Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.1969, Az.: BVerwG I WB 21/69
Zulässigkeit eines Wechsels vom Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag nach Erledigung der Hauptsache im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Eröffnung des Rechtswegs zu den Wehrdienstsenaten mit einer rechtzeitig erhobenen Untätigkeitsbeschwerde; "Klaglos"-Stellung von Soldaten während eines Verfahrens vor dem Wehrdienstsenat durch den Bundesminister der Verteidigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 21/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 16073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 28.03.1969 - AZ: I WB 24/69
BVerwG - 28.03.1969 - AZ: I WB 36/69
Amtlicher Leitsatz
- Zu 1)
Der Wechsel vom Verpflichtungs- zum Feststellungsantrag (nach Erledigung der Hauptsache) ist auch im Verfahren nach der WBO zulässig
- Zu 2)
Der Senat bestätigt die Entscheidung II (1) WB 28/63 insoweit, als daselbst zum Ausdruck gebracht ist, daß der Rechtsweg zu den Wehrdienstsenaten mit der rechtzeitig erhobenen Untätigkeitsbeschwerde auch in der Sache eröffnet ist und daß der BMVtdg den Soldaten auch während des Verfahrens vor dem Wehrdienstsenat noch "klaglos" stellen kann.
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts a
uf Grund der Beratung vom 28. März 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Grützmacher, ... Obergefreiter Murgot, ... als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Sachen I WB 21/69, I WB 24/69 und I WB 36/69 werden zu gemeinsamer Entscheidung miteinander verbunden.
- 2.
Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Wehrpflichtiger bis zum 31. März 1969. Er hat am 23. September 1968 nach vorangegangenem erfolglosen Entlassungsbegehren um die Gewährung von Sonderurlaub nach § 8 Abs. 3 SUV gebeten. Er beabsichtigte, Rechtswissenschaften zu studieren, um die Rechtsanwalts- und Notarpraxis seines Vaters zuübernehmen. Dieser, so trug er vor, sei 57 Jahre alt und schwer leber- und gallenleidend. Er sei daher genötigt, das Jurastudium schnellstmöglich zu beginnen. Dieses Studium könne er aus finanziellen Gründen nur in B. dem Wohnsitz seiner Eltern, durchführen. Die rechtswissenschaftliche Fakultät der dortigen Universität habe jedoch für ihre Vorlesungen einen Jahresturnus eingeführt, der den Studienbeginn im Sommersemester nach seiner Entlassung vom Wehrdienst über Gebühr erschwere, wenn nicht unmöglich mache.
Der Kommandeur der ... Luftwaffendivision wies den Antrag mit Bescheid vom 17. Oktober 1968 zurück. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) habe mit Erlaß vom 16. August 1968 entschieden, daß Anträgen von Wehrpflichtigen usw., die im Oktober 1967 zum Wehrdienst einberufen worden seien und im Wintersemester 1968/69 ein Studium aufnehmen wollten, auf Sonderurlaub nicht stattzugeben sei.
Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 22. Oktober 1968 wies der Kommandierende General der Luftwaffengruppe Nord mit Bescheid vom 11. November 1968 gleichermaßen zurück.
Er wies dabei darauf hin, daß bereits ein Bruder des Antragstellers Jura studiere und daß es ungewiß sei, ob sich die Berufspläne des Antragstellers überhaupt verwirklichen würden.
Der Antragsteller wandte sich nunmehr mit Schreiben vom 23. November 1968 beschwerdeführend an den BMVtdg. Die Tatsache, daß auch sein Zwillingsbruder Jura studiere, berechtige nicht zu der Annahme, daß beide Söhne Rechtsanwalt werden wollten. Abgesehen davon sei die Praxis des Vaters für zwei Anwälte zu klein. Es müsse davon ausgegangen werden, daß sein Bruder sich entschlossen habe, den Richterberuf zu ergreifen, so daß seine - des Antragstellers - Berufspläne, die von schwerwiegenden Gründen getragen würden, weiterhin zu berücksichtigen seien. Andererseits sei er in seiner Tätigkeit als Wachsoldat ersetzbar; er habe sich daher bereits in B. als ordentlicher Studierender eingeschrieben, um das Semester nicht zu verlieren.
Am 25. Dezember 1968, beim BMVtdg eingegangen am 28. Dezember 1968, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Wehrdienstsenats, da über sein Rechtsmittel vom 23. November 1968 bisher nicht entschieden und Eile geboten sei (jetzige Sache I WB 21/69).
Er legte darüber hinaus mit Schriftsatz vom 10. Januar 1969 Untätigkeitsbeschwerde ein, da ihm auf seinen Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats innerhalb von zwei Wochen kein Bescheid erteilt worden sei, und ergänzte sein Vorbringen durch einen an den BMVtdg gerichteten Schriftsatz seines Vaters vom 25. Januar 1969, der die Erhebung der Untätigkeitsklage aus § 75 VwGO für den Fall androhte, daß bis zum 3. Februar 1969 keine Entscheidung vorliege (jetzige Sache I WB 24/69).
Der BMVtdg wies die weitere Beschwerde mit Entscheidung, vom 30. Januar 1969 zurück. Er hielt eine persönliche Härte nicht für gegeben. Die Aufnahme des Studiums im Sommersemester 1969 sei nicht ausgeschlossen, die Verzögerung der Berufsausbildung müsse im Interesse des Verteidigungsauftrages in Kauf genommen werden. Die Untätigkeitsbeschwerde vom 25. Dezember 1968 sei damit gegenstandslos.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 6. Februar 1969, in dem er rügte, daß die Behandlung der Untätigkeitsbeschwerde im Bescheid vom 30. Januar 1969 als gegenstandslos dem geltenden Recht widerspreche. Darüber hinaus legte er am 11. Februar 1969 zusätzlich Untätigkeitsbeschwerde ein, weil über seine Untätigkeitsbeschwerde vom 10. Januar 1969 nicht innerhalb eines Monats entschieden worden sei.
Diese Anträge legte der BMVtdg am 18. Februar 1969 den Wehrdienstsenaten mit der Bitte um Zurückweisung vor.
Am 18. Februar 1969 stellte der Antragsteller sodann erneut Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats, und zwar nunmehr gegen den Bescheid vom 30. Januar 1969 (jetzige Sache I WB 36/69). Zur Begründung seines Antrages führte er aus: Der BMVtdg habe es unterlassen, seinen Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats vom 25. Dezember 1968 dem Wehrdienstsenat gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3, § 21 Abs. 1 Nr. 2 WBO mit seiner Stellungnahme vorzulegen. Sein Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats vom 25. Dezember 1968 sei deutlich als solcher gekennzeichnet gewesen sowie ordnungsgemäß und fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingegangen. Der BMVtdg habe jedoch erstmalig am 13. Januar 1969 den Eingang seiner weiteren Beschwerde und seines Antrages bestätigt. Mit Fernschreiben vom 28. Januar 1969 sei die Bearbeitung bestätigt und im Fernschreiben vom 3. Februar 1969 mitgeteilt worden, daß über seine weitere Beschwerde vom 23. November 1968 entschieden worden sei. In dem Bescheid werde jedoch sein Antrag vom 25. Dezember 1968 als gegenstandslos erklärt. Daraus gehe hervor, daß der Antrag erst gar nicht dem Wehrdienstsenat zur Entscheidung vorgelegt worden sei; diese Unterlassung sei rechtswidrig.
Diesen Antrag legte der BMVtdg am 12. März 1969 den Wehrdienstsenaten mit der Bitte um Zurückweisung vor.
Am 9. März 1969 begehrte der Antragsteller in der Sache I WB 21/69 wie folgt zu erkennen:
"1.)
Der Bundesminister der Verteidigung hat in seiner Entscheidung vom 30.1.1969 den Antrag des Gefreiten ... auf Entscheidung des Wehrdienstsenats vom 25.12.1968 zu Unrecht als gegenstandslos erklärt.2.)
Die Entscheidung über die weitere Beschwerde des Gefreiten Eisel vom 23.11.1963 war verspätet.3.)
Der Bundesminister der Verteidigung hat den Antrag des Gefreiten ... vom 23.9.1968, der in der Form der weiteren Beschwerde vom 23.11.1968 zur Entscheidung vorlag, auf Grund eines Ermessensfehlers zu Unrecht abgelehnt."
Darüber hinaus führte er in der Sache I WB 24/69 ebenfalls am 9. März 1969 aus, seine Untätigkeitsbeschwerde vom 10. Januar 1965 sei gemäß § 1 Abs. 2 WBO gegen den BMVtdg gerichtet; die in dessen Schreiben vom 13. Februar 1969 vorgebrachten Entschuldigungsgründe - es hätten erst die bisher entstandenen Vorgänge beigezogen werden müssen - rechtfertigten nicht, daß ihm auf seine weitere Beschwerde vom 23. November 1968 und auf seinen Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats vom 25. Dezember 1968 kein Bescheid erteilt worden sei, bis er am 20. Januar 1969 den Zwischenbescheid mit Datum vom 13. Januar erhalten habe. Über die Fristen, die der Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 Satz 2 und § 1 Abs. 2 WBO gesetzt habe, sollte sich auch der Minister nicht ohne weiteres hinwegsetzen dürfen. Es werde daher beantragt zu erkennen:
"Der BMVtdg war verpflichtet, den Antrag des Gefreiten ... vom 25.12.1968 bis zum 9.1.1969 zu bescheiden."
Die in den Sachen I WB 21/69 und I WB 24/69 gestellten Anträge beruhen auf der Anfrage des Senats vom 27. Februar 1969, ob und mit welchen Anträgen das Verfahren weiterbetrieben werden solle, nachdem der ursprünglich erbetene Urlaub schon infolge Fristablaufs nunmehr nicht mehr gewährt werden könne.
Der BMVtdg hat in allen Fällen um Zurückweisung der Anträge gebeten.
II
Das Begehren des Antragstellers kann keinen Erfolg haben.
1.
Dem ursprünglich gestellten Urlaubsantrag kann schon deshalb nicht mehr stattgegeben werden, weil die dafür vorgesehene Zeit inzwischen verstrichen ist. Diesem Umstände hat der Antragsteller auf den Hinweis des Senats vom 27. Februar 1969 nunmehr dadurch Rechnung getragen, daß er im Antrag vom 9. März 1969 - I WB 21/69 - unter Nr. 3 die Feststellung begehrt, sein Antrag vom 23. September 1968 in der Form der Beschwerde vom 23. November 1968 sei ermessensfehlerhaft zurückgewiesen worden.
Dieser Wechsel im Antrag wird, obwohl die Wehrbeschwerdeordnung in § 19 Abs. 1 ein derartiges Verfahren nicht vorsieht, von den Wehrdienstsenaten in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet. Die Rechtslage entspricht insoweit der Erledigung der Hauptsache im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, deren Grundgedanke auch im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung Anwendung finden kann, da der Richter in der Ausgestaltung des Verfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung frei ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. Dezember 1960 - I WB 31/68) und die Übernahme dieses Rechtsinstituts dem Sinngehalt derWehrbeschwerdeordnung nicht widerspricht. Die Feststellung, daß die Nichtgewährung des begehrten Urlaubs ermessenswidrig gewesen sei, setzt dann allerdings auch hier das Vorhandensein eines berechtigten Interesses an dieser Feststellung voraus. Hierfür hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Abgesehen davon ist nach dem vorlegenden Sachverhalt, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, daß der Antragsteller das Studium an der Universität in B. auch ohne Urlaub fristgerecht begonnen hat, zunächst nicht erkennbar, worin noch die Grundlage für das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses gesehen werden sollte. Der Antrag ist mithin unzulässig.
2.
Zum Untätigkeitsantrag aus § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO hat der II. Wehrdienstsenat bereits in der auch dem Antragsteller bekannten Entscheidung vom 18. März 1965 - II (I) WB 28/63 - (BDH 7, 176 = NZWehrr 1968, 103) ausgesprochen, daß der Rechtsweg zu den Wehrdienstsenaten auch in der Sache mit der rechtzeitig erhobenen sogenannten Untätigkeitsbeschwerde eröffnet ist. Der BMVtdg hätte daher bereits auf den Antrag vom 25. Dezember 1968 die Akten mit seiner Stellungnahme und allen Unterlagen dem Senat zur Entscheidung vorlegen müssen. Andererseits hätte ihn auch diese Notwendigkeit nicht gehindert, selbst über die weitere Beschwerde zu entscheiden. In dem genannten Beschluß wird insoweit wörtlich aufgeführt:
"Demgegenüber bleiben die Disziplinarvorgesetzten und militärischen Dienststellen für das ihnen obliegende Verwaltungshandeln auch über die Anrufung des Wehrdienstgerichts hinaus verantwortlich. Sie können für ihre Entschließungen weiterhin wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von dem ihnen zustehenden Ermessen Gebrauch machen und dabei beispielsweise auch Zweckmäßigkeitserwägungen Raum geben, deren Anstellung dem Wehrdienstgericht schlechthin versagt ist. Sie sind somit bis zur Entscheidung des Gerichts jederzeit in der Lage, den Soldaten gegebenenfalls 'klaglos' zu stellen."
Daran hält der Senat fest. Von dieser Möglichkeit hat der BMVtdg mit seinem Bescheid vom 30. Januar 1969 Gebrauch gemacht. Die am Schluß dieses Bescheides gebrauchte Wendung, daß damit auch die Untätigkeitsbeschwerde vom 25. Dezember 1968 "gegenstandslos geworden" sei, entspricht allerdings noch der früheren Rechtsprechung der Senate, derzufolge der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos wird, wenn der Antragsteller in der von ihm betriebenen Angelegenheitüberhaupt einen in der Sache entscheidenden Bescheid erhält (vgl. BDH Beschlüsse vom 10. April 1962 - WB 13/62 - und 20. Mai 1964 - II WB 68/63). Diese Rechtsauffassung ist in dem vom Antragsteller zutreffend angeführten oben bezeichneten Beschluß aufgegeben worden. Der Antrag wird vielmehr - sofern es dem Soldaten nicht allein darauf ankommt, daß der Minister überhaupt tätig wird - nur in dem Umfange gegenstandslos, in dem der Minister dem Antragsbegehren stattgegeben hat.
Einen diesen Umstand feststellenden, dem Antrag in der Sache I WB 21/69 unter Nr. 1 entsprechenden Ausspruch des Senats kann der Antragsteller jedoch gleichwohl nicht erhalten, da es ihm hier wie zuvor unter II 1. gleichermaßen am Feststellungsinteresse fehlt. Der Antrag ist daher ebenfalls unzulässig.
3.
Die Wehrbeschwerdeordnung gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, den Senat anzurufen, wenn über die weitere Beschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden worden ist. Das Gesetz geht daher selbst davon aus, daß der mit der weiteren Beschwerde angerufenen Stelle eine im Durchschnitt mit einem Monat als angemessen angesehene Prüfungszeit verbleiben soll. Ob in Ausnahmelagen anderes zu gelten hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eines näheren Eingehens hierauf, insbesondere ob die Beschwerdevorgänge in Anbetracht des Zeitablaufs schneller hätten herangezogen werden können, bedarf es jedoch nicht, denn auch hier könnte eine Feststellung, daß der BMVtdg verspätet über die weitere Beschwerde vom 23. November 1968 entschieden hat, nur bei Vorhandensein eines entsprechenden berechtigten Interesses erfolgen, das nach den Ausführungen unter II 1. nicht gegeben ist. Der Antrag Nr. 2 vom 9. März 1969 in der Sache I WB 21/69 ist daher gleichfalls unzulässig.
4.
Der in der Sache I WB 24/69 unter dem 9. März 1969 auf die Feststellung gerichtete Antrag, daß der BMVtdg verpflichtet gewesen sei, den Antrag vom 25. Dezember 1968 bis zum 9. Januar 1969 zu bescheiden, muß, abgesehen davon, daß es auch hier am Feststellungsinteresse fehlt, schon von der Sache her erfolglos bleiben, denn nach der oben angeführten Rechtsprechung hatte der BMVtdg lediglich das Recht, noch zur Sache zu entscheiden, nicht aber die Pflicht, nachdem der Antragsteller Antrag auf Entscheidung durch den Wehrdienstsenat gestellt hatte.
5.
Zu dem am 18. Februar 1969 in der Sache I WB 36/69 gestellten Antrag wird auf die Ausführung unter II 2. verwiesen. Ein entsprechender Ausspruch feststellender Art kann jedoch auch hier mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses nicht ergehen.
Die Anträge sind demgemäß insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Grützmacher
Murgot