigung der Muskulatur des lk. Oberschenkels, eine geringe Verschmächtigung der Muskulatur des linken Unterschenkels, eine gewisse Behinderung der Beugefähigkeit im lk. Kniegelenk und eine rö. nachweisbare Knochenatrophie bzw. Kalkarmut der lk. Kniescheibe"
bestünden. Die Bundesbahn-Unfallversicherungsbehörde, Bezirksleitung Rosenheim, gewährte dem Kläger im Einblick auf diesen Befund ab 4. Oktober 1951 vorläufig eine Teilrente von 30 v. H. der Vollrente. Sie schätzte die MdE auf 30 v. H.
Das am 26. September 1952 von ... erstellte Große Zweite Rentengutachten kam zu dem Ergebnis, daß sich der Zustand der Verletzungsfolgen gegenüber dem Zustand im Oktober 1951 nachweislich wesentlich gebessert habe und daß mit einer weiteren Besserung in etwa einem Jahr gerechnet werden könne. Die Unfallrente des Klägers wurde im Hinblick hierauf durch die Bundesbahn-Unfallversicherungsbehörde ab 1. Dezember 1952 auf 20 v. H. der Vollrente herabgesetzt.
Der Kläger wurde ab 20. Mai 1953 wieder als Lokomotivheizer verwendet. Der Oberbahnarzt ... beurteilte am 16. November 1954 die Unfallfolge dahin, daß sich das verletzte Kniegelenk des Klägers durch seinen Einsatz als Lokomitivheizer nicht verschlechtert und daß sich die Bewegung eher gebessert als verschlechtert habe. Im Hinblick hierauf wurde der Kläger entgegen der vorher verfügten Streichung aus der Anwärterliste für Lokomotivheizer mit Urkunde vom 28. Dezember 1954 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lokomotivheizer ernannt.
Am 27. Mai 1955 bescheinigte ... in einem erneuten Rentengutachten, daß gegenüber dem Untersuchungsbefund vom September 1952 eine wesentliche Änderung bzw. Besserung im Zustand der Unfallfolgen nicht mehr eingetreten und daß eine solche Änderung auch nicht mehr zu erwarten sei. Am 6. Juli 1955 erkrankte der Kläger an einer Distorsion des linken Sprunggelenks und war deswegen bis zum 14. Juli 1955 dienstunfähig.
Am 25. August 1956 erlitt der Kläger eine "erneute Distorsion des schon früher unfallgeschädigten li. Knies" dadurch, daß er auf dem Heimweg nach Dienstschluß mit dem linken Fuß nach innen umknickte. Er war deswegen vom 30. August bis zum 4. November 1956 dienstunfähig.
Am 29. Januar 1957 zog sich der Kläger beim Öffnen der Handbremse einer Lokomotive eine "oberfl. Platz- und Schürfwunde am 3, - 5. Finger" der linken Hand zu.
In einem Gutachten vom 8. Februar 1957 beurteilte ... ... den durch den Unfall vom 25. August 1956 erlittenen "Neuschaden", nämlich "Zustand nach Distorsion des li. Kniegelenks mit Lockerung des Bandapparates, Einschränkung der Beweglichkeit des Kniegelenks, Muskelverschmächtigung am li. Bein", mit zunächst 40 v. H. und ab 1. Dezember 1956 bis auf weiteres mit 30 v. H. MdE. In einem weiteren Gutachten vom 15. Januar 1958 stellte ... eine Gesamt-MdE von 25 v. H. fest. Er bemerkte dazu:
"Die Folgen der einzelnen Unfälle, die beide Mal das linke Kniegelenk betrafen, lassen sich jetzt nicht mehr auseinanderhalten; es handelte sich jedoch in beiden Fällen um Betriebsunfälle."
Als vom Unfall unabhängige, eine Erwerbsminderung bedingende krankhafte Veränderung bezeichnete er den "Zustand nach Magengeschwür" und eine "leichte Arthrose der Kniegelenke". Im Hinblick hierauf gewährte die BBD ... dem Kläger mit Bescheid vom 28. Januar 1958 unter Anerkennung des Unfalles vom 25. August 1956 als Dienstunfall einen Unfallausgleich. In einem weiteren Bescheid vom 13. März 1958 stellte sie fest, daß dieser Unfall mit 5 v. H. MdE zu bewerten sei und daß ihm deshalb der Unfallausgleich wieder entzogen werden müsse. Den Bescheid hat der Kläger mit einem Rechtsbehelf nicht angefochten.
Nach dem Rentengutachten des ... vom 23. April 1958 war
"eine wesentliche Änderung im Zustand d. li. Beins gegenüber dem Untersuchungsbefund vom 26.9.1952 ... nicht nachweisbar".
Der Gutachter wies darauf hin, daß die subjektiven Beschwerden vom Verletzten zwar offensichtlich etwas übertrieben würden, daß aber wahrscheinlich keine Zustandsänderung mehr zu erwarten sei.
In der Folgezeit war der Kläger wiederholt krank, und zwar meist wegen Schmerzen im linken Kniegelenk oder im linken Sprunggelenk und Schwellung des linken Unterschenkels.
Am 2. Mai 1962 schlug der Bahnarzt ... nach einer Untersuchung des Klägers dessen Zurruhesetzung vor, da mit nachhaltiger Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei. Im Rahmen derÜberprüfung dieser Anregung stellte der Oberbahnarzt ... am 4. Juni 1962 folgendes fest:
"Behinderung der aktiven und passiven Streckung im linken Kniegelenk. Ausgedehntes Ödem vom Fußrücken bis handbreitüber Knöchelgegend. Die aktive und passive Beweglichkeit ist nicht wesentlich eingeschränkt.
Röntgenbefund: X-Stellung der Kniegelenke mit Verschmälerung der medialen Gelenkspalte, Osteoporose, beiderseitige Kalkarmut der Sprunggelenke und Senkfüße.
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall von 1950 und 1956 und dem heutigen Befund ist nicht anzunehmen, da die röntgenologischen Veränderungen beiderseits nachweisbar sind. M.E. handelt es sich um statische Beschwerden und Erscheinungen infolge Senkfußbildung."
Mit Schreiben vom 14. Juni 1962 teilte die BBD ... dem Kläger unter Hinweis auf dieses Gutachten mit, daß sie beabsichtige, ihn mit Ablauf des 31. Oktober 1962 in den Ruhestand zu versetzen. Der Kläger erklärte sich hiermit einverstanden, wenn ihm Unfallversorgung gewährt werde.
Mit Urkunde der BBD ... vom 14. Juli 1962 wurde der Kläger darauf mit Ablauf des 31. Oktober 1962 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid der BBD ... vom 24. Juli 1962 wurde ihm jedoch nur Dienstzeit-Ruhegehalt gewährt.
Den Widerspruch des Klägers mit dem Antrag, den Bescheid vom 24. Juli 1962 aufzuheben und ihm Unfallversorgung zu gewähren, wies der Präsident der BBD ... mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 1962 zurück. Der Kläger hat darauf Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Bescheide der BBD ... vom 24. Juli 1962 und vom 25. August 1962 sowie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm Unfallruhegehalt nach §§ 134, 140 BBG wegen seiner Dienstunfälle vom 25. August 1956 und vom 29. Januar 1957 zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob die Dienstunfähigkeit des Klägers durch den Dienstunfall vom 25. August 1956 wesentlich verursacht sei, durch ein Gutachten des ... der Orthopädischen Klinik des ... in Altdorf, .... Das Gutachten vom 1. Juni 1964 kommt zu folgendem Ergebnis:
Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei durch den Dienstunfall vom 25. August 1956 nicht wesentlich verursacht worden. Der Unfall habe ein aus anderen Gründen vorgeschädigtes Gelenk betroffen. Zwei Jahre nach dem Unfall sei gutachtlich festgestellt worden, daß eine wesentliche Änderung im Zustand des linken Beines gegenüber dem Untersuchungsbefund vom 26. September 1952 nicht nachweisbar sei. Folgen einer Kniegelenksdistorsion vom 25. August 1956 seien also - auch allerärztlichen Erfahrung zur Folge - zu diesem Zeitpunkt abgeklungen, der ursprüngliche Zustand sei wiederhergestellt gewesen. Neben den Veränderungen am linken Bein dürften auch andere Krankheiten, nicht zuletzt auch die persönliche Einstellung des Klägers bei der vorzeitigen Pensionierung eine Rolle gespielt haben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im wesentlichen auf Grund dieses Gutachtens abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1965 ergangene Urteil zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hatte der Kläger "vorsorglich" beantragt,
entweder das vom Verwaltungsgericht Regensburg eingeholte Gutachten vom 1. Juni 1964 von ... hinsichtlich der Frage schriftlich ergänzen zu lassen, ob die beiden Unfälle vom 25. September 1950 und vom 25. August 1956 in ihrem Zusammenwirken Schädigungen zur Folge hatten, die in ihrer nicht mehr zu trennenden Gesamtwirkung ursächlich für die Zurruhesetzung des Klägers gewesen sein könnten, oder ein Obergutachten einer Universitätsklinik darüber einzuholen, daß die Gesamtwirkung der Unfälle des Klägers vom 25. September 1950 und vom 25. August 1956 nicht zu trennen sei und daß der letztere Unfall die Dienstunfähigkeit des Klägers daher wesentlich verursacht habe.
Zur Begründung des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt:
Dienstunfall im Sinne der §§ 134 ff. BBG sei nur ein im Beamtenverhältnis erlittener Unfall. Deshalb habe für das vom Kläger begehrte Unfallruhegehalt der Arbeitsunfall vom 25. September 1950 keine Bedeutung. Es komme vielmehr allein darauf an, ob der Kläger infolge der am 25. August 1956 und am 29. Januar 1957 im Beamtenverhältnis erlittenen Dienstunfälle dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten sei. Da der Dienstunfall vom 29. Januar 1957, der nur zu einer oberflächlichen Platz- und Schürfwunde am 3. bis 5. Finger der linken Hand geführt habe, als Ursache für die Dienstunfähigkeit offensichtlich auszuscheiden sei, habe überhaupt nur der Unfall vom 25. August 1956 Gewicht. Er könne maßgebliche Ursache gewesen sein, wenn er entweder alleinige oder bei mehreren Ursachen die wesentliche Ursache gewesen sei. Hier kämen offensichtlich weitere Ursachen in Betracht, so insbesondere der Unfall vom 25. September 1950, aber auch Leiden, die nichts mit den Unfällen zu tun hätten. Wesentliche Ursache könne der Dienstunfall vom 25. August 1956 deshalb nur sein, wenn er sich von den anderen Ursachen, vor allem also von dem Unfall von 1950, trennen und sich gegenüber den anderen Ursachen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als die überwiegende Ursache feststellen lasse. Diese Trennung sei möglich, der Dienstunfall könne aber nicht als die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers angesehen werden.
Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Fachgutachten sei in Übereinstimmung mit dem Großen Zweiten Rentengutachten des ... vom 23. April 1958 der Auffassung, daß die Folgen des Unfalles vom 25. August 1956 bereits im Frühjahr 1958 behoben gewesen seien. Diese Auffassung lasse sich nur vertreten, wenn die Folgen des Dienstunfalles von 1956 von anderen Leiden des Klägers, insbesondere von den Folgen des Unfalles von 1950, trennbar seien. Daraus ergebe sich gleichzeitig zwingend, daß die Folgen des Unfalles von 1956 für die im Jahre 1962 festgestellte Dienstunfähigkeit des Klägers nicht die wesentliche Ursache gewesen sein könnten.
Daß diese Feststellung des ... zuträfen und deshalb den Schluß rechtfertigten, der Dienstunfall von 1956 habe die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht im wesentlichen verursacht, sei für den Senat um so weniger zweifelhaft, als sie durch mehrere andere Anhaltspunkte, insbesondere ärztliche Beurteilungen, bestätigt würden. Zunächst habe sich auch der Oberbahnarzt ... in seiner Stellungnahme zur Dienstunfähigkeit des Klägers vom 4. Juni 1962 gegenüber der BBD ... dahin ausgesprochen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Unfällen von 1950 und 1956 und dem Befund, der zu dem Vorschlag der Ruhestandsversetzung des Klägers Anlaß gegeben habe, nicht anzunehmen sei; seines Erachtens handele es sich um statische Beschwerden und Erscheinungen infolge Senkfußbildung. ... habe sich in seinem Rentengutachten vom 3. Mai 1965 zwar dahin geäußert, daß sich die Folgen der Unfälle von 1950 und 1956 nicht mehr trennen ließen. Er habe aber gleichzeitig erklärt, daß gegenüber dem Vergleichsgutachten vom 26. September 1952 "keine wesentlicheÄnderung der Verletzungsfolgen" festzustellen sei. In ähnlicher Weise sei die Möglichkeit, die Folgen der beiden Unfälle auseinanderzuhalten, schon in dem Gutachten des ... vom 15. Januar 1958 verneint worden. Dieser habe die Gesamterwerbsminderung jedoch mit 25 v. H. beurteilt, während sie in dem letzten vor dem Dienstunfall vom 25. August 1956 erstellten Rentengutachten des ... vom 27. Mai 1955 mit 20 v. H. angenommen worden sei. Hieraus könne nur auf dieärztliche Ansicht geschlossen werden, daß die Folgen des Dienstunfalles von 1956 an Bedeutung hinter den Folgen des Unfalles von 1950 zurückständen. Bemerkenswert sei auch, daß besonders in den nach dem Unfall vom 25. August 1956 erstatteten Gutachten nicht nur am linken, sondern auch an dem von den Unfällen nicht betroffenen rechten Bein des Klägers Schäden wie Krampfaderbildung, mäßige Arthrosis deformans, Senkspreizfußbildung, Kalksalzarmut u. ä. festgestellt seien. Hierzu komme noch die von ... besonders hervorgehobene psychische Einstellung des Klägers zu seinen Beschwerden. Somit seien mehrere Ursachen für die Dienstunfähigkeit des Klägers denkbar. Ein Ursachenschwerpunkt lasse sich nicht feststellen. Sollten die Beinbeschwerden des Klägers als überwiegende Ursache gelten können, wäre es im Hinblick auf den Unfall von 1950 einerseits und auf die an beiden Beinen des Klägers in gleicher Weise vorhandenen Schäden andererseits jedenfalls nicht möglich, hier wiederum eindeutig das kausale Schwergewicht den Folgendes Unfalles von 1956 beizumessen. Es könnte genauso den Folgen des Unfalles von 1950 oder einer Veranlagung des Klägers zukommen. Wäre der Dienstunfall von 1956 die Hauptursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers gewesen, wäre es schließlich kaum verständlich, daß der Kläger noch fast sechs Jahre bis zum Frühjahr 1962 als Lokomotivheizer habe arbeiten können. Vielmehr wäre dann wahrscheinlich die Dienstunfähigkeit schon früher eingetreten und festgestellt worden.
Im Jahre 1962 habe dagegen der Unfall von 1950 oder eine Veranlagung des Klägers mindestens genauso die überwiegende Ursache hierfür gewesen sein können.
Wären jedoch entgegen der Auffassung des ... die Folgen des Dienstunfalles von 1956 nicht von denen des Unfalles von 1950 zu trennen und wären die Folgen beider Unfälle als Ursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers anzusehen, so würde die hinsichtlich der maßgeblichen Verursachung durch den Unfall von 1956 verbleibende Ungewißheit zu Lasten des. Klägers gehen und auch damit seine Klage unbegründet sein. Dagegen würde mangelnde Möglichkeit der Trennung nicht zu einer Verschmelzung der beiden Unfälle in dem Sinne führen, daß auch der Unfall von 1950 als Dienstunfall im Sinne des § 140 BBG gelte und daß der spätere Unfall als die Hauptursache für die Dienstunfähigkeit zu werten sei. Dies wäre mit der Auffassung unvereinbar, daß die imBundesbeamtengesetz vorgesehene Unfallfürsorge eindeutig nur bei im Dienst als Beamter erlittenen Unfällen Platz greifen solle. Im Hinblick hierauf erübrige sich auch die vom Kläger vorsorglich beantragte- Beweisaufnahme. Sie ziele ebenfalls nur auf die der begehrten Gewährung von Unfallruhegehalt nicht förderliche Zusammenfassung der Folgen der Unfälle von 1950 und 1956 ab. Abgesehen hiervon ließen es die im Zusammenhang mit den Schäden am rechten Bein des Klägers erwähnten ärztlichen Gutachten durchaus nicht wahrscheinlich erscheinen, daß die zusammengenommenen Folgen der beiden Unfälle für die Dienstunfähigkeit des Klägers überwiegend kausal gewesen seien. ... stelle dies in seinem Gutachten vom 4. Juni 1962 unter Hinweis auf die röntgenologisch an beiden Beinen nachgewiesenen krankhaften Veränderungen sogar ausdrücklich in Abrede.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die gemäß § 127 BRRG (u.F.) zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
die vorinstanzlichen Urteile und die angefochtenen Bescheide aufzuheben sowie die Beklagte für verpflichtet zu erklären, dem Kläger Unfallruhegehalt zu gewähren.
Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Einen Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO hat der Kläger nicht ausdrücklich gerügt. Ein solcher Verstoß bedarf der Revisionsrüge durch die unterlegene Partei, die den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hatte, wenn der Verstoß vom Revisionsgericht beachtet werden soll (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Sollte der Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es auf den vom Kläger in der Berufungsverhandlung "vorsorglich" gestellten Beweisantrag nicht eingegangen sei, zugleich die Rüge eines Verstoßes gegen§ 86 Abs. 2 VwGO entnommen werden können, so wäre sie jedenfalls unbegründet. Denn unter den hier gegebenen Umständen hat der Kläger, indem er den Beweisantrag nur "vorsorglich" gestellt hat, eine förmliche Vorwegbescheidung nicht erwartet, darauf also verzichtet. Daher bedarf es im vorliegenden Fall keiner Erörterung, ob dem Urteil des V. Senats vom 26. Juni 1968 - BVerwG V C 111.67 - (BVerwGE 30, 57 [58 f.]) etwa entnommen werden müßte, daß der Prozeßbeteiligte auf einen "vorsorglich" gestellten Beweisantrag in keinem Fall eine alsbaldige Vorwegbescheidung durch besonderen Beschluß erwartet, und ob einer solchen Auffassung generell gefolgt werden könnte.
Die Revisionsrüge unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Von der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aus kam es auf das Beweisthema, ob die beiden Unfälle von 1950 und 1956 in ihrem Zusammenwirken Schädigungen zur Folge hatten, die in ihrer nicht mehr zu trennenden Gesamtwirkung ursächlich für die Zurruhesetzung des Klägers gewesen sein konnten, nicht an. Denn das Berufungsgericht ist materiellrechtlich davon ausgegangen, eine Feststellung, ob der allein in Betracht kommende Dienstunfall des Klägers von 1956 wesentlich zu dessen Dienstunfähigkeit mitgewirkt habe, setze voraus, daß sich die Folgen dieses Unfalles von denen des im Arbeitsverhältnis erlittenen Unfalles von 1950 trennen ließen, und eine solche Trennung sei hier möglich; wenn sie aber unmöglich wäre, ginge die mangelnde Aufklärbarkeit, inwieweit der Dienstunfall von 1956 ursächlich für die Dienstunfähigkeit des Klägers sei, zu dessen Lasten. Somit kam es für das Berufungsgericht auf ein unter Beweis gestelltes Zusammenwirken der Unfallfolgen von 1950 und 1956 von keinem denkbaren Gesichtspunkt aus an.
Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht hätte eine Ergänzung des Gutachtens ... oder ein weiteres Gutachten einholen müssen; das Gutachten ... sei insofern unvollständig, als es auf die Ursache und die Bedeutung der von früheren Gutachtern festgestellten Schwellung des linken Fußes und Unterschenkels nicht eingegangen sei. Diese Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Denn zur ordnungsmäßigen Rüge der Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gehört die Darlegung, daß sich dem Tatsachengericht die Beweiserhebung, deren Unterlassung gerügt wird, hätte aufdrängen müssen und daß das Urteil auf der Unterlassung beruht oder doch beruhen kann. Der Kläger hätte also darlegen müssen, daß die Schwellung auf den Dienstunfall von 1956 zurückzuführen sei und - zum mindesten möglicherweise - wesentlich zu seiner Dienstunfähigkeit beigetragen habe. Derartiges hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Die Rüge ist aber auch unbegründet. Der Kläger selbst hatte in der Berufungsschrift vom 29. August 1964 zwar vorgetragen, es sei völlig ungeklärt, was der in verschiedenen Gutachten erwähnten Schwellung zugrunde liege. Er hatte dort - und ebenso in der Revisionsschrift - aber weiter ausgeführt, ein Zusammenhang mit der zweimaligen Knieverletzung sei unwahrscheinlich. Der Oberbahnarzt ... ... hatte sich in der ärztlichen Stellungnahme vom 4. Juni 1962 zu dem Antrag des Klägers, seine Dienstunfähigkeit als Folge von Dienstunfällen anzuerkennen, dahin geäußert, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Unfällen von 1950 und 1956 und dem heutigen Befund - wozu auch die zeitweilige Schwellung des linken Fußgelenks gehörte - nicht anzunehmen sei, sondern daß die Beschwerden statischer Art und Erscheinungen infolge Senkfußbildung seien. Das "Große Zweite Rentengutachten" des Privatdozenten und Chefarztes ... für die Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung vom 3. Mai 1963 hatte unter "Befund der Verletzungsfolgen" u.a. angeführt:
"Im Bereich des linken Fußes und Sprunggelenkes besteht eine deutliche Vermehrung der Weichteilmassen, Krampfaderbildung an beiden Unterschenkeln (unfallunabhängig). Senk-Spreizfußbildung bds. (unfallunabhängig)."
Das Gutachten des Bahnarztes ... für die Bundesbahn-Versicherungsanstalt vom 24. Mai 1962 erwähnt eine "Schwellung bzw. Ödembildung im Bereich der li. Knöchelgabel mit Druckempfindlichkeit über dem Gelenkspalt" und führt bei der Diagnose an:
"Zustand nach Sprunggelenksdistorsion mit röntg. feststellbarer Kalksalzverarmung und deutlichen peripheren Umlaufstörungen. Bewegungseinschränkung im Sprunggel. Senk-Spreizfuß"
und unter "Beurteilung": "Die Knöchelgegend zeigt auf Grund peripherer Umlaufstörungen einen erheblichen Schwellungszustand." Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, der Ursache der zeitweiligen Schwellung des linken Fußgelenks und Unterschenkels und ihrer etwaigen besonderen Bedeutung für die Dienstunfähigkeit des Klägers nachzugehen.
Schließlich rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte auch deshalb ein weiteres Gutachten einholen müssen, weil es der Auffassung sei, wenn sich die Folgen des Dienstunfalles von 1956 nicht von denen des Arbeitsunfalles von 1950 trennen ließen, so gehe die verbleibende Ungewißheit, ob die Folgen des Dienstunfalles die Dienstunfähigkeit des Klägers wesentlich verursacht hätten, zu dessen Lasten. Es ist zwar richtig, daß das Gericht das Klagebegehren nicht an der Beweislast scheitern lassen darf, wenn sich noch eine Möglichkeit weiterer Sachaufklärung bietet. Hier stehen die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Beweislast aber nur im Rahmen von Hilfserwägungen, da das Berufungsurteil von den Ausführungen getragen wird, die Folgen der beiden Unfälle von 1950 und 1956 ließen sich derart trennen, daß sich feststellen lasse, die Folgen des Dienstunfalles hätten nicht wesentlich zur Dienstunfähigkeit des Klägers beigetragen. Die Hilfserwägungen gelten aber nur für den Fall und setzen voraus, daß sich eine Trennung der Unfallfolgen nicht durchführen läßt, d.h. gerade den Tatbestand, der Beweisthema sein soll.
Sachlich-rechtlich folgt das Berufungsurteil zwar der im Dienstunfallrecht ebenso wie im Arbeitsunfallrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Ursache (vgl. u.a. BVerwGE 7, 48 und 26, 332), es geht aber insofern von einem fehlerhaften Begriff der wesentlichen Ursache aus, als es (S. 22 oben und 25 unten der Urteilsausfertigung) annimmt, der Dienstunfall von 1956 könne wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit des Klägers nur sein, wenn er sich gegenüber den anderen Ursachen als die "überwiegende" Ursache feststellen lasse. Diese Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht überein. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 21. Oktober 1964 - BVerwG VI C 132.61 - (Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 22), vom 18. Januar 1967 - BVerwG VI C 96.65 - (Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 31 = ZBR 1967, 219) sowie in BVerwGE 26, 332 (333 und 338) dargelegt, daß (Mit-)Ursache im Sinne der Lehre von der wesentlichen Ursache jede Bedingung ist, die in besonderer Beziehung zum Erfolg steht und in annähernd gleichem Maße wie andere Ursachen zu ihm beigetragen hat. Der unrichtige Ausgangspunkt des Berufungsgerichts beeinflußt hier jedoch das Ergebnis nicht, weil das Gericht im folgenden, gestützt auf das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten ... und in Berücksichtigung von und in Auseinandersetzung mit anderen in den beigezogenen Personal-, Unfall- und Rentenakten enthaltenen ärztlichen Gutachten darlegt, die Folgen des Dienstunfalles von 1956 ließen sich von den Folgen des Arbeitsunfalles von 1950 trennen und ständen an Bedeutung hinter jenen zurück. Da das Berufungsgericht auf die ärztlichen Feststellungen der MdE nach dem Arbeitsunfall von 1950 (27. Mai 1955, Bl. 85 R UnfallA.: 20 v. H.) und nach dem Dienstunfall von 1956 (15. Januar 1958, Bl. 102 R UnfallA.: 25 v. H.) hinweist, liegt die Folgerung auf der Hand, daß die Folgen des Dienstunfalles von 1956 als annähernd gleichwertige (Mit-)Ursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers ausscheiden. Die Revision rügt die Anwendung des materiellen Rechts durch das Berufungsgericht nur insoweit, als dieses in seinen - das Urteil, wie bereits dargelegt, nicht tragenden, nur für den Fall einer Untrennbarkeit der Unfallfolgen angestellten - Hilfserwägungen ausführt, die hinsichtlich der maßgeblichen Verursachung durch den Unfall von 1956 verbleibende Ungewißheit ginge zu Lasten des Klägers. Sollte das Berufungsgericht damit zum Ausdruck bringen wellen, in einem solchen Fall wäre die Ursächlichkeit der Dienstunfallfolgen gegenüber sonstigen durch andere Unfälle oder Erkrankungen verursachten Schäden stets als unerweislich zu verneinen, so wäre eine solche Auffassung allerdings bedenklich. Auch und gerade dann wäre vielmehr zu fragen, ob die nicht zu trennenden Folgen eines Dienstunfalles und anderer Unfälle und (oder) Erkrankungen als annähernd gleichwertige Ursachen der Dienstunfähigkeit in Betracht kommen, so daß der Dienstunfall wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit wäre. Doch bedarf es darauf keines näheren Eingehens, weil das Berufungsurteil allein von der - wie dargelegt, nicht erfolgreich mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen - tatsächlichen Feststellung getragen wird, die Folgen des Dienstunfalles von 1956 seien von denen des Unfalles von 1950 zu trennen und träten hinter diesen und sonstigen nicht unfallbedingten Schäden zurück. Aus dieser tatsächlichen Feststellung konnte das Revisionsgericht die rechtliche Folgerung ziehen, daß die Folgen des Dienstunfalles von 1956 nicht wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit des Kläger sind.
Die Revision war demnach gemäß § 144 Abs. 4 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert