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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1965, Az.: BVerwG V C 40.65

Gewährung einer Unterhaltshilfe; Aufhebung einer Pflegezulage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1965
Aktenzeichen
BVerwG V C 40.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 19.06.1964 - AZ: 174 III 61

Fundstelle

  • ZLA 1966, 54

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Juni 1964 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Würzburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1891 geborene Kläger erhält aufgrund eines Teilbescheides von 1959 Unterhaltshilfe auf Zeit. Durch einen weiteren Bescheid vom 3. Februar 1961 lehnte das Ausgleichsamt seinen Antrag, ihm Pflegezulage zu gewähren, ab, weil der Kläger sich geweigert habe, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen. In seiner Beschwerde machte der Kläger geltend, daß er sich eine Pflegeperson nicht halten könne, bevor ihm die Pflegezulage nicht gewährt werde, ihm also die Mittel für die Entlohnung einer Pflegeperson nicht zur Verfügung stünden. Die Beschwerde blieb erfolglos: Der Kläger sei nach den Erkundigungen des Ausgleichsamts nicht hilflos und halte auch keine Pflegeperson, wobei es genügt hätte, wenn die Zusicherung einer bestimmten Person vorläge, daß diese bereit sei, die Pflege gegen Entlohnung zu übernehmen.

2

Die auf Aufhebung der die Pflegezulage ablehnenden Bescheide gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht im wesentlichen mit folgender Begründung ab: Es habe ohne Anwesenheit des Klägers entschieden und seinem Vertagungsantrag wegen Spruchreife der Sache nicht entsprochen werden können. Zwar sei der Kläger nach dem Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamts tatsächlich seit dem 1. Februar 1963 hilflos im Sinne des Gesetzes. Dafür, daß er bereits zu einem früheren Zeitpunkt hilflos gewesen sei, liege kein Anhaltspunkt vor. Die Einholung eines Obergutachtens sei nicht erforderlich, ganz abgesehen davon, daß dem Kläger eine Pflegeperson nicht zur Verfügung stehe, was nach den Erklärungen des Klägers in Verbindung mit dem Ergebnis der Ermittlungen der Ausgleichsbehörden zur Überzeugung des Gerichts feststehe. Der Kläger habe dies in seiner zuletzt vorgelegten "einstweiligen Klagebegründung" ausdrücklich zugestanden. Zwar sei es nicht unbedingt erforderlich, daß die Pflegeperson bereits tätig geworden sei, sondern es genüge, wenn der Berechtigte glaubhaft versichern könne, daß eine bestimmte Person tätig werden würde, sobald die Pflegezulage gewährt werde. Eine solche Zusicherung könne der Kläger aber offenbar nicht abgeben. Die Pflegezulage solle nicht die Erhöhung der Mittel zur eigenen Pflege, sondern ein Hilfsmittel der notwendigen Fremdpflege sein.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem seinerzeit zuständig gewesenen IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugelassene Revision. Der Kläger rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht seinem schriftsätzlich gestellten Vertagungsantrag nicht stattgegeben und in der mündlichen Verhandlung drei Schriftstücke verlesen habe, deren Inhalt ihm nicht bekannt gewesen sei und zu denen er infolge seines krankheitsbedingten Nichterscheinens im Termin nicht habe Stellung nehmen können. Im übrigen sei der Sachverhalt nicht dahin aufgeklärt worden, ob er, der Kläger, mit einer Pflegeperson Verhandlungen geführt habe und führe und eine entsprechende Zusage für den Fall erreicht habe, daß ihm die Pflegezulage bewilligt würde.

4

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und der Beklagte haben keine Anträge gestellt.

6

II.

Die Revision führt zur Rückverweisung.

7

Mit Recht rügt der Kläger Mängel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger nicht etwa eine Anfechtungsklage, sondern eine Verpflichtungsklage erhoben (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 4 VwGO), denn sein Antrag ging dahin, den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufzuheben und seinem Antrag auf Gewährung von Pflegezulage stattzugeben. Es kam folglich darauf an, ob diese Verpflichtungsklage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung begründet war. Mit Rücksicht hierauf kam der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, da die Beteiligten sich nicht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten. Demgemäß kam es entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorlagen, weil sich nur danach beurteilen ließ, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig war oder nicht. Die Beweisaufnahme hatte bezüglich des Anspruchs des Klägers bisher nur ergeben, daß er - entgegen der Ansicht der Ausgleichsbehörden - jedenfalls seit dem 1. Februar 1963 hilflos, im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 LAG war. Somit hing die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob bei bem Kläger die weitere Voraussetzung des § 267 Abs. 1 Satz 5 LAG vorlag, d.h. ob eine Pflegeperson zu ständiger Wartung und Pflege zur Verfügung stand. Der Kläger hat nie behauptet, daß er eine Pflegeperson bereits beschäftige, es hätte aber für die Gewährung der Pflegezulage genügt, wenn er die Zusicherung einer Pflegeperson hätte glaubhaft machen können, daß diese zu seiner Pflege bereit sei. Darüber hat der Kläger sich in dem Verfahren nicht geäußert, das Verwaltungsgericht hat auch weder durch Auflagenbeschluß noch durch eine prozeßleitende Verfügung den Kläger aufgefordert, sich darüber zu erklären. Unter diesen Umständen war es offensichtlich, daß diese Frage im Termin zur mündlichen Verhandlung geklärt werden mußte. Mit Recht hat daher der Kläger gerügt, ihm sei durch die Ablehnung seines Vertagungsantrages das rechtliche Gehör nicht in ausreichendem Maße gewährt worden; denn diese Frage hat das Verwaltungsgericht, ohne dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung zu geben, dahin entschieden, daß er eine solche Zusicherung "offenbar" nicht abgeben könne. Damit hat das Verwaltungsgericht das Ergebnis einer nicht durchgeführten Beweisaufnahme und einer ebenfalls nicht durchgeführten Sachaufklärung in dieser Richtung in nicht zulässiger Weise vorweggenommen.

8

In der Regel gibt es zwar keinen Anspruch auf Vertagung eines Termins. Vielmehr liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, einem Vertagungsantrag stattzugeben oder ihn abzulehnen. Die Ablehnung kann indessen im Einzelfall zu einem Verfahrens fehl er der Versagung des rechtlichen Gehörs führen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene infolge der Ablehnung seines Antrages nicht in der Lage ist, zu Fragen Stellung zu nehmen, die für die Entscheidung des Prozesses von Bedeutung sind. Wie bereits oben ausgeführt, war es dem Kläger durch seine Abwesenheit im Termin nicht möglich, sich zu der entscheidenden Frage der Pflegeperson zu äußern. Nach § 227 Abs. 3 ZPO, der im Verwaltungsprozeß entsprechend anzuwenden ist (§ 173 VwGO), kann das Gericht aus "erheblichen Gründen" den Verhandlungstermin auf Antrag oder von Amts wegen verlegen. Solche erheblichen gründe hat der Kläger vorgetragen: Der Kläger war, wie sich aus den Akten ergibt, bereits seit Einreichung der Klage im Jahre 1961 ständig zumindest kränklich, hatte mehrmals im Krankenhaus gelegen und war, wie aus der Postzustellungsurkunde ersichtlich, im Zeitpunkt der Terminsladung und danach noch bei Abfassung seines Schreibens vom 11. Juni 1964 wiederum im Krankenhaus. Die Tatsache des Krankenhausaufenthalts war darüber hinaus durch die Schreiben des Landratsamts und der Gemeindeverwaltung vom 11. Juni 1964 aktenkundig. Unter diesen Umständen war es durchaus glaubhaft, daß der Kläger, wie er in seinem Vertagungsantrag behauptete, erst am 15. Juni 1964 aus dem Krankenhaus entlassen worden war, selbst wenn er darüber eine behördliche Bescheinigung nicht vorgelegt hat. Schon nach der Lebenserfahrung ist es durchaus glaubhaft, daß bei dem 73 Jahre alten, 70 % erwerbsgeminderten und zudem hilflosen Kläger zwei Tage nach seiner Krankenhausentlassung die von ihm im einzelnen beschriebenen Gesundheitsbeschwerden auftraten (Fieber usw.), die es ihm unmöglich erscheinen ließen, an dem Termin teilzunehmen. Dies muß insbesondere deswegen gelten, weil der Kläger nach seiner Darstellung zu dem auf 15.30 Uhr angesetzten Termin bereits gegen 10 Uhr hätte von seinem Wohnort abfahren und insgesamt etwa 12 Stunden hätte unterwegs sein müssen. In seinem Vertagungsantrag hat der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, daß seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung um so mehr geboten erscheine, als er bisher wegen der damit verbundenen Aufregungen noch nicht eine abschließende Klagebegründung habe fertigen können und daß er diese Klagebegründung in der Verhandlung erschöpfend mündlich vortragen wolle. Unter diesen Umständen wäre es allein die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts gewesen, den Termin, jedenfalls wie beantragt, um eine bis zwei Wochen zu verschieben.

9

Den Vertagungsantrag hat der Kläger auch rechtzeitig gestellt. Denn, er hat ihn zwei Tage nach seiner Entlassung unter dem 17. Juni 1964 gefertigt und als Einschreiben durch Eilboten abgesandt. Da der Antrag am Verhandlungstage um 10.15 Uhr bei Gericht eingegangen ist, während der Termin erst auf 15.30 Uhr angesetzt war und tatsächlich um 15.45 Uhr begann, kann der Antrag nicht als verspätet bezeichnet werden. ....

10

Wenn das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen ausführt, dem Vertagungsantrag habe wegen Spruchreife der Sache nicht entsprochen werden können, so zeigt dies, daß das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht beachtet hat, daß auch bei angeblicher Spruchreife einem in dieser Weise begründeten Vertagungsantrag hätte entsprochen werden können. Es hat offenbar nicht erkannt, daß es eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte und sah sich durch die angenommene Spruchreife zudem daran gehindert. Daß Spruchreife tatsächlich nicht bestand, zeigt sogar die Wendung in dem Urteil, der Kläger könne über die - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - allein noch entscheidende Frage der Zusicherung einer Pflegeperson "offenbar" keine Erklärung abgeben. Schließlich hat der Kläger von Anfang an ständig die Auffassung vertreten, er sei pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes, und er hat diese Auffassung durch die Beweisaufnahme entgegen der Meinung der Ausgleichsbehörden bestätigt gesehen. Er hat aber auch ebenso ständig die - zwar irrige - Meinung vertreten, erst müsse die Pflegezulage gewährt werden, bevor er eine Pflegeperson an sich binden könne. Der Kläger konnte daher von seinem Rechtsstandpunkt aus davon ausgehen, daß seine Ansicht sich auch insofern entgegen der Meinung der Ausgleichsbehörden als richtig herausstellen werde, und er brauchte sich nicht veranlaßt zu sehen, dem Gericht ohne besondere Aufforderung hinsichtlich seiner Bemühungen um eine Pflegeperson etwas vorzutragen.

11

Nicht zu folgen vermag der Senat der weiteren Verfahrensrüge des Klägers, ihm sei das rechtliche Gehör dadurch versagt worden, daß in der mündlichen Verhandlung drei Schriftstücke verlesen worden seien, deren Inhalt ihm nicht bekannt gewesen sei. Das rechtliche Gehör wird insbesondere dann verletzt, wenn eine Partei sich zu Tatsachen oder Beweismitteln nicht hat äußern können, auf denen das Urteil beruht. Die in den verlesenen Schriftstücken mitgeteilten Tatsachen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil indessen nicht einmal verwertet.

12

Das Verwaltungsgericht wird nunmehr gegebenenfalls nach Beweisaufnahme zu entscheiden haben, ob und seit wann der Kläger eine Pflegeperson beschäftigt bzw. die Zusage einer solchen Person besitzt, und es wird danach die Klage abweisen oder ihr (unter Umständen durch Bescheidungsurteil) stattgeben müssen, wobei zu entscheiden sein wird, ob bei Vorliegen einer derartigen Zusage auch für eine zurückliegende Zeit die Pflegezulage zu gewähren ist, etwa weil der Kläger durch mangelnde Aufklärung oder durch Unterlassen einer Auflage daran gehindert war, entsprechende Erklärungen abzugeben. Weiterhin wird das Verwaltungsgericht die Sache auch insoweit spruchreif zu machen haben, als es sich um die Höhe der Zulage und um den Freibetrag (§ 267 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c LAG) handelt. Daneben wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, daß zweckgebundene Sonderleistungen, etwa die Pflegezulage nach dem Bundessozialhilfegesetz, bei der Höhe der Einkünfte unberücksichtigt bleiben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Gützkow
Isendahl
Bundesrichter Dr. Rösgen ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Elsner