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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.09.1968, Az.: BVerwG III C 207.67

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Zurechnung von Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Überlassung der Notierung undÜberwachung einfacher und geläufiger Rechtsmittelfristen an gut geschultes und sorgfältig überwachtes Personal

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.09.1968
Aktenzeichen
BVerwG III C 207.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 18.10.1967 - AZ: 3 K 135/67

Fundstellen

  • HFR 1969, 204
  • RLA 1969, 158
  • VerwRspr 20, 375 - 376
  • VerwRspr. 20, 375
  • WM 1969, 77
  • ZLA 1968, 366

Amtlicher Leitsatz

Von einem nicht ständig mit Revisionen an das Bundesverwaltungsgericht befaßten Prozeßbevollmächtigten ist zu erwarten, daß er bei Fertigung und Unterzeichnung der Revisionsbegründung im Verwaltungsstreitverfahren selbst prüft, ob die Revisionsbegründung und die vorgemerkte Frist der Rechtslage entspricht.

In der Verwaltungstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Dr. Pakuscher
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 3. Kammer in Trier - vom 18. Oktober 1967 wird unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages gegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.250 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 18. Oktober 1967 die Klage, mit der Ansprüche nach dem Lastenausgleichsrecht geltend gemacht wurden, abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 9. November 1967 zugestellt worden. Mit Eingang der Revisionsschrift am 11. Dezember 1967 wurde die Revisionsfrist gewahrt, da der 9. und 10. Dezember 1967 ein Sonnabend und Sonntag waren. Die Revisionsbegründung ist erst am 11. Januar 1968 und damit verspätet eingegangen, da die Frist zur Revisionsbegründung zwei Monate nach Zustellung des Urteils, also am 9. Januar 1968, ablief (vgl. Beschluß vom 29. September 1965 - BVerwG III C 99.65 - [BVerwGE 22, 81]).

2

Dem Antrage der Klägerin,

ihr wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

3

konnte nicht stattgegeben werden; denn es ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft. Zwar darf ein Rechtsanwalt die Notierung und Überwachung einfacher und geläufiger Rechtsmittelfristen seinem gut geschulten und sorgfältig überwachten Personal überlassen (vgl. BGHZ 43, 148, 153). Zu diesen einfachen und geläufigen Rechtsmittelfristen gehört jedoch nicht die Revisionsbegründungsfrist im Verwaltungsstreitverfahren; da sie unabhängig von der Einlegung der Revision mit dem Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils endet, ist der Prozeßbevollmächtigte zu besonderer Sorgfalt bei der Notierung und Überwachung verpflichtet, zumal in den Fällen, in denen - wie hier - die Revisionsfrist wegen des Sonnabends und Sonntags um zwei Tage länger wird. Von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war daher zu erwarten, daß er bei Fertigung und Unterzeichnung der Revisionsbegrundung selbst prüfte, ob die Revisionsbegründung und die vorgemerkte Frist der Rechtslage entsprach (vgl. hierzu Beschluß vom 18. Dezember 1967 - BVerwG VIII B 225.67 -). Dieser Pflicht ist der Prozeßbevollmächtigte nicht nachgekommen, wie sich daraus ergibt, daß er erst später auf einen entsprechenden Hinweis den Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat. Es ist nicht auszuschließen, daß die Versäumung dieser Pflicht mitursächlich für die Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist gewesen ist, zumal es geboten war, die Akten eine angemessene Zeitspanne vor Ablauf der Frist vorlegen zu lassen (Beschluß vom 1. April 1957 - BVerwG I C 236.56 -).

4

Es ist auch nicht dargetan und glaubhaft gemacht, daß in der Praxis des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin häufig Revisionen beim Bundesverwaltungsgericht zu begründen sind und daß das Personal deswegen mit den Besonderheiten der Fristberechnung vertraut ist. Deshalb war der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gehalten, bei seiner Anweisung an die Bürovorsteherin, die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist zu notieren, auf die Besonderheiten der Fristberechnung bei der Revisionsbegründung im Verwaltungsstreitverfahren hinzuweisen. Daß er diesen Hinweis unterließ, ist ein Verschulden, das sich die Klägerin anrechnen lassen muß.

5

Da die Revision nicht fristgemäß begründet worden ist, mußte sie verworfen werden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.250 DM festgesetzt.

[D]die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Vierhaus
Dr. Pakuscher