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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1969, Az.: BVerwG IV B 56.68

Antrag auf Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung für eine Teilung von einem als Erwerber vorgesehenen Dritten; Verpflichtung zur Auflassung einer wegzumessenden Teilfläche

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV B 56.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 16095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 29.11.1967 - AZ: 83 II 67

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 1967 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

2

1.

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf den mit der Beschwerde geltend gemachten Verstößen gegen die §§ 86 Abs. 1 und 108 Abs. 2 VwGO (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Das Berufungsgericht hat für die von ihm bejahte Rechtswidrigkeit der Bodenverkehrsgenehmigung vom 25. August 1965 zwei selbständige Begründungen gegeben. Die erste dieser beiden Begründungen geht davon aus, daß es für die von der Beklagten genehmigte Grundstücksteilung an einer hinreichenden Teilungserklärung der Kläger gefehlt habe (§ 19 Abs. 3 BBauG). Die daraus unmittelbar nur folgende teilweise Fehlerhaftigkeit der Genehmigung soll nach Ansicht des Berufungsgerichts die Fehlerhaftigkeit der gesamten Genehmigung nach sich ziehen. Dazu heißt es in dem angefochtenen Urteil: "Diese Rechtswidrigkeit erfaßt im Hinblick darauf, daß der notarielle Kaufvertrag, wie insbesondere die Vereinbarung eines einheitlichen Quadratmeterpreises ergibt, nach dem Willen der Vertragsteile offensichtlich eine Einheit darstellen sollte, wegen des dadurch gegebenen untrennbaren Zusammenhangs den ganzen Bescheid." Die zweite Begründung des Berufungsgerichts betrifft die im angefochtenen Bescheid enthaltene Auflassungsgenehmigung. Diese Begründung geht davon aus, daß zumindest ein Teil des Vertragsgrundstücks zum Außenbereich gehört. Das deckt sich, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, mit der insoweit übereinstimmenden Auffassung aller Beteiligten; es entspricht insbesondere dem auf Genehmigung der Auflassung gerichteten Antrag des Beigeladenen vom 21. Juli 1965 sowie dem daraufhin ergangenen Bescheid der Beklagten vom 25. August 1965. Ersichtlich aus diesem Zusammenhang ist zu erklären, daß das Berufungsgericht die - allenfalls in Richtung auf das Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BBauG) zweifelhafte - Anwendbarkeit der für den Außenbereich geltenden Vorschriften nur sehr knapp wie folgt begründet hat: "Mindestens für die Grundstücke Fl. Nr. 818, 818 1/2 und 816 ist die Beklagte zu Recht von der Zugehörigkeit zum Außenbereich ausgegangen, zumal die Einzeichnungen im übergeleiteten Bebauungsplan insoweit nur 'Baulinienansätze' ... darstellen. Zudem konnte gerade hier, selbst wenn man von der zunehmenden Konkretisierung der planerischen Vorstellungen ... absieht, die tatsächliche Entwicklung im strittigen Bereich nicht außer Betracht bleiben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. März 1967 - BVerwG IV C 87.65 - [MDR 1967, 695])."

4

Der vom Beigeladenen erhobene Vorwurf, daß das Berufungsgericht sowohl seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO) als auch seine Entscheidung auf Tatsachen gestützt habe, zu denen sich die Beteiligten nicht hätten äußern können (§ 108 Abs. 2 VwGO), bezieht sich einmal auf den Schluß von der teilweisen auf die uneingeschränkte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (1. Begründung) und zum anderen auf die Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung im Zusammenhange mit der Zuordnung des Vertragsgrundstücks zum Außenbereich (2. Begründung). Dieser Vorwurf kann aus folgenden Gründen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen: Der Schluß von der teilweisen auf die umfassende Rechtswidrigkeit des Bescheides beruht in tatsächlicher Hinsicht allein auf dem Inhalt des Kaufvertrages, insbesondere auf der Vereinbarung eines einheitlichen Quadratmeterpreises. Wieso die Beteiligten an einer Äußerung zu dieser - von keiner Seite angezweifelten - Tatsache gehindert gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Andererseits kann auch von einer unzureichenden Sachaufklärung deshalb keine Rede sein, weil sich der Umfang der erforderlichen Sachaufklärung notwendig nach der Rechtsauffassung bestimmt, die der Beurteilung des Berufungsgerichts zugrunde liegt. Diese Rechtsauffassung geht jedoch, wie die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt, dahin, daß es für den fraglichen Schluß auf die "Einheit" des Vertrages ankomme und für diese Einheit wiederum der objektive Inhalt der Vertragsurkunde maßgebend sei. Bei diesem Ausgangspunkt bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, die Frage aufzuwerfen, "ob die vertragsgegenständlichen Flächen gleichwertig sind, so daß auch eine Aufteilung des Kaufpreises ohne weiteres möglich gewesen wäre" und ob nach Ansicht eines der Beteiligten "auch eine teilweise Genehmigung dem Parteiwillen entsprochen hätte" (so das Vorbringen in der Beschwerdeschrift S. 15).

5

Was andererseits die "tatsächliche Entwicklung" anlangt, läßt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres entnehmen, welche Bedeutung es diesem Hinweis hat beilegen wollen. Zweifel erweckt vor allem die Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. März 1967 - BVerwG IV C 87.65 - (BVerwGE 26, 282). Denn in diesem Urteil hat der Senat gerade ausgesprochen, daß Bebauungspläne durch eine von ihren Festsetzungen abweichende tatsächliche Entwicklung nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn diese Entwicklung zur Entstehung von Gewohnheitsrecht geführt hat (a.a.O. S. 284 f.). Dafür jedoch, daß der im vorliegenden Falle einschlägige übergeleitete Bebauungsplan durch entgegenstehendes Gewohnheitsrecht seine Gültigkeit verloren haben könnte, fehlt es im angefochtenen Urteil an allen näheren Feststellungen. Indessen kommt es auf alles das entscheidungserheblich nicht an. Die tatsächliche Entwicklung kann eine Rolle allenfalls dafür spielen, ob der übergeleitete Bebauungsplan überhaupt noch beachtlich ist. Davon hängt die Anwendbarkeit der Vorschriften über den Außenbereich nicht ab. Selbst wenn nämlich unter den gegebenen Umständen die tatsächliche Entwicklung nicht zu berücksichtigen und deshalb ein Zweifel an der Fortgeltung des Planes unbegründet wäre, würde unmittelbar dies an der Lage des Vertragsgrundstücks im Außenbereich nichts ändern. Eine solche Änderung ergäbe sich vielmehr erst, wenn das Grundstück "innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30" läge (§ 19 Abs. 1 BBauG), also der übergeleitete Bebauungsplan zusätzlich den besonderen Anforderungen des § 30 BBauG genügte. Daß dies nicht zutrifft, hat das Berufungsgericht mit dem zweiten Satz seiner Begründung ("zumal die Einzeichnungen im übergeleiteten Bebauungsplan insoweit nur 'Baulinienansätze' ... darstellen") festgestellt. Dieser Feststellung ist der Beigeladene auch nicht entgegengetreten. Bereits damit ist gesichert, daß das Vertragsgrundstück (insoweit) nicht in einem qualifiziert: beplanten Gebiet, sondern - die Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils scheidet ohnedies aus - im Außenbereich liegt. Ob dies zusätzlich noch durch die tatsächliche Entwicklung bestätigt wird, berührt demnach die Entscheidung nicht, so daß das angefochtene Urteil auf den insoweit etwa vorliegenden Verfahrensfehlern jedenfalls nicht beruht.

6

2.

Die Revision kann auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zugelassen werden. Die angefochtene Entscheidung weicht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht von dem Urteil desBundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1963 - BVerwG I C 105.62 - (DVBl. 1964, 532) ab. Dieses Urteil betrifft einen durchaus anders gelagerten Sachverhalt, nämlich die Anfechtung einer Bodenverkehrsgenehmigung durch einen Kläger, "der das geteilte Grundstück ebenfalls erwerben oder künftig nutzen wollte oder daran interessiert war, daß es weiterhin unbebaut blieb" (a.a.O. S. 533). Damit läßt sich der hier vorliegende Fall einer Anfechtungsklage des an dem genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgang bzw. Rechtsgeschäft beteiligten Eigentümers und Verkäufers nicht vergleichen. Wenn dies überhaupt einer weiteren Bestätigung bedarf, dann ergibt sie sich aus dem Leitsatz des Urteils vom 19. Dezember 1963, der ausdrücklich nur (die Anfechtung rechtfertigende) "Rechte des an dem genehmigten Rechtsgeschäft unbeteiligten" Dritten ausschließt.

7

3.

Der Rechtssache kommt endlich auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

8

Der Frage, "ob der Antrag auf Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung für eine Teilung von einem als Erwerber vorgesehenen Dritten gestellt werden kann, wenn die Teilungserklärung in einem notariell beurkundeten Vertrag enthalten ist, der gleichzeitig die Verpflichtung zur Auflassung der wegzumessenden Teilfläche begründet", mag an sich eine grundsätzliche Bedeutung nicht abzusprechen sein. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 1967 - BVerwG IV C 81.65 -, das auf eine Antragsberechtigung des Käufer zumindest hindeutet, bezieht sich auf einen noch nach dem Wohnsiedlungsgesetz zu beurteilenden Sachverhalt und ist dementsprechend nicht unmittelbar einschlägig. Eine Zulassung der Revision aus diesem Grunde scheidet aber dennoch aus, weil die Entscheidung des Falles von der Klärung jener Frage nicht abhängt. Ob der Beigeladene als Käufer antragsberechtigt war, berührt einzig die erste der beiden Begründungen, die das Berufungsgericht für die Aufhebung des Bescheides vom 25. August 1965 gegeben hat. Dieser Begründung brauchte jedoch in einem Revisionsverfahren nicht nachgegangen zu werden, weil die zweite Begründung unabhängig von der Frage der Antragsberechtigung des Beigeladenen die Entscheidung trägt.

9

Die weitere Frage, "ob eine Bodenverkehrsgenehmigung ohne die Bindungswirkung nach § 21 BBauG erteilt werden kann", stellt sich im Rahmen des vorliegenden Falles nicht in dieser allgemeinen Form. Wesentlich ist insoweit allein, ob die Bodenverkehrsgenehmigung vom 25. August 1965 objektiv rechtswidrig erteilt worden ist. Das hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht, ohne dabei Fragen aufzuwerfen, die noch einer grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürften. Unmittelbar der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG ergibt, daß für eine beachtliche Erklärung über den Nutzungszweck die (formgerechte) Mitwirkung und Übereinstimmung aller am Vertrage Beteiligten erforderlich ist. Daraus wiederum folgt ohne weiteres, daß an einer - vorhandenen oder fehlenden - Erklärung auch nur unter gleichen Voraussetzungen etwas geändert werden kann (vgl. dazu das Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 82.62 - in BVerwGE 19, 79 [BVerwG 30.06.1964 - I C 82.62] [80]). Zu dieser Folgerung zwingt allein die Einsicht, daß eine Erklärung über den Nutzungszweck nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG ein Bestandteil des der Auflassung zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts ist. Die Beachtung der vom Vertragsinhalt abweichenden nachträglichen Erklärung nur eines der Beteiligten würde dazu führen, daß im Genehmigungsverfahren über einen Rechtsvorgang entschieden wird, der bei der gebotenen Beachtung des übereinstimmenden Willens der Beteiligten mit diesem Inhalt gar nicht existiert. Die Unzulässigkeit einer solchen Handhabung bestätigt zudem das Urteil vom 17. Mai 1966 - BVerwG IV C 207.65 - (BVerwGE 24, 129 [131]). Dieses Urteil stellt klar, daß, wenn in der Vertragsurkunde ein Nutzungszweck offenbart worden ist und dieser Nutzungszweck die Genehmigung ausschließt, die Genehmigung versagt werden muß, es also unzulässig ist, in einem solchen Falle die Auflassung dennoch mit der Einschränkung zu genehmigen, daß die beabsichtigte Nutzung unterbleibt oder sonst irgend etwas im Vertrage nicht Vorgesehenes unternommen wird. Das rechtfertigt sich letztlich ebenfalls aus der Erkenntnis, daß mit einer derart eingeschränkten Genehmigung gar nicht das genehmigt würde, was nach der übereinstimmenden Willenserklärung der am Vertrage Beteiligten als Rechtsvorgang zur Genehmigung steht.

10

Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache schließlich auch nicht unter der Fragestellung zu, "ob der Verkäufer eines Grundstückes durch die Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung überhaupt in seinen Rechten verletzt sein kann". Diese Frage ist selbstverständlich zu verneinen, wenn die Bodenverkehrsgenehmigung in Übereinstimmung mit dem genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgang erteilt wird. Ebensowenig kann aber umgekehrt zweifelhaft sein, daß sie bejaht werden muß, wenn es an dieser Übereinstimmung fehlt. Der Verkäufer eines Grundstücks hat in jedem Falle ein schutzwürdiges Interesse daran, daß in dem für die Durchführbarkeit des Vertrages wesentlichen Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren über das und nur das entschieden wird, was "nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäftes" vereinbart worden ist. Er hat dies allein deshalb, weil er, wenn die Genehmigung von dem Inhalt des Verpflichtungsgeschäfts abweicht, gewärtigen muß, daß sich die privatrechtliche Abwicklung des Vertrages nicht oder doch nicht ohne weiteres in der dem Vereinbarten entsprechenden Weise vollziehen wird.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Klein
Dr. Weyreuther