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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1968, Az.: BVerwG III B 16.66

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1968
Aktenzeichen
BVerwG III B 16.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 10.12.1965 - AZ: V/1 - 25/64

In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Dr. Pakuscher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung von Vertreibungsschäden an Grundstücken in in N. Kreis J.. Den Wert dieser Grundstücke, nämlich eines etwa ein Morgen großen Grundstückes mit Wohnhaus, Scheune und Nebengebäuden sowie einer weiteren landwirtschaftlich genutzten Grundfläche von etwa fünf Morgen, bewertete das Ausgleichsamt mit 4.000 RM hinsichtlich des Grundvermögens und mit 350 RM hinsichtlich des landwirtschaftlichen Vermögens.

2

Mit seiner Beschwerde machte der Kläger geltend, der Einheitswert des bebauten Grundstücks habe 15.000 RM betragen. Im übrigen sei der Ort N. ein Kurort gewesen, so daß sich daraus zusätzliche Erwerbsquellen ergeben hätten. Die landwirtschaftlichen Flächen seien als Baugelände vorgesehen gewesen.

3

Die nach Zurückweisung der Beschwerde erhobene Klage führte zur Vernehmung des Klägers, einer Reihe von Zeugen sowie der Einholung eines Gutachtens der Heimatauskunftstelle. Im Termin vom 10. Dezember 1965, in dem weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter vertreten waren, beantragte der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, der Klage stattzugeben.

4

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, indem es feststellte, daß hinsichtlich des Grundvermögens der Hauptflächenwert 22 RM pro Quadratmeter für Mietwohngrundstücke betrage, der durch Rechtsverordnung festgelegt und für das Gericht verbindlich sei. Im übrigen stellte das Gericht fest, daß dieser Hauptflächenwert zu Recht festgesetzt worden sei, und nahm dabei auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme Bezug.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt und mit dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Aufklärungspflicht gerügt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird darin gesehen, daß in dem auf die letzte Beweisaufnahme folgenden Termin zur mündlichen Verhandlung weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter wegen Erkrankung hätten erscheinen können. Dem Prozeßbevollmächtigten sei es auch nicht möglich gewesen, schriftlich zur Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Ihm hätte jedoch Gelegenheit gegeben werden müssen, eventuell neue Beweisanträge zu stellen, zumal der Zeuge Bahl vor seiner richterlichen Vernehmung verstorben sei.

6

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht wird darin gesehen, daß das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen weitere Erkundungen unternommen habe. Es hätte den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds vernehmen müssen, der Nieden und die örtlichen Gegebenheiten kenne.

7

Der Beteiligte stellt gegenüber dem Antrage auf Zulassung der Revision keine Anträge.

8

II.

Die ausschließlich auf Verfahrensrügen gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

9

1.

Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör kann vorliegen, wenn es infolge der Ablehnung eines Antrages auf Terminsverlegung den Beteiligten unmöglich war, sich zum Prozeßstoff, insbesondere zu dem Ergebnis einer Beweisaufnahme, zu äußern und notfalls weitere Beweisanträge zu stellen.

10

Im vorliegenden Fall ist der Kläger persönlich ausführlich gehört worden. Das Gutachten der Heimatauskunftstelle ist ihm zugänglich gemacht, ebenso sind, ihm die Protokolle der Zeugenvernehmungen jeweils zugesandt worden. Mit Zusendung der letzten Zeugenaussage am 16. November 1965 ist der Kläger zum Termin vom 10. Dezember 1965 geladen worden. Er hatte somit ausreichend Zeit, sich auf den Termin vorzubereiten. Es mag allerdings angenommen werden, daß sowohl der Kläger wie sein Anwalt verhindert waren, im Termin zu erscheinen, obwohl damit noch nicht feststeht, daß die Entsendung eines Bevollmächtigten überhaupt unmöglich war. Nur bei einer absoluten Unmöglichkeit, einen Termin wahrzunehmen, wäre die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ohne weiteres durchgreifend, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. Mai 1968 - BVerwG III C 205.67 - entschieden hat, in dem eine Ladung zum Termin dem Kläger nicht zugegangen war.

11

In dem Fall, in dem die Ablehnung eines Antrages auf Terminsverlegung den Mangel rechtlichen Gehörs begründen soll, ist es jedoch für eine dahin zielende durchgreifende Verfahrensrüge erforderlich, daß gleichzeitig dargelegt wird, inwiefern der Kläger durch die Ablehnung der Termins Verlegung gehindert ist, Wesentliches vorzutragen. Daran fehlt es hier.

12

Der Kläger hat nicht dargelegt, was er im Termin noch hätte vortragen wollen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht in erster Linie auf dem für die Gemeinde Nieden festgelegten Hauptflächenwert, der sich aus der Anlage 2 zur 5. FeststellungsDV ergibt. Dort ist für den Regierungsbezirk Allenstein bei nicht einzeln angeführten Gemeinden die Einwohnerzahl maßgebend. Für die Gemeinde N. ergab sich bei einer Einwohnerzahl von 542 somit ein Flächenwert von 22 RM pro Quadratmeter. Dieser Flächenwert, der im Wege einer Rechtsverordnung festgelegt ist, ist sowohl für die Ausgleichsbehörden wie auch für die Verwaltungsgerichte bindend. Ein Unterflächenwert ist nicht gebildet worden, wofür die Voraussetzungen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ebensowenig gegeben waren wie für eine Erhöhung des Hauptflächenwertes nach § 5 Abs. 6 der 1. BAA-FeststellungsDV. Auf Grund der Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht Scheune und Bodenkammern nicht der Gesamtgeschoßfläche des Wohnhauses zugerechnet und die Grundstücke im übrigen als landwirtschaftliche angesehen. In bezug auf dieses Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger nicht dargelegt, was er abgesehen von seiner eigenen Vernehmung noch hätte vortragen wollen. Die vom Kläger beantragten Beweise sind erhoben worden. Der Zeuge Bahl konnte nicht mehr vernommen werden, da er verstorben war. Es genügte nicht, daß der Kläger ausführt, an seiner Stelle hätten andere Zeugen benannt werden können, wenn er nicht angab, welche Zeugen das gewesen wären.

13

2.

Was die Verletzung der Aufklärungspflicht anlangt, so läßt es der Kläger gleichfalls bei seiner Rüge an Angaben vermissen, welche Zeugen noch hätten vernommen werden sollen. Er erwähnt lediglich, daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ortskundig sei. Der Kläger hat jedoch den Regierungsrat Buchholz nicht als Zeugen benannt, obwohl sich aus dessen Schriftsätzen ergeben hatte, daß er die Gegend aus eigener Anschauung kennt und im übrigen die Klage zunächst für erfolgreich hielt. Hieraus ergibt sich jedoch noch nicht, daß der Regierungsrat Buchholz Wesentliches zu den tatsächlichen Behauptungen des Klägers hätte sagen können. Das Vorwaltungsgericht hat eingehende Ermittlungen zur Frage des Kurortes angestellt. Hierzu hat sich der Regierungsrat Buchholz in seinen Schriftsätzen nicht geäußert. Um die übrigen Angaben des Klägers zu bestätigen, hätte es einer eingehenden Ortskenntnis bedurft, die nicht ohne weiteres anzunehmen war. Infolgedessen hätte sich die Vernehmung des Regierungsrates Buchholz als Zeuge nicht aufzudrängen brauchen. Somit ist auch die Rüge mangelnder Aufklärung nicht begründet. Es ist nicht anzunehmen, daß ein weiterer Vortrag des Klägers zu weiteren Ermittlungen und zu einem anderen Beweisergebnis hätte führen können.

14

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Dr. Pakuscher