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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1969, Az.: BVerwG IV C 96.67

Baugenehmigung für eine einem Gewerbebetrieb dienende Lagerhalle und Gerätehalle; Maßgeblichkeit von in der Grundstücksumgebung vorhandenem Baubestand für die Frage der Unbedenklichkeit; Annahme eines Widerspruchs zur vorhandenen Bebauung; Eingriff in unbebautes Hinterland

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.04.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV C 96.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.08.1967 - AZ: OVG VII A 1373/66

Fundstellen

  • BB 1971, Beil. 3
  • DÖV 1970, 757 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Vorhaben ist im Sinne des § 34 BBauG jedenfalls dann nicht unbedenklich, wenn seine Ausführung die bestehenden Verhältnisse mehr als nur geringfügig verschlechtern würde.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betreibt auf dem etwa 120 m tiefen und 18 m breiten Grundstück in R..., V... Straße ..., ein Tiefbauunternehmen. Das Grundstück ist an der Straße mit einem Wohngebäude bebaut, in dem sich auch einige Büroräume befinden. Das Wohngebäude ist mit einem kleinen rückwärtigen Anbau versehen. Im Hofraum stehen im linken Bauwich zwei Garagen. An den Hofraum schließt sich ein ausgedehnter Nutzgarten an. Im Jahre 1963 errichtete die Klägerin ohne Einholung einer Baugenehmigung im rückwärtigen Grundstücksteil eine ca. 19 m lange, 10 m breite und 6 m hohe massive Lager- und Gerätehalle. Die Halle steht etwa 45 m hinter der vorderen Grundstücksgrenze und 28 m hinter dem Wohngebäude. Sie ragt in den rechten Bauwich hinein. Durch Bescheid vom 20. Februar 1964 versagte der Beklagte die nachträglich von der Klägerin beantragte Baugenehmigung.

2

Das Betriebsgrundstück der Klägerin liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Nach dem Flächennutzungsplan von 1958/1960 gehört das Grundstück zu einem Baugebiet. Der Mitwurf eines neuen Flächennutzungsplanes sieht eine Darstellung als gemischte Baufläche vor. Die benachbarten Grundstücke an der Südseite der V... Straße bzw. des die Verlängerung bildenden A... Weges sind sämtlich bebaut. Zwischen dieser Bebauung und den Bauten an der Nordseite der etwa 150 m weiter südlich parallel verlaufenden G... liegt ein ca. 80 m breiter, unbebauter, gärtnerisch genutzter Geländestreifen. Dieser Geländestreifen, dem auch der Nutzgarten auf dem Grundstück der Klägerin angehört, bildet das Hinterland zu den Bauten an den drei genannten Straßen sowie an der östlich davon in nord-südlicher Richtung verlaufenden H...-Straße. Auf den Grundstücken südlich der V... Straße und des A... Weges befinden sich durchgehend Hinter- und Nebengebäude, die sich nach Art, Lage und Umfang mehr oder weniger stark unterscheiden. Eine auch nur ungefähr einheitliche Bebauungstiefe ist nicht eingehalten. Die von der Klägerin errichtete Halle ragt am weitesten in das Hintergelände hinein sie überschreitet die Verbindungslinie zwischen den im übrigen am weitesten zurückliegenden Hintergebäuden in der näheren Umgebung um etwa 10 bis 12 m, d. h. mit etwa der Hälfte des Baukörpers.

3

Die Genehmigungsversagung vom 20. Februar 1964 stützt sich im wesentlichen darauf, daß das Betriebsgrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet liege, dort die einem störenden Gewerbebetrieb dienende Halle nach der vorhandenen Bebauung bedenklich sei und nach Lage der Dinge auch eine Zulassung im Wege der Ausnahme oder Befreiung nicht in Betracht komme. Außerdem sei der Bauwich nicht eingehalten.

4

Die Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Verpflichtungsklage erhoben. Sie hat im ersten und zweiten Rechtszug insbesondere folgendes vorgetragen: Die Umgebung des Grundstücks sei nicht als Wohn-, sondern als Mischgebiet zu werten. In einem solchen Gebiet sei die fragliche Halle zulässig. Weder von dem Gewerbebetrieb noch von der Halle gingen wesentliche Störungen aus. Die Genehmigung dürfe auch nicht wegen der Lage der Halle im rückwärtigen Grundstücksteil versagt werden. Eine verbindliche Bebauungstiefe lasse sich der vorhandenen Bebauung nicht entnehmen. Innerhalb eines Mischgebietes seien mit Rücksicht auf die unterschiedliche Nutzung der dort zulässigen Baulichkeiten unterschiedliche Bebauungstiefen geradezu kennzeichnend. Zudem lasse der ungünstige (handtuchförmige) Zuschnitt des Grundstücks keine andere Lösung zu. Die zulässige bauliche Nutzung von 4/10 könne nur bei entsprechender Bebauungstiefe ausgeschöpft werden. Das rechtfertige zumindest die Erteilung einer Befreiung. Unmittelbar der für die Halle gewählte Standort begegne ebenfalls keinen Bedenken. Die Halle sei so angeordnet worden, daß zwischen ihr und dem Wohnhaus der erforderliche Hofraum und hinter der Halle immer noch eine etwa 50 m tiefe unbebaute Fläche verbleibe.

5

Der Beklagte hat an den ergangenen Bescheiden festgehalten und darüber hinaus erwidert: Die Halle könne selbst dann nicht zugelassen werden, wenn man mit der Klägerin annehmen volle, daß es sich um ein Mischgebiet handele. Denn die Klägerin könne jedenfalls nicht mit Erfolg bestreiten, daß die Halle einem wesentlich störenden Gewerbebetrieb dienen solle. Außerdem sei die Bebauungstiefe nach der vorhandenen Bebauung bedenklich.

6

Die beigeladene Gemeinde hat den Standpunkt des Beklagten unterstützt.

7

Das Verwaltungsgericht hat nach einer Ortsbesichtigung durch den beauftragten Richter die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Das Grundstück liege entgegen der Auffassung des Beklagten in einem Mischgebiet, in dem die für einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb bestimmte Halle an sich statthaft sei. Die Genehmigung habe aber dennoch nicht erteilt werden dürfen, weil die Halle die der Umgebung entsprechende Bebauungstiefe erheblich überschreite und deshalb nach der vorhandenen Bebauung bedenklich sei. Das schließe zugleich eine Zulassung im Wege der Befreiung aus.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat ebenfalls eine Ortsbesichtigung durch den beauftragten Richter vorgenommen und sodann die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die Beurteilung habe sich nach § 34 BBauG zu bestimmen. Ob es sich bei der Umgebung des Grundstücks um ein allgemeines Wohngebiet oder um ein Mischgebiet handele, könne dahingestellt bleiben. Die Halle sei jedenfalls wegen der deutlichen und nicht unwesentlichen Überschreitung der nach der vorhandenen Bebauung angemessenen Bebauungstiefe bedenklich. Die Unbedenklichkeit im Sinne des § 34 BBauG erfordere, daß sich das hinzutretende Bauwerk der bereits vorhandenen Bebauung einigermaßen harmonisch einfüge, sich ihr anpasse, jedenfalls aber von ihr nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und der Inanspruchnahme der überbauten Fläche nicht erheblich abweiche. Die weitere Bebauung dürfe weder den bestehenden Zustand verschlechtern noch den Grundsätzen einer sachgerechten Bauleitplanung widersprechen. Zur Beurteilung seien dabei die Vorschriften der Baunutzungsverordnung entsprechend der vorhandenen Bebauung sinngemäß heranzuziehen. Auf dieser Grundlage erweise sich die Genehmigungsversagung als rechtmäßig. Allerdings könne der vorhandenen Bebauung keine genau bestimmte Begrenzung der Bebauungstiefe entnommen werden. Daraus folge jedoch nicht, daß der Klägerin die Auswahl des Standortes der Halle freistehe. Denn trotz der unterschiedlichen Bebauungstiefen in der Umgebung dürfe das Vorhaben die vorhandenen Gebäude in der Tiefe nicht deutlich (wesentlich) überschreiten. Das sei jedoch der Fall. Die Bedenklichkeit des Vorhabens werde auch durch die für eine sachgerechte Bauleitplanung geltenden Grundsätze (§ 1 Abs. 1, 4 und 5 BBauG) bestätigt. Die insoweit für § 34 BBauG maßgebliche Frage laute, wie die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes unter Beachtung jener Grundsätze sachgerecht verfahren würde. Bei der Beplanung eines bereits bebauten Gebietes müsse aber vor allem darauf Bedacht genommen werden, daß keine Verschlechterung des bestehenden Zustandes eintrete. Die Halle auf dem Grundstück der Klägerin stelle eine solche Verschlechterung dar. Sie leite eine verstärkte, jedoch planerisch unerwünschte Hinterlandbebauung ein. Ihre Genehmigung würde einen Berufungsfall schaffen, der dazu führen könne, daß sich die Bebauung südlich von der V... Straße immer weiter in das Hintergelände hineinschiebe. Der dann jedenfalls auf längere Sicht zu erwartende Fortfall der bisher vorhandenen Freifläche sei untragbar. Die Freifläche habe in Richtung sowohl auf die Gesundheit der Bevölkerung und ihre Wohnbedürfnisse (§ 1 Abs. 4 BBauG) als auch auf die angemessene Gestaltung des Ortsbildes (§ 1 Abs. 5 BBauG) eine wichtige Funktion. Eine dem Vorhaben der Klägerin und den von ihm ausgehenden Folgen entsprechende Planung würde dementsprechend gegen § 1 BBauG verstoßen; dann aber sei die entsprechende Entwicklung im Rahmen einer Beurteilung nach § 34 BBauG bedenklich. Eine Befreiung könne der Klägerin nicht gewährt werden. Ob § 24 Abs. 3 BNVO überhaupt gültig oder etwa § 31 Abs. 2 BBauG entsprechend anwendbar sei, bedürfe keiner Entscheidung. In jedem Falle fehle es nämlich an der Erfüllung derjenigen Voraussetzungen, von denen die Erteilung einer Befreiung abhänge. Von einer offenbar nicht beabsichtigten Härte könne keine Rede sein. Das Grundstück habe keineswegs einen so ungünstigen Zuschnitt, daß es überhaupt nur bei Zulassung einer noch größeren Bebauungstiefe baulich sinnvoll zu nutzen sei. Im übrigen werde der Klägerin ja auch nicht jede weitere Bebauung, sondern nur eine solche verwehrt, die sich in ihrer Bebauungstiefe der vorhandenen Bebauung nicht anpasse. Darauf, ob die Klägerin die zulässige Bebauung von 4/10 der Gesamtfläche ausschöpfen könne, komme es nicht an. Die 4/10 seien ein Höchstwert, der nicht ausgenutzt zu werden brauche und auch nur in den Grenzen aller sonstigen Anforderungen ausgenutzt werden könne. Nach alledem sei das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig. Ob es auch an der bauordnungsrechtlich gebotenen Einhaltung eines Grenzabstandes scheitern müsse, könne daher dahingestellt bleiben.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie macht zur Begründung geltend: Das Berufungsgericht habe bei der Anwendung der §§ 34 BBauG, 24 Abs. 2 BNVO den Begriff der Unbedenklichkeit verkannt. Die Unbedenklichkeit erfordere weder eine harmonische Einfügung noch eine Anpassung an die vorhandene Bebauung. Auch ein Vorhaben, das von ihr erheblich abweiche, könne nach § 34 BBauG statthaft sein. § 34 BBauG ziele auf keine einheitlichere oder gar einförmigere bauliche Entwicklung ab, als sie bei einer Beplanung erreichbar und erstrebenswert sei. Dem Erfordernis der Unbedenklichkeit im Sinne des § 34 BBauG sei in Wahrheit schon dann genügt, wenn unter Beachtung der Planungsgrundsätze des § 1 BBauG auf die vorhandene Bebauung Rücksicht genommen werde. Daraus folge, daß es bei der angefochtenen Entscheidung nicht bleiben könne. Der Umstand, daß die Halle eine größere Bebauungstiefe in Anspruch nehme, als dies bei der vorhandenen Bebauung zutreffe, sei als solcher nicht erheblich. Im Gegenteil entspreche in Mischgebieten das Ausweichen der Bebauung in die Tiefe der allgemeinen Entwicklung. Bei so schmalen Grundstücken sei ein solches Ausweichen, wenn eine sinnvolle Bebauung erreicht werden solle, häufig gar nicht zu vermeiden. Anders liege es nur, wenn die Hinterbebauung um ihrer selbst willen - etwa, weil sie die Belichtung und Belüftung nicht hinreichend gewährleiste - bedenklich sei. Das treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Im Gegenteil werde hier die erforderliche Belichtung und Belüftung gerade durch die Ausnutzung der Bebauungstiefe und den daraus folgenden Abstand zum Vorderhaus erreicht.

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Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts stattzugeben.

11

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Er macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen und verteidigt sie gegen die Einwendungen der Klägerin. Die Revision bestreite selbst nicht, daß § 34 BBauG ein Vorhaben als bedenklich jedenfalls dann ausschließe, wenn seine Ausführung eine Verschlechterung des bestehenden Zustandes zur Folge haben müsse. Daß hier ein solcher Fall vorliege, ergebe sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts.

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II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat sowohl im Ergebnis zutreffend als auch in der Begründung überzeugend dargetan, daß die Lager- und Gerätehalle auf dem Grundstück der Klägerin in ihrer Zulässigkeit nach § 34 BBauG zu beurteilen ist und nach dieser Bestimmung nicht zugelassen werden kann.

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Die Entscheidung hängt ausschlaggebend davon ab, ob die Halle auf dem Grundstück der Klägerin "nach der vorhandenen Bebauung ... unbedenklich" ist (§ 34 BBauG). Für die Beantwortung dieser Frage kommt es unmittelbar allein auf den in der Umgebung des Grundstücks tatsächlich vorhandenen Baubestand an. Die Vorschriften der Baunutzungsverordnung sind zwar, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - näher dargelegt hat, bei der Anwendung des § 34 BBauG als Richtlinien beachtlich, jedoch nicht - auch nicht sinngemäß - neben der Regelung in § 34 BBauG anwendbar.

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Die Klägerin macht unter anderem geltend, daß § 34 BBauG mit dem Merkmal der Unbedenklichkeit von dem jeweiligen Vorhaben keine - etwa gar einförmige - Anpassung an die vorhandene Bebauung fordere. Das ist richtig. In diesem Sinne hat der Senat auch in seinem bereits erwähnten Urteil BVerwG IV C 12.67 hervorgehoben, daß die in § 34 BBauG enthaltene Verbindung zwischen den Merkmalen der vorhandenen Bebauung und der Unbedenklichkeit einen nur negativen Gehalt besitzt. § 34 BBauG verlangt dementsprechend nicht, daß neue Vorhaben mit der bereits vorhandenen Bebauung übereinstimmen und eine in ihr etwa zum Ausdruck kommende Konzeption fortsetzen. Insofern erweist sich auch die Formulierung, daß sich ein Vorhaben der vorhandenen Bebauung "anpassen" oder sich ihr "einfügen" müsse, als mißverständlich. Es genügt, wenn das Vorhaben mit der vorhandenen Bebauung in dem Sinne vereinbar ist, daß seine Ausführung keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorruft. Insofern gilt - zumal vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG -, daß ein Vorhaben der vorhandenen Bebauung nicht (positiv) zu entsprechen braucht, sondern für seine Zulässigkeit ausreicht, daß es ihr nicht widerspricht.

15

Diese Einsicht bietet jedoch entgegen dem Revisionsvorbringen der Klägerin keine Handhabe, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Ein in dem gekennzeichneten Sinne erheblicher Widerspruch zur vorhandenen Bebauung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ausführung des Vorhabens die bestehenden Verhältnisse mehr als nur geringfügig verschlechtern würde. Das ist, wie es auch das Berufungsgericht getan hat, unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 und 5 BBauG zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. August 1961 - BVerwG I C 36.60 - [DVBl. 1962, 223] sowie Beschluß vom 13. August 1966 - BVerwG IV B 149.65 - [BBauBl. 1967, 351]): Ob sich eine Veränderung als Verschlechterung darstellt, bzw. allgemeiner: ob ein Widerspruch zur vorhandenen Bebauung bodenrechtlicht relevant ist, bestimmt sich nach dem, was § 1 BBauG für die Bauleitplanung als grundsätzlich beachtlich, erstrebenswert oder förderungswürdig bezeichnet.

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Mit der Halle auf dem Grundstück der Klägerin ist eine durchaus nicht unwesentliche Verschlechterung der von der sonst vorhandenen Bebauung geprägten Verhältnisse verbunden. Das hat das Berufungsgericht näher dargetan und braucht hier nicht im einzelnen wiederholt zu werden. Es kann ernstlich gar keine Rede davon sein, daß sich das Berufungsgericht, wie die Klägerin behauptet, mit der Anwendung einer "mathematischen Methode" zufriedengegeben, d. h. die gedachte Verbindungslinie zwischen den bisher größten Bebauungstiefen um ihrer selbst willen als verbindliche Baugrenze angesetzt hätte. Ebensowenig läßt sich die Begründung des angefochtenen Urteils mit einem Hinweis darauf widerlegen, daß der durch die Errichtung der Halle auf dem Grundstück der Klägerin entstandene Zustand vielleicht nicht schon als solcher durchgreifenden Bedenken begegnet, weil derzeit hinter der Halle immer noch eine Freifläche vorhanden ist. Denn für die Frage der Verschlechterung kommt es nicht nur auf den bestehenden Zustand, sondern auch auf die bei einer Genehmigung der Halle naheliegende Entwicklung an. So gesehen, enthält aber die Errichtung der Halle nicht nur als solche einen Eingriff in das unbebaute Hinterland der Bauten an der V... Straße, dem A... Weg, der G... und der H... Straße. Gewichtiger ist vielmehr, daß, wenn dieser Eingriff in die Grünfläche zugelassen würde, eine ähnliche - und dann sogar auch: eine noch weiter eingreifende - Bebauung auf den Grundstücken dieses Bereiches künftig nicht mehr verhindert werden könnte. Daß jedoch an der Erhaltung des Hinterlandes ein dringliches und bodenrechtlich beachtliches Interesse besteht, bedarf über die Begründung des angefochtenen Urteils hinaus keiner weitergehenden Ausführung.

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Eine Befreiung von den Anforderungen des § 34 BBauG kann der Klägerin nicht erteilt werden, weil die in § 34 BBauG getroffene Regelung zwingend ist und es an einer Vorschrift fehlt, die unter besonderen Voraussetzungen eine Durchbrechung des § 34 BBauG ermöglichte. § 31 Abs. 2 BBauG ist auf die Fälle des § 34 BBauG nicht anwendbar. § 24 Abs. 3 BNVO in der ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1962 kann schon deshalb nicht herangezogen werden, weil diese Vorschrift durch die Ermächtigung des § 2 Abs. 10 BBauG nicht gedeckt und daher von vornherein ungültig war. Insoweit ist auf die Begründung des Urteils zu BVerwG IV C 12.67 zu verweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.