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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.1969, Az.: BVerwG I WB 24/69

Zulässigkeit eines Wechsels vom Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag nach Erledigung der Hauptsache im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Eröffnung des Rechtswegs zu den Wehrdienstsenaten mit einer rechtzeitig erhobenen Untätigkeitsbeschwerde; "Klaglos"-Stellung von Soldaten während eines Verfahrens vor dem Wehrdienstsenat durch den Bundesminister der Verteidigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1969
Aktenzeichen
BVerwG I WB 24/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 16071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerwG - 28.03.1969 - AZ: I WB 21/69

Weitere Verbundverfahren:
BVerwG - 28.03.1969 - AZ: I WB 36/69

Amtlicher Leitsatz

  1. Zu 1)

    Der Wechsel vom Verpflichtungs- zum Feststellungsantrag (nach Erledigung der Hauptsache) ist auch im Verfahren nach der WBO zulässig

  2. Zu 2)

    Der Senat bestätigt die Entscheidung II (1) WB 28/63 insoweit, als daselbst zum Ausdruck gebracht ist, daß der Rechtsweg zu den Wehrdienstsenaten mit der rechtzeitig erhobenen Untätigkeitsbeschwerde auch in der Sache eröffnet ist und daß der BMVtdg den Soldaten auch während des Verfahrens vor dem Wehrdienstsenat noch "klaglos" stellen kann.

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts a
uf Grund der Beratung vom 28. März 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Grützmacher, ... Obergefreiter Murgot, ... als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Sachen I WB 21/69, I WB 24/69 und I WB 36/69 werden zu gemeinsamer Entscheidung miteinander verbunden.

  2. 2.

    Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.