Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1968, Az.: BVerwG II C 64.65
Begehung einer Dienstpflichtverletzung durch einen Beamten; Begriff der groben Fahrlässigkeit; Diebstahl einer Dienstpistole; Sorgfaltspflichten eines Polizisten bei dem Transport seiner Dienstwaffe; Verletzung einer Amtspflicht durch einen Beamten in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes; Abgrenzung zwischen gewöhnlicher und grober Fahrlässigkeit ; Schadensersatzpflicht eines Beamten gegenüber seinem Dienstherrn wegen der grob fahrlässigen Verletzung einer Amtspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 64.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.04.1965 - AZ: VI A 474/64
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. April 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger nahm in der Zeit vom 2. Januar bis zum 8. Juni 1962 als Polizeioberwachtmeister an einem Lehrgang an der Landespolizeischule "Erich Klausener" in B. teil. Der Lehrgang wurde vom 28. April bis zum 2. Mai 1962 unterbrochen. Während dieser Lehrgangsunterbrechung mußten die Beamten auf Weisung der Schule ihre Dienstpistolen mit nach Hause nehmen, weil deren sichere Aufbewahrung in der Polizeischule als nicht gewährleistet angesehen wurde. Der Kläger fuhr mit zwei weiteren Lehrgangsteilnehmern nach S. Sie benutzten zur Fahrt den Kraftwagen des Polizeioberwachtmeisters K. Am 1. Mai 1962 traten sie die Rückfahrt nach B. an. Gegen 23.30 Uhr unterbrachen sie die Fahrt in A., um dort eine Gaststätte aufzusuchen. Sie stellten den Wagen auf dem beleuchteten, aber nicht bewachten Vorplatz der Gaststätte ab. Der Fahrer K. schloß den Wagen ab und prüfte den Verschluß in der Weise, daß er an jede Tür faßte. Der Kläger hatte seine Aktentasche, in der sich neben Kleidungsstücken und anderen Gegenständen seine Dienstpistole mit Reservemagazin und Pistolentasche befand, auf dem Rücksitz des Wagens abgestellt und mit seinem Mantel zugedeckt. Als die drei Fahrtteilnehmer etwa nach zehn Minuten die Gaststätte wieder verließen, stellten sie fest, daß der Wagen inzwischen aufgebrochen wurde und die darin abgelegten Gegenstände, darunter die Aktentasche des Klägers mit der Dienstpistole und sein Mantel, entwendet worden waren. Die Ermittlungen nach dem Täter blieben ergebnislos.
Der Regierungspräsident in A. forderte den Kläger durch Verfügung vom 31. Mai 1963 zum Ersatz des Schadens in Höhe von 203,69 DM mit der Begründung auf, daß der Kläger durch die Zurücklassung der Dienstpistole und Dienstkleidungsstücke in dem Wagen seine Dienstpflichten fahrlässig verletzt habe. Bei der Schadensberechnung wurde für die Dienstpistole mit Reservemagazin und Pistolentasche ein Zeitwert von 196,61 DM zugrunde gelegt, während der Wert der entwendeten Dienstkleidung (Oberhemd. Unterhemd und Unterhose) auf 7,08 DM geschätzt wurde.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
die Verfügung des Regierungspräsidenten vom 31 Mai 1963 und den Widerspruchsbescheid vom 6. August 1963 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage durch Urteil vom 19 Februar 1964 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat diese erstinstanzliche Entscheidung auf die Berufung des Klägers durch Urteil vom 9. April 1965 dahin geändert, daß es unter Klageabweisung im übrigen die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat, soweit der Kläger
"wegen Schadensersatzes für den Verlust von Dienstkleidungsstücken in Höhe von 7,08 DM in Anspruch genommen wird".
Das Berufungsurteil beruht, soweit es die Klageabweisung bestätigt, im wesentlichen auf folgender Begründung:
Rechtsgrundlage für den mit der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Schadensersatzanspruch sei § 84 Abs. 1 des Beamtengesetzes Tür das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 271) - LBG 62 -. Nach dieser Vorschrift habe der Beamte bei schuldhafter Verletzung der ihm obliegenden Pflichten dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (Satz 1); habe der Beamte seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt, so habe er dem Dienstherrn den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (Satz 2). Der Beklagte habe angenommen, daß bei dem Schadensfall nicht die Ausübung eines öffentlichen Amtes vorgelegen habe und daß deswegen die verschärfte Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit eingreife. Das Berufungsgericht neige dagegen zu der Auffassung, daß der Kläger bezüglich der Dienstpistole und ihres Zubehörs (Reservemagazin und Pistolentasche) seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt habe. Dies brauche jedoch nicht abschließend geklärt zu werden; denn der Kläger habe bei der Aufbewahrung der Dienstwaffe und des Zubehörs seine Dienstpflicht grob fahrlässig verletzt.
Grob fahrlässig handele ein Beamter, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletze, der nicht beachte, was im gegebenen Falle jedem einleuchten müßte. Den Polizeibeamten treffe bei der Aufbewahrung der ihm dienstlich anvertrauten Waffe eine erhöhte Sorgfaltspflicht, um die Gefahr mißbräuchlicher Verwendung der Waffe und die Gefährdung Dritter auszuschließen. Ein zur Nachtzeit auf einem unbewachten Parkplatz abgestellter Pkw, möge dieser auch verschlossen sein, sei grundsätzlich kein hinreichend sicherer Aufbewahrungsort für Dienstwaffen. Nächtliche Diebstähle aus verschlossen abgestellten Kraftfahrzeugen kämen häufig vor. Diese Überlegungen hätten sich dem Kläger, der als Polizeibeamter laufend über die sorgfältige Aufbewahrung von Schußwaffen belehrt werde, aufdrängen müssen. Außerdem sei der Kraftwagen des Polizeioberwachtmeisters K. erst vier Wochen vorher aufgebrochen worden, und seitdem fehle die Schutzkappe am linken Schloß der Wagentür. Hiervon müsse der Kläger Kenntnis gehabt haben; denn er habe fast an jedem Wochenende den Wagen seines Kameraden K. zur Heimfahrt benutzt. Die Umstände, daß die Dienstpistole mit Zubehör in der Aktentasche lag, daß diese mit dem Mantel zugedeckt war und daß der Aufenthalt in der Gaststätte nur kurze Zeit dauerte, rechtfertigten nicht die Zurücklassung der Waffe in dem Wagen.
Durch die Zurücklassung der Dienstpistole in dem Wagen während des Besuches der Gaststätte habe der Kläger sich sehr gleichgültig gezeigt und die bei der Aufbewahrung von Dienstwaffen gesteigerte Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich grober Weise verletzt.
Der Kläger könne sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß sein Dienstherr während der Lehrgangsunterbrechung für eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit der Waffen in der Landespolizeischule hätte sorgen müssen. Nachdem die dienstliche Anordnung ergangen war, derzufolge die Lehrgangsteilnehmer die Waffen mit nach Hause nehmen mußten, habe ihn allein die Dienstpflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung der ihm anvertrauten Waffe getroffen. Den durch den Verlust der Dienstpistole und des Zubehörs dem Dienstherrn entstandenen Schaden in Höhe von 196,61 DM habe der Kläger somit zu ersetzen Gegen die Berechnung des Schadens habe er keine Einwendungen erhoben. -
Hiergegen hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es seine, des Klägers, Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. Februar 1964 zurückgewiesen hat, und der Klage in vollem Umfange stattzugeben,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt unrichtige Anwendung materiellen Rechts.
Das beklagte Land hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sich aber nicht geäußert.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger zum Schadensersatz durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) herangezogen werden durfte. Daß ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr gegen seinen Beamten in dieser Weise vorgehen kann und daß er nicht genötigt ist, Leistungsklage zu erheben, hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt anerkannt (vgl. BVerwGE 19, 243 [245 ff.] sowie Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG II C 37.67 - [ZBR 1968 S. 47] und zum Soldatenrecht BVerwGE 18, 283 und 21, 270). Hieran hält der Senat fest.
Zu Unrecht meint die Revision, das angefochtene Urteil verletze die Regelung des § 84 Abs. 1 LBG 62, die das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 20. September 1962 - BVerwG II C 152.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 78 BBG Nr. 2] und vom 25. Januar 1968 - BVerwG II C 5.65 -) seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, obgleich sich der Schadensfall noch im zeitlichen Geltungsbereich des für den Kläger ungünstigeren § 89 Abs. 1 LBG 54 ereignete.
Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Berufungsgericht in den seine Entscheidung tragenden Ausführungen den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es ist davon ausgegangen, daß ein Beamter grob fahrlässig handelte, wenn er die nach den Umständen im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzte und nicht beachtete, was im gegebenen Falle jedem einleuchten mußte. Diese Begriffsbestimmung entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 129 [131]; 163, 104 [106]; 166, 98 [101]), die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] [16 f]) und auch von der des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17 Juli 1963 - BVerwG II C 173.61 - [Buchholz BVerwG 237.7, § 84 LBG NW Nr. 1] und vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 51.60 - [ZBR 1963 S. 89]; vgl. auch BVerwGE 17, 286 [292]) übernommen worden ist.
Gegen diese Begriffsbestimmung wendet sich auch die Revision nicht. Sie meint jedoch, daß das Berufungsgericht den Unterschied zwischen gewöhnlicher und grober Fahrlässigkeit nicht durch Gegenüberstellung dieser verschiedenen Fahrlässigkeitsbegriffe abgegrenzt und nicht dargelegt habe, unter welchen Voraussetzungen der Kläger sich nur der gewöhnlichen Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben würde. Dieses Revisionsvorbringen greift jedoch nicht durch.
Das Berufungsgericht hat allerdings nicht dargelegt, unter welchen Umständen dem Kläger nur gewöhnliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte. Es war jedoch auch nicht gehalten, unter Abwandlung des festgestellten wirklichen Sachverhalts an einem nur gedachten Sachverhalt den Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit aufzuzeigen; dies wird auch von der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gefordert. Es genügt, daß den Darlegungen des angefochtenen Urteils die Gründe zu entnehmen sind, aus denen das Berufungsgericht das schadenverursachende Verhalten des Klägers als besonders schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht angesehen hat. Diese Gründe hat das Berufungsgericht ausführlich dargelegt. Es hat auf die potentielle Gefährdung Dritter hingewiesen, die besteht, wenn die Dienstpistole in die Hände Unbefugter gerät - und die übrigens aus rechtlichen Gründen zugleich eine potentielle Gefährdung des für den Beamten haftenden öffentlich-rechtlichen Dienstherrn darstellt -. Es hat ferner auf die gerade die Polizeibeamten treffende erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Aufbewahrung der ihnen dienstlich anvertrauten Waffen hingewiesen sowie darauf, daß der Kraftwagen, aus dem die Dienstpistole des Klägers gestohlen wurde, zur Nachtzeit auf einem unbewachten Parkplatz stand, daß dieser von dem Kläger fast an jedem Wochenende benutzte Wagen erst vier Wochen vor dem Diebstahl der Pistole aufgebrochen worden war und daß dem linken Schloß der Wagentür die Schutzkappe fehlte, Dadurch, daß das Berufungsgericht unter Hinweis auf diese Umstände das Verhalten des Klägers als grobe Verletzung seiner Sorgfaltspflicht bezeichnet hat, hat es als seine Auffassung erkennbar zum Ausdruck gebracht, die Sorgfaltspflicht wachse mit der Schwere der Gefahren, die durch eine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht verursacht werden können; deshalb sei eine leichtsinnige Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht, die einen Diebstahl erleichtert oder sogar erst ermöglicht, dann an einem strengeren Maßstab als gewöhnlich zu messen, wenn es sich bei dem gestohlenen Gegenstand um einen solchen handelt, der in den Händen unbefugter Dritter zu einem Unfall oder einer Katastrophe führen kann. Das Berufungsgericht will also damit sagen, daß in Fällen der in Rede stehenden Art das Maß der "gewöhnlichen" Fahrlässigkeit und ebenso das der "groben" Fahrlässigkeit früher als sonst erfüllt sei. Daraus folgt, daß dem Berufungsgericht der Unterschied zwischen den verschiedenen Fahrlässigkeitsgraden bewußt war und daß es seiner Entscheidung keinen rechtlich falschen Maßstab zugrunde gelegt hat. Alle weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts sind tatsächliche Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Der dem Kläger erteilte Befehl, die Dienstwaffe nach Hause mitzunehmen, stellt nicht etwa - wie die Revision meint - eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar. Der Polizeibeamte ist durch seinen Dienst an den Umgang mit Dienstwaffen gewöhnt; deshalb ist es allgemein üblich und nicht zu beanstanden, daß der Obhut des Polizeibeamten die eigene Dienstwaffe anvertraut wird. Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung.
Hiernach muß die Revision mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden, ohne daß der Klärung bedarf, ob der Kläger den Schaden "bei Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" verursachte und deshalb nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet (§ 84 Abs. 1 Satz 2 LBG 62).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 196,61 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer