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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.07.1969, Az.: BVerwG VII C 56.68

Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit; Selbstverwaltungsaufgaben einer Gemeinde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.1969
Aktenzeichen
BVerwG VII C 56.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.06.1968 - AZ: III A 47/68

Fundstellen

  • BVerwGE 32, 333 - 338
  • BayVBl 1970, 25

Amtlicher Leitsatz

Zum Anspruch der politischen Parteien auf die Benutzung gemeindlicher Räume und zum Ausschluß einer Partei bei drohenden Beschädigungen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1968 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beklagte unterhält in D. den Kleinen Kongreßsaal, den R.-Saal und die R.halle. Für die Überlassung dieser Säle hat der Rat der Stadt D. die Benutzungsordnungen vom 30. Juni 1958, vom 13. Februar 1964 und vom 29. Juni 1965 beschlossen. Nach deren §§ 1 können die Säle Personen oder Personenvereinigungen auf Antrag zur Durchführung von Veranstaltungen nach Maßgabe der Benutzungsordnung überlassen werden; in Ausnahmefällen kann von den Bestimmungen abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies, rechtfertigen. Über die Überlassung entscheidet der Oberstadtdirektor; er ist berechtigt, in Zweifelsfällen die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt und den Veranstaltern wird nach den §§ 2 der Benutzungsordnungen durch Mietvertrag geregelt. Die §§ 4 (Kleiner Kongreßsaal und R.-Saal) bzw. 5 (R.halle) sehen für Partei- und Wahlversammlungen einen besonderen - günstigeren - Miettarif vor. Den zur Zeit im Bundestag vertretenen Parteien werden die Säle regelmäßig überlassen.

2

Der als nicht rechtsfähiger Verein organisierte Kläger ist ein Gebietsverband der N. mit Sitz in D.. Mit Schreiben vom 10. Juni 1966 bat er, ihm für eine öffentliche Kundgebung am 8. Juli 1966 um 20 Uhr den Kleinen Kongreßsaal oder einen anderen städtischen Raum und für einen noch näher zu bestimmenden Tag im September 1966 den R.-Saal zuzuweisen.

3

Der Oberstadtdirektor antwortete am 23. Juni 1966, der Kleine Kongreßsaal sei für den 8. Juli 1966 bereits vergeben; wegen des R.-Saales komme er demnächst auf die Sache zurück. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1966 beantragte der Kläger nochmals, ihm für eine Großveranstaltung im November 1966 den R.-Saal oder die R.halle zu überlassen. Am 10. November 1966 erneuerte er den Antrag hinsichtlich der Rheinhalle für einen Abend zwischen dem 25. November und dem 10. Dezember 1966. Der Oberstadtdirektor erwiderte mit Zwischenbescheid vom 11. November 1966, der Rat der Stadt habe sich die Entscheidung über den Antrag vorbehalten. Anläßlich einer Feier zum "T." am 11. September 1966 im R.-Saal habe der Kläger unter Verstoß gegen die Örtliche Straßenordnung Flugblätter verteilen lassen. Ferner müsse bei der geplanten Kundgebung mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß infolge des Auftretens politischer Gegner die öffentliche Ordnung und die Saalordnung gestört oder gar der Saal und sein Inventar beschädigt würden. Mit Schreiben vom 17. November 1966 teilte der Oberstadtdirektor mit, in absehbarer Zeit kenne mit einer Vermietung des R.-Saales aus baulichen Gründen nicht gerechnet werden. Unter dem 6. Dezember 1966 lehnte er aus den im Zwischenbescheid vom 11. November 1966 angeführten Gründen auch eine Vermietung der R.halle an den Kläger ab, der Hauptausschuß habe sich aus diesen Gründen auf den Standpunkt gestellt, daß eine Vermietung sowohl der R.halle als auch des R.-Saales an den Kläger nicht erfolgen solle. In seiner Sitzung vom 21. November 1966 hatte der Hauptausschuß gegen eine Stimme beschlossen, daß städtische Räumlichkeiten durch die Verwaltung nicht an die N. vermietet werden sollen.

4

Gegen den Bescheid vom 6. Dezember 1966 wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 1967. Mit Schreiben vom 17. April 1967 lehnte der Oberstadtdirektor unter Bezugnahme auf einen Beschluß des Hauptausschusses vom 10. April 1967 erneut die Vermietung städtischer Säle an die N. ab. Gegen diesen Bescheid, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, legte der Kläger am 21. Oktober 1967 vorsorglich Widerspruch ein.

5

Mit seiner am 15. Juli 1967 erhobenen Klage trug der Kläger vor, er benötige zur Abhaltung von Wahlversammlungen in D. entsprechend große Räume, um in wirksamer Weise in der Öffentlichkeit zur politischen Meinungsbildung beizutragen. Die Haltung der Beklagten diskriminiere die wahlberechtigten Bürger D., die sich für die Ziele der N. interessierten oder zu ihren Anhängern und Freunden gehörten.

6

Nachdem er zunächst einen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt hatte, beantragte der Kläger in der mündlichen Verhandlung,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr zum Zwecke der Durchführung von Parteiveranstaltungen die Benutzung der R.halle oder des R.-Saales bzw. des Kleinen Kongreßsaales zu gestatten.

7

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

8

Sie machte geltend, die Klage sei unzulässig, weil das Vorverfahren nicht durchgeführt sei. Die Überlassung städtischer Säle sei auch zu Recht abgelehnt worden. Bekanntlich hätten sich bei mehreren Veranstaltungen der N. in der letzten Zeit, insbesondere am ... Januar 1967 in S. und am ... Februar 1967 in F., erhebliche Störungen durch Streitigkeiten mit Gegnern der N. ergeben. Nach Lage der Dinge bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß es zuähnlichen Zwischenfällen mit Schäden an den Räumen und am Inventar auch bei der geplanten erstmaligen größeren N. Veranstaltung in D. komme. Bei einer radikalen Partei wie der N. sei diese Gefahr nach der Lebenserfahrung stets gegeben. Sie sei in D. noch erhöht, weil die Bevölkerung, insbesondere die politisch interessierten Kreise der Gewerkschaften und der Studentenschaft, rechtsradikale Parteien schon immer scharf abgelehnt habe. Wegen der zu erwartenden Beschädigungen könnten die nahezu täglich vermieteten Veranstaltungsräume dann für eine gewisse Zeit nicht benutzt werden. Die Folge wäre, daß zahlreiche für die Bevölkerung wertvolle Veranstaltungen nicht durchgeführt werden könnten und Schadensersatzansprüche gegen die Stadt geltend gemacht würden. Die dargelegte Gefahr der Beschädigung von öffentlichem Eigentum berechtige die Beklagte, eine Vermietung an die N. abzulehnen. Die Chancengleichheit der Parteien werde dadurch nicht verletzt, weil bei Veranstaltungen anderer Parteien kein Risiko für die weitere Benutzbarkeit der Säle bestehe.

9

Mit Urteil vom 26. Oktober 1967 gab des Verwaltungsgericht Düsseldorf der Klage statt: Die Verpflichtungsklage sichere dem Kläger hier keinen effektiven Rechtsschutz, weil ein bestimmter Termin im Laufe des Verfahrens regelmäßig durch Zeitablauf überholt werde. Außerdem könne der Kläger die künftige Belegung der Säle nicht übersehen und deshalb seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Tag beschränken.

10

Selbst wenn für eine solche Feststellungsklage, die ein Verpflichtungsbegehren dem Grunde nach zum Gegenstand habe, ein Vorverfahren nötig sein sollte, habe dieses hier stattgefunden. Die Klage sei auch begründet. Gemäß § 18 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1952 (GVBl. S. 283) - GO - sei die Beklagte verpflichtet, auch dem Kläger die Benutzung ihrer Säle zu gestatten.

11

Mit ihrer Berufung machte die Beklagte geltend, ihre Weigerung, Säle an die N. zu vermieten, verletze weder das Parteienprivileg noch den Grundsatz der Chancengleichheit. Dieser gewähre den Parteien einen Anspruch auf Zuteilung von Sendezeiten nur in zeitlichem Zusammenhang mit Wahlen. Die Chancengleichheit erlaube euch Abstufungen nach der Bedeutung der Parteien. Hier dürfe sie aus zwingenden sachimmanenten Gründen, nämlich wegen der drohenden Gefahr erheblicher Störungen und Sachbeschädigungen bei Veranstaltungen der NPD, durchbrochen werden. Die Störung der öffentlichen Ordnung gehe von dieser Partei aus, nicht von ihren Gegnern. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Parteien vom 24. Juli 1967 (BGBl, I S. 773) - PartG - stehe nicht entgegen, weil er nur eine Sollvorschrift enthalte.

12

Mit Beschluß vom 5. Juni 1968 lehnte des Berufungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Beklagte ab, dem Kläger für eine politische Versammlung am ... Juni 1968 den R.-Saal zu überlassen: Eine solche Anordnung dürfe grundsätzlich die in der Hauptsache begehrte Entscheidung nicht vorwegnehmen. Hier sei die Abhaltung einer Parteiveranstaltung in der ersten Juni-Hälfte 1968 nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig; die nächsten Bundestagswahlen fänden erst im September 1969 statt, die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen voraussichtlich Ende Oktober 1969 und die Landtagswahlen erst in Juli 1970.

13

Mit Urteil vom 26. Juni 1968 wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sodann die Berufung zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Rechtsgrundlage des Klagbegehrens sei der kommunalrechtliche Anspruch auf Zulassung zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen gemäß § 18 Abs. 2, Abs. 4 GO. Die vom Kläger in Anspruch genommenen Säle Seien öffentliche Einrichtungen in diesem Sinne. Die Beklagte habe die Benutzung durch Ortsrecht öffentlich-rechtlich geregelt. Daß für die Überlassung jeweils noch privatrechtliche Mietverträge abgeschlossen werden müßten, sei unerheblich. Hier gehe es nur um die generelle Zulassung, also um den ersten öffentlich-rechtlichen Akt eines zweistufigen Vorgangs, der als Verwaltungsakt mit nachfolgendem privatrechtlichen Kontrahierungszwang bezeichnet werden könne.

14

Der Kläger sei nach § 61 Nr. 2 VwGO auch parteifähig. § 3 PartG habe daran nichts geändert. Die Vorschrift wolle die prozessuale Stellung der Parteien im Zivilverfahren stärken, nicht aber ihnen ohnehin schon zustehende Rechte einschränken. Das Verwaltungsgericht habe auch aus zutreffenden Erwägungen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht; mit einem Verpflichtungsantrag sei ein effektiver Rechtsschutz hier nicht zu erreichen.

15

Die Klage sei gemäß § 18 Abs. 4, Abs. 2 GO auch begründet. Die Vorschrift gewähre allen Personenvereinigungen mit Sitz in der Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts einen Rechtsanspruch auf Benutzung der öffentlichen Einrichtungen, und zwar ein volles subjektives Recht auf Zulassung, sofern die allgemeinen Benutzungsbedingungen erfüllt würden. Dieser Anspruch werde hier nicht durch allgemeine oder besondere Rechtsvorschriften ausgeschlossen. Die jeweiligen Benutzungsordnungen enthielten keine Einschränkungen im Hinblick auf politische Veranstaltungen, führten vielmehr Partei- und Wahlversammlungen ausdrücklich auf. Zwar stellten sie die Zulassung in das freie Ermessen des Oberstadtdirektors. Sie müßten jedoch im Einblick auf § 18 Abs. 2, Abs. 4 GO landesrechtskonform dahin ausgelegt werden, daß ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zulassung bestehe.

16

Auch aus der. Verfassungrecht ergebe sich keine Beschränkung dieses landesrechtlichen Zulassungsanspruchs. Das wäre nur der Fall, wenn die N. verfassungswidrig wäre. Eine solche Feststellung sei jedoch gemäß Art. 21 Abs. 2 GG, § 43 Abs. 1 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Solange sie nicht getroffen sei, müsse die N. als erlaubte politische Partei mit verfassungsgemäßen Zielen angesehen werden, die wie die übrigen Parteien das Parteienprivileg genieße.

17

Ebensowenig werde der allgemeine Zulassungsanspruch aus § 18 GO durch § 5 PartG eingeschränkt. In dieser Vorschrift habe das Prinzip der abgestuften Chancengleichheit der Parteien seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Sie stelle nur eine bundesgesetzliche Mindestgarantie für die Ansprüche politischer Parteien dar und solle anderweitig, insbesondere nach Landesrecht, bereits gewährte Rechte und Rechtspositionen nicht einschränken. Das folge aus der Tendenz des Parteiengesetzes, das in Erfüllung des Verfassungsauftrags des Art. 21 Abs. 3 GG den durch Art. 21 GG gezogenen Rahmen ausfüllen und in diesem Rahmen die Rechtsstellung der Parteien sichern und stärken wolle, und für den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 PartG insbesondere aus dessen Entstehungsgeschichte. Die Verweisung einer Partei auf private Säle schlechthin wurde deshalb sowohl § 5 Abs. 1 PartG widersprechen als such § 18 Abs. 2, Abs. 4 GO verletzen. In welchem Umfang den Parteien durch § 5 Abs. 1 PartG ein besonderer Rechtsanspruch auf Zulassung zu städtischen Sälen eingeräumt worden sei, könne bei dieser Rechtslage dahinstehen. Jedenfalls sei diese Vorschrift für Leistungsgewährungen jedweder Art an politische Parteien insoweit von Bedeutung, als sie im Rahmen der abgestuften Chancengleichheit den Parteien ein jeweiliges Mindestmaß von öffentlichen Leistungen garantiere. Deshalb seien andere gesetzliche Bestimmungen einschließlich des örtlichen Satzungsrechts insoweit unwirksam, als sie diese Mindestgarantie nicht verwirklichten, sofern nicht eine verfassungs- und bundesrechtskonforme Auslegung in Betracht komme. Auch aus diesem Rechtsgrund müsse den Kann-Vorschriften der Benutzungsordnungen der Charakter von Muß-Vorschriften beigemessen werden. Wie sich das Prinzip der abgestuften Chancengleichheit auf den generellen Zulassungsanspruch der N. im konkreten Fall auswirken werde, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

18

Schließlich könnten auch keine Gründe des allgemeinen, gegen jedermann geltenden Bundes- oder Landesrechts die Haltung der Beklagten gegenüber dem Kläger rechtfertigen. Denn die Verletzung von Rechtsnormen, z.B. zum Schütze des Eigentums sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, durch den Kläger sei auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht zu befürchten. Die Furcht vor durch Gegner der NPD verursachtem. Schaden sei keine sachgerechte Erwägung. Das Verhalten potentieller Störer dürfe nicht zum Maßstab für das Handeln von Trägern öffentlicher Gewalt gemacht werden. Deshalb erscheine es auch nicht haltbar, einen besonderen verfassungsrechtlichen "Störerbegriff" zu entwickeln und die N. zum verfassungsrechtlichen Störer zu stempeln. Nur ausnahmsweise könnte eine Versagung der Zulassung in analoger Anwendung der zu § 19 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 16. Oktober 1956 (GVBl. S. 289) entwickelten Grundsätze über die Haftung des Nichtstörers rechtmäßig sein, wenn die Beklagte außerstande oder es für sie schlechthin unzumutbar wäre, zum Schutz ihrer öffentlichen Einrichtungen andere geeignete gefahrenabwehrende Maßnahmen, insbesondere gegen die eigentlichen potentiellen Störer zu treffen. In einem solchen Fall müßte aber außerdem eine Interessenabwägung zwischen der durch, § 18 GO und § 5 PartG geschützten Rechtsposition des Klägers und den Rechten der Beklagten an ihren von der Rechtsordnung ebenfalls geschützten öffentlichen Einrichtungen vorgenommen werden. Hier liege eine solche Gestaltung, die nur bei ganz besonders gelagerten Verhältnissen gegeben sein könnte, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht vor. Frühere Stcrungsfälle in anderen Bundesländern hätten schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil nicht bekannt sei, ob damals von den maßgeblichen Stellen hinreichende Vorsorge zur Vermeidung von. Zwischenfällen getroffen worden sei. Für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen jedenfalls könne vorerst davon ausgegangen werden, daß die zuständigen Stellen durchaus in der Lage seien, den Schutz der von der politischen Parteien benutzten öffentlichen Einrichtungen zu garantieren. Bei einer etwaigen Interessenabwägung müßte auch berücksichtigt werden, daß die N. wie dem Senat aus einem ähnlichen Verfahren bekannt sei, eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Schäden der erörterten Art in Höhe von 500.000 DM für Personenschäden und von 50.000 DM für Sachschäden abgeschlossen habe.

19

Ob eine Modifizierung der generellen Benutzungsmöglichkeiten der Säle wegen ihres unterschiedlichen Charakters rechtlich zulässig sei, könne offenbleiben. Auch der R.-Saal, der in erster Linie musikalischen Veranstaltungen diene, sei nach seiner Benutzungsordnung Partei- und Wahlversammlungen ausdrücklich gewidmet.

20

Die bisherige Verwaltungspraxis der Beklagten sei unerheblich. Sie wäre nur von Bedeutung, wenn ihr bei der Vergabe ihrer Säle ein Ermessensspielraum zur Verfügung stände.

21

Selbst dann würde sich aus den Berufungsfällen angesichts der Tatsache, daß für Veranstaltungen der im Bundestag zur Zeit vertretenen politischen Parteien die städtischen Säle unstreitig regelmäßig zur Verfügung gestellt würden, keine rechtlich relevante, differenzierte Vergabepraxis gegenüber politischen Parteien ergeben. Die Ablehnungen gegenüber der K. 1953 und gegenüber der D. 1961 - die einzigen Berufungsfälle - gäben für eine einschränkende Ermessenspraxis nichts her. Seine ablehnende Stellungnahme gegenüber der K. habe der Oberstadtdirektor nämlich in einer internen Hausverfügung vom 16. Juli 1955 für die Kommunalwahlen von 1956 revidiert; die Ablehnung gegenüber der D. habe auf der falschen Vorstellung beruht, die "Vermietung" der Säle geschehe auf rein privatrechtlicher Grundlage ohne Kontrahierungszwang.

22

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zu, ob § 5 FartG weitergehendes Landesrecht (hier: § 18 Abs. 2, Abs. 4 GO) ausschalte.

23

Mit der Revision rügt die Beklagte, das angefochtene Urteil verkenne die Bedeutung des § 5 PartG. Die Vorschrift enthalte nicht lediglich eine bundesgesetzliche Mindestgarantie für die Ansprüche politischer Parteien, sondern regele die Art und Weise der Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen und der Gewährung öffentlicher Leistungen abschließend. Sie sei nur insoweit ergänzungsfähig, als durch Landesrecht bestimmt werden könne, welche Einrichtungen den Parteien auf Landesebene durch einen Träger öffentlicher Gewalt zur Verfügung gestellt oder welche anderen öffentlichen Leistungen den Parteien gewährt würden. Die Anwendung des § 18 Abs. 2, Abs. 4 GO würde die politische Partei jeder Personen Vereinigung sonstiger Art gleichstellen. Auch im Bereich der Gemeinden sei es sinnvoll, einer politischen Partei nur nach Maßgabe der Chancengleichheit mit anderen politischen Parteien ein Recht auf Inanspruchnahme gemeindlicher Einrichtungen zuzuerkennen und ihr nicht ohne Rücksicht auf die Inanspruchnahme durch andere Parteien besondere Leistungen zu gewähren. Sonst könnte sich für die politischen Parteien in den einzelnen Bundesländern eine unterschiedliche Rechtslage ergeben, was dem Sinn und Zweck des Parteiengesetzes widerstreite. Bei einer durch § 5 PartG begrenzten Anwendung des § 1 P Abs. 2, Abs. 4 GO hätte das Oberverwaltungsgericht die Klage abweisen müssen. Das Berufungsgericht habe sich auch nicht ausreichend mit der Befürchtung der Beklagten auseinandergesetzt, bei Veranstaltungen des Klägers drohten erhebliche Schaden in der. Sälen.

24

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

25

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

27

Er hält das angefochtene Urteil für richtig und tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen.

28

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht.

29

1.

Das Berufungsgericht hat zutreffend den Verwaltungsrechtsweg bejaht. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. März 1969 - BVerwG VII C 49.67 - (DÖV 1969, 430 [BVerwG 28.03.1969 - BVerwG VII C 49.67]) ausgesprochen, daß der Streit um die Zulassung zu einer Gemeindeeinrichtung eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 VwGO darstellt. Die Säle, um die es hier geht, sind solche öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 18 der Gemeindeordnung für das Land ... vom 28. Oktober 1952 (GVBl. S. 283) - GO -. Der Zugang zu ihnen ist in den Benutzungsordnungen der Beklagten öffentlich-rechtlich ausgestaltet; erst auf der zweiten Stufe werden die Beziehungen zu den Benutzern im einzelnen durch Mietvertrag geordnet. Hier wird allein in der ersten Stufe über das "ob" der Benutzung gestritten.

30

Auch die Parteifähigkeit des Kreisverbandes einer politischen Partei nach § 61 Nr. 2 VwGO hat der Senat schon in seinem Urteil vom 28. März 1969 - BVerwG VII C 49.67 - (a.a.O.) bejaht. § 3 des Gesetzes über die politischen Parteien vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) - PartG - hat diese Rechtsstellung nicht beschränkt. Danach kann die Partei unter ihrem Namen klagen und verklagt werden: das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. Damit sollte die in besonderen Verfahrensordnungen schon gesicherte Beteiligungsfähigkeit niederer Gebietsverbände nicht ausgeschlossen werden. § 3 PartG wollte vielmehr den politischen Parteien für sämtliche gerichtlichen Verfahren die Parteifähigkeit einräumen und insbesondere ihre unbefriedigende zivilprozessuale Stellung beseitigen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 1967, DÖV 1968, 179; Groß, DÖV 1968, 80 [81]; Scheuner, DÖV 1968, 88 [91]; Jülich, DVBl. 1968, 846).

31

Das Klagbegehren ist auch in der Form der Feststellungsklage zulässig. Die Frage, ob die Beklagte dem Kläger die Benutzung der R.halle des R.-Saales oder des Kleinen Kongreßsaales für politische Veranstaltungen gestatten muß, hat eine aus einem konkreten Tatbestand entstandene Rechtsbeziehung zwischen den Parteien zum Inhalt; sie ist keine abstrakte Rechtsfrage. An der baldigen Feststellung hat der Kläger ein berechtigtes Interesse. Das ergibt sich daraus, daß pr in der Vergangenheit mehrmals politische Veranstaltungen in den Sälen der Beklagten durchführen wollte und sie auch für dieses Jahr plant. Die Subsidisrität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO steht hier nicht entgegen. Denn die Feststellungsklage bleibt zulässig, wenn der Rechtsschutz durch eine andere Klagart nicht in gleichem Umfang zu verwirklichen ist (Schunck-De Clerck, VwGO, 2. Aufl., § 43 Anm. 3 b; Redeker-von Oertzen, VwGO, 2. Aufl., § 43 Anm. 22; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 43 Anm. 22); zur vorbeugenden Feststellungsklage gegen einen künftigen nachteiligen Verwaltungsakt (vgl. auch BVerwGE 26, 23 [BVerwG 12.01.1967 - BVerwG III C 58.65]). Das hat das Berufungsgericht hier mit Recht angenommen. Der Kläger hätte zwar wohl auch mit einer Leistungsklage die Überlassung eines Saales für einen bestimmten Termin oder wahlweise einen von mehreren Tagen begehren können. Vor Rechtskraft dieses Urteils wäre dieser Termin aber mit Sicherheit verstrichen gewesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hätte keinen vollkommenen Rechtsschutz geboten, weil ihr Tenor auf die Vergangenheit bezogen ist. Bei der Haltung der Beklagten kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie einen solchen Tenor auch für ihre zukünftigen Beziehungen zum Kläger als verbindlich angesehen hätte. Im übrigen war dem Kläger eine Konkretisierung des Antrags auf einen bestimmten Tag nicht möglich, weil er die künftige Belegung der Säle durch andere Veranstalter nicht kannte.

32

Danach bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Insoweit hat die Beklagte auch keine Rügen erhoben.

33

2.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht streiten die Beteiligten darum, ob der Kläger ein Recht auf Benutzung der Säle hat und ob er von der Benutzung ausgeschlossen werden konnte.

34

Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, daß die Gemeinden verpflichtet sind, Räume für gesellschaftliche Zwecke oder Parteiveranstaltungen bereitzuhalten. Die Bereitstellung solcher Räume ist keine Pflichtaufgabe der Gemeinden.

35

Der vom Kläger erhobene Anspruch ergibt sich - dem Grundsatz nach - auch nicht aus § 5 PartG. Vielmehr ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG vorausgesetzt, daß ein Träger öffentlicher Gewalt, also auch eine Gemeinde - sei es freiwillig, sei es kraft Selbstbindung, sei es auf Grund einer anderen Vorschrift -, Einrichtungen zur Verfügung stellt. Diese Bestimmung schreibt nur vor, daß nach Erfüllung dieser Voraussetzung die Parteien gleich zu behandeln sind, daß und wie der Umfang der Gewährung nach der Bedeutung der Parteien abgestuft werden kann und daß während eines Wahlkampfes hieran nicht beteiligte Parteien übergangen werden können. § 5 PartG begründet mithin nicht die Verpflichtung der Gemeinden zur Vergabe von Räumen, sondern regelt nur die Anwendung des Gleichheitssatzes, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen Umständen oder Vorschriften ergibt. So betrachtet verletzt § 5 PartG nicht das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Abgesehen von der Beschränkung des Selbstverwaltungsrechts durch die Gesetze gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG für jede öffentliche Betätigung der Gemeinden. Seine Wiederholung in einem einfachen Gesetz und seine Ausgestaltung wie hier verletzen deshalb Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. nicht, zumal auch nicht erkennbar ist, inwiefern der Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrechts angetastet sein soll.

36

Der erhobene Anspruch läßt sich auch nicht aus der Rechtsstellung und den Aufgaben der Gemeinden einerseits und der politischen Parteien andererseits herleiten. Wie in dem Urteil vom 28. März 1969 (DÖV 1969, 430 [BVerwG 28.03.1969 - BVerwG VII C 49.67]) näher dargelegt, sind die Gemeinden Träger öffentlicher Gewalt; die Parteien sind im gesellschaftlichen Raum angesiedelt und wirken von dort her auf die öffentliche Willensbildung und die Träger öffentlicher Gewalt ein. Diese Ausgestaltung läßt es nicht zu, den erhobenen Anspruch etwa aus der Pflicht zur Amtshilfe nach Art. 35 GG herzuleiten. In dem oben angegebenen Urteil ist ferner darauf hingewiesen, daß den politischen Parteien wegen ihrer außerordentlichen Bedeutung im öffentlichen Leben eine besondere, dem Bürger an sich nicht zukommende Rechtsstellung eingeräumt worden ist, insbesondere die Parteienfreiheit, das Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG und die aus Art. 3 GG hergeleitete Chancengleichheit der Parteien. In dem oben angegebenen Urteil ist bereits dargelegt, daß der erhobene Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 nicht, aus Art. 3 GG nur bei einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch unterschiedliche Behandlung der einzelnen politischen Parteien hergeleitet werden kann. Ohne Feststellung der Einzelheiten hat das Berufungsgericht lediglich dargelegt, daß die beanspruchten Räume bisher schon an politische Parteien vergeben worden sind. Dies reicht noch nicht aus, um eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und das Bestehen des erhobenen Anspruchs festzustellen. Trotzdem bedarf es keiner Zurückverweisung an des Berufungsgericht, weil der erhobene Anspruch durch § 18 GO gerechtfertigt ist.

37

Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten aus § 18 GO hergeleitet. Dies ist nicht zu beanstanden, ergibt jedenfalls keine Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). § 18 GO soll die Gleichbehandlung der Einwohner und ihrer Vereinigungen bei der Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen sicherstellen. Diese Vorschrift verletzt nicht das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, weil die Rechte auf Benutzung nur im Rahmen des geltenden Rechts, insbesondere des Gemeinderechts, gewährt sind. Hieraus folgt, daß einerseits bei freiwilligen Einrichtungen - wie hier - grundsätzlich den Gemeinden überlassen ist, welche Einrichtungen sie schaffen, wie sie sie widmen und wie sie die Benutzung ausgestalten wollen und andererseits das geltende Recht, insbesondere euch die Vorschriften über die Vermögensverwaltung der Gemeinden und die wirtschaftliche Führung ihrer Betriebe und Einrichtungen zu beachten sind. So betrachtet kann eine Verletzung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht festgestellt werden. Von diesen Standpunkt aus sind die Gemeinden auch befugt, Entgelte für die Benutzung und bei drohenden Beschädigungen durch die Teilnehmer Sicherungen und Sicherheiten zu verlangen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel wird eine Verweigerung der Benutzung nur bei ernster Gefahr und der Unmöglichkeit. Schäden auf andere Weise abzuwehren, zulässig sein. Der Auffassung, eine Verweigerung von Räumen wegen drohender Beschädigungen komme wegen der der Polizei obliegenden Aufgaben nie in Frage, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Ersatz und die Behebung von Schäden nicht Aufgabe der Polizei ist.

38

Im vorliegenden Fall war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Gefahr von Beschädigungen noch nicht so ernst, daß das äußerste Mittel der Verweigerung der Räume angebracht war. Im Ergebnis ist deshalb dem Berufungsurteil beizupflichten und die Revision zurückzuweisen.

39

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten, zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Zehner und für den erkrankten Bundesrichter Reimer
Dr. Zinser
Dr. Heddaeus