Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1969, Az.: BVerwG II C 143.67
Anspruch der amtsverdrängten Beamten auf Versorgung; Versorgung eines Volksdeutschen Kreiskrankenhausverwalters in Jugoslawien; Entsprechung mit einer Rechtsstellung eines deutschen Beamten auf Lebenszeit ; Voraussetzungen eines Anspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung; Ruhegehaltsfähige Dienstzeit der Beamten; Vergleichbarkeit mit der Rechtsstellung eines deutschen Beamten auf Lebenszeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 143.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.11.1966 - AZ: VI A 1568/64
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1966 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde am 3. Oktober 1898 in Nagybecskerek im Banat geboren. In dieser Stadt, die jetzt Zrenjanin heißt und zu Jugoslawien gehört, wohnte er auch vor seiner Vertreibung. Er war Volksdeutscher. Er erwarb im Jahre 1955 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit, nahm im Jahre 1956 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und wurde als Heimkehrer und als Heimat vertriebener anerkannt. Im Mai 1957 beantragte er Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) - G 131 - mit der Begründung, er sei am 8. Mai 1945 ausländischer Staatsbeamter in einer Rechtsstellung gewesen, die der eines deutschen Beamten auf Lebenszeit vergleichbar sei.
Über seinen Werdegang hat er folgendes angegeben: Er habe nach der Volksschule von 1908 bis 1915 die Militär-Unterreal- und Oberrealschule und anschließend bis 1916 die Theresianische Militärakademie in Wiener-Neustadt besucht. Am 18. August 1916 sei er mit einem Rangdienstalter vom 31. August 1915 zum Leutnant ernannt worden. Von November 1916 bis 8. Juli 1917 habe er im Felde gestanden. Bis zum 28. Oktober 1918 sei er österreichischer und anschließend ungarischer Berufsoffizier gewesen, bis er am 15. Juli 1921 ohne Versorgungsanspruch aus dem ungarischen Heer entlassen worden sei.
Der Kläger kehrte danach in seine Heimatstadt zurück, die nunmehr zu Jugoslawien gehörte. Nach etwa einjähriger Internierung war er in den Jahren 1922 bis 1931 Buchhalter in einer Zuckerfabrik und in der Zeit von 1931 bis 1941 Mitinhaber einer Gemischtwarenhandlung seiner Schwiegereltern in Katarina im Banat. Am 15. April 1941 wurde er Verwalter des Kreiskrankenhauses Petrovgrad, das mit 600 Betten das größte im Banat gewesen sein soll. Seit dem 15. April 1942 leistete er Kriegsdienst bei der Waffen-SS-Division "Prinz Eugen". Bei Kriegsende geriet er in Gefangenschaft, aus der er am 22. Juli 1947 entlassen wurde.
Die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen (jetzt Landesamt für Besoldung und Versorgung - LBV -) lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Versorgung durch Bescheid vom 4. Januar 1962 mit der Begründung ab, der Kläger habe am 8. Mai 1945 noch nicht eine zehnjährige Dienstzeit abgeleistet und deshalb nach jugoslawischem Recht noch keinen Anspruch auf Versorgung gehabt. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 15. Februar 1962 zurückgewiesen.
Im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide das beklagte Land zu verpflichten, ihm Versorgung nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat durch Urteil vom 29. September 1964 die Klage abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 11. November 1966 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Einschlägig sei die - seit 1951 nicht geänderte - Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. d G 131 in der Fassung vom 21. August 1961 (EGBl. I S. 1579). Entscheidend sei danach, ob die Rechtsstellung, die der Kläger am 8. Mai 1945 nach jugoslawischem Recht besaß, der Rechtsstellung eines deutschen Beamten auf Lebenszeit entsprochen habe. Zur Beantwortung dieser Frage sei zuerst zu ermitteln, welche Rechtsbeziehungen der Kläger zum jugoslawischen Staat gehabt habe. Danach sei zu entscheiden, "ob diese Rechtsbeziehungen in etwa dem deutschen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprachen". Bei einer solchen Entscheidung seien als wesentliche Merkmale des deutschen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit anzusehen die Stabilität der Rechtsbeziehung (d.h. daß die Beendigung des Beamtenverhältnisses nur auf Antrag oder auf Grund disziplinarrechtlicher Entscheidung erfolgen könne) sowie der Anspruch auf Versorgung. Daß ein dem deutschen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechendes Rechtsverhältnis nur dann vorliege, wenn beide Voraussetzungen gegeben seien, ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu Art. 131 GG, das einmal die Unterbringung der Beamten regele, die infolge des Zusammenbruchs und der damit verbundenen Ereignisse ihr Amt verloren haben, zum anderen aber auch die Versorgung der Beamten regele, die ihren Versorgungsanspruch infolge des Zusammenbruchs und der damit verbundenen Ereignisse nicht mehr verwirklichen können. Das Gesetz zu Art. 131 GG wolle nur einen Ausgleich für verlorengegangene Rechte schaffen, nicht aber dem Beamten Ansprüche gewähren, die über seinen auf den 8. Mai 1945 bezogenen Rechtsstand hinausgehen.
Dem Kläger könne darin gefolgt werden, daß seine Rechtsbeziehungen zum jugoslawischen Staat nur unter den Voraussetzungen hätten beendet werden können, die nach deutschem Beamtenrecht die Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zur Folge hätten. Zu prüfen bleibe jedoch, ob der Kläger, der nur Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend mache, nach jugoslawischem Beamtenrecht am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt gewesen sei. Diese Frage sei mangels Erfüllung der vorgeschriebenen zehnjährigen Wartezeit zu verneinen:
Nach § 113 Abs. 1 des jugoslawischen Beamtengesetzes vom 31. März 1931 (JBG) hätten Beamte, Professionisten und Diener die Bedingung für Erlangung des Rechtes auf eine persönlich zustehende Pension erfüllt, wenn sie zehn Jahre tatsächlich in ihrer Eigenschaft im aktiven Staatsdienste bei staatlichen Ämtern, Betrieben und Einrichtungen verbracht hatten. Nach § 114 JBG werde in die Frist des § 113 Abs. 1 JBG auch die Zeit eingerechnet, welche ein Zivilstaatsbediensteter tatsächlich im aktiven Dienste beim Heer oder der Marine als Offizier oder als Beamter oder militärischer oder Zivilbediensteter einer anderen Art verbracht habe; die Zeit des Dienstes als Unteroffizier bei Heer und Marine werde dagegen nicht in diese Frist eingerechnet. Das jugoslawische Recht bestimme also eine Wartezeit zur Voraussetzung für das Entstehen des Versorgungsanspruchs. Nach jugoslawischem Beamtenrecht hätten grundsätzlich nur solche Dienstzeiten auf diese Wartezeit angerechnet werden können, die der Beamte bereits als Beamter auf Lebenszeit abgeleistet habe.
Für den Kläger komme bei der Errechnung der Wartezeit neben seiner Tätigkeit als Krankenhausverwalter die Zeit in Betracht, welche er tatsächlich im aktiven Dienste beim Heer oder der Marine als Offizier oder als Beamter oder militärischer oder Zivilbediensteter einer anderen Art verbracht habe. Bei Zusammenstellung dieser seiner Dienstzeiten sei am 8. Mai 1945 die Wartezeit von zehn Jahren noch nicht erfüllt gewesen (wird näher dargelegt). -
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision sinngemäß mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. September 1964 nach dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision greift durch.
Das Berufungsgericht ist bei der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, daß die Frage, ob der Kläger am 8. Mai 1945 zu einer Dienststelle des Staates Jugoslawien in einem dem deutschen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergleichbaren Dienstverhältnis stand, nur dann bejaht werden könnte, wenn der Kläger vor Ablauf des 8. Mai 1945 schon einen Anspruch auf (beamtenrechtliche) Versorgung gehabt hätte. Diese Auffassung ist rechtsirrig.
Das Berufungsgericht hat diese Auffassung aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu Art. 131 GG hergeleitet und hierzu ausgeführt, dieses Gesetz wolle nur einen Ausgleich für "verlorene" Rechte schaffen, nicht aber dem Beamten Ansprüche gewähren, die über seinen auf den Stichtag des 8. Mai 1945 bezogenen Rechtsstand hinausgehen. Damit hat das Berufungsgericht zwar die Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG zutreffend wiedergegeben; diese steht grundsätzlich der Annahme entgegen, daß ein von den Regelungen dieses Gesetzes erfaßter ehemaliger Angehöriger des öffentlichen Dienstes durch dieses Gesetz besser gestellt werden soll, als er zur Zeit des Zusammenbruchs des Deutschen Reichs im Jahre 1945 stand. Das Berufungsgericht hat aber übersehen, daß das Gesetz selbst Ausnahmen von dieser Grundkonzeption vorsieht. Gerade in bezug auf den Versorgungsanspruch enthält § 35 G 131 solche Ausnahmen. In Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift ist die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten bestimmt, die erst nach dem Stichtag des 8. Mai 1945 liegen, und diese Zeiten sind, da ihre Ruhegehaltfähigkeit auf Gesetz beruht, in die Wartezeit nach § 106 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - einzubeziehen (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Art. 131 GG, § 35 Anm. 7 a). Dies hat zur Folge, daß auch frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 noch nicht die in § 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG vorgesehene Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet hatten, von deren Erfüllung der Eintritt in den Ruhestand und der Bezug von Ruhegehalt abhängig ist, einen Versorgungsanspruch nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erworben haben können (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner a.a.O. § 29 Anm. 4 I a Abs. 1). Mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu Art. 131 und der daraus sich ergebenden Grundkonzeption des Gesetzes läßt sich daher die in Rede stehende Auffassung des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen.
Im Ergebnis könnte diese Auffassung allerdings gleichwohl gerechtfertigt sein, wenn nach allgemeinem Beamtenrecht die Begründung nicht nur einer rechtlichen Versorgungsanwartschaft, sondern eines Versorgungs anspruchs zu den - unabdingbaren - Wesensmerkmalen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit gehören würde. Das ist aber nicht der Fall. Nach deutschem allgemeinen Beamtenrecht ist die Begründung der Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nicht von der Erfüllung aller Voraussetzungen für die Entstehung des Versorgungsanspruchs abhängig (ebenso schon Urteile des Senats vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65-, vom 28. September 1967 - BVerwG II C 120.67 - und vom 27. März 1969 - BVerwG II C 16.65 -). Daß abweichend vom deutschen Beamtenrecht im jugoslawischen Staat eine dem deutschen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergleichbare Rechtsstellung nur zugleich mit dem Versorgungsanspruch, also u.a. erst nach Erfüllung der im angefochtenen Urteil erörterten Wartezeit, habe erworben werden können - wie anscheinend der Beklagte in der Revisionserwiderung geltend machen will -, wird durch die auf der Anwendung irrevisiblen jugoslawischen Rechts beruhenden Ausführung des Berufungsgerichts widerlegt, daß - umgekehrt - nach jugoslawischem Beamtenrecht grundsätzlich nur Dienstzeiten auf die Wartezeit angerechnet werden konnten, die der Beamte "bereits als Beamter auf Lebenszeit abgeleistet hat".
Hiernach ist der Revision darin beizupflichten, daß die Frage, ob der Kläger am 8. Mai 1945 zu einer Dienststelle des Staates Jugoslawien in einem dem deutschen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergleichbaren Dienstverhältnis stand, nicht mit der Begründung verneint werden darf, die Wartezeit, von der in Jugoslawien der Bezug einer Versorgung abhängig gewesen sei, sei im Falle des Klägers bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 noch nicht erfüllt gewesen. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Urteil offensichtlich auf diesem Mangel beruht.
Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erweist sich aus folgenden Gründen - entgegen dem Revisionsvorbringen - als unvermeidbar. Eine dem Kläger günstige, den Rechtsstreit abschließende Entscheidung wäre allenfalls möglich, wenn das Berufungsgericht mit dem in der Begründung des angefochtenen Urteils enthaltenen Satz:
"Dem Kläger kann darin gefolgt werden, daß seine Rechtsbeziehungen zum jugoslawischen Staat nur unter den Voraussetzungen beendet werden konnten, die nach deutschem Recht die Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zur Folge hätten."
in Anwendung des irrevisiblen jugoslawischen Rechts - und somit gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 562 ZPO für das Revisionsgericht verbindlich - abschließend hat ausführen wollen, der Kläger habe am 8. Mai 1945 in Rechtsbeziehungen zum jugoslawischen Staat gestanden, die alle wesentlichen Merkmale des deutschen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit aufwiesen. Daß das Berufungsgericht dies abschließend hat ausführen wollen, kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden. Es ist nicht auszuschließen, daß es sich nur um eine Unterstellung zugunsten des Klägers handelt; diese lag für das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Sicht - nämlich weil es das Klagebegehren schon mangels Begründung des Versorgungsanspruchs bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 für unbegründet hielt - nahe. Für die Annahme einer bloßen Unterstellung spricht zudem das Fehlen jeglicher Darlegungen über das insoweit einschlägige jugoslawische Recht. Schließlich ist dem soeben zitierten Satz aus der Begründung des angefochtenen Urteils, der sich darauf beschränkt, die "Stabilität" der Rechtsbeziehungen zu bejahen, nicht klar zu entnehmen, ob das Berufungsgericht recht fehlerfrei erkannt hat, daß ein früheres fremdländisches Dienstverhältnis mit dem deutschen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur dann vergleichbar und im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG als Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berücksichtigungsfähig ist, wenn es dessen durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gekennzeichneten Wesenszüge überwiegend aufwies; hierzu gehören außer der grundsätzlich lebenslänglichen, unfreiwillig nur aus disziplinarischen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit (Zwangspensionierung) beendbaren Anstellung des Bediensteten mindestens auch die Gewährung eines amtgemäßen Unterhalts einschließlich einer Anwartschaft auf Versorgung im Alter oder bei Dienstunfähigkeit. Hierzu wird das Berufungsgericht unter Anwendung irrevisiblen Rechts und unter Berücksichtigung auch der im Urteil des Senats vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - entwickelten Rechtsgrundsätze noch Näheres ausführen müssen. Dabei wird es unter anderem zu bedenken haben, daß ein fremdländischer Bediensteter, der - gemessen an dem Grad seiner Sicherung vor einer vorzeitigen Beendigung seines Dienstverhältnisses - eine Rechtsstellung innehatte, die zwar nicht die eines deutschen Beamten auf Lebenszeit erreichte, wohl aber wesentlich gesicherter war als die eines Beamten auf Widerruf im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes, im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG dann wie ein Beamter auf Lebenszeit behandelt werden muß, wenn er zuletzt ein Amt innehatte, dessen Übertragung seinerzeit im deutschen öffentlichen Dienst stets oder doch in der Regel mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verbunden war. Dabei wird von Bedeutung sein können, daß der Kläger in Jugoslawien Verwalter an einem Kreiskrankenhaus und nicht etwa einer Privatanstalt war.
Das Revisionsgericht kann dies nicht selbst prüfen; § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 4 ZPO gibt ihm nach Aufhebung des angefochtenen Urteils nur die Möglichkeit, irrevisibles Recht auf einen Tatbestand anzuwenden, den das Berufungsgericht nicht gewürdigt hat, sowie vom Berufungsgericht aus anderen Gründen bisher nicht angewendetes irrevisibles Recht anzuwenden (§ 562 ZPO), und zwar auch dies nur insoweit, als das Berufungsgericht das irrevisible Recht nicht für unanwendbar gehalten hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber schon deswegen nicht vor, weil der oben aus den Gründen des Berufungsurteils zitierte Satz möglicherweise doch - trotz der dargelegten Zweifel des Senats - eine auf der Anwendung irrevisiblen Rechts beruhende, abschließend geäußerte Rechtsauffassung darstellt, von der das Revisionsgericht nicht abweichen dürfte (§ 562 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 14.100 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer