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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1967, Az.: BVerwG VIII B 225.67

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Befreiung vom Wehrdienst; Umdeutung einer "Berufung" in eine Nichtzulassungsbeschwerde; Versäumung der Beschwerdefrist; Zurechnung von Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 225.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 27.07.1967 - AZ: 2 K 91/67

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Dezember 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beigeladenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 27. Juli 1967 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird verworfen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

In einem Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht, das seinen Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst betraf, war der Beschwerdeführer beigeladen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 1967, in dem unter Aufhebung des zugunsten des Beigeladenen ergangenen Widerspruchsbescheides das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes verneint wurde, wurde ihm gemäß einer am 5. "Juli" 1967 datierten, nach seinen eigenen Angaben jedoch am 5. August 1967 ausgefertigten Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt; die Urkunde ist gemäß einem Eingangsstempel am 9. August 1967 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers legte mit Schriftsatz vom 1. September 1967, der am 4. September 1967 bei dem Verwaltungsgericht einging, "Berufung" gegen das Urteil ein mit dem Antrag auf Feststellung, daß der Beschwerdeführer von der Ableistung des Wehrdienstes befreit wird und nicht der Wehrüberwachung unterliegt. Die zunächst fehlende Begründung des Rechtsmittels war in einem Schriftsatz vom 4. September 1967 enthalten, der am 5. September 1967 bei dem Verwaltungsgericht einging; in diesem Schriftsatz wurde auf den Inhalt des vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Widerspruchsbescheides der Wehrbezirksverwaltung - Musterungskammer - Bezug genommen. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 11. September 1967, der am 12. September 1967 bei dem Verwaltungsgericht einging, legte der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers dar, das irrtümlich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel sei als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts anzusehen oder auszulegen. Vorsorglich wurde erneut Beschwerde eingelegt mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der wie folgt begründet wurde: Der Prozeßbevollmächtigte habe sich vom ... bis zum ... August ... in Urlaub befunden und sei von Assessor ... als amtlich bestelltem Vertreter vertreten gewesen; er habe die Praxis am ... September ... wieder aufgenommen. Assessor ... dessen amtliche Bestellung am 31. August 1967 ihr Ende gefunden hatte, habe seine Tätigkeit in der Praxis fortgesetzt; er habe während der Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten das Mandat in dieser Sache angenommen und die Einlegung des Rechtsmittels vorbereitet gehabt. Der Entwurf für das Rechtsmittel sei vom Prozeßbevollmächtigten im Drange der Geschäfte ohne Nachprüfung der Aktenunterlagen unterzeichnet worden; nach seiner Auffassung habe sich eine Nachprüfung auch im Hinblick darauf erübrigt, daß die Sache von dem als zuverlässig bekannten und bewährten Mitarbeiter bearbeitet und vorbereitet worden sei. Es fehle mithin an einem eigenen Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers, Ergänzend wurde eine eidesstattliche Erklärung des Assessors ... eingereicht.

2

Die Beschwerde ist zu verwerfen unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3

Es kann unentschieden bleiben, ob die Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt zulässig ist. Denn jedenfalls kommt eine solche Umdeutung nur dann in Betracht, wenn alle Form- und Fristerfordernisse für die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt sind; das ist hier aber nicht der Fall (vgl. auch Beschluß vom 20. Januar 1962 - BVerwG II C 83.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 Nr. 27 = NJW 1962 S. 883):

4

Das Fristerfordernis des § 34 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann zwar als erfüllt angesehen werden. Dabei wird - übereinstimmend mit dem Vorbringen der "Berufungs"schrift - davon ausgegangen, daß das irrig in der Postzustellungsurkunde enthaltene Datum zu berichtigen und das Urteil am 5. August 1967 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Die Beschwerdefrist lief mithin am 5. September 1967 ab; an diesem Tage waren die beiden genannten Schriftsätze bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.

5

Gemäß § 34 Abs. 3 WpflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Beschwerde aber innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen; soll - wie hier - der Beschwerdegrund des § 34 Abs. 2 Satz 2 WpflG vorgebracht werden, so ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Daran fehlt es hier. Im Schriftsatz vom 4. September 1967 heißt es, die von den Ausführungen des Widerspruchsbescheides abweichenden Ausführungen des Urteils seien nicht überzeugend und hielten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht dem Gesetz entsprechend "dargelegt" worden; es fehlen Angaben zur Frage, welcher Gesichtspunkt rechtlich von grundsätzlicher Bedeutung ist.

6

Mithin ist binnen der Beschwerdefrist keine dem Gesetz entsprechend begründete Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.

7

Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegte förmliche Beschwerde wäre nur dann als fristgemäß eingelegt zu behandeln, wenn dem Beschwerdeführer - seinem Antrag entsprechend - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (§ 60 VwGO); das ist jedoch nach dem Vorbringen zu diesem Antrag nicht möglich:

8

Als der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers die "Berufung" vom 1. September 1967 und den der Begründung dieses Rechtsmittels dienenden Schriftsatz vom 4. September 1967 unterzeichnete, handelte er in eigener Verantwortung; er war nicht mehr von einem amtlich bestellten Vertreter vertreten. Ein Blick in die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hätte ihn davon unterrichtet, daß die Nichtzulassung der Revision mit der innerhalb eines Monats einzulegenden Beschwerde angefochten werden konnte mit der Maßgabe, daß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen oder eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu bezeichnen war, von der das Urteil abweicht. Insoweit entsprach die Rechtsmittelbelehrung der Rechtslage; insoweit ergänzte sie auch die Entscheidung im Urteilsausspruch, in dem die Revision nicht zugelassen wurde.

9

Der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers, für dessen Verschulden dieser gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 232 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, kann sich nicht darauf berufen, daß sein Mitarbeiter Assessor ..., der vor dem 1. September 1967 sein amtlich bestellter Vertreter gewesen war, den von ihm unterzeichneten Schriftsatz vorbereitet gehabt habe und ihm als zuverlässig und bewährt bekannt gewesen sei: Unterzeichnet ein Rechtsanwalt einen Schriftsatz, mit dem ein fristgebundenes Rechtsmittel eingelegt wird, so ist von ihm zu erwarten, daß er selbst prüft, ob dieses Rechtsmittel der Rechtslage entspricht; das gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung, gegen die sich das Rechtsmittel richtet, eine insoweit zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält.

10

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers am 1. September 1967, als er seine Tätigkeit wieder aufnahm, besonders überlastet war. Denn er hat noch am 4. September 1967 einen zweiten Schriftsatz in dieser Rechtssache unterzeichnet und auch bei dieser Gelegenheit die Prüfung unterlassen, ob die nunmehr begründete "Berufung" der Rechtslage und der vorliegenden Rechtsmittelbelehrung entsprach.

11

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer auch für ein Verschulden des Assessors ... einzutreten hätte, kommt es nicht an.

12

Der Wiedereinsetzungsantrag war deshalb abzulehnen; die Nichtzulassungsbeschwerde war zu verwerfen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festzusetzen.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Korbmacher