Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1965, Az.: BVerwG II C 87.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 87.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. August 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. August 1963 einstweilige Kostenbefreiung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. K... in H... beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das mit dem Antrag auf einstweilige Kostenbefreiung und Beiordnung eines Rechtsanwalts nachgesuchte Armenrecht kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil seine Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich der Kläger in der Zeit von November 1945 bis Juli 1954 während seiner Haft in der Sowjetzone nicht in "Kriegsgefangenschaft" im Sinne des § 235 b des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 9. Juli 1962 (GVBl. S. 295) - LBG 1962 - befunden habe, und die ihr zugrunde liegenden Darlegungen sind frei von Rechtsirrtum. "Kriegsgefangene" im herkömmlichen, völkerrechtlichen Sinne, wie sie zutreffend z.B. in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG -gekennzeichnet sind, sind Personen, "die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden oder werden" (vgl. BVerwGE 5, 191 [BVerwG 08.07.1957 - V C 389/56]), d.h. - wie das Bundesverwaltungsgericht an anderer Stelle (BVerwGE 5, 64 [BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56] [67]) ausgeführt hat - "Angehörige der Wehrmacht oder militärähnlicher Verbände, die im Zusammenhang mit der Kriegführung gefangengenommen worden sind, vor allem deshalb, weil durch ihre. Ausschaltung das Kriegspotential des Gegners, d.h. seine Kraft zur Fortsetzung oder Wiederaufnahme von Kriegshandlungen, geschwächt werden soll; die Gefangennahme geschieht also aus Sicherheitsgründen". Die in BVerwGE 5, 67 [BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56] gegebene Begriffsbestimmung bezieht sich ausdrücklich auf die "echten" Kriegsgefangenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KgfEG, nicht - wie die Revision zu Unrecht meint - nur auf die in § 2 Abs. 2 KgfEG den Kriegsgefangenen gleichgestellten Personen. Hiermit übereinstimmend ist im Urteil des beschließenden Senatsvom 17. September 1964 - BVerwG II C 212.61 - ausgeführt worden, daß "Kriegsgefangenschaft" im Sinne des dem § 235 b LBG inhaltsgleichen § 181 b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) militärischen oder militärähnlichen Dienst im Zeitpunkt der Gefangennahme voraussetzt. Ausnahmsweise kann Kriegsgefangenschaft noch nach Beendigung der. Kampfhandlungen begründet werden, wenn dies wesentlich wegen der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einem militärischen oder militärähnlichen Verbande geschieht, etwa wenn ein früherer Wehrmachtsangehöriger im Oktober 1945 in Marseille zur Klärung, ob die französischen Behörden einen deutschen Soldaten vor sich hatten, verhaftet und in ein Kriegsgefangenenlager verbracht worden ist (vgl. BVerwGE 11, 161, 162) [BVerwG 18.10.1960 - V C 115/59].
Der Kläger ist nach seiner eigenen Darstellung im November 1945 nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verbande festgenommen worden, sondern weil er im Verdacht stand, im Osten zur Bewachung von Konzentrationslagern eingesetzt gewesen zu sein. Seine Festnahme hatte mithin nicht den für die "Kriegsgefangenschaft" typischen Zweck, das deutsche Kriegspotential zu schwächen und auf diese Weise die sowjetischen Streitkräfte vor deutschen militärischen Maßnahmen zu sichern. Die Haft sollte vielmehr der Ermittlung und der Bestrafung von Unrechtshandlungen dienen, wie sie vielfach den Bewachungskräften der Konzentrationslager vorzuwerfen waren. Gleiches gilt für die Fortsetzung der Haft, als dem Kläger nicht mehr die Bewachung von Konzentrationslagern, dafür aber die Erschießung von Partisanen vorgeworfen wurde. Auch hierbei handelte es sich nach der Auffassung der sowjetischen Stellen, die den Kläger in Haft hielten, um die Ermittlung und Bestrafung von Unrechtshandlungen und nicht um die Festhaltung eines feindlichen Wehrmachtangehörigen aus Sicherungsgründen. Daß die Haft diese Bedeutung und nicht den üblichen Charakter einer Kriegsgefangenschaft hatte, wird durch die Angaben des Klägers bestätigt, nach denen er in Fünfeichen nicht nur oder hauptsächlich mit Soldaten, sondern auch mit anderen Polizeibeamten, Staatsanwälten, "Räten" und ehemaligen SS-Angehörigen zusammen gelegen habe, besonders mit Personen, die während des Krieges im Osten waren, daß er über die Erschießung von Partisanen vernommen und daß er zu einer Strafe von 8 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei.
Hiernach entspricht die Haft des Klägers nach Art und Zweck der Haft solcher Angehörigen militärähnlicher Verbände, die wegen angeblicher Unrechtshandlungen, wie z.B. der Mißhandlung von Fremdarbeitern, (vgl. BVerwGE 5, 191 [BVerwG 08.07.1957 - V C 389/56]) oder wegen des Dienstes in Konzentrationslagern (vgl. BVerwGE 9, 23 [25]), festgenommen und bestraft wurden, oder der Internierung von Personen, denen - wie z.B. Funktionären der NSDAP - politisches Fehlverhalten vorgeworfen wurde (vgl. BVerwGE 6, 232). Eine derartige Haft war, wie das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. entschieden hat, keine "Kriegsgefangenschaft". Ob die Vorwürfe, die zur Festnahme und Festhaltung des Klägers Anlaß gaben, und ob seine Strafverurteilung berechtigt waren, ist unerheblich für die Frage, ob es sich um "Kriegsgefangenschaft" handelte.
Die Revision hält die Haft des Klägers deshalb für "Kriegsgefangenschaft", weil sie "wegen der Tätigkeit des Klägers als Bewacher in diesem Konzentrationslager", anders ausgedrückt: wegen des militärischen oder militärähnlichen Dienstes des Klägers im Osteinsatz oder wegen "des polizeilichen Einsatzes in der Sowjetunion" durchgeführt worden sei. Die aus dem zutreffend erkannten Haftgrund gezogene rechtliche Folgerung trifft aber nicht zu. Daß Kriegsgefangene - wie es oben kurz formuliert worden ist - "wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen" werden, bedeutet, daß sie im Zusammenhang mit Kriegshandlungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu militärischen oder militärähnlichen Verbänden zur Sicherung der sie festhaltenden Streitkräfte festgenommen werden. Werden dagegen Personen deshalb "wegen ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes" in Haft genommen, weil sie bei diesem Dienst möglicherweise Unrechtshandlungen begangen haben und dafür bestraft werden sollen, so sind die wesentlichen Kennzeichen der "Kriegsgefangenschaft" nicht erfüllt (vgl. a. BVerwGE 9,23 [25]).
Es mag dem Kläger hart und unbillig erscheinen, daß ihm nicht die in § 235 b LBG vorgesehene Kriegsunfallversorgung zugutekommen soll, obgleich die Bedingungen seiner Haft sicherlich nicht leichter, sondern eher schwerer waren als die einer Kriegsgefangenschaft. § 235 b LBG und § 181 b BBG, dem die erstgenannte Vorschrift nachgebildet ist, lassen sich aber nicht derart erweiternd auslegen, daß sie den Fall des Klägers erfassen. Dem Bundesgesetzgeber waren Haftfälle wie der des Klägers nicht unbekannt, als er die Vorschrift des § 181 b BBG einführte. Er hatte in anderen Gesetzen, die einen Ausgleich für die durch Haft erlittenen Nachteile gewähren, solche und andere Arten der Haft ausdrücklich neben der Kriegsgefangenschaft erwähnt (vgl. § 1 Abs. 2 bis 4 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 [BGBl. S, 221] in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. August 1953 [BGBl. I S. 931-]; § 2 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 8. Dezember 1956 [BGBl. I S. 908]; § 1 des Häftlingshilfegesetzes vom 6. August 1955 [BGBl. I S. 498] in der Fassung vom 25. Juli 1960 [BGBl. I S. 579]). Daraus folgt, daß er solche Arten der Haft nicht schon mit dem Begriff der "Kriegsgefangenschaft" erfassen, sondern diesen Begriff eng im herkömmlichen Sinne verstanden haben will. Das gleiche muß für § 181 b BBG gelten, weil er hier ausdrücklich nur auf Kriegsgefangenschaft und nicht auf andere Arten der Haft abstellt. Die inhaltsgleiche Vorschrift des § 235 b LBG kann keine andere Bedeutung haben. Dies wird dadurch bestätigt, daß der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1964 (GVBl. S. 104) in die - den vorliegenden Rechtsstreit nicht betreffenden -Vorschriften des § 123 LBG die Begriffe "Zeit einer Internierung oder eines Gewahrsams nach § 9a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtigten Personen" und des § 235 Abs. 3 LBG neben der "Kriegsgefangenschaft" die Begriffe "Internierung" und "Gewahrsam" eingefügt, § 235 b LBG aber unverändert gelassen hat.
Hiernach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden, daß der Kläger Leiden, die er sich in der Haft von November 1945 bis Juli 1954 zugezogen hat, nicht in "Kriegsgefangenschaft" im Sinne des § 235 b LBG erlitten hat. Es durfte deshalb den Ursachenzusammenhang dieser Leiden mit der Dienstunfähigkeit ungeprüft lassen. Die insoweit von der Revision erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet.
Die Revision rügt nicht, daß das Berufungsgericht die Vorschriften über den Dienstunfall (§ 107 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 39]; §§ 144, 145, 240 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1958 [GVBl. S. 14] - LBG 1958 -) oder über den Kriegsunfall im Sinne des § 235 a LBG 1958 fehlerhaft angewendet habe. Auch von Amts wegen sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Während der Kriegsgefangenschaft befand sich der Kläger weder in Ausübung des Beamtendienstes, noch stehen die in Betracht kommenden Erkrankungen in Zusammenhang mit seinem Beamtendienst. Seine Festnahme und die Umstände seiner Festhaltung können auch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht als "Angriff im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten" (§ 107 Abs. 4 DBG, § 145 Abs. 4 LBG) angesehen werden. Schließlich befand er sich während der Haft auch nicht in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes (vgl. BVerwGE 19, 213).
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer