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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.06.1969, Az.: BVerwG I WB 108/68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG I WB 108/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 15056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. Juni 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Generalmajor Carganico,
Oberstleutnant Schlegel,
als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Unter dem 28. Februar 1968 wurde der als Abteilungsleiter im Amt für Sicherheit der Bundeswehr eingesetzte Antragsteller zum 1. April 1968 durch den Amtschef des Amtes für Sicherheit der Bundeswehr mit "voll befriedigend" beurteilt. Unter "VIII. Eignung zum nächsthöheren Dienstgrad" wurde dabei die Frage, ob er zur Verwendung in einer dem nächsthöheren Dienstgrad entsprechenden Stelle vorgeschlagen wird, verneint und die Frage, ob er sich in einer dem nächsthöheren Dienstgrad entsprechenden Stelle voll bewährt habe, mit "nicht zutreffend" beantwortet. In den vorhergehenden Abschnitten der Beurteilung finden sich unter im übrigen positiven Äußerungen folgende Wendungen: (unter "I. Charakterliche Merkmale") "Ist mehr ein Mann der Praxis als der Theorie."; (unter "II. Geistige Merkmale") "Muß sich bemühen, bei schriftlichen Ausarbeitungen seine Gedankenführung noch mehr zu straffen und zu präzisieren."; (unter "IV. Dienstliche Eignung und Leistung") "K. leitet das Arbeitsgebiet 'Sicherheitsüberprüfung' mit großem Pflichtgefühl, obwohl seine Neigungen mehr auf dem Gebiet der Erziehung und Führung liegen."; (unter "VII. 1. Stärken und besondere Eignung, Vorschläge zu ihrer Förderung") "Seine Eignung liegt besonders auf dem Gebiet der Erziehung, Ausbildung und Führung."; (unter "VII. 2. Schwächen und Mängel, Vorschläge zu ihrer Beseitigung") "Die von ihm geforderte Stabsarbeit, die mit der laufenden Prüfung von Akten verbunden ist, entspricht nicht seiner Veranlagung und seiner militärischen Laufbahn. Eine Verwendung in der praktischen MAD-Arbeit wäre daher für ihn und die Sache von Vorteil."

2

Unter "X. 1. Verwendung in nächster Zeit" war vermerkt: "Abteilungsleiter ASBw"; unter "X. 2. Verwendung auf weitere Sicht": "Kommandeur einer MAD-Gruppe, Kommandeur einer Unteroffizierschule".

3

Der Unterabteilungsleiter Fü S II des Bundesministers der Verteidigung (BMVtdg) erklärte sich als höherer Vorgesetzter mit dieser Beurteilung unter dem 13. März 1968 mit folgender Einschränkung einverstanden: "Wegen der festgestellten eingeschränkten Eignung für Stabsarbeit sehe ich auch eine Verwendung in den o.a. Kommandeurverwendungen als nicht gegeben an."

4

2.

Unter dem 17. April 1968 erhob der Antragsteller gegen die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten Gegenvorstellung an den BMVtdg und begründete diese wie folgt: Mit der beanstandeten Stellungnahme werde ihm die Eignung zum Kommandeur aberkannt, was durch keine erkennbare Tatsache gerechtfertigt sei und in krassem Widerspruch zur eigentlichen Beurteilung stehe.

5

Der Unterabteilungsleiter Fü S II hielt seine Stellungnahme vom 13. März 1968 mit der Begründung aufrecht, ein Offizier mit eingeschränkter Eignung für Stabsarbeit besitze nicht die Eignung für die schwierige Stellung eines Kommandeurs, da er z.B. als Kommandeur einer MAD-Gruppe in der Lage sein müsse, diese zu exakter Stabsarbeit anzuleiten, insbesondere als Kommandeur der MAD-Gruppe S, zu dessen Aufgabenbereich der ministerielle Bereich gehöre und als der der Antragsteller in Erwägung gezogen worden sei.

6

3.

Nachdem der Antragsteller hiervon nach seinem unbestrittenen Vorbringen bei einer Akteneinsicht am 28. Mai 1968 Kenntnis erhalten hatte, begehrte er unter dem 6. Juni 1968 vom BMVtdg "die Beseitigung der unzutreffenden tatsächlichen Behauptung aus meinen Personalakten 'wegen der festgestellten eingeschränkten Eignung für Stabsarbeit ...' und im Gefolge der Beseitigung dieser Behauptung die darauf gestützte dann nicht mehr haltbare Abqualifizierung als Kommandeur". Zur Begründung führte er an: Eine Einschränkung seiner Eignung für Stabsarbeit sei in Wirklichkeit nie festgestellt worden. Der Unterabteilungsleiter Fü S II habe ihn noch am 4. Februar 1966 durch sein "voll einverstanden" mit dem Vorschlag der Eignung zum MAD-Gruppenkommandeur und Kommandeur einer Unteroffizierschule völlig abweichend beurteilt. Die in der Beurteilung durch den Amtschef des Amtes für Sicherheit der Bundeswehr aufgeführten Tatsachen reichten für eine solche Feststellung weder für sich allein noch in ihrem organischen Zusammenhang mit den übrigen Tatsachen und Wertungen der Beurteilung aus.

7

Mit Bescheid vom 30. Juli 1968, an den Antragsteller am Tag darauf ohne Rechtsmittelbelehrung per Einschreiben abgesandt, lehnte der BMVtdg - P IV 3 - den Antrag ab. Er führte aus: Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten nehme zwar Bezug auf die Ziffer VII. 2. der Beurteilung, sei jedoch als eigenständige Bewertung der Eignung des Antragstellers für die vorgeschlagene Verwendung anzusehen; der nächsthöhere Vorgesetzte sei nicht an das durch den Beurteilenden festgestellte Persönlichkeitsbild gebunden, sondern könne aus eigener Sicht nach pflichtmäßigem Ermessen zu einer abweichenden Bewertung kommen. Anzeichen für eine rein willkürliche Wertung oder für den Einfluß sachfremder Erwägungen seien nicht gegeben.

8

4.

Mit einem an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - gerichteten Schreiben vom 18. September 1968 beschwerte sich der Antragsteller über die Entscheidung des BMVtdg vom 30. Juli 1968. Er führte aus: Nachdem ihn der Unterabteilungsleiter Fü S II mangels genügend naher Unterstellung so gut wie gar nicht kenne, könnten der beanstandeten Wendung nur die Beurteilung durch seinen nächsten Vorgesetzten, die Beurteilung durch den Unterabteilungsleiter vom 4. Februar 1966 und seine Personalakten zugrunde liegen; diese Unterlagen rechtfertigten aber die getroffene Feststellung nicht.

9

Der BMVtdg beantragte in seinem Schreiben vom 10. Dezember 1968 die Zurückweisung des Antrags vom 18. September 1968 als verspätet, da der Bescheid vom 30. Juli 1968 dem Antragsteller bereits in den ersten Tagen des August zugegangen sei. Zusätzlich wurde bemerkt, daß der Antrag im übrigen nach nochmaliger Überprüfung keinen Anlaß zur Abhilfe gebe.

10

Zur Frage der Verspätung führte der Antragsteller noch aus, die Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 4 WBOüber die Rechtsbehelfsbelehrung durch den BMVtdg habe zur Folge, daß die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen habe; gegebenenfalls müsse aber im Hinblick auf diesen Fehler des BMVtdg die etwaige falsche rechtliche Wertung durch ihn als "unabwendbarer Zufall" im Sinne des § 7 WBO angesehen werden.

11

II

1.

Der Antrag ist zulässig.

12

Insbesondere ist er nicht etwa verspätet: Zwar ist er nicht bei den in § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO aufgeführten Stellen (vgl. hierzu auch BDH 4, 188, 1. Leitsatz) und entgegen § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides eingereicht worden. Das ist aber im Hinblick darauf unschädlich, daß die Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO in Wirklichkeit im Zeitpunkt des Eingangs des vom Wehrdienstsenat weitergeleiteten Antrags beim BMVtdg noch nicht abgelaufen war, da der Antragsteller an ihrer Einhaltung bis dahin durch einen unabwendbaren Zufall gehindert war.

13

Entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 WBO wurde nämlich der Antragsteller in dem ablehnenden Bescheid des BMVtdg über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der er einzulegen gewesen wäre, und über die einzuhaltende Frist nicht schriftlich belehrt, was einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 7 WBO bedeutet:

14

§ 12 Abs. 1 Satz 4 WBO gilt zwar über § 16 Abs. 4 WBO zunächst nur für die "weitere Beschwerde" entsprechend, während seine Anwendbarkeit in § 17 WBO für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht festgelegt ist. Er hat jedoch auch hierfür in all den Fällen zu gelten, in denen die angefochtene Entscheidung oder Maßnahme die Verbescheidung eines Antrags oder einer Beschwerde des Antragstellers enthält. Denn in diesen Fällen entsteht der "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" häufig allein dadurch aus einer "Beschwerde" oder "weiteren Beschwerde", daß diese vom Disziplinarvorgesetzten dem zuständigen Wehrdienstgericht vorgelegt und von diesem nach entsprechender Befragung des betreffenden Soldaten als "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" gewertet wird. In all diesen Fällen ist der spätere "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" zunächst selbst eine "Beschwerde" oder "weitere Beschwerde" gewesen, für welche von vorneherein § 12 Abs. 1 Satz 4 WBO gilt; insoweit kann für einen unmittelbar beim Wehrdienstgericht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nichts anderes gelten. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob der Soldat, wenn er geglaubt hat, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein (§ 1 Abs. 1 WBO), beim zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine "Beschwerde" eingelegt oder, wie hier, einen "Antrag" gestellt hat. Das gilt vor allem deshalb, weil nicht auszuschließen ist, daß der Antragsteller mit der Fassung seines "Antrags" nur einer Verwaltungsanordnung des BMVtdg, hier dem Erlaß vom 6. Mai 1968 - VR IV 2 - Az.: 17-05-04 -, Rechnung tragen wollte und getragen hat, einem Erlaß, in dem für die Bescheidung von "Anträgen auf Beseitigung bzw. Änderung der Beurteilung" die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich angeordnet wird; dieser Erlaß gilt zwar an sich nur für Beamte im Bereich des BMVtdg; es wäre aber dem Antragsteller nicht zu verdenken, wenn er in Anbetracht der Gleichheit des Gegenstandes geglaubt haben sollte, sich danach richten zu müssen. Soweit aus dem Beschluß des II. Wehrdienstsenatsvom 26. April 1965 - II WB 9/65 - anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht mehr festgehalten. Gleichgültig ist schließlich natürlich, ob die Rechtsbehelfsbelehrung etwa auf Grund eines zutreffenden Urteils über die offenkundige Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs unterblieben ist. - Diese Grundsätze gelten, wie nach dem Gesagten ohne weiteres erhellt, nicht für jene Anträge auf gerichtliche Entscheidung, mit denen eine Entscheidung oder Maßnahme des BMVtdg angefochten wird, die ohne vorherige Antragstellung oder Beschwerde des Antragstellers ergangen ist. Insoweit greift § 12 Abs. 1 Satz 4 WBO schon nach seinem Wortlaut nicht ein, da die angefochtene Entscheidung oder Maßnahme dann keinen "ablehnenden Bescheid" darstellt; ob er - etwa als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes - gleichwohl auch insoweit sinngemäß heranzuziehen ist, kann hier offen bleiben.

15

Das Fehlen der Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf in ablehnenden, nach der Wehrbeschwerdeordnung zu behandelnden Bescheiden hat zwar nicht zur Folge, daß die Frist etwa ähnlich wie eine nach § 58 Abs. 1 VwGO zu behandelnde Frist überhaupt nicht zu laufen beginnt und die Einlegung des Rechtsbehelfs bis zum Ablauf eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig bleibt (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO und den bereits zitierten Beschluß des II. Wehrdienstsenats vom 26. April 1965). - Es muß aber für den Beschwerdeführer (Antragsteller) als unabwendbarer Zufall im Sinne der Vorschriften über die Fristversäumnis angesehen werden; "fehlt eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung überhaupt, so wird grundsätzlich anzunehmen sein, daß ein fehlerhaftes Vorgehen des rechtsuchenden Soldaten, insbesondere eine Fristversäumnis, auf diesem Mangel beruhen kann" (so schon BDH 4, 188, 191; vgl. auch § 44 Satz 2 in Verbindung mit § 35 a StPO). Da der Bescheid des BMVtdg vom 30. Juli 1968 dem Antragsteller an seinen Kuraufenthaltsort übersandt worden ist und er seinen Dienst laut Mitteilung des Amtschefs des Amtes für Sicherheit der Bundeswehr vom 26. November 1968 erst am 12. September 1968 wiederaufgenommen hat, fehlt jeder sichere Anhaltspunkt dafür, daß das Hindernis der Unkenntnis der Antragsfrist früher als drei Tage vor Einreichung des Antrags beseitigt war (vgl. § 7 WBO).

16

2.

Der Antrag ist aber unbegründet.

17

a)

Die Wendung, deren Beseitigung der Antragsteller beansprucht, ist keine "Behauptung tatsächlicher Art", vor deren Verwertung in der Beurteilung zum 1. April 1968 er nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SG zu hören gewesen wäre. Unter "Behauptungen tatsächlicher Art" im Sinne dieser Bestimmung sind lediglich Behauptungen über das tatsächliche Verhalten des Beurteilten zu verstehen. Die Auslegung der eigentlichen Beurteilung, von der ein höherer Vorgesetzter bei seiner Stellungnahme in Abschnitt XI. der Beurteilung ausgeht, gehört nicht dazu. Um eine solche handelt es sich aber hier, wenn sich der höhere Vorgesetzte von der Vorstellung aus, in der eigentlichen Beurteilung werde eine eingeschränkte Eignung des Beurteilten für Stabsarbeit festgestellt, zu dessen Verwendungsmöglichkeiten geäußert hat. Aus § 29 Abs. 1 SG kann der Antragsteller somit keinen Anspruch herleiten. Die Verletzung einer anderen, dem Soldaten eingeräumten formalen Garantie für eine gerechte Beurteilung ist nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.

18

b)

Die gegen die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten gerichtete Beschwerde ist auch von der Sache her unbegründet. Gegen dienstliche Beurteilungen findet nach § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde nicht statt. Es kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang aus der Rechtsprechung der allgemeinen Verwaltungsgerichte zur Frage der Anfechtbarkeit von Beurteilungen über Beamte überhaupt Folgerungen für die Anfechtbarkeit von Beurteilungen über Soldaten zu ziehen sind (vgl. Urteil BVerwG vom 27. Oktober 1966 - VIII C 329.63). Denn auch diese müßten ihre Grenze in der Übernahme der Grundsätze finden, die im Urteil BVerwG vom 13. Mai 1965 - II C 146.62 (ZBR 1965, 358) - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts niedergelegt sind und über die auch die vom Antragsteller angeführteEntscheidung vom 9. November 1967 - BVerwG II C 107.64 - nicht hinausgeht. Selbst nach diesen Grundsätzen wäre die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit darauf beschränkt, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hiervon käme im vorliegenden Fall nach dem Vorbringen des Antragstellers nur in Betracht, daß der höhere Vorgesetzte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre (vgl. BVerfG 15, 275, 282). Davon könnte aber keine Rede sein. Die oben unter I. zitierten Wendungen aus den Abschnitten I. bis VII. der Beurteilung bringen mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß die vom Antragsteller geforderte Stabsarbeit "nicht seiner Veranlagung entspricht", wie es unter "Schwächen und Mängel" (Abschnitt VII. 2.) ausdrücklich heißt. Damit stimmt auch überein, daß der Antragsteller unter VIII. 1. nicht zur Verwendung in einer dem nächsthöheren Dienstgrad entsprechenden Stelle vorgeschlagen worden ist. Abgesehen davon wird als Verwendung des Antragstellers "in nächster Zeit" schon in der Beurteilung durch seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten (Abschnitt X. 1.) lediglich die von ihm bereits ausgeübte Tätigkeit als "Abteilungsleiter ASBw" vorgeschlagen. Die Verwendung als "Kommandeur einer MAD-Gruppe" wird nur "auf weitere Sicht" (Abschnitt X. 2.) in Aussicht genommen. Verwendungsvorschläge auf weitere Sicht stehen immer unter dem Vorbehalt der Bewährung in der zunächst vorgeschlagenen Verwendung und einer der späteren Verwendung entsprechenden Weiterentwicklung; aus ihnen kann nicht die Zuerkennung einer Eignung entnommen werden, die aus den Abschnitten I. bis VIII. der Beurteilung nicht oder noch nicht hervorgeht. Insgesamt betrachtet ist daher der höhere Vorgesetzte bei seiner Stellungnahme nicht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, wenn er eine eingeschränkte Eignung des Antragstellers für Stabsarbeit als festgestellt erachtet hat. Wenn er daraus den Schluß gezogen hat, daß dann auch eine Verwendung als Kommandeur (auch in weiterer Zukunft) nicht mehr vorzusehen sei, so ist diese Erwägung bei dem Alter des Antragstellers - er stand hei Abfassung der Stellungnahme durch den höheren Vorgesetzten im 56. Lebensjahr - nicht sachfremd.

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3.

Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.