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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1969, Az.: BVerwG VIII C 44.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 44.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 31.03.1966 - AZ: 1 K 415/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Februar 1969
durch
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke, Dr. Heddaeus und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31. März 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 31. Juli 1943 geborene Kläger wendet sich gegen den Musterungsbescheid. Er wurde beim Aufruf seines Geburtsjahrganges im Frühjahr 1962 für den Wehrdienst nicht erfaßt. Anfang 1965 legte er die Reifeprüfung ab und begann nach einem zwischenzeitlichen Praktikum im Oktober 1965 mit dem Studium der Architektur an der Technischen Hochschule. Nach seiner nachträglichen Erfassung im Dezember 1965 wurde er durch Musterungsbescheid vom 5. Januar 1966 unter gleichzeitiger Ablehnung seines Zurückstellungsantrags für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt. Mit dem Widerspruch wiederholte er sein auf seine Ausbildung gestütztes Zurückstellungsbegehren und machte er ferner geltend, der Musterungsbescheid gehe zu Unrecht von seiner Wehrdiensttauglichkeit aus. Der Widerspruch blieb erfolglos.

2

Die anschließend erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

3

Die im Verwaltungsverfahren erhobenen ärztlichen Gutachten hätten einen für die Beschränkung der Tauglichkeit wesentlichen Krankheitsbefund nicht ergeben. Festgestellte körperliche Mängel seien durch die Einschränkung der Verwendbarkeit des Klägers bei bestimmten Truppengattungen im Musterungsbescheid hinreichend berücksichtigt worden. Dieser leide auch sonst an keinem Mangel. Das Studium des Klägers gelte zwar nach den Verwaltungsvorschriften der Beklagten schon jetzt als weitgehend gefördert; die dennoch ausgesprochene Ablehnung der Zurückstellung sei aber nicht ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung berücksichtigen dürfen, daß der Kläger bei der Erfassung seines Geburtsjahrganges im Frühjahr 1962 gegen seine Pflicht verstoßen habe, sich auf Grund der öffentlichen Aufforderung der Erfassungsbehörde zur Erfassung persönlich zu melden. Wäre das seinerzeit rechtzeitig geschehen, so hätte er alsbald nach Ablegung der Reifeprüfung eingezogen werden können. Es komme hinzu, daß er sein Studium auch ohne wehrdienstbedingte Unterbrechung erst so spät zu Ende führen könne, daß er bei dessen Fortsetzung nicht mehr vor der Vollendung des 25. Lebensjahres einberufen werden könnte. Unter solchen Umständen dürfe ein Wehrpflichtiger nach § 12 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 13. Januar 1969 (BGBl. I S. 41) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), nur ausnahmsweise zurückgestellt werden, wenn nämlich die Einberufung nicht nur eine besondere Harte, sondern eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Davon könne jedoch in seinem Falle nicht ausgegangen werden.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er ursprünglich beantragt hat, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klagantrag zu erkennen. Im Laufe des Revisionsverfahrens hat er mitgeteilt, er habe den Wehrdienst inzwischen geleistet und sei am 28. September 1967 aus der Bundeswehr entlassen worden. Mit Rücksicht darauf beantrage er nunmehr festzustellen, daß der angefochtene Musterungsbescheid und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid rechtswidrig gewesen seien.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

II.

Der Übergang von der Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid zur sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entspricht der Verfahrensrechtslage. Er bedeutet keine Klageänderung und scheitert deshalb im Revisionsverfahren nicht an § 142 VwGO.

7

Der angefochtene Musterungsbescheid hat sich im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Verlaufe des Rechtsstreits erledigt. Der Kläger ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WpflG "in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen" und nach Beendigung seiner Dienstleistung aus dem Wehrdienstverhältnis entlassen worden. Damit hat der Musterungsbescheid seine rechtliche Wirksamkeit verloren. Die in ihm enthaltene Entscheidung über die Verfügbarkeit des Klägers für den vollen Grundwehrdienst ist mit dessen Leistung gegenstandslos geworden.

8

Für die Weiterführung des Rechtsstreits mit dem Fortsetzungsfeststellungsantrag steht dem Kläger das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte berechtigte Feststellungsinteresse zur Seite im Hinblick auf sein Vorbringen, daß er im Falle rechtswidriger Heranziehung zum Wehrdienst Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen werde. Unter solchen Umständen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Feststellungsinteresse nur dann zu verneinen, wenn ein etwaiger Schadensersatzanspruch offensichtlich aussichtslos ist oder wenn die verwaltungsgerichtliche Feststellung den späteren Zivilprozeß nicht erleichtern könnte (vgl.z.B. Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 163.65 -, Buchholz BVerwG 310, § 113 VwGO Nr. 36 = JR 1968, 310 = NJW 1967, 1819 = DÖV 1967, 499 = DVBl. 1968, 220). Davon, daß ein Schadensersatzprozeß des Klägers offensichtlich aussichtslos wäre oder daß ein obsiegendes Urteil im vorliegenden Verfahren einen späteren Zivilprozeß offensichtlich nicht fördern könnte, kann nicht ausgegangen werden.

9

Der danach zulässige Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht.

10

Zu der im Musterungsbescheid angenommenen Tauglichkeit des Klägers für den vollen Grundwehrdienst hat das Verwaltungsgericht in Würdigung der im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten festgestellt, daß im Musterungszeitpunkt keine gesundheitlichen Mängel bestanden haben, die über den in der Musterungsentscheidung angeordneten Ausschluß der Verwendbarkeit des Klägers bei bestimmten Truppengattungen hinaus zu einer Beschränkung seiner Wehrdienstfähigkeit allgemein hätten führen müssen. In bezug auf diese tatsächlichen Feststellungen sind vom Kläger innerhalb der Revisions- und Revisionsbegründungsfrist keine Revisionsrügen geltend gemacht worden, so daß das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an sie gebunden ist. Aus ihnen folgt der vom Verwaltungsgericht gezogene rechtliche Schluß, daß der Kläger seinerzeit "tauglich" im Sinne des maßgebenden § 8 a Abs. 2 Satz 1 WpflG war und deshalb unter diesem Gesichtspunkt für den vollen Grundwehrdienst nach Maßgabe des ärztlichen Urteils zur Verfügung stand.

11

Der angefochtenen Musterungsentscheidung stand auch kein gesetzlicher Zurückstellungsgrund entgegen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auch insoweit innerhalb der Frist des § 139 VwGO nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden und deshalb für das Revisionsgericht verbindlich sind, hat der am 31. Juli 1943 geborene Kläger erst im Februar 1965 die Reifeprüfung abgelegt. Aus diesem Grunde konnte er das Studium der Architektur nach einem zwischenzeitlichen Praktikum erst im Oktober 1965 aufnehmen. Der Abschluß seines Studiums war demgemäß von vornherein nicht vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres möglich. Daraus folgt, daß die mit der Zurückstellung bezweckte Vermeidung der Unterbrechung der im Einberufungszeitpunkt bereits angefangenen Ausbildung nur hätte erreicht werden können, wenn die Zurückstellung über den Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus gewährt worden wäre. Dem stand jedoch, was das Verwaltungsgericht in seiner Hilfserwägung mit Recht hervorgehoben hat, § 12 Abs. 6 WpflG entgegen.

12

In dieser Vorschrift bestimmt das Wehrpflichtgesetz für Zurückstellungen auf Grund der Tatbestände seines § 12 Abs. 4 unabhängig von der Dauer des Zurückstellungsgrundes eine auf das Lebensalter des Wehrpflichtigen bezogene zeitliche Höchstgrenze. Der Wehrpflichtige darf vom vollen Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, daß er noch vor der Vollendung des 25. Lebensjahres, d.h. also gemäß § 5 Abs. 1 WpflG noch zum vollen Grundwehrdienst einberufen werden kann, Ergibt sich daher, daß die der Wehrdienstleistung entgegenstehenden besonderen Härtegründe auch bei jeder späteren Einberufung innerhalb des von § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG bezeichneten Zeitraumes noch andauern werden, so kann die Zurückstellung den ihr vom Gesetz zugedachten Zweck der Härtemilderung nicht erfüllen. Unter solchen Umständen fehlt es für die durch sie bewirkte zeitliche Verschiebung der Heranziehung an einer tatbestandlichen Voraussetzung, weil sie sich von vornherein als eine ungeeignete Maßnahme erweist, die als Folge der Einberufung eintretende Härte innerhalb der gesetzlichen Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG abzuwenden. In einem solchen Fall darf dem Zurückstellungsantrag deshalb nur nach der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 2 WpflG stattgegeben werden, wenn nämlich die Einberufung den Wehrpflichtigen aus den Zurückstellungsgründen des Absatzes 4 unzumutbar hart treffen würde (vgl.Urteile vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 87.67 und BVerwG VIII C 178.67 -).

13

Ohne Rechtsverletzung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall die Versagung der Zurückstellung nicht eine unzumutbare Härte bedeutet hat. Aus dem ermittelten Sachverhalt ergibt sich, daß der Kläger gegenüber der durch den Musterungsbescheid ausgesprochenen Verfügbarkeit für den Wehrdienst zwar diejenigen Nachteile geltend gemacht hat, die die Unterbrechung eines bereits begonnenen oder gar weitgehend geförderten Hochschulstudiums in aller Regel für die davon betroffenen Wehrpflichtigen bedeutet. Aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG ist aber zu entnehmen, daß das Gesetz in der Unterbrechung einer Ausbildung zwar eine besondere Härte dann sieht, wenn ein Ausbildungsabschnitt bereits weitgehend gefördert ist. In der auf diesen Fall beschränkten Anerkennung einer regelmäßig vorliegenden besonderen Härte liegt aber zugleich der Ausschluß der Annahme, daß die Ausbildungsunterbrechung für sich allein als eine über die besondere Härte hinausgehende unzumutbare Belastung im Sinne des § 12 Abs. 6 WpflG anzusehen ist.

14

Diese Erwägungen tragen das verwaltungsgerichtliche Urteil. Auf dessen Ausführungen zu der Frage, ob die Wehrersatzbehörde die Zurückstellung des Klägers auch deshalb ablehnen durfte, weil er sich bei der Erfassung zum Wehrdienst nicht gemeldet hat, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Bundesrichter
Dr. Heddaeus ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert Niesert
Dr. Korbmacher