Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1969, Az.: BVerwG VIII C 4.69
Grundrechtlich verbürgter Gleichbehandlungssatz bei Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zurückstellung von ein Fachschulstudium bereits begonnen habenden Wehrpflichtigen als Frage von grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 4.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 18.10.1968 - AZ: 124-I/68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Oktober 1968 über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aufzuheben, wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des vorliegenden Anordnungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO können Gerichtsbeschlüsse, mit denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet oder wiederhergestellt worden ist, jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Zuständig ist im vorliegenden Verfahren das Bundesverwaltungsgericht, das in ständiger Rechtsprechung seine Zuständigkeit für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO annimmt, wenn es als Beschwerde- oder Revisionsgericht das Gericht der Hauptsache ist (vgl. z.B. Beschluß vom 14. September 1965 - BVerwG VII C 151.65 - und Beschluß vom 14. Juli 1967 - BVerwG VIII B 136.67 -).
Die Entscheidung darüber, ob ein die aufschiebende Wirkung anordnender Beschluß zu ändern oder aufzuheben ist, folgt in sachlicher Hinsicht denselben Grundsätzen wie die Entscheidung über die in § 80 Abs. 5 VwGO und § 35 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 13. Januar 1969 (BGBl. I S. 41) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), vorgesehenen Beschlüsse.
Danach ist für die Fortdauer der Aussetzung der Vollziehung dann kein Raum, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Einberufungsbescheids das individuelle Interesse des Wehrpflichtigen an der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn das gegen den Einberufungsbescheid eingelegte Rechtsmittel offensichtlich keine oder nur geringe Aussicht auf Erfolg hat. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Das angefochtene Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht den Einberufungsbescheid und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben hat, wirft in rechtlicher Hinsicht Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Einerseits wird voraussichtlich zu klären sein, welche rechtliche Bedeutung im Hinblick auf den grundrechtlich verbürgten Gleichbehandlungssatz die auf Verwaltungsvorschriften beruhende ständige Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen des § 12 Abs. 4 WpflGüber die Zurückstellung derjenigen Wehrpflichtigen hat, die das Studium an bestimmten Fachschulen (nur) begonnen haben. Gegebenenfalls wird in diesem Zusammenhang ferner zu entscheiden sein, wann im Sinne der vorgenannten Verwaltungsübung ein Fachschulstudium als vom Wehrpflichtigen "begonnen" anzusehen ist.
Die Beantwortung dieser Fragen kann im vorliegenden Verfahren, das sich auf eine summarische Prüfung zu beschränken hat, nicht erfolgen. Sie muß vielmehr der Revisionsentscheidung vorbehalten bleiben. Unter diesen Umständen erscheint der Ausgang des Rechtsstreits nach dem gegenwärtigen Sach- und Streit stand noch offen. Der am 12. Dezember 1948 geborene Kläger wird erst Ende des Jahres 1973 sein 25. Lebensjahr vollenden. Der Abschluß seiner Ausbildung, derentwegen er die Zurückstellung begehrt, wird im Oktober 1971 zu erwarten sein, so daß - was im Rahmen der vorliegenden Entscheidung mit zu berücksichtigen war - durch die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid die Heranziehung des Klägers zum vollen Grundwehrdienst auch dann nicht verhindert wird, wenn er seinem Begehren entsprechend seine Ausbildung zunächst vollständig beenden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Maetzel
Dr. Korbmacher