Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1968, Az.: BVerwG IV C 91.66
Zulassung der Bebauung eines im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstücks; Abgrenzung der Begriffe "Streusiedlung" und "Splittersiedlung"; Rechtsfolgen der unterlassenen Beiladung einer am Verfahren beteiligten Gemeinde ; Anforderungen an die Feststellung einer "Zersiedlung" des Außenbereichs durch ein geplantes Vorhaben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 91.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.10.1964 - AZ: VII A 1284/62
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Im Streit sind die Baumöglichkeiten für ein rund 33 ar großes, im Eigentum des Klägers stehendes Grundstück in der Gemeinde O.-K. Gemarkung Stadt O.. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils liegt das Grundstück - nur durch den H.bach getrennt - nördlich der in der Nähe vor bei führende n Bundesstraße im Abstand von etwa 500 m vor den ersten Häusern der Stadt O.. Westlich wird es von einem Gemeindeweg begrenzt, der auch zu drei in neuerer Zeit bebauten Grundstücken führt, die sich nördlich an das Grundstück des Klägers anschließen. Ostwärts des Grundstücks liegt eine größere Parzelle, auf der ein Ende der 50er Jahre erbautes 2 1/2 - geschossiges teilweise gewerblich, teilweise zu Wohnzwecken benutztes Gebäude steht. In nordöstlicher Richtung liegt ein altes Kötterhaus. Weitere bebaute Grundstücke befinden sich in der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers nicht.
Die Antrage des Klägers beim Beklagten, ob er seine Parzelle als Bauplatz verkaufen könne, behandelte der Beklagte als Bauvoranfrage und lehnte unter Hinweis auf die Außenbereichslage des Grundstücks und die Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch die vorgesehene Bebauung, außerdem unter Hinweis auf die Belegenheit des Grundstücks in einem Landschaftsschutzgebiet die Zulassung der Bebauung ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht führt aus: Das Grundstück liege unstreitig - bestätigt durch die vorgenommene Ortsbesichtigung - im Außenbereich. Da der Kläger ausschließlich eine reine Wohnbebauung plane, sei seine Antrage nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen. Nach den Verhältnissen des Einzelfalls würde die vorgesehene Wohnbebauung öffentliche Belange beeinträchtigen, da mit ihr die Entstehung einer Splitt er Siedlung zu befürchten sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die schon in der Nähe des Grundstücks des Klägers vorhandenen fünf Gebäude - darunter vier neueren Datums, allerdings ebenfalls vor Inkrafttreten des BBauG entstanden - eine Streusiedlung oder eine Splittersiedlung darstellten, jedenfalls würde im Falle einer Bebauung des Grundstücks des Klägers, das sich in drei bis vier Baugrundstücke aufteilen ließe, die im Ansatz begriffene oder schon bestehende Streusiedlung in einem solchen Maß erweitert, daß nicht nur deutlich eine unerwünschte Splittersiedlung entstünde, sondern hierdurch auch der Gemeinde unwirtschaftliche Aufwendungen erwachsen würden. Dies gelte um so mehr, als bei Anerkennung der vorgesehenen Bebauung für andere Grundstücke in der Nähe des Baugrundstücks weitere Bauanträge zu erwarten seien, die wegen wesentlicher Übereinstimmung der Genehmigungsvoraussetzungen mit dem Vorhaben des Klägers nicht mehr abzuwehren wären. Unter diesen Umständen sei eine abschließende Prüfung dahin nicht mehr notwendig, ob durch das Vorhaben des Klägers auch andere öffentliche Belange aus den vom Beklagten weiter vorgetragenen Gründen (Landschaftsschutz, Wasserversorgung und Verkehr) beeinträchtigt würden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat unter Hervorkehrung der weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit des Rechtsbegriffs "wenn die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist" zugelassene Revision.
Der Kläger beantragt unter Aufhebung der ergangenen Urteile und Behördenentscheidungen
"die Bebauung seines Grundstücks zu genehmigen"
Zur Begründung führt er aus, das angefochtene Urteil habe in Verkennung des Inhalts des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG die Begriffe "Streusiedlung" und "Splittersiedlung" nicht auseinander geh alten. Unter einer Siedlung sei das Zusammenwohnen von Menschen in einer Weise, die unter diesen Anwohnern eine Gemeinschaft herbeiführe, zu verstehen, dazu gehörten u.a. entsprechende gemeinschaftliche Anlagen, die dem Zweck der Siedlung dienen. Lägen die Bauten verstreut und seien solche Anlagen nicht vorhanden, könne rechtlich niemals von einer Splittersiedlung im Sinn von § 35 BBauG gesprochen werden. Die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Vermutung der Teilbarkeit des streitigen Grundstücks in mehrere Baugrundstücke sei grundlos, der Kläger habe von Anfang an seine Bauanfrage dahin beschränkt, daß auf dem Grundstück nur ein Haus errichtet worden sei, und angeboten, dies durch entsprechende Eintragungen im Grundbuch sicherzustellen.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision aus den Gründen des angefochtenen Urteils.
Auch der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt hält die Revision für nicht begründet.
II.
Die Revision mußte mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht schon deshalb Erfolg haben, weil bisher unterlassen worden ist, die gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG am Verfahren beteiligte Gemeinde beizuladen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats handelt es sich hier um eine notwendige Beiladung, deren Unterlassung von Amtswegen zu berücksichtigen ist. Damit hängt die ausgesprochene Zurückverweisung nicht von der - im vorliegenden Fall nicht vorgebrachten - Rüge durch den Revisionskläger ab.
Zur materiell-rechtlichen Beurteilung führt der Senat im Interesse, einer baldigen rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits folgendes aus:
Die Erkenntnis des angefochtenen Urteils, daß es sich um ein im Außenbereich belegenes Grundstück handelt und die anschließende Erkenntnis, daß das vom. Kläger verfolgte reine Wohnbauvorhaben nicht zu den privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35. Abs. 1 BBauG gehört und deshalb die Bauvoranfrage des Klägers entscheidungserheblich, allein aus §.35 Abs. 2 und 3 BBauG beurteilt werden muß, sind eindeutig richtig, insoweit hat die Revision auch keine Rügen vorgebracht.
Soweit aus den gedrängten Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Urteils entnommen werden kann, hat das Oberverwaltungsgericht den in der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers in den Außenbereich eingedrungenen Bautatbestand als eine bisher planungsrechtlich nicht bedenkliche Streusiedlung beurteilt, ist aber in Zusammensicht des hier streitigen Vorhabens mit diesem vorhandenen Bautatbestand zu dem rechtlichen Schluß gelangt, daß mit der Verwirklichung der Bauabsichten des Klägers die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten sei. Der erkennende Senat hat in seiner nach Zulassung der Revision ergangenen Grundsatzentscheidung vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - (BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66]) ausgeführt, daß die Einfügung des öffentlichen Belangs "wenn die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist" in den Katalog des § 35 Abs. 3 BBauG das Bekenntnis enthält, daß das Gesetz einer Zersiedlung des Außenbereichs entgegentreten will: Eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung soll durch diese Bestimmung verhindert werden. Bei der anhand dieses Sinns und Zwecks des Gesetzes gebotenen Auslegung reicht allein die Gefahr, daß sich dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben später auf benachbarten Grundstücken weitere Vorhaben anschließen könnten, nicht aus, die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten zu lassen. Hinzutreten muß vielmehr, daß mit der Begründung dieser Gefahr zugleich ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. In diesem rechtlichen Zusammenhang hat der Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33-65 - (BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65]) zwar weiter offengelassen, ob bereits schon ein einzelnes vorhandenes Gebäude als Splitt er Siedlung im Sinn des § 35 Abs. 3 a.a.O. bewertet werden kann, dabei aber bekannt, daß jedenfalls das Hinzutreten eines weiteren geplanten Hauses die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen kann. In der erstgenannten Entscheidung ist anschließend in Bekräftigung ständiger Rechtsprechung ausgesprochen daß der Außenbereich grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden soll und im allgemeinen das dringliche Bedürfnis nach einer gesunden Siedlungsstruktur eine nicht der Funktion des Außenbereichs zugeordnete Bebauung als eine zu mißbilligende Zersiedlung erscheinen läßt. Allerdings ist dieser Grundsatz nicht ausnahmslos anwendbar, sonst würde die Handhabung des § 35 Abs. 2 BBauG zu einem im Gesetz nicht ausgesprochenen generellen Bauverbot für sonstige Vorhaben führen. Derartige Ausnahmen - und hierauf scheint sich die Revision sinngemäß im Vordergrund zu berufen - könnten anzunehmen sein, wenn sich die Streubebauung im Außenbereich als herkömmliche Siedlungsform darstellt. In den durch dieses Herkommen gezogenen Grenzen wäre es möglich, die Beibehaltung und Verstärkung dieser Siedlungsform von der Bewertung als Vorgang der Zersiedlung freizustellen.
Unter diesen Umständen reichen die bisher getroffenen Feststellungen nicht unbedingt aus, um eine Zersiedlung des Außenbereichs durch das Vorhaben des Klägers festzustellen. Die Feststellungen enthalten vor allem keine Einzelbewertung der planungsrechtlichen Relevanz der vorhandenen Umgebungsbauten. Nach dem zu näheren Feststellungen vom Oberverwaltungsgericht nicht genutzten Vorbringen des Beklagten im Widerspruchsverfahren (beigezogene Widerspruchsakten Bl. 15 ff.) handelt es sich allerdings bei den Umgebungsvorhaben im wesentlichen um nach der Regelung des § 35 Abs. 1 BBauG in den Außenbereich verwiesene sogenannte privilegierte Bauten, so daß aus ihrem Bestand zugunsten der Anerkennung einer im zu prüfenden Außenbereich herkömmlichen nicht mit Zersiedlungsvorgängen verbundenen Streubebauung nichts herzuleiten wäre. Dasselbe müßte auch dann gelten, wenn die rechtliche Beurteilung durch den Beklagten im Widerspruchsverfahren dahin, daß die Genehmigung der vorgenannten Bauvorhaben "wohl kaum als Fehlentscheidung angesehen werden" könnte, nicht für alle fünf bereits bestehende Vorhaben zutreffen würde. Auch in diesem Falle könnte der Beklagte die Beeinträchtigung beachtlicher öffentlicher Interessen durch das Vorhaben des Klägers mit der Begründung geltend machen, daß nunmehr erstmals ein von vornherein als. Wohnbauvorhaben geplantes und zur Genehmigung gestelltes Vorhaben in den Außenbereich eindringen würde. Selbst wenn die eine oder andere Baugenehmigung unter Verletzung geltenden Rechts zustande gekommen wäre, könnte der Kläger darauf keinen Rechtsanspruch auf Fehlerwiederholung durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde begründen, der Beklagte hätte vielmehr das Recht und die Pflicht, dafür zu sorgen, daß nicht ein bereits eingeleiteter Vorgang der Zersiedlung wiederholt und damit mindestens die Gefahr der Befestigung eines bereits vorhandenen Ansatzes einer Splittersiedlung begründet würde.
Hinsichtlich der Folgewirkungen einer Genehmigung des reinen Wohnbauvorhabens des Klägers sind die rechtlichen Schlüsse des angefochtenen Urteils entscheidungserheblich nicht zu beanstanden. Es mag bereits zweifelhaft erscheinen, ob rechtswirksam das Anerbieten des Klägers, das vorhandene Grundstück nur für ein einziges Wohnbauvorhaben zu benutzen, abgesichert werden könnte. Selbst wenn dies möglich wäre, stünde immer noch die Folgerung des angefochtenen Urteils dahin entgegen, daß bei Genehmigung des Vorhabens des Klägers jedenfalls für andere Grundstücke in der Nähe des Baugrundstücks gleichfalls Bauanträge eingereicht werden könnten, die wegen wesentlicher Übereinstimmung der Genehmigungsvoraussetzungen zu weiteren Genehmigungen von Wohnvorhaben und damit zu einer weiteren Verfestigung der Zersiedlung führen würden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang (vgl. Urteile vom 2. Juli 1965 - BVerwG I C 110.62 - und vom 28. April 1964. - BVerwG I C 121.61 -) ausgesprochen worden, daß Erschließungsfolgelasten, die durch die Zulassung, Ausführung und Benutzung 1 Bauten entstehen würden, nicht als rechtlich bedeutsame öffentliche Belange gegenüber einem Vorhaben bewertet werden können, das selbst noch keine unwirtschaftlichen Aufwendungen im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG erfordert.
Unter diesen Umständen räumen die bisher getroffenen Feststellungen das Vorbringen des Klägers, daß sein Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung angesichts der Verhältnisse des Einzelfalls ausnahmsweise nicht befürchten lasse, nicht abschließend aus, es wird vielmehr entscheidungserheblich darauf abzustellen sein, ob mit dem reinen Wohnbauverhaben des Klägers im Gegensatz zu den bisher im wesentlichen aus privilegierten Außenbereichsbauten bestehenden vorhandenen Bautatbeständen eine Zersiedlung des Außenbereichs befestigt oder eingeleitet wird. Dabei wird im Grundsatz von der Lebenserfahrung ausgegangen werden können, daß auch in Gemeinden, in denen eine gestreute Außenbereichsbebauung herkömmlich ist, diese Bebauung im wesentlichen aus Bautatbeständen besteht, die den Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 BBauG entsprechen und schon deshalb mit reinen. Wohnbauvorhaben im Außenbereich nicht verglichen werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Sendler