Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1968, Az.: BVerwG VIII C 11.67

Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Anforderungen an die Aufhebung des Bescheides der Prüfungskammer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 11.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 21.07.1964 - AZ: VG 10 K 1537/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 21. Juli 1964 und der Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer 2 für Kriegsdienstverweigerer beim Bezirkswehrersatzamt für den Wehrbereich III vom 26. April 1962 werden aufgehoben.

Der Kläger ist berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1939 geborene Kläger, der gelernter Kraftfahrzeugschlosser ist, begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Im Verwaltungsverfahren gab der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer seinem Antrage statt, doch hob die Prüfungskammer auf den Widerspruch des Leiters des Kreiswehrersatzamtes diesen Bescheid auf und versagte dem Kläger die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.

2

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Aufhebung des Bescheides der Prüfungskammer begehrt. Dabei hat er vorgetragen, die Anerkennung sei ihm zu Unrecht versagt worden; denn er verweigere den Kriegsdienst auf Grund einer echten Gewissensentscheidung.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger persönlich vernommen. Es hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung damit begründet, daß zwar die Erklärungen des Klägers objektiv geeignet seien, eine Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe zu rechtfertigen, und der Kläger auch glaubwürdig sei und seine Aussage vor dem Gericht wahrheitsgemäß gemacht habe, seine Vernehmung jedoch gezeigt habe, daß er den Gewissensbegriff verkenne und sich irre, wenn er meine, seine Kriegsdienstverweigerung beruhe auf Gewissensgründen. Er habe den Eindruck hinterlassen, daß er die Grundsätze, die er vortrage, innerlich nicht recht verarbeitet habe. Seine Antworten seien vielfach zögernd, ausweichend und teilweise widerspruchsvoll gewesen. Auch seien keine Einflüsse erkennbar, die bei ihm eine gewissensbedingte Kriegsdienstverweigerung ausgelöst haben könnten.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt seinen Antrag aus der Vorinstanz.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision ist begründet. Der Kläger rügt zutreffend die Verletzung des materiellen Rechts. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, ihn im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes, - WpflG -, das jetzt in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) gilt, als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

7

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung mit dem Gesichtspunkt begründet, daß die Kriegsdienstverweigerung des Klägers nicht auf einer Gewissensentscheidung beruhe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Begriff der Gewissensentscheidung wird vom Verwaltungsgericht verkannt.

8

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242;  23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 -) besteht das Gewissen in einer im Inneren vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Der Betreffende muß unter einem Zwang stehen, sein inneres Bewußtsein muß ein bestimmtes Verhalten fordern. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann (BVerfGE 12, 45 [55]).

9

Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben, daß der Kläger in diesem Sinne eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat.

10

Das Verwaltungsgericht hat das Ergebnis der persönlichen Vernehmung des Klägers dahin gewürdigt, daß es den Kläger für glaubwürdig halte; er habe während der gesamten Verhandlung den Eindruck gemacht, daß er sich bemüht habe, wahrheitsgemäß auf die Fragen des Gerichts einzugehen, und daß er sich nicht von dem Bestreben habe leiten lassen, unter allen Umständen einen vermeintlich seinem Klagebegehren günstigen Eindruck zu hinterlassen.

11

Hieraus ergibt sich, daß das Verwaltungsgericht dem Kläger die Angaben, die er bei seiner persönlichen Vernehmung gemacht hat, uneingeschränkt geglaubt hat. Es hat damit das, was der Kläger bei seiner Vernehmung zur Begründung seines Gewissenskonfliktes in tatsächlicher Hinsicht erklärt hat, insbesondere auch insoweit als wahr und zutreffend festgestellt, als es sich um die entscheidungserheblichen seelischen Vorgänge handelt. Hieran ist das erkennende Gericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

12

Der Kläger hat nach dem Protokoll seiner persönlichen Vernehmung u.a. folgendes ausgesagt: Er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, auf Menschen zu schießen, auch wenn der Befehl dazu gegeben werde. Diese Einstellung sei in seinem Gewissen tief verankert. Er könne nicht ansehen, daß Menschen, die friedlich leben wollten, gezwungen würden, Konflikte mit Waffengewalt zu führen. Das widerstrebe ihm in seiner ganzen Einstellung. Er könne keinen Menschen töten, denn er betrachte das Leben als das höchste Gut. Das sage ihm seine innere Stimme. Wenn er gezwungen werden würde, Wehrdienst zu leisten, so würde er seinen Standpunkt beibehalten, auch wenn er mit Gefängnis bestraft werden würde; das gelte auch für den Wehrdienst im Frieden. Er halte auch diesen für etwas Böses, denn das sei schon "Dienst am Krieg".

13

Dieser vom Kläger behauptete Sachverhalt, dessen Richtigkeit das Verwaltungsgericht, wie dargelegt, uneingeschränkt festgestellt hat, erfüllt in jeder Hinsicht den Tatbestand einer echten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne der oben angeführten Begriffsbestimmung. Ein junger Mensch, dessen Überzeugung von Gut und Böse es zutiefst widerstrebt, einen Menschen töten zu müssen, und der aus diesem Grunde meint, den Wehrdienst auch im Frieden selbst dann ablehnen zu müssen, wenn ihm dafür eine Gefängnisstrafe drohen würde, hat eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen. Wird dies vom Verwaltungsgericht im Ergebnis verkannt, so ist dessen Auslegung des Gewissensbegriffs zu eng.

14

Dies trifft vor allem auch insofern zu, als das Verwaltungsgericht die Ansicht vertritt, ein unter Zwang im Frieden geleisteter Wehrdienst könne das Gewissen des Wehrpflichtigen nicht belasten, da er die Möglichkeit habe, sich der Betelligung an einer kriegerischen Handlung unter Berufung auf sein Gewissen zu widersetzen. Daß auch der Dienst mit der Waffe im Frieden, die Ausbildung mit der Waffe, zu einer echten Gewissensbelastung führen und daher auf Grund von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG verweigert werden kann, ist vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden worden und entspricht auch der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45 [56]).

15

Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger ferner noch entgegengehalten, er habe bei seiner persönlichen Vernehmung den Eindruck gemacht, daß er seine teilweise nahezu phrasenhaft wirkenden offenbar weitgehend auswendig gelernten Grundsätze zur Begründung seiner Haltung innerlich nicht verarbeitet habe. So habe er in der Beantwortung zahlreicher Fragen, die eine wirklich eigene persönliche Stellungnahme erfordert hätten, zögernd, ausweichend und teilweise widersprüchlich reagiert. Er verkenne wohl auch den Begriff der Gewissensentscheidung. Ferner müsse man bei einem geistig so regen und aufgeschlossenen Menschen wie dem Kläger erwarten, daß er normalerweise im engsten Familienkreise über die ihn bewegenden Fragen der Kriegsdienstverweigerung diskutiere. Der Kläger habe solches jedoch nicht getan. Auch habe er offenbar nicht den Wunsch gehabt, sich durch Schrifttum näher mit dem Problem der Kriegsdienstverweigerung auseinanderzusetzen. Es seien auch keine Einflüsse erkennbar, die bei dem Kläger eine durchgreifende innere Entwicklung zur gewissensbedingten Kriegsdienstverweigerung ausgelöst haben könnten.

16

Alle diese Gesichtspunkte, die das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung anführt, müssen, was im angefochtenen Urteil verkannt wird, für das rechtliche Ergebnis ohne Bedeutung sein. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Schlüsse, die das Verwaltungsgericht aus ihnen zieht, im Revisionsverfahren nachprüfbar wären, kann hier dahinstehen. Denn da das Verwaltungsgericht ungeachtet jener Bedenken zu tatsächlichen Feststellungen gelangt, die zu dem rechtlichen Schluß führen, daß der Kläger zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt ist, ist die Revision ohnehin begründet und der Klage ohne weitere Sachaufklärung stattzugeben.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher