Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.05.1968, Az.: BVerwG V C 136.67
Umschreibung der Kriegsopferfürsorge als Maßnahme des Schadensausgleichs; Recht der Kriegsopferfürsorge und das Sozialhilferecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.05.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 136.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.06.1967 - AZ: 99 III 66
Rechtsgrundlagen
- § 27 BVG
- § 27 b BVG
- § 4 KfürsV
- § 139 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 30, 6 - 12
- BayVBl 68, 399
- DÖV 1969, 795 (amtl. Leitsatz)
- NDV 68, 301
- ZLA 68, 252
- ZfSH 65, 362
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Über das Verhältnis der Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz zueinander.
- 2.
Zuständigkeit für die Hilfe in Fällen einer Behinderung im Sinne der Behindertenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Isendahl, Dr. Rösgen, Türke und Dr. Fink
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Der Kläger, Kriegerwaise, erhält von dem Beklagten Erziehungsbeihilfe. Wegen eines Sportunfalls mußte er das Studium der Philologie aufgeben und das Studium der Rechtswissenschaft aufnehmen. Zur Durchführung seines Studiums benötigt er ein Kraftfahrzeug. Der Beigeladene hat ihm zur Beschaffung Hilfe geleistet. Der Beklagte lehnte die endgültige Übernahme der Kosten im Wege der Kriegsopferfürsorge ab.
Die Klage hatte im ersten Rechtszuge Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das. Berufungsgericht zunächst mit Urteil vom 28. April 1965 die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil jedoch mit der Begründung aufgehoben, die vorläufige Hilfeleistung durch den Beigeladenen habe einen etwaigen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Leistungen durch den Beklagten unberührt gelassen. Daraufhin hat das Berufungsgericht durch sein Urteil vom 30. Juni 1967 die Klage aus Sachgründen abgewiesen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Beigeladenen, mit der er die Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils anstrebt.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die begehrte Hilfe müsse schon deshalb abgelehnt werden, weil es an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang fehle, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu teilen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die Kriegsopferfürsorge für die Waisen als Schadensausgleich unter Berücksichtigung einer sozialtypischen Bedürftigkeit und unter Berücksichtigung anderweitiger öffentlich-rechtlicher Leistungen zu umschreiben.
Aus der Umschreibung der Kriegsopferfürsorge als Maßnahme des Schadensausgleichs folgt aber, daß der Ursachenzusammenhang bestehen muß zwischen dem Tod des Ernährers und dem jetzigen Bedarf, oder anders gewendet: Voraussetzung für eine Leistung der Kriegsopferfürsorge an die Waise ist, daß die Leistung ohne den Tod des Ernährers von diesem hätte erbracht werden können und bei verständiger Würdigung auch erbracht worden wäre. Auszugleichen ist also die verlorengegangene Ernährerfunktion.
Unrichtig ist es unter diesen Umständen, im vorliegenden Falle danach zu fragen, ob der Sportunfall des Klägers und die aus ihm folgende Notwendigkeit der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges in einem näheren oder ferneren Zusammenhang mit dem Tod des Ernährers steht. Richtigerweise kann nur gefragt werden, ob der Kläger von seinem Vater, wäre dieser nicht gefallen, Unterstützung für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges hätte erwarten können. Letztlich kommt es indessen auf diese Frage und auch auf die weitere Frage, ob in bezug auf den Ursachenzusammenhang ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen worden sind, nicht an.
Das Recht der Kriegsopferfürsorge geht ebenso wie das allgemeine Sozialhilferecht bei der Abgrenzung der einzelnen Leistungen davon aus, zu welchem Zweck eine bestimmte Hilfe erforderlich ist.
Dies folgt schon aus dem allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsatz, daß Hilfe ohne Rücksicht auf die Ursache, die zu einer Notlage geführt hat, dann geleistet wird, wenn die Beseitigung der Notsituation geboten ist. Zu fragen ist deshalb bei Unterstellung des ursächlichen Zusammenhangs im vorliegenden Falle, ob die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges der Ausbildung des Klägers dient, ob nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes die Leistungen der Erziehungsbeihilfe auch den hier zu befriedigenden Bedarf an einem Kraftfahrzeug erfassen und schließlich, wenn das nicht der Fall ist, ob anderweitige Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge in Betracht kommen.
Die Beschaffung des Kraftfahrzeuges dient jedenfalls im weiteren Sinne der Ausbildung des Klägers, denn ohne Kraftfahrzeug wäre der Kläger außerstande, die Ausbildungsstätte aufzusuchen. Es ist jedoch fraglich, ob eine derartige Zweckbindung im weiteren Sinne ausreichend ist. Im Rahmen der Sozialhilfe kann vielfach dieselbe Hilfe nach mehreren Bestimmungen geleistet werden. Aus diesem Grunde hat der Senat in seinem Urteil BVerwGE 22, 319 auf die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung des Notfalles hingewiesen. Auch bei umfassender Prüfung kann jedoch im Einzelfalle ungewiß bleiben, welche der einzelnen gesetzlichen Hilfen zum Zuge kommt. Das sich hierbei ergebende Konkurrenzproblem ist weder im Bundesversorgungsgesetz - BVG - noch in dem ergänzend heranzuziehenden Bundessozialhilfegesetz - BSHG - allgemein gelöst. § 87 BSHG verhält sich lediglich zu der Frage, welche Einkommensgrenze bei mehrfachem Bedarf gilt. Die Lösung findet sich insoweit einmal in dem allgemeinen Grundsatz der möglichst wirksamen Hilfe, wie er sich u.a. aus § 6 BSHG ergibt. Danach ist der Hilfeart der Vorzug zu geben, die die Beseitigung der Notlage am wirksamsten gewährleistet, im Zweifel hat also die umfassendere Hilfeart den Vorzug. Zum anderen folgt aus dem Grundsatz, daß die Hilfe unabhängig von der Ursache der Hilfsbedürftigkeit danach ausgerichtet ist, welcher Notlage begegnet werden soll, daß die Hilfeart zu wählen ist, die der jeweiligen Notlage näher ist. Freilich kann nicht übersehen werden, daß die beiden Regeln unter Umständen zu einem widersprüchlichen Ergebnis führen können. In Fällen der vorliegenden Art mag das aber auf sich beruhen; denn die Behinderung des Klägers wirkt sich nicht allein auf die Ausbildung aus. Nach dem Grundsatz möglichster Wirksamkeit der Hilfe muß demnach der Behinderung auf Dauer begegnet werden, was zur Folge hat, daß im Zweifel nicht Ausbildungshilfe, sondern Behindertenhilfe zum Zuge zu kommen hat. Die Behindertenhilfe steht auch dem zu beseitigenden Notstand näher als die Ausbildungshilfe, weil sie auf die Behinderung selbst eingeht, nicht nur auf die Folgen der Behinderung in einem bestimmten Lebensabschnitt oder nur in bezug auf die Bewegungsbehinderung. Daß die hier vorgenommene allgemeine Abgrenzung zutreffend ist, folgt auch aus einer Betrachtung der Einzelvorschriften des Bundessozialhilfegesetzes. So finden in dem Unterabschnitt des Bundessozialhilfegesetzes über die Ausbildungshilfe (§§ 31 ff. BSHG) zwar die Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung Berücksichtigung, nicht aber die Kosten, die zum Ausgleich einer Behinderung aufgebracht werden müssen. Anders in dem Unterabschnitt des Bundessozialhilfegesetzes, der sich mit der Behindertenhilfe beschäftigt (§§ 39 ff. BSHG). Hier finden sowohl die Kosten der Ausbildung als auch die Kosten der Versorgung mit Hilfsmitteln Erwähnung (§ 40 BSHG). Auch das Bundessozialhilfegesetz sieht deshalb den Fall der Behinderung als Ansatz möglichst wirksamer und notstandsnaher Hilfe an.
Diese allgemeine Überlegung spricht demnach dafür, daß die Versorgung mit einem Kraftfahrzeug der Behindertenhilfe zuzurechnen ist. Das würde jedoch nicht entscheidend ins Gewicht fallen, wenn auf dem Gebiete der Kriegsopferfürsorge eine speziellere Regel die allgemeinen Grundsätze beiseite schieben würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
§ 27 BVG, hier anzuwenden in der Fassung vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453), billigt den Waisen Sicherstellung einer angemessenen - ihren Anlagen und Fähigkeiten entsprechenden - allgemeinen und beruflichen Ausbildung zu und gewährleistet insoweit die erforderlichen Leistungen für Ausbildung und Lebensunterhalt. Hieraus folgt zwar, daß neben den eigentlichen Ausbildungskosten auch die Kosten des Lebensunterhalts einzubeziehen sind (hierzu etwa Urteile BVerwGE 26, 217 und vom 21. September 1966 - BVerwG V C 225.65 - [FEVS 14, 281]). Indessen zwingt die gesetzliche Regelung nicht, auch alle sonstigen Kosten einzubeziehen, die für die Ausbildung aufgewandt werden müssen. Das Gegenteil ergibt sich aus der Spezifizierung der Kriegsopferfürsorge auf einzelne Notlagen hin. Wenn das Bundesversorgungsgesetz neben der Erziehungsbeihilfe auch die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 b BVG) erwähnt, so knüpft es ersichtlich an das System des Sozialhilferechts an. Auch hier muß es demnach bei den oben aufgestellten Grundsätzen des Sozialhilferechts verbleiben. Freilich zählt § 21 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1032) - KfürsV - zum Bedarf des Auszubildenden durch Verweisung auf § 20 Abs. 3 KfürsV auch die Fahrtkosten. Zu den notwendigen Fahrtkosten können jedoch nur die Fahrtkosten gezählt werden, die unabhängig von einer Behinderung entstehen. Ist nämlich auch im Recht der Kriegsopferfürsorge auf die Grundsätze der Effektivität und der notstandsnäheren Hilfe abzuheben, so können die Fahrtkosten, die nicht aus dem Besuch einer Ausbildungsstätte selbst entstehen, nicht als notwendig im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen angesehen werden. Das hat zur Folge, daß die Kraftfahrzeugkosten beispielsweise dann Kosten der Erziehungsbeihilfe sein können, wenn der Auszubildende auf einem abgelegenen Bauernhof wohnt. Hier sind die Kosten allein in Zusammenhang mit der Ausbildung zu bringen und können auch nicht durch eine dem Notstand nähere anderweitige Hilfe aufgebracht werden. Anders im vorliegenden Falle. Hier sind es unmittelbar nicht die Kosten der Ausbildung, sondern die der Behinderung, die abgegolten werden sollen.
Zu fragen bleibt jedoch, ob die Kosten der Kraftfahrzeugbeschaffung anders als im Wege der Erziehungsbeihilfe durch die Kriegsopferfürsorge aufgebracht werden können und müssen.
§ 27 b BVG in Verbindung mit § 139 BSHG läßt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge auch Hilfen zu, die im Rahmen der Sozialhilfe als Hilfen in besonderen Lebenslagen gewährt werden. Indessen wird diese Verweisung auf das Sozialhilferecht in Fällen der vorliegenden Art durch § 4 KfürsV beiseite geschoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil BVerwGE 20, 194 darauf hingewiesen, daß gegen die Rechtsgültigkeit dieser Vorschrift keine Bedenken anzumelden sind. Hieran ist festzuhalten.
Nach § 4 a.a.O. gilt:
"Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden Beschädigten auch für Familienmitglieder gewährt, soweit diese nicht wegen Tuberkulose oder Behinderung Anspruch auf Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften haben."
Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Leistungen im Falle der Behinderung zählen auch die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes. Dem steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe entgegen. In dem o.a. Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt, daß der Subsidiaritätsgrundsatz des Sozialhilferechts lediglich eine Rechtsanwendungsregel darstellt, mithin weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber gehindert ist, den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz Vorrang einzuräumen.
Fraglich ist jedoch, ob § 4 KfürsV auch dann Anwendung findet, wenn es sich nicht um Familienmitglieder des Beschädigten handelt, sondern um Hinterbliebene. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Vorschrift auch auf Hinterbliebene anzuwenden.
Die Regelung des § 4 KfürsV wurzelt in der Überlegung, daß eine spezielle Hilfe im Wege der Kriegsopferfürsorge mit Rücksicht auf die breiten Leistungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe nicht notwendig ist. Diese Überlegung trifft aber auch auf die Hinterbliebenen zu.
Für eine Verweisung der Hinterbliebenen an die Sozialhilfe spricht - abgesehen davon - die Konzentration aller Hilfsmaßnahmen bei einer Stelle und die dadurch geförderte bessere Ausstattung der Träger der Hilfe.
Gegen die Gleichbehandlung der Angehörigen und Hinterbliebenen spricht auch nicht deren verschiedene rechtliche Stellung im Rahmen der Kriegsopferfürsorge. Zwar haben die Angehörigen des Beschädigten keinen selbständigen Anspruch auf Kriegsopferfürsorge, sondern werden lediglich durch die dem Beschädigten gewährte Hilfe mit begünstigt. Gleichwohl stehen sie der Kriegsopferfürsorge materiell nicht weiter entfernt gegenüber als die Hinterbliebenen, die eigene Ansprüche auf Kriegsopferfürsorge haben. Die Hilfe für beide Gruppen beruht auf der Überlegung, daß die Ernährerfunktion des Kriegsteilnehmers gestört ist. Die Ausstattung mit einem eigenen Rechtsanspruch hat deshalb nur rechtstechnische Bedeutung und steht einer entsprechenden Anwendung des § 4 KfürsV auf die Hinterbliebenen nicht im Wege.
Nach alledem ist die Hilfe zur Beschaffung des Kraftfahrzeuges im Rahmen der Behindertenhilfe zu leisten, die Behindertenhilfe ist aber nicht Sache des Beklagten. Die Klage ist danach zu Recht abgewiesen worden. Die Revision ist mit der sich aus § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.
Isendahl
Dr. Rösgen
Türke
Dr. Fink