Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1965, Az.: BVerwG VII C 178.64
Wehrdienstrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit im väterlichen Unternehmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 178.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 24.09.1964 - AZ: 2 K 887/64
Rechtsgrundlage
- § 15 Abs. 2 Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 112)
Fundstelle
- DÖV 1966, 356 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 24. September 1964 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger, geboren am 22. Oktober 1940, war seit dem 1. April 1959 in dem Putz- und Stuckbetrieb seines Vaters als Stukkateur tätig. Am 17. Januar 1961 wurde er als tauglich gemustert. Am 10. April 1964 berief das Kreiswehrersatzamt Bochum den Kläger zum 1. Juli 1964 zur Wehrdienst ein. Der Kläger begehrt seine Zurückstellung vom Wehrdienst, weil er im Betriebe seines Vaters unentbehrlich sei. Er vertrete diesen im Außendienst. Er überwache und beaufsichtige die übernommenen Arbeiten. Sein Vater könne dies wegen einer Krankheit nicht mehr tun. Für diese Vertrauensaufgabe könne man niemand anderen finden. Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Zurückstellungsantrag mit einem Bescheid vom 10. Juni 1964 ab. Das Bezirkswehrersatzamt wies den Widerspruch am 17. Juli 1964 zurück.
Der Kläger trat den Wehrdienst am 1. Juli 1964 an.
Am 3./5. August 1964 erhob der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage,
die Bescheide vom 10. Juni und 17. Juli 1964 aufzuheben und dem Zurückstellungsantrage vom 21. Mai 1964 stattzugeben.
Zur Begründung trägt er wiederum vor, daß er für den Betrieb seines Vaters unentbehrlich sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 24. September 1964 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es führt aus: Nach seiner Einberufung könne der Kläger seine Zurückstellung vom Wehrdienst von den Wehrersatzbehörden nicht mehr verlangen. Er könne jetzt nur noch die Entlassung von der Truppe fordern. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage, hilfsweise, Zurückverweisung der Sache.
Sie führt aus: Das Verwaltungsgericht habe die Vorschriften des Wehrpflichtgesetzesüber die Zuständigkeit der Behörden nicht richtig angewendet. Die Wehrersatzbehörden seien zuständig, über den vor dem Antritt des Wehrdienstes gestellten Zurückstellungsantrag zu befinden. Über die Klage müsse daher sachlich entschieden werden. Sie sei aber unbegründet, weil der Vortrag des Klägers nicht ausreiche, seine Unentbehrlichkeit darzutun.
Der Kläger bittet um
Zurückweisung der Revision.
II.
Die zulässige Revision ist begründet.
Das Verwaltungsgericht verneint zu Unrecht die Zuständigkeit der Wehrbehörden. Im Regelfall wird bei der Musterung über Zurückstellungsanträge entschieden. Stellt ein Wehrpflichtiger nach der Musterung einen Zurückstellungsantrag, so entscheidet nach § 15 Abs. 2 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 112) hierüber das Kreiswehrersatzamt. Ist inzwischen ein Einberufungsbescheid ergangen, so ist dieser gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 der Musterungsverordnung zu widerrufen, wenn dem Zurückstellungsantrage stattgegeben wird. Vollzieht die Wehrbehörde den Einberufungsbescheid, etwa weil sie den Zurückstellungsgrund nicht für durchgreifend hält (BVerwGE 18, 304), so erübrigt sich weder die Entscheidung über den Zurückstellungsantrag, noch entfällt die Zuständigkeit der in § 15 Abs. 2 der Musterungsverordnung genannten Behörde. Wird der Zurückstellungsantrag zurückgewiesen, so bleibt der Einberufungsbescheid in Kraft. Wird dem Zurückstellungsantrag dagegen stattgegeben, so ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen. Die Zuständigkeit der Behörden und die Anwendung des § 15 Abs. 2 der Musterungsverordnung wird nicht dadurch berührt, ob die Entscheidung über den Zurückstellungsantrag vor oder nach dem Einberufungstermin ergeht.
Hiernach muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. Das Verwaltungsgericht wird in der Sache selbst zu entscheiden haben. Hierzu wird auf den Beschluß vom 12. Februar 1965, durch welchen der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat, verwiesen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl