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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1968, Az.: BVerwG III C 59.68

Ordnungsgemäße Rüge einer mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts; Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten als Grenze der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht; Unterbliebene Terminsverlegung bzw. Vertagung als Verfahrensmangel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG III C 59.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14809
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 30.11.1967 - AZ: VG III 93/66

Fundstelle

  • DVBl 1969, 672 (Kurzinformation)

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Oktober 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. November 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne des § 339 Abs. 1 LAG und des § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestützte Revision der Klägerin ist offenbar unbegründet. Das Rechtsmittel konnte daher durch Beschluß zurückgewiesen werden (§ 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

2

Die Klägerin rügt eine "Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO". Diese Vorschrift gilt im Verwaltungsstreitverfahren nicht. Sie wird durch den § 86 VwGO ersetzt. Eine Verletzung der in dieser Vorschrift den Verwaltungsgerichten auferlegten Aufklärungspflicht hat die Revision nicht in ausreichender Weise dargetan. Um eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht ordnungsmäßig zu rügen, hätte die Klägerin darlegen müssen, inwiefern das Verwaltungsgericht sich während seines Verfahrens zur weiteren Aufklärung hätte gedrängt fühlen müssen, in welcher Richtung und in welcher Weise es hätte aufklären müssen, mit welchem Ergebnis dabei zu rechnen gewesen wäre und aus welchen Gründen es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, die der Entscheidung über die Begründetheit einer Verfahrensrevision zugrunde zu legen ist, darauf angekommen wäre (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. November 1966 - BVerwG III C 58.66 - und 10. Juli 1967 - BVerwG III B 10.67/III C 125.67 -). Daran fehlt es. Die Klägerin hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO insbesondere nicht dargelegt, welche weiteren Ermittlungen das Verwaltungsgericht hätte anstellen müssen.

3

Unter diesen Umständen beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht insoweit auf einem Verfahrensmangel, als es weder das Verfahren ausgesetzt noch den Verhandlungstermin verlegt oder vertagt hat. Für eine Aussetzung des Verfahrens zur weiteren Sachaufklärung durch die Klägerin bestand nach ihrem Verhalten vor der Feststellungsbehörde und dem Verwaltungsgericht kein Anlaß.

4

Eine Terminsverlegung oder Vertagung hatte die Klägerin nicht beantragt. Sie mußte sich dem Verwaltungsgericht trotz der nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO getroffenen Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin nach den besonderen Umständen dieses Falles auch nicht aufdrängen; in solchem Falle endet die Aufklärungspflicht dort, wo die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten beginnt (Buchholz BVerwG 427.3, § 339 LAG Nr. 118). Die Ansicht der Revision, "es wäre nicht darauf angekommen, den angesetzten Termin um zwei oder drei Monate zu verlegen", trifft demnach nicht die Sache. Die Klägerin hat weder vor dem Verwaltungsgericht - insbesondere nicht bei der Übersendung des ärztlichen Attestes, mit dem sie ihr Ausbleiben entschuldigte - noch in der Revisionsbegründung weitere Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts angeboten. Sie ließen sich auch nicht von Amts wegen ermitteln. Unter diesen Umständen beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit nicht auf einem Verfahrensmangel, als es trotz des Ausbleibens der Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hatte die Klägerin auf diese Möglichkeit in der Ladung zum Termin gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen.

5

Der Erlaß des Urteils bedeutet in diesem Fall ferner nicht eine Versagung des rechtlichen Gehörs. Die gegenwärtige Streitsache unterscheidet sich insoweit von dem Sachverhalt, der dem von Redeker-von Oertzen, VwGO, 2. Aufl. 1965, § 95 Anm. 5, erwähnten, in NJW 1961, 892 Nr. 26 veröffentlichten Urteil des Senats vom 26. Januar 1961 - BVerwG III B 289.59, C 349.59 - zugrunde lag. In jener Rechtsstreitigkeit hatte der Kläger sein Ausbleiben durch Krankheit rechtzeitig vor dem Termin, zu dem das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte, entschuldigt und vorgetragen, daß er sich bereits Unterlagen zurechtgelegt habe, die er dem Gericht bei seiner persönlichen Anhörung vortragen oder überreichen wolle. Die Klägerin hat dagegen in der gegenwärtigen Streitsache ihr Ausbleiben erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung entschuldigt und in ihrem Entschuldigungsschreiben erklärt, daß sie bereits längere Zeit krank gewesen sei. Sie hat also weder rechtzeitig einen begründeten Antrag auf Verlegung des Termins gestellt noch zu erkennen gegeben, daß sie über weitere Beweismittel verfüge oder auf eine persönliche Anhörung Wert lege. Es kommt hinzu, daß die Klägerin bereits vor der Feststellungsbehörde wiederholte Versuche, durch ihre persönliche Anhörung den Sachverhalt aufzuklären, scheitern ließ, indem sie mehrfachen Vorladungen nicht folgte. Auch eine absolute Unmöglichkeit der Klägerin, den Termin vor dem Verwaltungsgericht wahrzunehmen, läßt sich nicht feststellen. Die Revision behauptet nicht, daß es der Klägerin unmöglich gewesen sei, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen (vgl. Urteil vom 30. Mai 1968 - BVerwG III C 205.67 -; Beschluß vom 9. Juli 1968 - BVerwG III B 16.66 -). Unter diesen Umständen beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf einem Verfahrensmangel, soweit es nach der erfolglosen Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin und nach ihrer kurzfristigen Entschuldigung wegen Krankheit unter Berücksichtigung des ihr bekannten Sach- und Streitstandes die Klage abgewiesen hat.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, während [...] beruht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG [...].

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher