Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1968, Az.: BVerwG II B 43.67
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 43.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 28.02.1967 - AZ: II A 59/64
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Februar 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) sind nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterliche nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O., Nr. 16]). Es kann bereits zweifelhaft sein, ob die Beschwerde ordnungsgemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt hat (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), denn die Beschwerde hat lediglich dargelegt, daß es sich aus bestimmten Gründen um eine Sache "von besonderer Bedeutung" handele und daß die Bedeutung der aufgeworfenen Fragen über den konkreten Fall hinausgehe, weil "Fragen von allgemeiner Bedeutung" zur Nachprüfung gestellt würden. Auch wenn zugunsten der Beschwerde angenommen wird, daß es sich hier nur um Fehlgriffe im Ausdruck handelt, kann das Vorbringen zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Beschwerde sieht die besondere Bedeutung der Sache zunächst darin, in den bisherigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sei zwar entschieden, daß die Polizeidienstunfähigkeit nicht der allgemeinen Dienstunfähigkeit des § 42 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) gleichzusetzen sei; es sei aber nicht die Frage entschieden, ob und inwieweit dies ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die Umstände des konkreten Falles sowie ferner auch für Fälle gelte, "in denen ausdrücklich allgemeine Dienstunfähigkeit angenommen, die Entscheidung also bewußt in diesem Sinne getroffen worden ist". Es kann jedoch kein Zweifel darüber bestehen und bedarf deshalb nicht weiterer Klärung, daß die erstmals im Urteil vom 21. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 270 [271]) und später in ständiger Rechtsprechung dargelegte Auffassung, durch die in § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in den Fassungen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) und vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) wegen des Begriffes "dienstunfähig" vorgenommene Verweisung auf § 73 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) bzw. § 42 Abs. 1 BBG werde die Anwendung der in § 73 Abs. 2 DBG und § 42 Abs. 2 BBG für einzelne Beamtengruppen vorgesehenen besonderen Vorschriften ausgeschlossen, grundsätzlich allgemein und auch für Fälle der vorliegenden Art zu gelten hat.
Ob ein Ausnahmefall im Sinne des vom Berufungsgericht erörterten Rundschreibens des Bundesministers des Innern an alle obersten Landesbehörden vom 28. Januar 1955 - 24630/2 Art. 131-5018/54 - vorliegt und daher eine Berücksichtigung des Lebensalters und der Schwierigkeiten bei der Unterbringung von nicht mehr voll polizeidienstfähigen früheren Polizeivollzugsbeamten möglich ist, ist eine Frage des Einzelfalles und verleiht deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Das Vorbringen in Abschnitt II der Beschwerdebegründung genügt, soweit es nicht der Erläuterung der eben erörterten Rechtsfrage dient, nicht den Erfordernissen, die § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache stellt. Die Beschwerdebegründung führt hier keine formulierte Rechtsfrage an, sondern enthält - neben einer noch zu erörternden Verfahrensrüge - im wesentlichen materiellrechtliche Angriffe gegen das Berufungsurteil, insbesondere Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auch nicht erfüllt, soweit die Beschwerde eine Frage von besonderer Bedeutung darin sieht, daß die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte nur dann gälten, wenn ein Verwaltungsakt gegen zwingende Rechtsnormen verstoße, daß das Berufungsgericht aber die Auslegung einer Norm einer zwingenden Norm gleichsetze und damit Sinn und Inhalt der genannten Rechtsprechung verkenne. Es ist allgemein anerkannt und bedarf nicht mehr höchstrichterlicher Klärung, daß die Alternative zu Normen "zwingenden Rechts" Normen "nachgiebigen", "dispositiven Rechts" ist, nicht dagegen auslegungsfähige oder auslegungsbedürftige Normen. Daß eine Norm zuweilen der Auslegung - unter Umständen sogar der Klarstellung durch höchstrichterliche Auslegung - bedarf, nimmt ihr nicht den ihr vom Gesetzgeber zugelegten Charakter zwingenden Rechts.
Die hiermit von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfenen Fragen sind zudem bereits - in einem der Beschwerde entgegengesetzten Sinne - durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1961 (BVerwGE 13, 28 [31]) geklärt worden; es heißt dort:
"Rechtswidrig ist derjenige Verwaltungsakt, welcher durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist. Unrichtig ist eine Auslegung dann, wenn sie sich nach geläuterter Rechtsanschauung als unrichtig erweist. Regelmäßig wird die "richtige" Erkenntnis durch höchstrichterliche Entscheidungen vermittelt; sie sind für die Behörden die maßgebliche Erkenntnisquelle."
Die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und des § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) - BRRG - entfallen, weil die Beschwerde sich nicht innerhalb der Beschwerdefrist auf das Vorliegen dieser Zulassungsgründe berufen hat (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Berufungsurteil abweicht, hat die Beschwerde nicht bezeichnet. Die Erwähnung der Urteile des Landesverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 1953 - 2 A 38/52 - und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. September 1955 - OS I 183/53 - LS in ZBR 1956 S. 62 - kann nicht als Divergenzrüge im Sinne des § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) verstanden werden; denn sie dient ersichtlich nur der Vervollständigung der bereits erwähnten allgemeinen materiellrechtlichen Angriffe der Beschwerde.
Die Revision ist auch nicht wegen des von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerde trägt vor, das Berufungsgericht untersuche nicht die Möglichkeit, "ob etwa die entscheidende Behörde Erwägungen angestellt hat, in denen zusammen mit dem ärztlichen Gutachten die Frage der allgemeinen Dienstunfähigkeit des Beamten bejaht worden war", das Berufungsgericht habe also den Tatbestand nicht voll aufgeklärt. Dieses Vorbringen ist zu allgemein gehalten, um der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, nach der innerhalb der Beschwerdefrist der Verfahrensmangel "bezeichnet" werden muß. Die "Bezeichnung" des Verfahrensmangels muß zumindest schlüssig ergeben, daß und in welcher Weise das Berufungsgericht Vorschriften des Verfahrensrechts verletzt hat. Dazu gehören, wenn - wie hier - ein Aufklärungsmangel gerügt wird, genaue Angaben darüber, daß sich dem Berufungsgericht die Heranziehung bestimmter Beweismittel aufgedrängt habe, und die Darlegung, welches Ergebnis die Beweiserhebung erbracht hätte und weshalb dieses Beweisergebnis zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Erst auf Grund solchen Vorbringens könnte das Revisionsgericht ohne weiteres erkennen, ob ein Verfahrensmangel wirklich in Betracht kommt und ob das Berufungsurteil auf ihm "beruhen" kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Derartige Darlegungen fehlen jedoch hier in der Beschwerdebegründung.
Hiernach ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer