Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1968, Az.: BVerwG VIII C 79.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 79.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig-Holstein - 29.11.1966 - AZ: 5 A 158/66
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 4 WplfG
- § 16 Abs. 2 WplfG
- § 17 WplfG
- § 18 Abs. 1 WplfG
- § 19 Abs. 6 WplfG
- § 20 Abs. 2 WplfG
- § 33 Abs. 3 WplfG
- § 7 Abs. 5 MustVO
- § 15 MustVO
Fundstellen
- BWV 1969, 161
- VerwPrax 1968, 232
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung des Musterungsverfahrens vom Einberufungsverfahren und zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit von den weisungsfreien Musterungsausschüssen und -kammern auf die Wehrersatzbehörden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. November 1966 wird aufgehoben.
Aufgehoben werden ferner die Bescheide des Musterungsausschusses beim Kreiswehrersatzamt Bad Oldesloe vom 7. Juni 1966 sowie der Widerspruchsbescheid der Musterungskammer bei der Wehrbezirksverwaltung Flensburg - Außenstelle Neumünster - vom 9. September 1966.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der seine Zurückstellung vom Wehrdienst begehrt, hat eine Lehre als Rundwirkeinrichter abgeschlossen. Im Januar 1966 verstarb sein Vater. Dessen Bettenfachgeschäft ging im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf den Kläger, seine Mutter und seine Schwester über. Unter Hinweis darauf, daß er für das ererbte Geschäft unentbehrlich sei, bat er am 25. Januar 1966 um seine Zurückstellung. Nach vorangegangener Musterung am 9. Mai 1966 wurde er durch Musterungsbescheid vom 18. Mai 1966 für den vollen Grundwehrdienst als verfügbar erklärt, gleichzeitig aber auf seinen Antrag hin mit Rücksicht auf die Geschäftsfortführung bis zum 30. Juni 1967 zurückgestellt.
Mit Schreiben vom 1. Juni 1966 teilte er dem Kreiswehrersatzamt mit: Er habe am 1. April 1966 eine für die spätere Übernahme der Geschäftsführung dringend erforderliche kaufmännische Lehre mit einer vertraglich festgelegten Lehrzeit von 2 1/2 Jahren angetreten. Der im Musterungsbescheid genannte Zurückstellungsgrund treffe nicht mehr zu; er bitte jedoch, ihm Gelegenheit zu geben, seine Ausbildung zu Ende führen zu können. Der Musterungsausschuß erließ daraufhin am 7. Juni 1966 einen als Musterungsbescheid bezeichneten weiteren Bescheid, mit dem der Musterungsbescheid vom 18. Mai 1966 widerrufen wurde mit der Begründung: Die Tätigkeit des Klägers im elterlichen Geschäft sei durch die Aufnahme der zweiten Lehre entfallen. Diese selbst rechtfertige keine Zurückstellung, da sie in dem Zeitpunkt der möglichen Einberufung nicht weitgehend gefördert sein werde. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er vorbrachte, er habe sich trotz seiner im Geschäft dringend benötigten Arbeitskraft auf fachkundigen Rat hin zu der kaufmännischen Lehre entschließen müssen, wies die Musterungskammer aus den im "Musterungsbescheid" vom 7. Juni 1966 genannten Gründen zurück.
Mit der Klage hat der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 7. Juni 1966 sowie des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Die Einberufung bedeute für den Kläger keine besondere Härte, weil er von seiner. Lehre im voraussichtlichen Einberufungszeitpunkt noch nicht ein Drittel hinter sich gebracht haben werde und seine Ausbildung deshalb nicht als weitgehend gefördert anzusehen sei.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Er rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind unter Verstoß gegen Vorschriften über das wehrbehördliche Verwaltungsverfahren zustande gekommen und unterliegen deshalb der Aufhebung.
Der den Gegenstand des Rechtsstreits bildende, durch den Widerspruchsbescheid der Musterungskammer bestätigte Ausgangsbescheid des Musterungsausschusses vom 7. Juni 1966 versteht sich als "Musterungsbescheid", mit dem die in § 16 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), vorgesehene Entscheidung über die - unbeschränkte - Verfügbarkeit des Klägers für den vollen Grundwehrdienst getroffen wird. Der Bescheid enthält weiter den Widerruf des zuvor erlassenen Musterungsbescheids vom 18. Mai 1966 einschließlich der darin wegen betrieblicher Unentbehrlichkeit des Klägers ausgesprochenen Zurückstellung sowie schließlich die Ablehnung des von ihm mit Schreiben vom 1. Juni 1966 gestellten, auf seine zweite Lehre gestützten neuen Zurückstellungsantrages.
Für keine dieser Entscheidungen waren Musterungsausschuß und Musterungskammer sachlich zuständig.
Der Musterungsausschuß ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 WpflG zuständig für die gemäß § 16 Abs. 2 WpflG zu treffende Musterungsentscheidung über die Verfügbarkeit der ungedienten Wehrpflichtigen und die Art des von ihnen zu leistenden Wehrdienstes. Dabei sind alle im Zeitpunkt der Musterung bekannten Umstände zu berücksichtigen, die der Verfügbarkeit entgegenstehen. Dies gilt besonders auch für die Wehrdienstausnahmen. Erhebt der Wehrpflichtige gegen den Musterungsbescheid Widerspruch, so entscheidet darüber gemäß § 33 Abs. 3 WpflG die Musterungskammer.
Mit dem Abschluß des Musterungsverfahrens endet die Zuständigkeit der weisungsfreien Musterungsgremien, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. Urteile vom 16. Juli 1963 - BVerwG VII C 85.62 - und vom 14. Mai 1965 - BVerwG VII C 178.64 -). Der Vollzug des sich an den Verfahrensabschnitt "Musterung" anschließenden Abschnitts "Einberufungsverfahren" obliegt den Wehrersatzbehörden. Dabei gehören zum Einberufungsverfahren nicht nur die der Heranziehung des Wehrpflichtigen unmittelbar dienenden Maßnahmen, sondern auch alle übrigen Verwaltungsakte, die nach Abschluß der Musterung zur weiteren Ausführung des Wehrpflichtgesetzes ergehen. In diesem Rahmen sind die Wehrersatzbehörden auch zuständig für den Erlaß derjenigen Entscheidungen, die wegen veränderter rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse zu einer Änderung der im Musterungsverfahren ergangenen Bescheide führen. Das folgt aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WpflG, wonach dem Kreiswehrersatzamt die Entscheidungsbefugnis übertragen ist u.a. in den Fällen, in denen "nach der Musterung Wehrdienstausnahmen eintreten oder wegfallen oder der Eintritt oder Wegfall bekannt wird". Auf dieser gesetzlichen Regelung beruhen die mit ihr inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften der §§ 7 Abs. 5 und 15 der Musterungsverordnung - MustVO - in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) über die Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamtes für den Widerruf der im Musterungsverfahren ausgesprochenen Zurückstellungen sowie für die Behandlung der erst nach der Musterung eingetretenen oder geltend gemachten Wehrdienstausnahmen.
Der Übergang vom Musterungsverfahren zum Einberufungsverfahren und der mit ihm verbundene Übergang der Zuständigkeit von den Musterungsgremien auf die Wehrersatzämter tritt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WpflG (ebenso auch nach § 15 MustVO) "nach der Musterung" ein. Mit dem Begriff der "Musterung" ist in diesem Zusammenhang nicht der Musterungsvorgang im Sinne des § 17 WpflG, sondern die im Anschluß daran zu treffende Musterungsentscheidung gemeint, wie sich notwendig daraus ergibt, daß der Zeitpunkt des Musterungsvorganges und derjenige der Musterungsentscheidung nicht zusammenzufallen brauchen (§ 19 Abs. 6 WpflG). Die Worte "nach der Musterung" in § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WpflG haben demnach die Bedeutung von "nach Erlaß der Musterungsentscheidung", und zwar entweder durch den Musterungsbescheid oder - wenn diesem gegenüber die Musterungskammer angerufen worden ist - durch deren Widerspruchsbescheid. Daraus folgt, daß die Zuständigkeit der Musterungsgremien beendet ist mit dem Erlaß der ihnen jeweils obliegenden Musterungsentscheidung. Für den Musterungsausschuß bleibt sie darüber hinaus nur erhalten für die Entscheidung gemäß § 72 VwGOüber die Abhilfe bei einem gegen den Musterungsbescheid eingelegten Widerspruch sowie für die Fälle, in denen sich nachträglich die Rechtswidrigkeit des Musterungsbescheids herausstellt, z.B. weil in ihm zu Unrecht angenommen worden ist, der Betroffene unterliege der Wehrpflicht. Da das Wehrpflichtgesetz insoweit keine eigene Regelung enthält, ist die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Musterungsbescheids nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen des Verwaltungsrechts von dem Musterungsausschuß als derjenigen Stelle auszusprechen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Nach diesen Grundsätzen war der Musterungsausschuß über den Erlaß seines Musterungsbescheids vom 18. Mai 1966 hinaus für die weiter von ihm getroffenen Entscheidungen nicht mehr zuständig. Das Schreiben des Klägers vom 1. Juni 1966 enthält die Mitteilung, daß der vom Musterungsausschuß bei seiner ursprünglichen Musterungsentscheidung berücksichtigte Zurückstellungsgrund entfallen sei, und den Antrag, eine Zurückstellung aus anderen Gründen für einen anderen Zeitraum auszusprechen. Davon bleibt die den Musterungsbescheid vom 18. Mai 1966 in seinem wesentlichen Inhalt bestimmende Entscheidung über die Verfügbarkeit des Klägers für den vollen Grundwehrdienst unberührt mit der Folge, daß für ihre Beseitigung und ihre Ersetzung durch eine abermalige Feststellung der Verfügbarkeit kein Raum ist. Ein erneutes Tätigwerden des Musterungsausschusses oder der Musterungskammer war aber auch weder unter dem Gesichtspunkt eines gegen den Musterungsbescheid eingelegten Widerspruchs noch unter dem Gesichtspunkt seiner möglichen Rücknahme wegen ursprünglicher Rechtswidrigkeit angezeigt. Zu prüfen war dagegen, ob die im Musterungsbescheid als Nebenbestimmung ausgesprochene Zurückstellung wegen Wegfalls des bei der Musterung angenommenen Zurückstellungsgrundes zu widerrufen und ob dem neuen Zurückstellungsbegehren stattzugeben war. Die insoweit erforderlichen Entscheidungen hatte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WpflG in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 5 und 15 Abs. 2 MustVO das Kreiswehrersatzamt zu treffen.
Schon aus diesem Grunde müssen der von dem sachlich unzuständigen Musterungsausschuß erlassene Bescheid vom 7. Juni 1966 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid der Musterungskammer aufgehoben werden. Es kommt deshalb nicht an auf die weiteren rechtlichen Bedenken, die sich daraus ergeben, daß der Bescheid vom 1. Juni 1966 vom Vorsitzenden des Musterungsausschusses erlassen worden ist, obwohl er zur alleinigen schriftlichen Entscheidung gemäß § 19 Abs. 6 Satz 2 WpflG von dem Ausschuß nur für den auf Grund des Musterungstermins am 9. Mai 1966 zu erteilenden Bescheid ermächtigt worden war und von dieser Ermächtigung durch den Erlaß des Musterungsbescheids vom 18. Mai 1966 Gebrauch gemacht hatte.
Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide hat zur Folge, daß der ursprüngliche Musterungsbescheid vom 18. Mai 1966 unverändert wirksam bleibt und daß der Antrag des Klägers vom 1. Juni 1966 nunmehr einer. Bescheidung durch das dafür zuständige Kreiswehrersatzamt bedarf. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß der Kläger die gesetzliche Frist versäumt hat, innerhalb derer nach § 20 Abs. 2 WpflG Zurückstellungsanträge zu stellen sind. Seine zweite Lehre, auf die er sein jetziges Zurückstellungsbegehren stützt, hat am 1. April 1966 begonnen. Sie hätte daher bei der Musterung am 9. Mai 1966 geltend gemacht werden können und nach der genannten Fristvorschrift zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens bis zum Erlaß der Musterungsentscheidung als Zurückstellungsgrund geltend gemacht werden müssen. Die unter diesen Umständen aufzuwerfende Frage, ob dem Kläger für das vorliegende Verfahren unbeschadet der sich aus dem Zuständigkeitsmangel ergebenden Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ein Rechtsschutzinteresse zuzubilligen ist, war jedoch im Hinblick darauf zu bejahen, daß die Fristversäumnis nicht notwendig zur Ablehnung des neuen Zurückstellungsantrages zu führen braucht. Das Kreiswehrersatzamt wird vielmehr bei seiner Entscheidung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 WpflG zu prüfen haben, ob dem Kläger gegenüber der versäumten Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Damit erweist sich die Revision des Klägers als begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert Maetzel
Dr. Korbmacher