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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.1968, Az.: BVerwG II C 83.65

Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Antrag auf Bewilligung einer erhöhten Kriegsunfallversorgung; "Tatsächliche Kriegsgefangenschaft" und "besondere Kriegsgefangenschaft" iSd. § 181b BBG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.07.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 83.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 28.06.1965 - AZ.: OVG IV B 49.64
nachfolgend
BVerwG - 10.10.1968 - AZ: BVerwG II C 83.65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 1965 das Armenrecht zu bewilligen und ihr zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Armenrecht kann der Klägerin nicht bewilligt werden, weil die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die Klägerin ist die Witwe des am 21. Januar 1909 geborenen und am 21. November 1960 - unter Feststellung des 31. Dezember 1945 als Todes Zeitpunkt - für tot erklärten Otto H... der Beamter der Kriminalpolizei war und bis zum 8. Mai 1945 der Kriminalpolizeileitstelle Berlin als Kriminalsekretär angehörte.

3

Die Klägerin erhält seit dem 1. Oktober 1961 Witwengeld nach Kap. I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - G 131 -. Sie begehrt die erhöhte Kriegsunfallversorgung nach § 181b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) - BBG - mit der Begründungs ihr Ehemann sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Kriminalpolizei von den sowjetischen Truppen verschleppt und in Kriegsgefangenschaft genommen worden.

4

Der Senator für Inneres lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 10. Februar 1962 ab und wies den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 27. Juni 1962 zurück mit der Begründung., der Ehemann der Klägerin sei nicht nachweisbar in "Kriegsgefangenschaft" im Sinne des § 181b BBG geraten.

5

Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage hatte in erster Instanz Erfolg, wurde jedoch in zweiter Instanz abgewiesen.

6

Das mit der Revision angefochtene Berufungsurteil wird voraussichtlich der rechtlichen Prüfung im Revisionsverfahren standhalten.

7

Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision geltend macht, zwischen "tatsächlicher Kriegsgefangenschaft" und einer "besonderen Kriegsgefangenschaft im Sinne des § 181b BBG" unterschieden. Es hat nur einen Begriff der "Kriegsgefangenschaf t" zugrunde gelegt und ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE.5, 64; 5, 186; 6, 232; Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 212.61 -; Beschluß vom 27. August 1965 - BVerwG II C 87.63 -) davon ausgegangen, daß unter "Kriegsgefangenschaft" im Sinne des § 181 b BBG (F. 1961) der völkerrechtliche Begriff der "Kriegsgefangenschaft" und deshalb nicht die Internierung ("Gewahrsamnahme durch eine ausländische Macht") zu verstehen ist. Wie der beschließende Senat in seinem Beschluß vom 27. August 1965 - BVerwG II C 87.63 - dargelegt hat, sind "Kriegsgefangene" im herkömmlichen, völkerrechtlichen Sinne, wie sie zutreffend z.B. in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - gekennzeichnet sind, Personen, "die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden oder werden" (vgl. BVerwGE 5, 191[BVerwG 08.07.1957 - V C 389/56]), d.h. - wie das Bundesverwaltungsgericht an anderer Stelle (BVerwGE 5, 64[BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56] [67]) ausgeführt hat - "Angehörige der Wehrmacht oder militärähnlicher Verbände, die im Zusammenhang mit der Kriegführung gefangengenommen worden sind, vor allem deshalb, weil durch ihre Ausschaltung das Kriegspotential des Gegners, d.h. seine Kraft zur Fortsetzung oder Wiederaufnahme von Kriegshandlungen, geschwächt werden soll". Ferner hat der Senat in dem Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 212.61 - dargelegt, daß "Kriegsgefangenschaft" im Sinne des § 181 b BBG (F. 1961) militärischen oder militärähnlichen Dienst im Zeitpunkt der Gefangennahme voraussetzt.

8

Die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung wird dadurch bestätigt, daß durch Art. I Nr. 31 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) der Vorschrift des § 181 b BBG ein dritter Absatz angefügt worden ist, der folgenden Wortlaut hat:

"Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch auf einen Beamten angewendet werden, der aus Anlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in ursächlichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen wegen des Beamtendienstes in Gewahrsam einer ausländischen Macht geraten ist und sich im Falle des zweiten Weltkrieges außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Gewahrsam befunden hat."

9

Diese Ergänzung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in Kraft gesetzt ( Art. 13 Abs. 1 Buchst, e des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 - BGBl. I S. 2065).

10

Der Sinn dieser Ergänzung ergibt sich aus dem Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Inneres vom 16. Juni 1965 (Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/3632). In diesem Bericht (S. 3) heißt es zu "Nummer 27 a":

"Der Ausschuß war der Auffassung, daß in die Regelung der Kriegsunfallversorgung auch die Unfälle einzubeziehen sind, die von Beamten in einem mit der Kriegsgefangenschaft vergleichbaren Gewahrsam einer ausländischen Macht erlitten wurden, in den sie aus Anlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges wegen ihres Beamtendienstes geraten waren. Diese Regelung war hinsichtlich des zweiten Weltkrieges jedoch auf Gewahrsamsfälle außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes zu beschränken."

11

Hierdurch wird deutlich gemacht, daß der Gesetzgeber die in dem neuen dritten Absatz bezeichneten Falle in die Regelung des § 181 b BBG erst durch das Dritte Änderungsgesetz vom 31. August 1965, und zwar ohne Rückwirkung, neu einbeziehen wollte, daß also nicht schon die Gesetzesfassung von 1961 die "Gewahrsamnahme einer ausländischen Macht" in die Vorschrift des § 181 b einbezog.

12

In Anwendung des hiernach zutreffend erkannten Rechtsbegriffs "Kriegsgefangenschaft" in § 181 b BBG (F. 1961) ist das Berufungsgericht aufgrund einer Reihe tatsächlicher Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die sowjetische Besatzungsmacht den Ehemann der Klägerin nicht nachweisbar in Kriegsgefangenschaft, sondern in einen andersartigen Gewahrsam, der nicht Kriegsgefangenschaft darstellte, deshalb genommen hat, weil sie ihn - irrig - für einen Angehörigen der Geheimen Staatspolizei hielt. Die diesem Ergebnis zugrundeliegenden Darlegungen im angefochtenen Urteil lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffe der Revision müssen erfolglos bleiben.

13

Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Auffassung, daß es für die Unterscheidung zwischen "Kriegsgefangenschaft" und dem andersartigen "Gewahrsam einer ausländischen Macht" maßgeblich auch auf die Motive der sowjetischen Besatzungsmacht bei der Festnahme des Ehemannes der Klägerin ankomme. Denn für diese Unter-Scheidung ist nach Sinn und Wortlaut der Gesetzesvorschriften rechtserheblich, ob der Betroffene "wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes" oder "wegen des Beamtendienstes", aus welchem Motiv also er festgenommen wurde. Außerdem hat das Berufungsgericht nicht allein auf die "Motive" der Besatzungsmacht, sondern auch auf objektive Anzeichen dafür abgestellt, daß der Ehemann der Klägerin bei seiner Festnahme nicht zu den Personen ("Kombattanten") gehörte, die in Kriegsgefangenschaft geraten konnten.

14

Die als Rüge von Verfahrensmängeln bezeichneten Angriffe der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts greifen nicht durch. Sie bilden übrigens in Wirklichkeit Teile der Sachrüge; denn mit der Rüge des Verstoßes gegen allgemeine Denkgesetze, der Verletzung der Grundsätze der Beweiswürdigung und der Verletzung "allgemeiner Erkenntnisse" (im Sinne allgemeiner Erfahrungssätze) werden Mängel der Anwendung des materiellen Rechts geltend gemacht.

15

Die Revision greift zunächst die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts an, nicht alle Angehörigen der Berliner Kriminalpolizei hätten den Kombattantenstatus der Haager Landkriegs Ordnung vom 18. Oktober 190.7 (RGBl. El. 1910 S. 107) erhalten, die das Berufungsgericht daraus hergeleitet hat, daß z.B. den Zeugen K..., S... und K... ein allgemeiner oder konkreter Kampfeinsatzbefehl nicht bekanntgegeben worden sei, und aus der es gefolgert hat, in jedem einzelnen Falle müsse geprüft werden, ob der betreffende Angehörige der Kriminalpolizei diesen Status gehabt habe, wofür der Beamte oder seine Hinterbliebenen die Beweislast trügen. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze (Gesetze der Logik) ist jedoch in diesen Darlegungen nicht zu erkennen. Ein solcher Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn der vom Tatsachengericht gezogene Schluß unwahrscheinlich oder weniger wahrscheinlich als ein anderer möglicher Schluß ist, sondern nur dann, wenn dieser Schluß aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglich ist. Schlechthin unmöglich ist aber die vom Berufungsgericht aus den Angaben der genannten Zeugen sowie weiterer Zeugen gezogene Schlußfolgerung nicht, daß nur ein Teil der Angehörigen der Kriminalpolizei in Berlin in den letzten Tagen vor Kriegsende zur Verteidigung Berlins ausgerüstet und eingesetzt worden sei. Dieser Schluß wird übrigens noch überzeugender aufgrund der von der Revision nicht erwähnten Aussage des Kriminalrats Kleindin, der damalige Inspektionsleiter der Kriminalinspektion F habe die dienstliche Anweisung gegeben, daß sich die Beamten dieser Inspektion nach Westen abzusetzen hätten. Das Berufungsgericht hat also seine Schlußfolgerung, daß nur ein Teil der Angehörigen der Kriminalpolizei zur Verteidigung Berlins eingesetzt worden sei, nicht nur daraus gezogen, daß verschiedenen Beamten ein allgemeiner Einsatzbefehl nicht bekannt wurde, sondern auch aus dem Erlaß gegenteiliger Befehle. Von einem Verstoß gegen die Gesetze der Logik kann hiernach keine Rede sein.

16

Bereits damit entfällt - auch aus der Sicht der Revision - die Grundlage für die Annahme, es bestehe für den einzelnen von der sowjetischen Besatzungsmacht ergriffenen und verschleppten Angehörigen der Kriminalpolizei die Vermutung, daß er "wegen seiner Zugehörigkeit zur Kriminalpolizei und damit zur kämpfenden Truppe in Kriegsgefangenschaft geraten" sei. Schon aus dem gleichen Grund erweisen sich auch die weiteren Angriffe der Revision als unbegründet, das Berufungsgericht habe die "Grundsätze bezüglich der Regel und der Ausnahme" sowie die hierauf beruhende Umkehrung der Beweislast verkannt, aufgrund welcher der Beklagte zu beweisen habe, daß der Ehemann der Klägerin aus politischen Gründen festgenommen und in Internierungshaft verschleppt worden sei. Eine (tatsächliche) "Hegel", nach der kurz vor Ende der Kampfhandlungen alle Berliner Kriminalbeamten den Status von "Kombattanten" erhalten hätten, läßt sich den fehlerfreien tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Auch würde eine solche "Regel", falls sie sich feststellen ließe, nach revisiblen allgemeinen Beweisgrundsätzen nicht die Beweislast umkehren. Die Revision fußt hier außerdem auf Feststellungen des Gerichts des ersten Rechtszuges; maßgeblich sind jedoch die nicht denkgesetzwidrigen für ein Verhältnis von Regel und Ausnahme keinen Anhalt bietenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.

17

Der Revisionsvortrag zur Verteilung der Beweislast geht auch aus einem anderen Grund fehl. Die Frage nach der Verteilung der (materiellen) Beweislast kann sich nur stellen, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt trotz aller Bemühungen der Tatsachengerichte ungeklärt bleibt. Im vorliegenden Streitfalle ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt jedoch zur Überzeugung des Berufungsgerichts dahin geklärt worden, daß der Ehemann der Klägerin nicht nachweisbar die tatsächlichen Voraussetzungen der "Kriegsgefangenschaft" erfüllte, sondern wegen der Art seines Beamtendienstes - so wie sich dieser für die Besatzungsmacht darstellte - in Gewahrsam genommen wurde.

18

Schließlich sieht die Revision zu Unrecht in den Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts über einen nur teilweisen Einsatz der Berliner Kriminalpolizei zur Verteidigung von Berlin einen Verstoß gegen "allgemeine Erkenntnisse". "Allgemeine Erkenntnisse "im Sinne eines von der Revision anscheinend angenommenen revisiblen "allgemeinen Erfahrungssatzes" des Inhalts, daß angesichts des Aufrufes der gesamten Bevölkerung zum Kampfeinsatz gegen die sowjetischen Truppen die Kriminalpolizei, in der sich noch die letzten wehrfähigen und kampfgeschulten Männer befänden, und auch der Ehemann der Klägerin von diesem Aufruf nicht hätten ausgenommen sein können, gibt es jedoch in dieser Allgemeinheit nicht. Auch würde eine solche Erkenntnis nicht zu den - schlechthin unwiderlegbaren und ausnahmslos geltenden - "allgemeinen Erfahrungssätzen" im Sinne des Revisionsrechts gehören.

19

Das von der Revision angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. November 1966 - VG XII (XIII) A 194.62 -betrifft einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall, in dem der betroffene Beamte mit einer geschlossenen Polizeieinheit in sowjetischen Gewahrsam genommen wurde; jenes Urteil steht deshalb nicht im Widerspruch zu der hier angefochtenen Entscheidung.

20

Hiernach ist mit der Zurückweisung der Revision zu rechnen, falls diese aufrechterhalten bleibt.

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer