Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1968, Az.: BVerwG IV B 58.68
Verfassungsmäßigkeit der Ermessenentscheidung einer Gemeinde über die Zulassung von Tankstellen in einem Wohngebiet; Bestimmung der Frist der Bindung an die Baugenehmigung durch das irrevisible Bauordnungsrecht der Länder
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 58.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 16500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover
- OVG Niedersachsen - VI OVG A 146/66
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Abs. 1 GG
- § 3 ff. BNVO
Fundstellen
- DVBl 1969, 361-362 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1969, 651 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Zulassung von Tankstellen in einem Wohngebiet kann ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 186. in das Ermessen der Verwaltung gestellt werden.
- 2.
Die Frist der Bindung an eine Bebauungsgenehmigung bestimmt sich nach dem irrevisiblen Bauordnungsrecht der Länder (im Anschluß an das Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 8.67 [S. 10]).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Klägerin hält die Befristung der ihr im Juni 1962 erteilten Baugenehmigung für unzulässig, weil die Befristung in den ihr 1953 bis 1957 auf Grund von Voranfragen erteilten Bescheiden nicht vorgesehen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat diese Voranfragebescheide als verbindliche Aussagen über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Tankstelle, d. h. als Bebauungsgenehmigungen gewertet und im Anschluß an das Urteil des Berufungsgerichts vom 25. Mai 1966 (NJW 1967, 842 [OVG Niedersachsen 25.05.1966 - I OVG A 224/64]) angenommen, daß durch Bebauungsgenehmigungen ebenso wie durch Bauscheine nur eine zeitlich begrenzte Bindung begründet werde, "weil Art und Maß der Baulandeigenschaft eines Grundstücks einem ständigen Wechsel unterliegen". Fraglich könne nur die Dauer der Bindungsfrist sein. Bei der Beantwortung dieser Frage liege nahe, auf die (nach § 3 Nr. 3 der Bauordnung vom 31. März 1930 in der Fassung vom 10. Juni 1953) für Bauscheine geltende Jahresfrist zurückzugreifen. Auch wenn aber mit dem Urteil vom 25. Mai 1966 eine Bindung für drei Jahre bejaht werde, habe bei Eingang des Genehmigungsantrages im März 1961 keine Bindung mehr bestanden. Die Klägerin tritt in ihrer Beschwerdebegründung dieser Rechtsauffassung entgegen. Sie mein??, daß das Berufungsgericht mit seiner Beurteilung gegen allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts verstoßen habe, sich hieraus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe und deshalb die Revision zugelassen werden müsse. Diese Folgerung scheitert an§ 137 Abs. 1 VwGO. Da die Revision nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann, kommt einer Rechtssache im Sinne des§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn die durch sie aufgeworfenen Fragen das Bundesrecht berühren. Daran fehlt es hier. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 8.67 - (S. 10) ausgesprochen, daß sich die Frist der Bindung an eine Bebauungsgenehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder bestimmt. Soweit in diesem Zusammenhange allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts heranzuziehen sind, handelt es sich auch bei diesen um irrevisible Bestandteile des Landesrechts (vgl. die Beschlüsse vom 27. Juli 1956 - BVerwG V B 56.56 - [MDR 1956, 633], vom 7. Mai 1968 - BVerwG IV B 110.67 - und vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV B 13.68).
Das Grundstück der Klägerin liegt in einem Wohngebiet b, in dem nach § 7 A I c Abs. 1 der Bauordnung vom 24. Februar 1960 Wohnhäuser (Satz 1) und unter bestimmten Voraussetzungen auch Nebenanlagen, handwerkliche Kleinbetriebe und Ladengeschäfte (Satz 2) zugelassen sind. Weiter heißt es in dieser Vorschrift: "Außerdem kann die Baugenehmigungsbehörde ... Tankstellen zulassen, soweit durch sie insbesondere keine Belästigungen oder sonstige Nachteile zu erwarten sind" (Satz 3). Das Berufungsgericht hat diesen dritten Satz dahin ausgelegt, daß die Zulassung in das Ermessen der Beklagten gestellt sei und ihr dementsprechend freistehe, die Genehmigung für eine Tankstelle (aus sachgerechten Gründen) zu befristen. Die Klägerin hält unter Hinweis auf das Urteil desBundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62 - (BVerwGE 18, 247) für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 7 A I c Abs. 1 Satz 3 der Bauordnung in dieser Auslegung nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstößt. Das vermag eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung von § 7 A I c Abs. 1 Satz 3 der Bauordnung ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. April 1964 die auf die Einräumung eines Ermessens hindeutende Fassung des § 35 Abs. 2 BBauG für verfassungsrechtlich bedenklich erklärt, weil es davon ausgegangen ist, daß die Errichtung sonstiger Vorhaben im Außenbereich zum Eigentumsinhalt gehört und die Bestimmung des Eigentumsinhaltes nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungs- als auch des Bundesverwaltungsgerichts wegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht dem Ermessen der Verwaltung anheimgegeben werden darf (a. a. O. S. 250). Diese Entscheidung würde daher die Auffassung der Klägerin nur dann bestätigen, wenn anzunehmen wäre, daß die Errichtung von Tankstellen im Wohngebiet zum unmittelbaren Inhalt des Eigentums gehört. Die Maßgeblichkeit dieser Fragestellung unterstreicht vor alle?? das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1963 - BVerwG I C 151.59 - (BVerwGE 16, 301). In diese?? Urteil ist ausgeführt, daß das in § 9 Abs. 8 FStrG vorgesehene Ermessen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, weil die Errichtung von Baulichkeiten innerhalb des Verbotsstreifens nicht unmittelbarer Bestandteil des Eigentums sei und daher § 9 Abs. 8 FStrG dem Eigentum gewissermaßen nur eine Chance hinzufüge, nicht jedoch die Abgrenzung des Eigentumsinhaltes dem Ermessen der Verwaltung unterstelle (a. a. O. S. 305 und 307). Das Berufungsgericht hat diesen Grundsätzen vollauf Rechnung getragen. Es hat im einzelnen dargelegt, daß im Wohngebiet b nur die Errichtung von Wohnhäusern sowie von Nebenanlagen, handwerklichen Kleinbetrieben und Ladengeschäften zum unmittelbaren Eigentumsinhalt gehört, dagegen die Errichtung von Tankstellen ??n ihn nicht eingeschlossen ist und infolgedessen - jenseits der Abgrenzung des Eigentumsinhaltes - von einer Ermessensentscheidung der Verwaltung abhängig gemacht werden durfte. Dieser Auffassung, von der im übrigen auch § 4 Abs. 3 Nr. 5 der Baunutzungsverordnung ausgeht, ist beizupflichten. Das bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Wohngebiete zeichnen sich dadurch aus, daß sie - wenn nicht ausschließlich (§ 3 Abs. 1 BNVO), so doch vorwiegend (§ 4 Abs. 1 BWVO) - dem Wohnen dienen. Diese Zweckbestimmung enthält zugleich die von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geforderte gesetzliche Abgrenzung des Eigentumsinhaltes. Nur was dieser Zweckbestimmung entspricht, gehört zu dem unmittelbar durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsinhalt. Regelungen, die vorsehen, daß (ausnahmsweise) auch andere Vorhaben zugelassen werden können, berühren nicht den Eigentumsinhalt, sondern eröffnen zusätzliche Möglichkeiten, deren Verwirklichung daher auch durchaus in das Ermessen der Verwaltung gestellt werden darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther