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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1968, Az.: BVerwG III C 205.67

Hausratentschädigung und Feststellung eines Kriegssachschadens am Inhalt eines Stahlfachs bei der Deutschen Bank; Verletzung rechtlichen Gehörs durch Hinderung an einer Stellungnahme durch eine fehlerhafte Zustellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1968
Aktenzeichen
BVerwG III C 205.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 17.12.1964 - AZ: XVI A 94.64

Fundstellen

  • BayVBl. 69, 133
  • DVBl 1969, 280 (Kurzinformation)
  • DÖV 1969, 256 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 69, 151
  • JR 69, 33
  • NDV 70, 82
  • VerwRspr 20, 125 - 127
  • VerwRspr. 20, 125
  • Wertp.Mitt. 69, 133
  • ZLA 68, 235

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt eine ordnungsmäßige Zustellung des Urteils voraus.

  2. 2.

    Zur Versagung des rechtlichen Gehörs, wenn Ladung zum Verhandlungstermin den nicht erschienenen Kläger erst nach dem Termin erreicht hat.

In der Verwaltungstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke
und die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger streitet um Hausratentschädigung und Feststellung eines Kriegssachschadens am Inhalt eines Stahlfachs bei der Deutschen Bank sowie an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens.

2

Der Kläger war, wie er behauptet, seit dem Jahre 1938 als Handelsvertreter beschäftigt. Nach seiner Darstellung hatte er neben den daraus erlangten Bezügen Einkünfte aus einem in der Freizeit betriebenen Handel mit antikem Schmuck. Während des zweiten Weltkrieges erlitt er in seiner Wohnung in B. durch Bombentreffer einen Kriegssachschaden. Ende des Jahres 1950 wanderte er nach Argentinien aus.

3

Wegen des Hausratverlustes wurde dem Kläger durch Gesamtbescheid vom 12. März 1963 Hausratentschädigung der Stufe 2 zuerkannt und ein Betrag von 1.280 RM = 128 DM angerechnet. Die Feststellung der bei der Deutschen Bank entstandenen Verluste lehnte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 7. September 1960 ab, weil dieser Schaden im sowjetisch besetzten Sektor Berlins entstanden sei. Mit Gesamtbescheid vom 12. August 1963 lehnte der Beklagte die Feststellung eines Schadens an Betriebsvermögen ab, weil der Schaden die Feststellungsgrenze nicht erreiche.

4

Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage, mit der der Kläger sinngemäß beantragt hat, den Gesamtbescheid vom 12. August 1963 und den Beschwerdebeschluß vom 10. Dezember 1963 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 1964 abgewiesen, weil das Verfahren über den Hausrat Verlust und die Verluste bei der Deutschen Bank rechtskräftig abgeschlossen sei. Die Versagung der Feststellung von Verlusten an Betriebsvermögen sei rechtmäßig.

5

Dieses Urteil beruht auf der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1964. Zu dieser Verhandlung war der Kläger durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein geladen worden. Die Ladung war ihm am 30. Dezember 1964 ausgehändigt worden. Mit Schreiben vom 16. November 1964 hatte er sich damit einverstanden erklärt, daß zum Zwecke der Beschleunigung sämtliche Zustellungen, auch soweit es sich um Terminsladungen handelt, nicht auf diplomatischem oder konsularischem Wege, sondern durch Einschreiben gegen Rückschein vorgenommen werden. An der mündlichen Verhandlung hatte weder der Kläger noch für ihn ein Vertreter teilgenommen.

6

Gegen das dem Kläger ebenfalls durch eingeschriebenen Brief mittels Rückschein übermittelte Urteil hat der Kläger Verfahrensrevision eingelegt. Er beantragt,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Er rügt die Verletzung von Verfahrensrecht.

8

Der Beteiligte stellt keinen Antrag. Er ist der Ansicht, der Kläger habe die in § 58 Abs. 2 VwGO vorgesehene Ausschlußfrist versäumt.

9

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

10

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

11

Das angefochtene Urteil ist durch die Verkündung wirksam geworden. Die dagegen erhobene Verfahrensrevision ist rechtzeitig eingelegt. Nach § 339 Abs. 1 LAG, § 38 Abs. 1 FG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Urteils zu laufen. Unter Zustellung im Sinne dieser Vorschrift ist eine ordnungsgemäße Zustellung zu verstehen. Nach § 56 Abs. 2 VwGO war im vorliegenden Fall in der Form des § 14 Abs. 1 VwZG mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staate befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes zuzustellen. Diese Vorschrift ist zwingend. Einverständnis des Klägers entbindet das Gericht nicht von der Beachtung der ihm vorgeschriebenen Form des § 14 Abs. 1 VwZG. Daher ist durch die Zustellung die Revisionsfrist nach § 9 Abs. 2 VwZG nicht in Lauf gesetzt worden. Eine entsprechende Anwendung (§ 173 VwGO) der Fünfmonatsfrist in § 516 und § 552 ZPO ist nicht möglich, da diese Fristen mit dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (§ 339 Abs. 2 LAG, § 132 VwGO) und der Vorschrift in § 58 VwGO nicht in Einklang stehen. Die Jahresfrist in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO greift ebenfalls nicht durch. Diese Vorschrift ist nicht entsprechend anwendbar, weil die Jahresfrist im Falle des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Urteilen an die - ordnungsgemäße - Zustellung anknüpft. Die Aufzählung der Anknüpfungspunkte für die Jahresfrist in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezieht sich auf den jeweils gesetzlich vorgesehenen Fall des Fristbeginns und bedeutet, daß die Jahresfrist an das Ereignis anknüpft, an das auch die Regelfrist angeknüpft hätte, die durch die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden ist. Wodurch eine Frist im Regelfall in Lauf gesetzt wird, regelt für alle Fälle, einschließlich dem Fall der Jahresfrist in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der § 57 Abs. 1 VwGO. Danach ist bei Urteilen nach §§ 116 Abs. 1 Satz 2 und 57 Abs. 1 VwGO die Zustellung der Anknüpfungspunkt für den Fr ist lauf. Darum beginnt auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Urteilen mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Urteils zu laufen. Im vorliegenden Fall fehlt eine solche Zustellung des angefochtenen Urteils. Sonstige Umstände stehen der Rechtzeitigkeit der Revisionseinlegung nicht entgegen.

12

Der gerügte Verfahrensmangel ist wesentlich im Sinne des § 339 Abs. 1 LAG. Der Kläger rügt, daß er durch die fehlerhafte Zustellung daran gehindert worden sei, sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vertreten zu lassen und weiteren Vortrag zu machen.

13

Der Verfahrensmangel liegt vor. Nach der Rechtsprechung liegt in der Verhinderung, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO jedenfalls dann, wenn man annehmen kann, daß der Beteiligte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätte oder sich hätte vertreten lassen (vgl. Urteile vom 16. März 1961 - BVerwG II C 107.58-, vom 28. April 1960 - BVerwG III C 196.58-, vom 20. April 1961 - BVerwG III C 261.59-, vom 30. Juni 1965 - BVerwG V C 40.65 - und vom 28. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 1.65 -). Der Kläger hat von der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1964 erst erfahren, als dieses Urteil bereits verkündet war. Er wollte sich in der mündlichen Verhandlung durch einen Verwandten vertreten lassen, der damals Gerichtsreferendar war. Das hat der Kläger bereits in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 1964 vorgetragen und in der Revisionsbegründung wiederholt. Davon ist auszugehen. Der Kläger hätte angesichts dessen, daß er bis dahin den Prozeß nur schriftlich führen konnte, in der mündlichen Verhandlung Lücken ergänzen und Unklarheiten beseitigen können. Daher ist ihm das rechtliche Gehör versagt worden. Auf diesem Mangel beruht das angefochtene Urteil (§ 138 Nr. 3 VwGO). Deshalb ist es aufzuheben und ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Hopf