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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.06.1969, Az.: BVerwG VI B 37.68

Nichtzulassung der Revision ; Vertreibung aus deutschen Siedlungsgebieten; Entschädigung für Vertreibungsschäden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI B 37.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 15.05.1968 - AZ: 2 A 75/67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 1969
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.

2

Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

3

Dem Berufungsgericht, brauchte es sich nicht aufzudrängen, die Zeugen W. und S. noch darüber zu vernehmen, wie ihre Verhaftung vor sich gegangen ist und ob sie sich bei ihrer Verhaftung ausweisen mußten. Die Zeugen sind nicht mit dem Ehemann der Klägerin zusammen festgenommen worden, sondern der Zeuge W. hat diesen gar nicht gekannt, der Zeuge S. hat ihn erst im Lager B. kennengelernt und hat dort nicht mit dem Ehemann der Klägerin darüber gesprochen, wie dieser in das Lager gekommen ist. Bei der völlig regellosen Willkür, mit der in der Tschechoslowakei und den deutschen Ostgebieten in der Zeit des Zusammenbruchs Deutsche jeden Geschlechts, Alters, Standes und Berufes festgenommen und in Lager gesperrt worden sind, wäre es ausgeschlossen, ja geradezu unzulässig, aus den Umständen, unter denen die beiden Zeugen festgenommen worden sind, auf die Umstände der Festnahme des Ehemanns der Klägerin zu schließen, die zu einer ganz anderen Zeit an anderem Ort erfolgt ist. Auf der insoweit unterbliebenen Beweisaufnahme kann das Urteil daher nicht beruhen, wie es § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO voraussetzt. Im übrigen ist dies auch in der Beschwerde nicht dargelegt, ebensowenig, welche weiteren Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, es hätten weitere Zeugen namhaft gemacht werden können, so kann dies jedenfalls nicht einen Verfahrensverstoß durch das Berufungsgericht begründen, denn ausweislich der Akten sind diese Zeugen eben nicht namhaft gemacht worden. Durch die Nichtvernehmung von Zeugen, deren Vernehmung die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht beantragt hat, wird die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, grundsätzlich nicht verletzt (Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 86 VwGO Nr. 21], Beschluß vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 17.68 -). Daß Zeugen jetzt im Beschwerdeverfahren benannt werden, vielleicht auch erst benannt werden können, stellt keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO dar.

4

Die Frage der Beweislast ist dem materiellen Recht zuzurechnen (BVerwGE 18, 168 [171]; Beschluß vom 11. März 1965 - BVerwG VI C 92.62 -). Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, das Berufungsgericht habe diese Frage möglicherweise verkannt, weil es den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins nicht Rechnung getragen habe, so wird damit nicht ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht. Im übrigen kann bei der bereits oben erwähnten Regellosigkeit der Inhaftierung Deutscher in der Zeit des Zusammenbruchs von typischen Geschehensabläufen keine Rede sein.

5

Soweit die Beschwerde mit ihren Ausführungen sodann die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts und seine Beweiswürdigung angreift, werden Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt. Im übrigen steht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu dem Begriff der Kriegsgefangenschaft in § 181 b Abs. 1 BBG und dem Verhältnis dieser Vorschrift zu § 181 b Abs. 3 BBG im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG II C 83.65 - mit weiteren Nachweisen).

6

Demnach war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.800 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert