Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1968, Az.: BVerwG II C 78.65
Anspruch eines Beamten auf Unfallversorgung; Anspruch eines Beamten auf erhöhtes Ruhegehalt; Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrages auf Gewährung einer Erklärungsfrist; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Anspruch eines Beamten auf Gewährung von Unfallruhegehalt; Einfluss des Grundleidens eines Beamten auf seine Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 78.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 10.05.1965 - AZ.: OVG IV B 5.65
Rechtsgrundlagen
- § 131 LBG,BE
- § 169 LBG,BE
- § 108 VwGO
- § 138 Nr. 3 VwGO
- Art. 103 Abs. 1 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. Mai 1965 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 24. April 1903 geborene Kläger trat Ende März 1946 als Polizeianwärter in den Dienst der Berliner Polizei. Er wurde im Jahre 1953 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Oberwachtmeister der Schutzpolizei ernannt und Ende 1954 zum Polizeihauptwachtmeister befördert.
Im April 1952 erlitt der Kläger einen Unfall. Der Fahrer eines Funkwagens, in dem der Kläger als Funker saß, fuhr gegen einen Baum; dies führte zu einer Kopfverletzung und kurzen Bewußtlosigkeit des Klägers.
Am 4. Juni 1957 erlitt der Kläger einen weiteren Unfall. Als er auf der Kreuzung Schöneberger Ufer/Potsdamer Brücke den Verkehr regelte, fuhr ein Kraftwagen so dicht an ihm vorbei, daß er zurücktreten mußte; dabei wurde er von einer aus entgegengesetzter Richtung kommenden Straßenbahn erfaßt, zu Boden gerissen und verletzt.
In den folgenden eineinhalb Jahren wurde der Kläger wegen gesundheitlicher Beschwerden mehrfach polizei- und fachärztlich untersucht. Mit Ablauf des 31. März 1960 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Senator für Inneres wies den vom Kläger erhobenen Widerspruch durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 4. November 1960 zurück. Durch Bescheid vom 4. Januar 1961 (ohne Rechtsmittelbelehrung) setzte der Senator für Inneres die Versorgungsbezüge des Klägers nach den allgemeinen versorgungsrechtlichen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 26. April 1958 (GVBl. S. 421) und vom 1. August 1960 (GVBl. S. 715) fest. Der Kläger widersprach dieser Festsetzung u. a. mit der Begründung, daß ihm Unfallruhegehalt zustehe, weil die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand eine Folge der in den Jahren 1952 und 1957 erlittenen schweren Dienstunfälle sei. Durch Bescheid vom 27. Juni 1961 wies der Senator für Inneres den Widerspruch des Klägers zurück.
In dem daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,
die Bescheide des Senators für Inneres vom 4. Januar 1961 und 27. Juni 1961 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm ein Unfallruhegehalt ab 1. April 1960, hilfsweise ein erhöhtes Ruhegehalt (§ 169 LBG) zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage nach Einholung eines von dem Sachverständigen Dr. M..., Chefarzt der neurologischen Abteilung des Städtischen W...-Krankenhauses in Berlin, am 18. Januar 1963 erstatteten Gutachtens sowie eines von diesem Sachverständigen am 9. September 1963 erstatteten Ergänzungsgutachtens durch Urteil vom 6. Dezember 1963 abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat im Berufungsverfahren durch Beschluß vom 26. April 1965 angeordnet, daß der Sachverständige Dr. M... in der mündlichen Verhandlung seine Gutachten erläutern, zu den im Schriftsatz vom 11. August 1964 enthaltenen Einwendungen des Klägers gegen die Gutachten Stellung nehmen und in Ergänzung seiner Gutachten die Frage beantworten soll, ob der Dienstunfall vom 4. Juni 1957 die für den 31. März 1960 bejahte Dienstunfähigkeit des Klägers zeitlich - und gegebenenfalls um welchen Zeitraum - beschleunigt habe. Nach der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 1965 hat der Kläger um eine Erklärungsfrist von vier Wochen mit der Begründung gebeten, daß eine erneute sachverständige Beratung auf Grund des erneuten Beweisergebnisses notwendig sei. Diesem Antrag ist nicht stattgegeben worden.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 10. Mai 1965 die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Da der Kläger Unfallruhegehalt oder ein erhöhtes Ruhegeld schon vom 1. April 1960 an begehre, sei das Landesbeamtengesetz - LBG - in den seither jeweils geltenden Fassungen anzuwenden. Die Rechtslage sei gleichwohl einheitlich zu beurteilen; die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Vorschriften der §§ 125, 126, 131 und 169 LBG (F. 1960) entsprächen denen des Gesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 925).
Nach § 131 LBG erhalte ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden sei. Voraussetzung für einen Anspruch auf Unfallruhegehalt gemäß § 131 LBG sei jedoch, daß der Betroffene den Dienstunfall während einer Zeit erlitten habe, in der er Beamter war. Da der Kläger erst am 5. September 1953 in das Beamtenverhältnis berufen worden sei und den ersten Unfall schon vorher, am 30. April 1952, erlitten habe, also zu einer Zeit, als er noch nicht Beamter war, sei dieser Unfall nicht zu berücksichtigen. Deshalb könne dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehalts nur zustehen, wenn er infolge des am 4. Juni 1957 erlittenen - zweiten - Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden sei.
Ein Dienstunfall sei gemäß § 126 LBG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Daß es sich bei dem Unfall des Klägers am 4. Juni 1957 um einen Dienstunfall im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe, bedürfe keiner besonderen Begründung. Dennoch erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehalts; denn er sei nicht infolge dieses Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten. Aus der Verwendung des Wortes "infolge" in § 131 Abs. 1 LBG ergebe sich, daß der Dienstunfall für die Dienstunfähigkeit und die Versetzung in den Ruhestand ursächlich gewesen sein müsse. Dabei sei der Begriff der adäquaten Ursache für den Bereich der Dienstunfallversorgung der Beamten im Sinne der "wesentlichen Ursache" weiter einzuengen mit der Folge, daß nur solche Ursachen rechtserheblich seien, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hätten mehrere Umstände zum Erfolg beigetragen, so seien sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann rechtlich nebeneinanderstehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind; ein Umstand, der im Verhältnis zu den anderen eine überragende Bedeutung habe, sei allein die Ursache im Rechtssinne.
Im vorliegenden Fall sei das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der zahlreichen ärztlichen Gutachten im Wege der freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, daß der Dienstunfall des Klägers vom 4. Juni 1957 für seine Dienstunfähigkeit und seine Versetzung in den Ruhestand nicht wesentliche Ursache gewesen sei. Die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers sei vielmehr eine schicksalsbedingte Gefäßerkrankung gewesen (es folgt die Würdigung mehrerer ärztlicher Gutachten).
Der vom Verwaltungsgericht hinzugezogene Sachverständige, der Facharzt für Neurologie und Chefarzt der neurologischen Abteilung des Städtischen W...-Krankenhauses Dr. M... sei in seinem neurologischen Gutachten vom 18. Januar 1963 zu dem Ergebnis gekommen, daß nicht die in den Jahren 1952 und 1957 erlittenen Unfälle Ursache des zur Pensionierung führenden Leidens "vorzeitiges Nachlassen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit" seien, sondern ein Hirngefäßleiden, das schicksalhaft eingetreten und verlaufen sei. Im Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 6. Dezember 1963 habe Dr. M... erklärt, daß es sich bei der Verschlimmerung des Grundleidens durch die Gewalteinwirkung auf den Schädel infolge der beiden Unfälle allenfalls um eine abgegrenzte, nicht richtunggebende Verschlimmerung gehandelt habe, deren Auswirkungen den Krankheitszustand im Zeitpunkt der Untersuchung durch ihn nicht mehr wesentlich beeinflußt hätten. Im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht am 10. Mai 1965 habe der Sachverständige hierzu ergänzend ausgeführt, daß der Unfall im Jahre 1957 einen Einfluß von etwa bis zu 40 v. H. für die Zeit von sechs bis acht Wochen und, hochgegriffen, von etwa 10 v. H. auf die Dauer eines Jahres auf das Grundleiden gehabt haben könne.
Das Berufungsgericht habe keine Bedenken gehabt, den Gutachten des Sachverständigen Dr. M... zu folgen.
Die vom Kläger gegen die Gutachten des Sachverständigen Dr. M... erhobenen Einwendungen seien nicht begründet (wird näher dargelegt).
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Erklärungsfrist sei nicht zu entsprechen gewesen, weil die Anhörung des Sachverständigen im Verhandlungstermin am 10. Mai 1965 keine neuen Tatsachen ergeben habe; denn der Sachverständige habe lediglich die von ihm erstatteten Gutachten erläutert; insbesondere hätten seine Ausführungen über den Einfluß des Grundleidens des Klägers auf dessen Dienstunfähigkeit keine neuen Tatsachen enthalten, sondern nur eine Erläuterung des Begriffs der abgegrenzten, nicht richtunggebenden Verschlimmerung dargestellt. Der Kläger habe, da die Berufung über ein Jahr anhängig sei, hinreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, sich auf die Anhörung des Sachverständigen, mit der er auf Grund seiner eigenen Einwendungen rechnen mußte, einzustellen. -
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die Revision hat Erfolg; die von der Revision geltend gemachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) greift durch.
Die Ablehnung eines Antrages auf Gewährung einer Erklärungsfrist zum Ergebnis einer Beweisaufnahme kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn dem Antragsteller durch die Ablehnung die Möglichkeit entzogen wird, sich sachgemäß und erschöpfend über das Beweisergebnis zu äußern (ebenso zu Ablehnung eines Vertagungs- oder Ruhensantrages: Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 1963 - BVerwG VI C 37.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 5]). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor:
In der Sitzung vom 10. Mai 1965 hat das Berufungsgericht den Sachverständigen Dr. M..., Facharzt für Neurologie und Chefarzt der neurologischen Abteilung des Städtischen W...-Krankenhauses in Berlin, laut Beweisbeschluß vom 26. April 1965 und ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10. Mai 1965 u. a. zu der Frage gehört, ob das von ihm erstattete Gutachten vom 18. Januar 1963 und das Ergänzungsgutachten vom 9. September 1963 im Ergebnis aufrechtzuerhalten sind, auch wenn zwei der diesen Gutachten zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen (schlaganfallartige Erkrankung im Jahre 1951 und Eintritt von Funktionsstörungen erst nach mehr als zehn Wochen nach dem zweiten Unfall; Bl. 6 und 7 des Ergänzungsgutachtens vom 9. September 1963) als falsch unberücksichtigt bleiben. Die bejahenden, für den Kläger also ungünstigen Äußerungen des Sachverständigen schon zu dieser Frage hätten dem Berufungsgericht Anlaß geben müssen, dem Kläger die erbetene Erklärungsfrist zu gewähren; denn dem Kläger hat eine sachgemäße und erschöpfende Erklärung darüber, ob Widersprüche zwischen den Äußerungen des Sachverständigen vom 10. Mai 1965 und dessen Gutachten vom 18. Januar und 9. September 1963 bestehen, nicht abgeschnitten werden dürfen, diese Erklärung war dem Kläger aber ohne einen - während der mündlichen Verhandlung nicht durchführbaren - sorgfältigen Vergleich der Äußerungen des Sachverständigen vom 10. Mai 1965 mit dem Inhalt der soeben genannten Gutachten unmöglich. Die Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger habe hinreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, sich auf die Anhörung des Sachverständigen vom 10. Mai 1965 einzustellen, kann die Versagung der Erklärungsfrist schon deswegen nicht rechtfertigen, weil der Kläger das Ergebnis der Anhörung erst in der Sitzung am 10. Mai 1965 erfahren hat und das Berufungsgericht weder von ihm noch von seinem Prozeßbevollmächtigten das für den erwähnten Vergleich erforderliche präsente Wissen aller Einzelheiten des Inhaltes der medizinischen Gutachten vom 18. Januar und 9. September 1963 hat erwarten können.
Auch die Begründung des Berufungsgerichts, daß die Anhörung des Sachverständigen, "insbesondere" dessen Ausführungen über den Einfluß des Grundleidens des Klägers auf die Dienstunfähigkeit, keine neuen Tatsachen ergeben hätten, vermag die Versagung der beantragten Erklärungsfrist nicht zu rechtfertigen. Die Frage nach dem verschlimmernden Einfluß des zweiten Unfalls auf das Grundleiden des Klägers hat der Sachverständige ausweislich des Beweisbeschlusses vom 26. April 1965 (vgl. dort zu Nr. 3) "in Ergänzung" seiner Gutachten beantwortet, und zumindest seine Antwort auf diese Frage enthält neue Feststellungen; gemeint sind damit die Feststellungen, daß der Unfall einen Einfluß von 40 v. H. für die Zeit von sechs bis acht Wochen und einen Einfluß von etwa 10 v. H. - hochgegriffen - auf die Dauer eines Jahres hatte. Der Revision ist auch darin beizupflichten, daß das Berufungsgericht dem Kläger die Möglichkeit hätte eröffnen müssen, sich hierzu sachgemäß - nämlich nach sachverständiger Beratung, die ebenfalls während der Sitzung vom 10. Mai 1965 undurchführbar gewesen ist - zu äußern. Das ist nicht geschehen.
Schon hiernach unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. Das Revisionsgericht braucht also nicht auf das Vorbringen der Revision einzugehen, daß die Äußerungen des Sachverständigen vom 10. Mai 1965 nicht mit dem Inhalt seiner schriftlichen Gutachten in Einklang zu bringen seien, wofür übrigens einiges sprechen und was eine nochmalige medizinische Begutachtung nahelegen mag. Der Prüfung, ob das angefochtene Urteil auf dem aufgezeigten Mangel beruht, bedarf es nicht, weil § 138 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - bestimmt, daß das angefochtene Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt worden ist.
Die Zurückverweisung der Sache an das Gericht der Vorinstanz ist erforderlich, weil das Revisionsgericht durch § 137 Abs. 2 VwGO daran gehindert ist, selbst - nach ausreichender Anhörung des Klägers - tatsächliche Feststellungen zu treffen. - In materiellrechtlicher Hinsicht wird vorsorglich auf das Urteil vom 20. April 1967 - BVerwG II C 118.64 - (BVerwGE 26, 332) hingewiesen, in dessen Begründung der Senat die Auffassung vertreten hat, daß im Dienstunfallrecht der Beamten Ursache im Rechtssinne für den eingetretenen (körperlichen) Schaden eine wesentliche Bedingung auch dann sein kann, wenn sie dem Schaden nicht adäquat ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel