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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1964, Az.: BVerwG II WB 68/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.05.1964
Aktenzeichen
BVerwG II WB 68/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 13130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 20. Mai 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Jager, Bundesrichter Lange als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Böhm, ... Major Schimmel, ..., als militärischer Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als gegenstandslos zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antragsteller richtete am 5.10.1963 eine Beschwerde an den Bundesminister der Verteidigung, in der er hauptsächlich geltend machte, daß seine Personalakten nicht vollständig seien; er habe in seinen Personalakten kein Schriftstück feststellen können, das sich in negativer Form über seine Laufbahn ausdrücke; auf anderem Wege habe er jedoch erfahren, daß darüber etwas vorhanden sein müsse, was seiner Beförderung im Wege stehe. Er beanstandete weiter, daß ihm ein solcher Vorgang nicht eröffnet worden sei. Da er auf diese Beschwerde keinen Bescheid erhielt, beantragte er am 11.12.1963 die Entscheidung des Wehrdienstsenats. Am 5.2.1964 erließ der Bundesminister der Verteidigung einen Bescheid, in dem der Beschwerde vom 5.10.1963 stattgegeben wurde. Der Antragsteller hat dazu zunächst erklärt, er sei nicht in der Lage, den Bescheid des Bundesministers der Verteidigung jetzt noch anzunehmen, da er bereits Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe; er habe eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst und nicht über die Gründe der Fristversäumung beantragt. Später hat er den Bescheid entgegengenommen.

2

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch den Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 5.2.1964 gegenstandslos geworden und damit erledigt.

3

Es kann hier offenbleiben, inwieweit die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde auf das Gericht übergeht, wenn dessen Entscheidung mit der Begründung beantragt wird, die zunächst zur Entscheidung über die Beschwerde berufene Stelle habe nicht innerhalb eines Monats über die Beschwerde entschieden (§ 17 Abs. 1 S. 2 mit § 21 WBO). In jedem Fall bleibt die zur Entscheidung über die Beschwerde zunächst berufene Stelle befugt und verpflichtet, über die Beschwerde zu entscheiden. Das ergibt sich zwingend einerseits aus dem Grundgedanken des § 12 Abs. 3 WBO, wonach selbst einer nicht fristgemäß erhobenen und damit unzulässigen Beschwerde nachzugehen und erforderlichenfalls für Abhilfe zu sorgen ist, andererseits aus der Erwägung, daß die Wehrdienstgerichte nur im beschränkten Umfang befugt sind, ein Beschwerdevorbringen nachzuprüfen (§ 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 WBO), während die militärischen Vorgesetzten in der Lage sind, auf eine Beschwerde auch im Bereich des behördlichen Ermessens neu zu entscheiden und Maßnahmen zu treffen, die außerhalb der Möglichkeiten einer gerichtlichen Entscheidung (§ 19 WBO) liegen, der Beschwerdeführer mithin oftmals durch die Untätigkeit der zunächst zur Entscheidung berufenen Stelle um eine mit umfassenderen Befugnissen ausgestattete Instanz und damit im gewissen Umfang um die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde gebracht werden könnte. Hier ist auch zu beachten, daß mit der an den Minister gerichteten Beschwerde nicht nur eine Hechtsentscheidung, sondern auch ein Verwaltungshandeln begehrt wird und daß letzteres niemals von einem Gericht ausgeübt werden kann. Die Pflicht einer Behörde oder Dienststelle zum Verwaltungshandeln kann nicht dadurch aufhören, daß diese Pflicht im Wege einer Untätigkeitsbeschwerde zum Gegenstand einer wehrdienstgerichtlichen Entscheidung gemacht wird. Andernfalls müßte beispielsweise die Haftung einer Behörde aus Amtspflichtverletzung aufhören, solange wegen Erfüllung dieser Amtspflicht eine Untätigkeitsbeschwerde beim Wehrdienstgericht anhängig ist (vgl. auch Beschluß des Senatsvom 23.2.1962 - WB 17/61, 33/61-).

4

Der Bundesminister der Verteidigung hat daher mit Recht auch nach der Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst entschieden. Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, wird die Untätigkeitsbeschwerde oder der entsprechende Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos, wenn der Beschwerdeführer (Antragsteller) in der von ihm betriebenen Angelegenheit einen in der Sache entscheidenden Bescheid erhält(Beschluß vom 10.4.1962 - WB 13/62 -). Ob der Antragsteller von dem ihm zugegangenen Bescheid Kenntnis nimmt oder nicht, ist dabei ohne Belang. Der Antragsteller erleidet hierdurch keinen Rechtsverlust, weil seine Befugnis, gegen den Bescheid des Ministers gerichtliche Entscheidung zu beantragen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, unberührt bleibt.

5

Der Antrag war daher als gegenstandslos geworden zurückzuweisen.

Scherübl
Böhm
Lange
Schimmel
Dr. Jager