Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1968, Az.: BVerwG II C 104.65
Anspruch einer Witwe auf Hinterbliebenenversorgung; Rücknahme einer gesetzwidrigen Bewilligung beamtenrechtlicher Hinterbliebenenversorgung mit Wirkung für die Zukunft; Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Grundsätze bezüglich des Vertrauensschutzes; Vorliegen einer Versorgungsberechtigung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG (G 131)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 104.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.06.1965 - AZ.: OVG I A 525/63
Rechtsgrundlagen
- Art. 131 GG
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1965 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin war Gewerbestudienrat an der Ingenieurschule M... in Sachsen und wurde im Jahre 1931 in den Ruhestand versetzt, im Jahre 1942 starb er. Die Klägerin bezog bis zum 31. März 1945 Hinterbliebenenversorgung nach den für die sächsischen Staats- und Gemeindebeamten geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen vom Landespensionsverband Sächsischer Gemeinden in Dresden, der die Ruhegehaltskasse für gewerbliche Lehrer übernommen hatte. Seit dem 1. Januar 1947 erhielt die Klägerin Versorgungsbezüge vom Provinzialverband der Provinz Westfalen. Durch Bescheid vom 28. Februar 1952 setzte die Verwaltung des Provinzialverbandes die Versorgungsbezüge der Klägerin auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - mit Wirkung vom 1. April 1951 fest. Durch weitere Bescheide wurde die Versorgung mit Wirkung vom 1. April 1952 und vom 1. Januar und 1. April 1953 neu festgesetzt. Sie betrug zuletzt 291,89 DM monatlich.
Durch Bescheid vom 20. Juli 1957 teilte der an die Stelle des Provinzialverbandes getretene Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Westfälisch-Lippische Versorgungskassen) der Klägerin mit, daß die Zahlung ihrer Versorgungsbezüge mit Ablauf des 31. Juli 1957 eingestellt werde, weil sie nicht nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG versorgungsberechtigt sei; die Ingenieurschule Mittweida sei nämlich bis zum 9. Mai 1938 eine Privatschule gewesen und anschließend in eine Stiftung des Privatrechts umgewandelt worden. Die Bitte der Klägerin um Wiederaufnahme der Zahlungen blieb erfolglos. Die. Klägerin erhielt zunächst übergangsweise Fürsorgeunterstützung in Höhe von monatlich 119,40 DM und seit Oktober 1957 - rückwirkend ab 1. August 1957 - Unterhaltsgeld nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von 120 DM monatlich. Seit dem 1. Januar 1959 bezieht sie eine monatliche Angestelltenwitwenrente.
Die Klägerin hat im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
den Bescheid vom 20. Juli 1957 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die seit dem 1. August 1957 nicht ausgezahlten Versorgungsbezüge nachzuzahlen.
Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage dahin stattgegeben, daß es den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Mit der Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 1957 werde dem Klagebegehren in vollem Umfange entsprochen, denn sie enthalte auch die noch besonders beantragte Rechtsfolge, Die in diesem Bescheid enthaltene Rücknahme der voraufgegangenen Festsetzungsbescheide sei rechtswidrig. Die Festsetzungsbescheide seien zwar rechts fehlerhaft, denn der Ehemann der Klägerin habe nicht dem öffentlichen Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 G 131 angehört. Es bestehe auch immer ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Doch genieße der Begünstigte auch bei einer nur in die Zukunft wirkenden Rücknahme den Schutz eines berechtigten Vertrauens auf die Rechtsbeständigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts. Diese öffentlichen und privaten Interessen seien im Einzelfalle gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Falle scheitere ein Vertrauensschutz nicht schon daran, daß der Ehemann der Klägerin" kein Beamter gewesen sei; der Grundsatz des Vertrauensschutzes umfasse alle Bereiche des Verwaltungsrechts. Vertrauensschutz entfalle auch nicht deswegen, weil der Fehler in den Verantwortungsbereich der Klägerin falle. Diese habe die ihr noch zur Verfügung stehenden Unterlagen vollständig eingereicht; mehr sei von ihr nicht zu erwarten gewesen. Mit der Versorgung habe die Klägerin im Gegensatz zu vielen anderen schon verhältnismäßig früh nach dem Zusammenbruch ihre bisherige Existenzgrundlage wiedererlangt. Sie habe ihren Lebenszuschnitt wieder, wie in der Zeit von 1942 bis 1945, völlig auf den Bezug der vermeintlichen Witwenversorgung mit den schon eingetretenen und weiterhin zu erwartenden Anpassungen an die steigenden Lebenshaltungskosten einstellen können. Somit habe die Bewilligung der Versorgung eine einschneidende und auf die Dauer berechnete Disposition der Klägerin über ihre gesamten Lebensverhältnisse bewirkt. Diese Disposition habe sie dadurch getroffen, daß sie es unterlassen habe, anderweitig für ihr Alter vorzusorgen. Hätte nämlich die damals 58jährige Klägerin im Jahre 1947 keine Versorgung erhalten, dann hätte sie noch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, aus der sie ihren Unterhalt hätte bestreiten können. Daß sie dies im Hinblick auf die ihr gewährte Versorgung nicht getan habe, sei eine nicht rückgängig zu machende Maßnahme gewesen; zur Zeit der Einstellung der Versorgungszahlungen im Juli 1957 sei sie für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu alt gewesen. Mit den Bezügen, auf die sie nach der Einstellung der Versorgungszahlungen verwiesen worden sei, sei eine nach Lage der Dinge zumutbare, wenn auch bescheidenere: Lebensführung nicht mehr gesichert gewesen. Der Beklagte habe sich demgegenüber mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Fürsorgeunterstützung begnügt und keine Überbrückungsmaßnahme versucht. Die Interessenabwägung werde zugunsten der Klägerin weiterhin durch die lange Dauer beeinflußt, während der die Behörde die Rechtswidrigkeit der Bewilligung nicht erkannt habe, sowie durch das hohe Lebensalter der Klägerin bei der Einstellung der Zahlungen. Die späteren Veränderungen ihrer Einkünfte seien gegenüber dem Vergleich der Bezüge im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung ohne Bedeutung. Wesentliche Änderungen zugunsten der Klägerin seien zudem auch durch die später bewilligte Angestelltenhinterbliebenenrente nicht eingetreten; denn diese Rente werde auf die Unterhaltshilfe angerechnet. Den Erhöhungen der Rente ständen erheblich stärkere Erhöhungen der Versorgungsbezüge gegenüber. Der vom Beklagten gezogene Vergleich mit der Mindesthinterbliebenenversorgung gehe fehl. Der Schutz des Vertrauens erstrecke sich auf die Bewilligung im besonderen Falle und die darauf beruhenden Dispositionen.
Mit der zugelassenen Revision gegen dieses Urteil beantragt der Beklagte,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. März 1963 zurückzuweisen.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung materiellen Rechts. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision muß Erfolg haben; das angefochtene Urteil beruht auf unrichtiger Anwendung der verwaltungsrechtlichen Grundsätze über den Vertrauensschutz.
Bei der Beantwortung der zwischen den Prozeßparteien streitigen Frage, ob die angefochtene Rücknahme der - gesetzwidrigen - Versorgungsfestsetzung für die Klägerin deshalb rechts fehlerhaft ist, weil das Vertrauen der Klägerin in die Rechtsbeständigkeit der Versorgungsbewilligung nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben geschützt werden muß, ist von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz auszugehen, daß zwischen dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem schutzwürdigen Interesse des durch den gesetzwidrigen Verwaltungsakt Begünstigten an der Rechtsbeständigkeit dieses Akts abzuwägen ist. Wenn der Verwaltungsakt - wie im vorliegenden Falle - den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Folge hat und mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen wird, muß das private Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Verwaltungsakts in der Regel hinter dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 2 G 131 Nr. l]; BVerwGE 8, 296 [304]; 9, 251 [254]; 10, 308 [309]). Damit ist jedoch nicht schlechthin ausgeschlossen, daß im Einzelfalle im Hinblick auf die besonderen Umstände auch die für die Zukunft wirkende Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts und Einstellung gesetzwidrig bewilligter Leistungen als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen kann (BVerwGE 9, 251 [254 ff.]). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Zu Unrecht meint die Revision, die Klägerin könne sich schon deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Fehlerhaftigkeit der zurückgenommenen Bescheide auf Umständen beruhe, die in den Verantwortungsbereich der Klägerin fielen. Das ist nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an welche das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der. Verwaltungsgerichts Ordnung - VwGO - gebunden ist, nicht der Fall. Diese tatsächlichen Feststellungen, nach denen die Klägerin die ihr noch zur Verfügung stehenden Unterlagen vollständig eingereicht und die bewilligte Versorgung gutgläubig entgegengenommen hatte, hat die Revision nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen". Sie beanstandet - nur, daß das Berufungsgericht nicht die festgestellte Tatsache gewürdigt habe, daß die Klägerin im Jahre 1947 gegenüber dem Wohlfahrtsamt ihres damaligen Wohnsitzes erklärt habe, daß ihr Ehemann bis zu seiner Pensionierung an der Ingenieurschule Mittweida tätig gewesen sei und daß "seine Dienste also für das Deutsche Reich geleistet" wurden. Damit hat die Revision nicht einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Abgrenzung des Verantwortungsbereichs der Klägerin für das Zustandekommen einer fehlerhaften Versorgungsbewilligung aufgezeigt. Die Bemerkung der Klägerin zur Tätigkeit ihres Ehemannes an der Ingenieurschule enthält nicht die - objektiv unrichtige - Behauptung, daß das Deutsche Reich - unmittelbar oder auch nur mittelbar - der beamtenrechtliche Dienstherr ihres Ehemannes war, sondern sie ist eher dahin zu verstehen, daß die angegebene Tätigkeit im Interesse des Deutschen Reiches lag. Jedenfalls war eine solche Erklärung nicht geeignet, die Versorgungsbehörde zu veranlassen, von Ermittlungen über den Träger der Ingenieurschule M... ab zusehen. Der Umstand, daß die Versorgungsbehörde bei Bewilligung der Versorgung die Tatsache, daß die Klägerin Witwenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vom Landespensionsverband Sächsischer Gemeinden erhielt, ohne weiteres als Nachweis ihrer Versorgungsberechtigung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG für ausreichend hielt, ist vom Beklagten zu vertreten; dieser Umstand schließt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin auf den Bestand einer daraufhin - gesetzwidrig - vorgenommenen Versorgungsfestsetzung nicht aus (vgl. BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] [8 f.]). Der Schutz des Vertrauens auf den Bestand eines gesetzwidrigen Verwaltungsakts ist nicht - wie die Revision meint - auf die Fälle beschränkt, in denen die Behörde einem Rechtsirrtum erlag, und nicht stets dann ausgeschlossen, wenn sie sich in einem Tatsachenirrtum befand. Auch in einem solchen Falle gelten die allgemeinen Grundsätze über den Vertrauensschutz. Entscheidend ist immer, ob nach den Umständen des einzelnen Falles die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts sich bei der - oben dargelegten - Interessenabwägung als Verstoß gegen Treu und Glauben erweist. Kommt der Vertrauensschutz auch insbesondere dann in Frage, wenn die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, daß sich die Rechtsanschauung der Behörde gewandelt hat, daß diese die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nunmehr anders auslegt oder einen ihr bekannten Sachverhalt nachträglich abweichend würdigt, so kann er doch im Einzelfalle auch dann durchgreifen, wenn der begünstigende Akt deshalb fehlerhaft war, weil die Behörde den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt hatte, ohne daß der Begünstigte dafür verantwortlich war. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1958 - BVerwGII C 300.57 - (Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 34) und vom 20. Mai 1959 - BVerwG VI C 188.56 - (BVerwGE 8, 296), auf welche sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, besagen nichts anderes. Sie behandeln Negativentscheidungen der obersten Dienstbehörde des Inhalts, daß bei der Regelung der Rechtsverhältnisse eines zum Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG gehörenden Beamten § 7 G 131 nicht anzuwenden ist. Diesen behördlichen Negativentscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Rechtssicherheit einen erhöhten Bestandsschutz beigemessen (vgl. auch BVerwGE 9, 155 [161 f.] [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57] und Urteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -[Buchholz a.a.O., § 7 G 131 Nr. 68]), und weil sie in der Regel nur aus den Umständen zu entnehmen sind, hat es Wert darauf gelegt, daß der obersten Dienstbehörde der zu beurteilende Sachverhalt bei einer Negativentscheidung bekannt war.
Die Revision muß aber durchgreifen, soweit sie die Annahme des Berufungsgerichts beanstandet, daß im vorliegenden Falle ausnahmsweise Vertrauensschutz gegenüber einer nur mit Wirkung für die Zukunft, also unter Belassung der gezahlten Bezüge, ausgesprochenen Rücknahme einer gesetzwidrigen Bewilligung laufender Versorgungsbezüge zu gewähren ist. Nur ganz besondere Umstände können in einem solchen Falle die Einstellung weiterer Leistungen, auf welche kein gesetzlicher Anspruch besteht, als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als rechtswidrig erscheinen lassen. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Begünstigte im Vertrauen auf die Richtigkeit der Versorgungsbewilligung, also veranlaßt durch das Verhalten der Versorgungsbehörde, eine einschneidende und dauernde Umstellung seiner gesamten Lebensverhältnisse vorgenommen hat (vgl. BVerwGE 9, 251 [255]). Eine solche Disposition kann - wie das Berufungsgericht ausführt - auch dadurch getroffen werden, daß der Begünstigte im Vertrauen auf die Versorgung keinen Gebrauch von ihm gegebenen Möglichkeiten macht (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1964 - BVerwG II C 30.63 -). Die vom Berufungsgericht hierzu getroffene tatsächliche Feststellung, daß im Jahre 1947 die damals 58 Jahre alte Klägerin noch eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, aus der sie ihren Lebensunterhalt hätte bestreiten können, daß sie dies im Hinblick auf die Versorgung unterlassen habe und bei Erlaß des Rücknahmebescheides wegen ihres Alters nicht mehr habe tun können, reicht aber nicht aus. Das Verhalten (Unterlassen) der Klägerin im Jahre 1947 und in den folgenden Jahren wäre unter dem Gesichtspunkt einer einschneidenden dauernden Umstellung der Lebensverhältnisse für die Zeit ab 1. August 1957, dem Tage der Zahlungseinstellung, nur dann von Bedeutung, wenn die Klägerin im Falle der Verweigerung einer Versorgung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG nach ihren Kenntnissen und Fertigkeiten und ihrem Gesundheitszustand im Jahre 1947 oder in der folgenden Zeit eine entgeltliche Tätigkeit hätte aufnehmen können und auch aufgenommen hätte, die sie ungeachtet ihres Alters nach dem 1. August 1957 hätte fortsetzen können oder die es ihr ermöglicht hätte, bis zum 1. August 1957 - vielleicht in Verbindung mit früheren Versicherungsbeiträgen - eine Rentenversorgung zu erreichen oder gewisse Ersparnisse zu machen. Nur dann, wenn ein solcher hypothetischer Verlauf auf Grund tatsächlicher Feststellungen mit annähernder Sicherheit anzunehmen wäre, könnte nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles, auch des Alters der Klägerin und des Gesamtverhaltens des Beklagten, die durch den angefochtenen Bescheid - ohne Übergangsregelung - verfügte Entziehung der Versorgung gegen Treu und Glauben verstoßen haben. Solche tatsächlichen Feststellungen sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
Mit Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß bei der erforderlichen Interessenabwägung Veränderungen der wirtschaftlichen Lage der Klägerin außer Betracht bleiben müssen, die - wie die Bewilligung der Angestelltenwitwenrente - erst geraume Zeit nach der Einstellung der Versorgungszahlungen eintraten und bei Erlaß des angefochtenen Bescheides überdies noch nicht zu übersehen waren. In diesem Rechtsstreit, dessen Gegenstand die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides vom 20. Juli 1957 ist, kommt es nicht darauf an, welches Gewicht dem Umstand beizumessen ist, daß die Klägerin später eine Angestelltenwitwenrente bezog. Dieser Umstand wäre nur dann von Bedeutung, wenn der Beklagte die Einstellung der Versorgungsleistungen - in voller Höhe oder nur zu einem Teil (vgl. hierzu Haueisen, Zum Problem des Vertrauensschutzes im Verwaltungsrecht, DVBl. 1964 S. 710 [720]) - für einen Zeitpunkt verfügt hätte, in welchem die Klägerin die Angestelltenwitwenrente bezog.
Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die für die Entscheidung noch erforderlichen tatsächlichen Peststellungen selbst zu treffen, muß das angefochtene Urteil wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 500 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer