Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.1965, Az.: BVerwG II WB 9/65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II WB 9/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 16890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 26. April 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag vom 3. Februar 1965 auf Entscheidung des Wehrdienstsenats wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller, der Soldat auf Zeit ist und dessen zwölfjährige Dienstzeit mit Ablauf des 1.7.1968 endet, bat unter dem 30.11.1964 darum, ihn zwecks Ableistung des letzten Schuljahres in der Abschlußklasse des Abendgymnasiums in Oldenburg und Ablegung der Reifeprüfung für die Zeit von März 1965 bis März 1966 unter Fortzahlung einer seinem Familienstand entsprechenden Erziehungsbeihilfe zu beurlauben. Seinen Antrag lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) mit Bescheid vom 14.1.1963 ab, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen für die erbetene Beurlaubung (§ 8 SUV) nicht für erfüllt hielt. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 18.1.1965 durch Aushändigung bekanntgegeben. Er enthielt eine Rechtsmittelbelehrung dahin, daß der Antragsteller innerhalb. 2 Wochen nach Aushändigung - jedoch nicht vor Ablauf einer Nacht - bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei dem Bundesminister der Verteidigung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Beschwerde einlegen könne.
Mit der an den BMVtdg gerichteten Eingabe vom 3.2.1965, die am 5.2.1965 bei dem Ministerium eingegangen ist, hat der Antragsteller "Beschwerde" erhoben, zu deren Begründung geltend gemacht, die erbetene Beurlaubung diene auch dienstlichen Zwecken, weil er nach erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung die Offizierlaufbahn einschlagen wolle, und, sich schließlich auch damit einverstanden erklärt, daß ihm der Urlaub ohne Fortzahlung von Geld- und Sachbezügen gewährt werde.
Der BMVtdg hat die Eingabe als Anrufung des Wehrdienstsenates angesehen und sie mit seiner Stellungnahme dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Dem Antragsteller ist unter Übermittlung einer Durchschrift des Vorlageschreibens Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Er hat hiervon mit Schriftsatz vom 8.4.1965 Gebrauch gemacht.
Der Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung, den der BMVtdg mit Recht in der Eingabe vom 3.2.1965 erblickt hat, ist gemäß den §§ 21, 17 WBO an sich statthaft, aber vom Antragsteller verspätet angebracht worden. Er hätte, wie für jeden Soldaten aus dem Text der Wehrbeschwerdeordnung ersichtlich, binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids bei dem BMVtdg oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingelegt werden müssen (§§ 21, 17 Abs. 4 WBO). Der Antrag datiert indessen erst von einem Zeitpunkt, der zwei Tage nach der mit Ablauf des 1.2.1965 beendeten Zweiwochenfrist liegt, und ist erst vier Tage, nach Fristablauf bei dem BMVtdg eingegangen. Das Vorbringen des Antragstellers, der Bescheid sei ihm am 20.1.1965 ausgehändigt worden, wird durch die von ihm selbst mit dem Tagesdatum des 18.1.1965 versehene und unterschriebene Empfangsbestätigung widerlegt... Dafür, daß das Empfangsbekenntnis hinsichtlich des Zeitpunktes der Aushändigung des Bescheides unrichtig wäre, ist nichts erbracht. - Würde die Behauptung des Antragstellers, den ablehnenden Bescheid erst am 20.1.1965 ausgehändigt erhalten zu haben, zutreffen, so wäre der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats gleichwohl verspätet. Denn er hätte dann bis zum 3.2.1965 bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder dem BMVtdg eingehen müssen, ist aber offenbar erst an diesem Tage der Post zur Beförderung übergeben worden. Die Meinung des Antragstellers, die Zweiwochenfrist habe erst mit dem 21.1.1965 begonnen und mit Ablauf des 3.2.1965 geendet, weil er laut der Rechtsmittelbelehrung des BMVtdg den Rechtsbehelf nicht vor Ablauf einer Nacht nach Aushändigung des Bescheides habe einlegen dürfen, widerspricht dem Gesetz. Ihr ist auch entgegenzuhalten, daß bei der Berechnung der Frist der Tag, in dessen Verlauf ihm der Bescheid ausgehändigt wurde, ohnehin nicht mitgerechnet wird (§§ 187, 188 Abs. 2 BGB), und ihm mit der Zeit vom Beginn des 21.1. bis zum Ende des 3.2.1965 volle zwei Wochen für die Einlegung des Rechtsbehelfs zur Verfügung gestanden hätten. Selbst wenn er hierüber im Irrtum gewesen wäre, so hätte ihm dieser doch bei Anwendung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt nicht unterlaufen dürfen.
Der in dem Vorlageschreiben des BMVtdg vom 16.3.1965 vertretenen Auffassung, daß die seinem Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung unrichtig gewesen und darum die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei, kann nicht beigepflichtet werden. Die Wehrbeschwerdeordnung kennt - anders als die Verwaltungsgerichtsordnung in ihren §§ 59, 73 Abs. 3, 117 Abs. 2 Nr. 6 - eine Pflicht zur Belehrung über das Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf gegen einen Befehl oder eine sonstige Maßnahme nicht; nur für den ablehnenden Beschwerdebescheid ist in § 12 Abs. 1 S. 1 WBO eine Rechtsbehelfsbelehrung vorgeschrieben. Darum duldet auch die in § 58 VwGO aus dem Unterbleiben oder der unrichtigen Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung gezogene Folgerung, daß die Frist für das Rechtsmittel oder einen anderen Recht behelf nicht zu laufen beginnt, dessen Einlegung vielmehr bis zum Ablauf eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist, auf das Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung keine Anwendung. In diesem kann es allenfalls als ein die Nachsichtgewährung rechtfertigender unabwendbarer Zufall i.S. des § 7 WBO angesehen werden, wenn der Soldat durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der Einhaltung einer Frist gehindert worden ist.
Hiervon kann in der vorliegenden Sache jedoch keine Rede sein. Denn die dem Antragsteller erteilte Rechtsmittelbelehrung entsprach im wesentlichen den Erfordernissen, welche die §§ 21, 17 Abs. 4 WBO an die form- und fristgerechte Anbringung des ihm gegen den ablehnenden Bescheid des BMVtdg zustehenden Rechtsbehelfs stellen. Daß dieser in der Belehrung nicht als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung, sondern als Beschwerde bezeichnet und dazu nicht darauf hingewiesen worden ist, daß er innerhalb der Zweiwochenfrist nicht nur eingelegt, sondern auch begründet werden muß, war für die Versäumung der Frist nicht ursächlich. Der Antragsteller hätte den Rechtsbehelf - sowie er ihn angebracht hat und wie immer er ihn auch nennen mochte - innerhalb der für die Bekanntgabe des Bescheides in Lauf gesetzten Zweiwochenfrist beim BMVtdg oder bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einlegen können.
Dafür, daß er durch militärischen Dienst oder sonstige unabwendbare Zufälle an der rechtzeitigen Anrufung des Wehrdienstsenats gehindert worden wäre, hat der Antragsteller nichts Ausreichendes dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Seine Behauptung, er habe sich vor Einlegung des Rechtsbehelfs mit seinen Verwandten, insbesondere seinem nicht an seinem Standort wohnenden Schwiegervater beraten müssen und deswegen sowie wegen der Notwendigkeit, seinen Dienst wahrzunehmen, die Entschließung zur Anbringung des Rechtsbehelfs nur in seiner freien Zeit vorbereiten können, ist nicht geeignet, eine unverschuldete Fristversäumung auch nur darzulegen.
Die Voraussetzungen dafür, daß dem Antragsteller nach § 7 WBO Nachsicht gewährt werden konnte, liegen mithin nicht vor.
Sein Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats war hiernach infolge der verspäteten Anbringung als unzulässig zurückzuweisen.
Da der BMVtdg in dem Bescheide vom 14.1.1965 nur über den Antrag des Antragstellers, ihn unter Fortzahlung von Bezügen zu beurlauben, entschieden hat, steht der Beschluß des Senats der Anbringung eines neuen Gesuchs um Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge beim Minister nicht entgegen.
Der Senat hat diese Entscheidung aus den im Beschluß vom 23.1.1958 - WB 7/57 - (NZWehrr 1959, 100 = DÖV 1959, 35) angestellten Erwägungen in der Besetzung mit drei richterlichen Mitgliedern getroffen (vgl. dazu auch die Beschlüsse vom 8.1.1965 - II (I) WB 75/64 und vom 5.3.1965 - II (I) WB 69/64 -).
Lippold
Dr. Jager