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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1968, Az.: BVerwG I WB 22/68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1968
Aktenzeichen
BVerwG I WB 22/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 15415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 10. Mai 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Bundesrichter Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Mit Schreiben vom 7. September 1966 an den Bundesminister der Verteidigung bestätigte der Antragsteller, daß am 19. November 1965 auf seine weitere Beschwerde vom 7. September 1961 eine über ihn erstellte Beurteilung vom 20. Juni 1961 nebst Gegenvorstellung und Stellungnahme vernichtet worden sei. Er bat jedoch gleichwohl, den Bescheid vom 19. November 1965 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Darüber hinaus erbat der Antragsteller in demselben Schreiben auch die Streichung einer Bemerkung in einer Beurteilung vom 1. Mai 1962, die von der jetzt vernichteten:

2

"Sein Starrsinn in der Überschätzung seiner eigenen Person macht ihn zu einem schwierigen Vorgesetzten" nur wenig abweiche. Er wies überdies darauf hin, daß ihm in der Gestaltung seiner Laufbahn trotz guter Kenntnisse und Fähigkeiten laufend Unrecht zugefügt und ihm bei seiner Einstellung gegebene Versprechen nicht eingehalten worden seien, und bat, ihm die erforderliche Gelegenheit zu geben, sich in einer dem nächsthöheren Dienstgrad entsprechenden Stelle bewähren zu können.

3

Der Bundesminister der Verteidigung erklärte hierzu mit Schreiben vom 25. November 1966, er sehe keinen Anlaß, den Bescheid vom 19. November 1965 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, da der Antragsteller durch den Bescheid nicht beschwert sei. In den späteren Beurteilungen seien die Teile, die sich auf die inzwischen vernichtete Beurteilung bezogen hätten, inzwischen geschwärzt worden. Eine Schwärzung des beanstandeten Satzes in der Beurteilung vom 1. Mai 1962 sei nicht möglich, da es sich hierbei um eine Aussage des nunmehr zuständigen Disziplinarvorgesetzten handele. Die Personalabteilung sei anhand der sonstigen Beurteilungen durchaus in der Lage, sich ein abschließendes Bild von den Leistungen und dem Persönlichkeitsbild des Antragstellers zu machen und ihn mit anderen Offizieren seiner Waffengattung zu vergleichen. Dieser Vergleich ergebe, daß er bei der Besetzung der wenigen im Jahr 1967 freiwerdenden A 16-Stellen nicht berücksichtigt werden könne. Für die angebliche Zusage, ihn nach Abschluß der Eignungsübung drei Monate rückwirkend zum Oberstleutnant und bei Eignung 1959 zum Oberst zu befördern, seien keine Anhaltspunkte vorhanden.

4

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Dezember 1966 "zur Fristwahrung vorsorglich Beschwerde ein". Er erklärte hierzu wörtlich:

"Da ich am 20. Dezember 1966 um ein Personalgespräch beim Bundesminister der Verteidigung gebeten habe, werde ich nach diesem Gespräch die Beschwerde zurückziehen oder begründen."

5

Das erbetene Personalgespräch wurde am 18. Januar 1967 mit Oberst Stephan - P II 5 - geführt.

6

Der Antragsteller behauptet, daß Oberst S... und Oberstleutnant G... ihm bei dieser Gelegenheit und auch bei den später noch mehrfach geführten Personalgesprächen und Telefonaten wiederholt versichert hätten, er habe die Frist mit der Vorlage der Beschwerde vom 22. Dezember 1966 auf alle Fälle eingehalten und nunmehr hinreichend Zeit für die Begründung. Er brachte diese Begründung mit Schriftsatz vom 14. November 1967 zu den Akten, nachdem er durch Oberst S... unter dem 20. Oktober 1967 mit folgendem Schreiben hierzu aufgefordert war.

"Unter Bezugnahme auf Ihre Beschwerde vom 22.12.1966, die als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - aufzufassen ist, sowie Ihre persönliche Rücksprache vom 20.4.1967, bei der das Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde, bitte ich nunmehr, Ihre Begründung bis 30.11.1967 vorzulegen oder zu erklären, daß Sie das Verfahren für erledigt betrachten."

7

Der Antragsteller trägt darüber hinaus vor, daß ihm auch von seinen Vorgesetzten in Paris geraten worden sei, gleichzeitig mit der Beschwerde ein Personalgespräch zu erbitten und die Begründung erst später zu erbringen, da diese Zeit hätte. In der Begründung seiner Beschwerde rügt der Antragsteller erneut die unterlassene Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 19. November 1965, die fehlende Gelegenheit, sich in einer höherwertigen Stelle zu bewähren, die angeblich ständige ungerechte Behandlung durch Fehlbeurteilungen und zu niedrige Gesamtnoten seit 1960, die Nichteinhaltung angeblicher Versprechungen auf Beförderungen innerhalb bestimmter Zeit seit seiner Einstellung in die Bundeswehr und schließlich auch die am 15. November 1967 ausgesprochene Versetzung als Fernmeldebereichsführer nach M..., die er als Abschieben auf einen Auslaufposten wertet.

8

Der Bundesminister der Verteidigung hat die Beschwerde als Antrag nach §§ 17, 21 WBO gewertet und die Sache mit Schriftsatz vom 18. März 1968 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Er hält den Antrag für unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden sei und weil die Versetzung nach M... weder Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens gewesen noch selbständig angegriffen worden sei. Daß Oberst S... sich seinerzeit am 18. Januar 1967 in der vom Antragsteller behaupteten Weise geäußert habe, möge zutreffen; Oberst S... sei jedoch dabei davon ausgegangen, daß der ihm damals noch nicht vorliegende Antrag eine - wenn auch nur kurze - Begründung enthalten habe, mithin zulässig gewesen sei. Mit dem Schreiben vom 20. Oktober 1967 sei nicht beabsichtigt gewesen, dem Antragsteller Nachsicht wegen der Fristversäumung zu gewähren. Die geforderte Begründung sei notwendig gewesen, um das zunächst einverständlich ruhende, inzwischen ergebnislos gewordene Verfahren unter dem Gesichtspunkt etwaiger Abhilfe gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO zum Abschluß zu bringen. Das Gespräch des Antragstellers mit dem Oberstleutnant G... habe sich auf das vorausgegangene Verfahren bezogen.

9

II

Der Antrag ist unzulässig.

10

Soweit der Antragsteller sich nunmehr auch gegen die Versetzung nach M... wendet, ergibt sich die Unzulässigkeit schon daraus, daß nach ständiger Rechtsprechung Gegenstand des Antragsverfahrens nur sein kann, was Gegenstand des Vorverfahrens war (vgl. u.a.Beschluß vom 23. November 1967 - I WB 18/67). Die Versetzung nach M... ist erst im November 1967 ausgesprochen worden und kann auch auf dem Wege der dem WBO-Verfahren fremder Klageerweiterung nicht in das Antragsverfahren eingeführt werden.

11

Hinsichtlich der anderen Anfechtungspunkte hat der Antragsteller seinen Antrag nicht fristgerecht begründet. Nach § 17 Abs. 4 WBO ist der Antrag innerhalb der daselbst genannten Zweiwochenfrist auch zu begründen. Diese Frist hat der Antragsteller nicht eingehalten; sie war bereits bei Durchführung des ersten Personalgesprächs vom 18. Januar 1967 verstrichen und konnte auch durch die vom Antragsteller vorgebrachten, nachträglichen schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Oberst S... nicht wieder in Lauf gesetzt werden. Dasselbe gilt auch für die Telefonate mit Oberstleutnant G..., hinsichtlich derer dem Vortrag des Antragstellers eindeutig zu entnehmen ist, daß sie ebenfalls erst nach Ablauf der Antragsfrist stattgefunden haben. Ebensowenig konnte der Antragsteller dadurch den Lauf der Frist verlängern, daß er erklärte, seine Beschwerde erst nach dem erbetenen Personalgespräch zurückzuziehen oder begründen zu wollen. Die Frist ist als vom Gesetz festgelegte Ausschlußfrist jeder Einwirkung dieser Art entzogen.

12

Die somit eingetretene Fristversäumnis bleibt nach § 7 WBO zwar solange ohne Folgen, wie der Antragsteller an der Einhaltung der Frist durch militärischen Dienst, Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert ist. Derartige Besonderheiten liegen hier indessen nicht vor. Der Antragsteller war schon nach seinem eigenen Vortrag nicht gehindert, seinen Antrag vom 22. Dezember 1966 auch fristgerecht zu begründen. Der angegriffene Bescheid vom 25. November 1966 behandelte die vom Antragstellerbeanstandeten Punkte abschließend. Der Wunsch, zunächst in einem Personalgespräch Klarheit über Art und Umfang der seinem Begehren hinderlichen Umstände zu suchen, entband ihn nicht von der Pflicht, den Antrag fristgerecht zu begründen. Eine möglicherweise vom Gesetzeswortlaut abweichende Raterteilung durch Vorgesetzte kann bei einem Oberstleutnant nicht als unabwendbarer Zufall, der ihn an der Wahrnehmung der Frist hinderte, angesehen werden. Andererseits konnte er durch seine Erklärung den Minister nicht anhalten, innerhalb der Antragsfrist ein Personalgespräch mit ihm zu führen.

13

Der durch die wiedergegebenen Erklärungen des Oberst Stephan und des Oberstleutnants G... erweckte Anschein, die Beschwerdebegründung auch nach Fristablauf noch mit antragswahrender Wirkung erbringen zu können, stellt schon deshalb keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 7 WBO dar, weil die Begründungsfrist, wie erwähnt, im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärungen bereits abgelaufen war. Der Nichteintritt des Fristablaufs kann nur durch solche Ereignisse herbeigeführt werden, die sich vor dem Ablauf der vom Gesetz an sich vorgesehenen Frist zugetragen haben.

14

Eine erneute Sachentscheidung, die ein neues selbständiges Verfahren mit neuer Antragsfrist hätte nach sich ziehen können hat der Bundesminister der Verteidigung auch nach dem Erhalt der Antragsbegründung nicht getroffen. Die unabhängig von der Beschwerde und vom Antragsverfahren stets durchzuführende Prüfung aus § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO hat eine derartige Entscheidung nicht zum Inhalt.

15

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Senat hat diese Entscheidung aus den Gründen des Beschlussesvom 23. Januar 1958 - WB 7/57 - ohne Zuziehung militärischer Beisitzer getroffen.

Scherübl
Dr. Krönig
Mühlenfeld