Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.1968, Az.: BVerwG VII B 9.68
Aufrechnung von Erstattungsansprüchen gegen Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichsbeträgen zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft; Erschleichen von Subventionen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.04.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 9.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 22.09.1967 - AZ.: III OVG A 178/65
Rechtsgrundlage
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. April 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Zinser, Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. September 1967 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.699 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch von 23.698,68 DM als Ausgleichsbetrag auf Grund des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft geltend. Die Berechtigung dieser Forderung bestreitet der Beklagte nicht, rechnet aber mit Erstattungsansprüchen auf, die er damit begründet, daß die Klägerin in der Zeit vom August 1956 bis September 1959 Ausgleichsbeträge von 674.280,91 DM zu Unrecht erhalten habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Oktober 1965 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein u.a. aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Der Anspruch der Klägerin und die Erstattungsansprüche des Beklagten seien gleichartige Leistungen. Der Anspruch der Klägerin sei erloschen, weil die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen diesem jedenfalls in Höhe der Klagesumme zuständen. In der Zeit vom August 1956 bis September 1959 seien Subventionen an die Klägerin gewährt worden, ohne daß die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten. Infolge Täuschungen der Klägerin fehle es an dem Nachweis, daß die in den Verkehr gebrachten Eier, für die sie Förderungsbeträge erhalten habe, gekennzeichnet gewesen seien. Die Aufrechnung sei keine unzulässige Rechtsausübung. Ermessensfehler lägen nicht vor, insbesondere ständen der Entscheidung nicht die Erlasse des Bundesministers für Ernährung und Landwirtschaft entgegen, in denen dieser nahegelegt habe, Aufrechnungen mit Hückforderungsansprüchen aus früheren Verstößen auf krasse Fälle zu beschränken; denn die Verlautbarungen hätten eine Rückforderung von betrügerisch erschlichenen Subventionsleistungen weiterhin verlangt.
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die diese wie folgt begründet:
Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Diese liege in der Zulassung der Aufrechnung von Erstattungsansprüchen mit noch nicht erfüllten Subventionsansprüchen, obwohl der Kennzeichnungsbetrieb lediglich als Treuhänder für die Hühnerhalter tätig sei. Das niedersächsische Landesverwaltungsamt und der niedersächsische Landwirtschaftsminister hätten vor Anhängigwerden dieses Prozesses den Standpunkt vertreten, derartige Aufrechnungen seien unzulässig, weil die Forderungen ihrer Natur nach nicht gleichartig seien. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei auch deshalb zu bejahen, weil noch etwa 60 bis 70 Eierstreitsachen im Bereich der Verwaltungsgerichte Osnabrück und Oldenburg liefen, bei denen die Frage der Aufrechnungsmöglichkeit eine entscheidende Rolle spiele.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Es handelt sich nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil angeblich weitere 60 bis 70 Verfahren wegen der gleichen Rechtsfragen anhängig sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Sache in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern daß der Fall grundsätzlich höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1; Beschluß vom 16. Oktober 1964 - BVerwG VII CB 61.63 -). Solche, grundsätzlichen Rechtsfragen wirft der vorliegende Fall aber nicht auf. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, daß mit Erstattungsansprüchen wegen betrügerisch erschlichener Subventionsleistungen nach dem Eierförderungsgesetz gegen spätere Subventionsansprüche der Kennzeichnungsstelle aufgerechnet werden kann. Dieser Senat hat in seinem Urteil vom 26. Februar 1965 (BVerwGE 20, 295 [297]) geklärt, daß die Kennzeichnungsstelle ohne Rücksicht auf eine möglicherweise zu bejahende Treuhänderschaft den Subventionsanspruch im eigenen Namen geltend macht. Dieser Anspruch richtet sich ausschließlich auf Geldzahlung. Ihm steht auf Grund Erstattungsrechts ein ebensolcher Anspruch des Beklagten gegenüber. Die Leistungen sind damit gleichartig. Bedenken gegen die Aufrechnung sind bei einem Treuhandverhältnis bisher nur dann laut geworden, wenn der Treuhänder gegen die Forderung des Treugebers mit einer außerhalb des Treueverhältnisses liegenden Gegenforderung aufrechnet (vgl. BGHZ 14, 342 [346]). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.699 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Heddaeus