Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1968, Az.: BVerwG VI C 49.64
Antrag auf Übertragung des Resturlaubs; Fernbleiben vom Dienst wegen Erkrankung; Zeitnutzung zur Erholung; Rechtfertigung der Anwendung der Verfallklausel; Erhaltung der Gesundheit und Arbeitskraft des Beamten; Eintritt unvorhergesehener Ereignisse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 49.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 11.12.1963 - AZ: VG 3 K 486/63
Rechtsgrundlagen
- § 89 Abs. 1 BBG
- § 7 UrlVO
- § 9 UrlVO
Fundstellen
- DÖD 1968, 114
- JVBl 1968, 188
- RiA 1968, 133
Amtlicher Leitsatz
Zur Übertragung von Erholungsurlaub, der aus anderen als dienstlichen, aber vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen im laufenden Urlaubsjahr nicht genommen werden kann, in das nächste Urlaubsjahr.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1963 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung aufgehoben und das Urteil im übrigen wie folgt gefaßt wird:
Die Verfügung der Beklagten vom 27. März 1962 war, soweit der Antrag der Klägerin auf Übertragung des Resturlaubs aus dem Urlaubsjahr 1961 in das Urlaubsjahr 1962 abgelehnt worden ist, rechtswidrig.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 3/4, die Klägerin zu 1/4.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Bibliotheksinspektorin beim Deutschen Bundestag. Sie ist in Abteilung ... in der Titelaufnahme beschäftigt. Im Kalenderjahr 1961 war die Klägerin nach dem 1. April 1961 vom 15. September bis 30. Oktober, vom 6. November bis 18. November und vom 6. Dezember bis 12. Dezember 1961 wegen Erkrankung dem Dienst ferngeblieben. Sie beabsichtigte, den ihr für das Urlaubsjahr 1961 - vom 1. April 1961 bis zum 31. März 1962 - zustehenden Erholungsurlaub von 30 Tagen im letzten Quartal des Urlaubsjahres zu nehmen, um einen für diese Zeit geplanten Wohnungswechsel ohne Beeinträchtigung durch dienstliche Belange durchführen zu können. In diesem Quartal, am 29. Januar 1962, erkrankte die Klägerin erneut. Sie nahm ihre Arbeit am 19. März 1962 wieder auf. An diesem Tage beantragte sie, ihr für die Zeit vom 19. März bis 7. April 1962 Erholungsurlaub zu gewähren und die bis dahin nicht verbrauchten 12 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 1961 auf das nächste Urlaubsjahr 1962 zu übertragen. Sie wollte alsdann während des Resturlaubs im Mai den wegen ihrer Erkrankung und der Verzögerung der Fertigstellung der Neubauwohnung verschobenen Umzug durchführen.
Mit Bescheid, vom 27. März 1962, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, teilte die Verwaltung des Deutschen Bundestages der Klägerin mit, sie könne ihr alten Urlaub nur noch für die Zeit vom 19. März bis 31. März 1962 gewähren; die restlichen 18 Tage seien verfallen; die Klägerin habe trotz ihrer mehrmaligen Erkrankung im Urlaubsjahr 1961 genügend Gelegenheit gehabt, ihren Erholungsurlaub voll auszunutzen; dienstliche Gründe, die eine Urlaubsübertragung in das folgende Urlaubsjahr (1962) rechtfertigten, lägen nicht vor; die Klägerin habe demgemäß ihren Dienst am 2. April 1962 wieder aufzunehmen. Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 14. April 1962, diese Entscheidung zu überprüfen. Eine Antwort erhielt sie zunächst nicht. Mit Schreiben vom 8. März 1963 an den Rechtsvertreter, der Klägerin lehnte die Beklagte eine Änderung ihrer Entscheidung ab.
Die Klägerin erhob am 26. März 1963 Klage bei dem Verwaltungsgericht mit dem Antrag,
die Verfügung der Verwaltung des Deutschen Bundestages vom 27. März 1962 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, den ihr, der Klägerin, noch zustehenden Resturlaub von 18 Tagen aus dem Urlaubsjahr 1961 auf das Urlaubsjahr 1963 zu übertragen.
Das Verwaltungsgericht hat durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1963 ergangene Urteil den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Unstreitig habe die Klägerin ihren Urlaubsrest von 18 Tagen aus dem Urlaubsjahr 1961 bisher nicht verbraucht. Dieser Urlaubsrest sei im Urlaubsjahr 1961 weder erteilt noch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 6. August 1954 (BGBl. I S. 243) - UrlVO - aus dienstlichen Gründen in das nächstfolgende Urlaubsjahr übertragen worden. Die Klägerin habe sich auch nicht bereits während ihrer Erkrankung im März 1962 im Urlaub befunden (vgl. § 9 UrlVO). Sie habe vielmehr erst nach ihrer Genesung (19. März 1962) die Erteilung ihres Jahresurlaubs für das Urlaubsjahr 1961 beantragt. Dennoch sei der nichtverbrauchte Urlaubsanspruch der Klägerin nicht verfallen:
§ 89 Abs. 1 Satz 1 BBG weise eindeutig aus, daß der Gesetzgeber dem Bundesbeamten einen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Erholungsurlaubs für jedes Jahr zuerkannt habe. Diese Bestimmung stelle lediglich eine Konkretisierung der dem Dienstherrn nach § 79 BBG obliegenden Fürsorgepflicht dar. § 89 Abs. 1 Satz 2 BBG gebe der Bundesregierung keine Ermächtigung, diesen durch das Gesetz garantierten Urlaubsanspruch durch Rechtsverordnung einzuschränken, es sei denn, daß eine solche Einschränkung nach dem Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs gerechtfertigt sei. Dieser Rechtslage sei somit bei der Anwendung der auf Grund der Ermächtigung des § 89 Abs. 1 Satz 2 BBG erlassenen Urlaubsverordnung Rechnung zu tragen.
Hiernach sei die Anwendung der Verfallklausel zweifelsfrei in den Fällen gerechtfertigt, in denen der Beamte es selbst zu vertreten habe, daß er den ihm zustehenden Urlaub während des Urlaubsjahres nicht voll ausgenutzt habe. Im Interesse der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitskraft des Beamten sei es nämlich geboten, daß er den ihm nach dem Willen des Gesetzgebers für das Jahr bemessenen Urlaub grundsätzlich auch während jedes Urlaubsjahres voll ausnutze. Dem Sinn und Zweck des § 89 Abs. 1 Satz 1 BBG und auch der Aufrechterhaltung der Ordnung würde es widersprechen, wenn es dem Beamten freigestellt wäre, seinen Jahresurlaub nach eigenem Ermessen auf unbestimmte Zeit unter Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs zu verschieben. Das gleiche gelte grundsätzlich auch in den Fällen, in denen der Beamte die Nichtausnutzung seines Jahresurlaubs nicht zu vertreten habe und die Nachholung des Urlaubs erst zu einem Zeitpunkt möglich werde, zu dem eine Urlaubsgewährung ihrem Zweck, dem Beamten eine Erholung während eines bestimmten Urlaubsjahres zu gewährleisten, nicht mehr entsprechen könnte. Diesem Gesichtspunkt trügen die in § 7 Abs. 2 UrlVO gesetzten Fristen, in denen ein im Urlaubsjahr nicht genommener Urlaub nachgeholt werden könne, Rechnung. Soweit die Nichtausnutzung des zustehenden Jahresurlaubs während des betreffenden Urlaubsjahres aber auf Umständen beruhe, die der Beamte nicht zu vertreten habe, gebe § 89 BBG nach seinem Sinn und Zweck keine Handhabe, den einmal entstandenen Urlaubsanspruch auch dann für verwirkt zu erklären, wenn der Urlaub antragsgemäß in den im § 7 Abs. 2 UrlVO genannten Fristen - bis zum 30. Juni, notfalls bis zum 30. September des folgenden Urlaubsjahres - nachgeholt werden könne. Den Anwendungsbereich der Verfallklausel des § 7 Abs. 2 UrlVO auch auf diese Fälle auszudehnen, würde den übergeordneten, in §§ 89 Abs. 1 Satz 1, 79 BBG verankerten Rechtsgrundsätzen widersprechen. Daß die Urlaubsverordnung sich solchen Gesichtspunkten nicht verschließe, beweise die Einzelregelung in § 9 UrlVO. Einer Übertragung des Urlaubs in solchen Fällen in das folgende Urlaubsjahr stehe auch die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3 UrlVO nicht entgegen, da nach ihrem Wortlaut eine Übertragung nicht auf die Fälle beschränkt sei, in denen eine solche Maßnahme im dienstlichen Interesse geboten sei. Der Wortlaut des Satzes 3 besage nicht, daß eine Urlaubsübertragung nur im Falle der dienstlichen Verhinderung zulässig sei.
Unstreitig sei die Klägerin rechtlich nicht verpflichtet gewesen, ihren Urlaub für das Urlaubsjahr 1961 während der Parlamentsferien zu nehmen. Auch die von der Beklagten angezogene Dienstanweisung habe eine solche Rechtspflicht nicht begründet. Es könne auch nicht die Rede davon sein, daß die Urlaubsplanung der Klägerin für das Urlaubsjahr 1961 unvernünftig gewesen sei. Es sei durchaus verständlich, daß die Klägerin ihren bereits für Anfang 1962 geplanten Wohnungswechsel während ihres Jahresurlaubs habe durchführen wollen, um die anfallenden Arbeiten ohne Beschränkung durch dienstliche Belange erledigen zu können. Die Fertigstellung ihres Eigenheims habe sich von Januar bis etwa Mai 1962 verzögert, sie lebe mit ihrer 80 jährigen Mutter zusammen. Der Umzug habe für die kränkelnde Klägerin besonders anstrengend sein müssen. Aus dieser Planung könnten der Klägerin urlaubsrechtliche Nachteile nicht erwachsen. Sie habe die Tatsache, daß sie von Ende Januar bis März 1962 krank gewesen sei, ebensowenig zu vertreten wie ihre Erkrankungen im Laufe des Kalenderjahres 1961. Die Klägerin habe, wie sie glaubhaft erklärt habe, ihren restlichen Urlaub Anfang Mai 1962 nehmen wollen. Dienstliche Gründe hätten der Gewährung des Resturlaubs auch während dieses Zeitraumes nicht entgegengestanden. Unter diesen Umständen stelle die Ablehnung des Antrages der Klägerin auf Übertragung des restlichen Urlaubs in das Urlaubsjahr 1962 eine durch § 89 BBG nicht gedeckte unzumutbare Härte dar. Besonders gelte das für die Verfallerklärung des Urlaubs vom 1. bis 7. April 1962. Die Entscheidung der Beklagten sei von einer falschen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ausgegangen und daher rechtswidrig. An dieser Feststellung habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse.
Der Anspruch der Klägerin auf Übertragung des Urlaubs sei auch nicht dadurch untergegangen, daß er Gegenstand eines zeitraubenden Verwaltungsverfahrens bzw. Verwaltungsstreitverfahrens geworden sei. Die zuständige Verwaltung sei hiernach von der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab verpflichtet, eine Regelung hinsichtlich des immer noch bestehenden Anspruchs der Klägerin nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange zu treffen. Das Gericht dürfe diese Entscheidung nicht anstelle der Verwaltung treffen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 16. April 1964 zugestellte Urteil - unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung der Klägerin - am 14. Mai 1964 Sprungrevision eingelegt und diese am 12. Juni 1964 begründet. Mit der Revision ist beantragt,
unter Änderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben ist,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 7 UrlVO und führt zur Begründung im wesentlichen aus:
Fehle es an einer Übertragung des Urlaubs in das folgende Urlaubsjahr, so verfalle der im Urlaubsjahr nicht genommene Urlaub mit dem Ablauf eben dieses Urlaubs Jahres (§ 7 Abs. 2 UrlVO). Unter welchen Voraussetzungen die Übertragung eines Urlaubsrestes oder des gesamten Urlaubs in das folgende Urlaubsjahr möglich sei, sei im § 7 Abs. 1 Satz 3 UrlVO abschließend geregelt. Die hier bestimmte Voraussetzung, daß der Urlaub im Laufe des Urlaubs Jahres aus dienstlichen Gründen nicht (voll) habe gewährt werden können, sei im Falle der Klägerin nicht gegeben. Einen Ermessensspielraum des Dienstvorgesetzten, außer dienstlichen Gründen in der Person des Beamten liegende Umstände für eine Übertragung in das folgende Urlaubsjahr zu berücksichtigen, begründe § 7 UrlVO nicht. Die von der Klägerin angeführten und im Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellten Gründe dafür, daß sie ihren Urlaubsrest von 18 Tagen nicht im Urlaubsjahr 1961 habe nehmen können, seien nicht dienstlicher, sondern rein persönlicher Art. Wenn der Beamte seinen Urlaub aus persönlichen Gründen erst gegen Ende des Urlaubsjahres nehmen wolle und es ihm dann infolge von Schwierigkeiten, die in seiner Person lägen, unmöglich sei, den Urlaub im laufenden Urlaubsjahr zu nehmen, so habe der Beamte das Risiko eines Urlaubsverfalles zu tragen. Diese Auffassung über die Risikosphäre bei Fehldispositionen des Beamten, die das Verwaltungsgericht verkannt habe, entspreche auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 12. Dezember 1962 - BVerwG VI C 110.61 -. Das Risiko gehe im vorliegenden Fall um so mehr zu Lasten der Klägerin, als sie entgegen den Anordnungen des Präsidenten des Deutschen Bundestages den Urlaub nicht in den Parlamentsferien genommen habe. Ob dienstliche Gründe der Übertragung des Urlaubs entgegenständen, was das Verwaltungsgericht verneint habe, sei nach der Regelung des § 7 UrlVO unerheblich.
§ 9 UrlVO könne zur Auslegung des § 7 UrlVO nicht herangezogen werden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Regelungen verschieden seien. Das Verwaltungsgericht habe selbst seine in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß eine Urlaubsübertragung aus anderen als dienstlichen Gründen möglich sei, in dem späteren Urteil vom 5. Februar 1964 - 3 K 810/63 - aufgegeben.
Die Klägerin hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise mit der Maßgabe,
das Gericht möge aussprechen, daß die Versagung des Erholungsurlaubs über den 31. März 1962 hinaus rechtswidrig war.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung konnte gemäß § 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die zulässige Sprungrevision ist im wesentlichen untiegründet,
Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ist der erkennende Senat zwar der Auffassung, daß eine Übertragung des Erholungsurlaubs in eine Zeit nach dem 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Urlaubsjahres unter der Geltung der hier noch anzuwendenden Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 6. August 1954 (BGBl. I S. 243) - UrlVO - nicht zulässig war. § 7 Abs. 2 Satz 1 UrlVO bestimmt, daß Urlaub, der bis zum Ende des Urlaubsjahres oder bei Übertragung auf das nächste Urlaubsjahr bis zum 30. Juni nicht erteilt und genommen ist, verfällt und daß in besonderen Fällen die Frist mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zum 30. September verlängert werden kann. Diese Regelung, die klar zum Ausdruck bringt, daß eine Gewährung des Erholungsurlaubs nach dieser Zeit nicht mehr in Betracht kommt, hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 89 Abs. 1 BBG. Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 BBG steht dem Beamten alljährlich ein Erholungsurlaub zu. Diese Vorschrift konkretisiert, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf diesem Gebiet. Als ihr Sinn und Zweck läßt sich aus der Verwendung des Wortes "alljährlich" erkennen, daß dem Beamten in einem bestimmten Zeitabschnitt, nämlich grundsätzlich in einem Jahr, während eines bestimmten Teils dieser Zeit Gelegenheit zur Erholung, d.h. zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft, zu geben ist. Dem trägt die Einrichtung des Urlaubsjahres (§ 1 UrlVO) mit der Möglichkeit der Übertragung des Urlaubs äußerstenfalls bis zum Ende des darauffolgenden Halbjahres (§ 7 Abs. 2 UrlVO) Rechnung. Dieser auf einen bestimmten Zeitabschnitt bezogene Zweck des Erholungsurlaubs läßt sich nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 UrlVO gesetzten Frist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr verwirklichen. Daher hat sich die eine Übertragung des Erholungsurlaubs, welcher der Klägerin für das Urlaubsjahr 1961 zustand, in das Urlaubsjahr 1962 ablehnende Verfügung (und damit auch der Verpflichtungsantrag) mit Ablauf des 30. September 1962 erledigt. Das Verwaltungsgericht durfte deshalb den angefochtenen Bescheid nicht aufheben und auch nicht eine Verpflichtung der Behörde aussprechen. Dieser Rechtslage hat die Klägerin im Revisionsverfahren durch den vorsorglich gestellten Klageantrag, die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen, entsprochen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung ist zu bejahen, weil bei der Einstellung der Beklagten eine Ablehnung der Übertragung von Erholungsurlaub in künftigen Fällen trotz der Neufassung des § 7 UrlVO durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 15. Juni 1965 (BGBl. I S. 516) aus Gründen, die dem Zweck des § 89 BBG und der Urlaubsverordnung nicht entsprechen, zu besorgen ist.
In der sachlich-rechtlichen Beurteilung ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, daß die Urlaubsverordnung nach dem Sinn und Zweck des § 89 Abs. 1 Satz 1 BBG auszulegen ist. § 89 BBG gibt, soweit der Beamte den ihm zustehenden Jahresurlaub während des Urlaubsjahres nicht ausnutzt und dies nicht zu vertreten hat, keine Handhabe, den einmal entstandenen Urlaubsanspruch auch dann für verfallen zu erklären, wenn der Urlaub antragsgemäß in den in § 7 Abs. 2 UrlVO genannten Fristen ohne Beeinträchtigung gewichtiger dienstlicher Belange nachgeholt werden kann. Dem steht die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 UrlVO nicht entgegen. Nach ihrem Wortlaut ist eine Übertragung des Urlaubs zwar zwingend vorgeschrieben, wenn der Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht voll gewährt werden kann, sie ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt. Für diese Auslegung des § 7 Abs. 1 UrlVO spricht nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts u.a. die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 UrlVO, wonach die Zeit einer Dienstunfähigkeit wegen Erkrankung während des Urlaubs unter gewissen Voraussetzungen nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß § 7 Abs. 1 Satz 3 und § 9 UrlVO nach ihren "tatbestandlichen Voraussetzungen" verschieden sind. Es wäre aber mit dem Sinn und Zweck des § 9 UrlVO nicht vereinbar, wenn auch in dem von ihm geregelten Fall, sofern der Urlaub im laufenden Urlaubsjahr ganz oder zum Teil nicht mehr genommen werden kann, der (Rest-)Urlaub ohne weiteres verfiele; darauf läuft aber die Auffassung der Revision hinaus, § 7 Abs. 1 Satz 3 UrlVO regele die Übertragung von Erholungsurlaub abschließend.
Nicht ganz eindeutig ist allerdings dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, ob das Verwaltungsgericht auch in Fällen wie dem vorliegenden dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Übertragung zubilligt und nur die Regelung, in welcher Zeit innerhalb des in § 7 Abs. 2 UrlVO gesteckten Rahmens der Urlaub zu nehmen ist, als in das Ermessen des Dienstherrn gestellt ansieht oder ob es die Übertragung in den Fällen, in denen zwar der Urlaub nicht aus dienstlichen Gründen verschoben werden mußte, der Beamte ihn aber aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht im laufenden Urlaubsjahr nehmen konnte, insgesamt als Ermessensentscheidung des Dienstherrn betrachtet. Der erkennende Senat hält die letztgenannte Auslegung nach der Entwicklungsgeschichte des Urlaubsrechts für die Reichsbeamten für zutreffend. § 14 Abs. 1 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) hatte die Vorschriften über den Urlaub der Beamten dem Kaiser überlassen; die Verordnung vom 2. November 1874 (RGBl. S. 129) in der Fassung vom 4. Januar 1904 (RGBl. S. 1) enthielt keine besondere Regelung des Erholungsurlaubs. Die Richtlinien der Reichsregierung für die Erteilung des. Erholungsurlaubs für die Reichsbeamten vom 9. März 1925 (RMBl. S. 121) in der Fassung vom 6. März 1928 (RMBl. S. 89) regelten nur die Dauer des Erholungsurlaubs, enthielten aber über eine Übertragung von einem Urlaubsjahr in das nächste nichts. Solche Regelungen waren nur im Verwaltungswege in verschiedenen Verwaltungszweigen ergangen. So hatte der Reichsfinanzminister unter dem 5. April 1932 "Bestimmungen über die Beurlaubung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Reichsfinanzverwaltung" (RFinBl. 1932 S. 37) erlassen. Hier hieß es unter B I 5:
"Es ist darauf hinzuwirken, daß jedem Beamten die volle Ausnutzung des ihm zustehenden Erholungsurlaubs im Laufe des Urlaubsjahres möglich ist. Sollte in dem einen oder anderen Falle durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse ein Beamter seinen Erholungsurlaub im laufenden Urlaubsjahr nicht voll ausnutzen können, so darf ihm ausnahmsweise gestattet werden, den Rest im folgenden Urlaubsjahr bis zu 6 Wochen nach dessen Beginn zu nehmen."
Diese Bestimmungen spiegeln die in der unmittelbaren Reichsverwaltung allgemein geübte Praxis wider (vgl. Fischbach, DBG, 2. Aufl. [1940], § 17 Anm. C 1 letzter Abs.; ähnlich in einzelnen Ländern nach 1945 für die Arbeitnehmer allgemein erlassene Urlaubsgesetze, so Urlaubsgesetz Berlin vom 24. April 1952 [GVBl. S. 297]§ 7 Abs. 2 - hier sogar als Muß-Vorschrift -, Urlaubsgesetz Hamburg vom 27. Januar 1951 [Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 11]§ 6 Abs. 2 Satz 2, Urlaubsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1956 [GV. NW. S. 325]§ 6 Abs. 2; vgl. jetzt Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 [BGBl. I S. 2]§ 7 Abs. 3 Satz 2). Das Deutsche Beamtengesetz hat an der bis dahin bestehenden Rechtslage nichts geändert. Nach § 17 Abs. 3 DBG regelte die Reichsregierung die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs. Die DV zu § 17 DBG enthielten keine näheren Bestimmungen über den Erholungsurlaub und eine etwaige Übertragung. Verwaltungsvorschriften der einzelnen Verwaltungen in Reich und Ländern blieben daneben in Kraft. So erwähnt Fischbach (a.a.O., Anm. C 1 Abs. 1 und Fußnote 1) ausdrücklich als fortgeltend die obengenannten Bestimmungen des Reichsfinanzministers vom 5. April 1932 sowie entsprechende AV des Reichs Justizministers. Es kann nicht angenommen werden, daß die Urlaubsverordnung, die inhaltlich in § 7 den Richtlinien der Bundesregierung über Erholungsurlaub für die Bundesbeamten und Bundesrichter vom 13. Juni 1951 (GMBl. S. 157) Nr. 8 und 9 entspricht, aber zur Ausführung des erstmals einen Rechtsanspruch des Beamten auf Erholungsurlaub festlegenden § 89 BBG erlassen ist, an der jahrzehntelangen Übung im öffentlichen Dienst des Reiches etwas zuungunsten der Beamten ändern wollte. Hätte das geschehen sollen, so hätte es nahegelegen, die Übertragung ausdrücklich auf die Fälle zu beschränken, in denen der Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht im laufenden Urlaubsjahr genommen werden konnte. § 7 Abs. 1 Satz 3 UrlVO ist also dahin auszulegen, daß er zwar - entgegen der bisherigen Übung - die Übertragung des Erholungsurlaubs in das nächste Urlaubsjahr zwingend vorschreibt, wenn der Urlaub aus dienstlichen Gründen im laufenden Urlaubsjahr nicht voll gewährt werden kann, daß aber eine Übertragung beim Vorliegen anderer von dem Beamten nicht zu vertretender Gründe weiterhin ins Ermessen der Behörde gestellt ist, wie es § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der Fassung vom 15. Juni 1965 (BGBl. I S. 519) für den Fall der Erkrankung jetzt ausdrücklich bestimmt. Eine Ablehnung der Übertragung in solchen Fällen wird nur dann dem Sinn der Ermächtigung in § 89 BBG entsprechen, wenn gewichtige dienstliche Gründe gegen einen Urlaub des Beamten in dem auf das Urlaubsjahr folgenden Viertel- bzw. Halbjahr sprechen oder wenn der Beamte durch Erkrankung so lange dienstunfähig war, daß eine Erholung von der Beanspruchung durch Dienst nicht in Betracht kommt. Dieser Rechtslage entsprechen weder die Dienstanweisung Nr. 34 der Abteilung III der Bundestagsverwaltung vom 2. November 1959 (Nr. 4 Abs. 5) noch die - hier wegen des Bezugs auf das Urlaubsjahr 1960 ohnehin nicht unmittelbar anwendbare - Hausanordnung Nr. 143 P der Abteilung I der Bundestagsverwaltung vom 23. Juni 1960 (letzter Absatz), auf die sich die Beklagte beruft. Die hier vertretene Auffassung steht nicht im Widerspruch zu demUrteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1962 - BVerwG VI C 110.61 - (Buchholz BVerwG 232, § 89 BBG Nr. 1 = DÖV 1963 S. 267 [BVerwG 12.12.1962 - BVerwG VI C 110.61]). Dort ist ausgesprochen, daß der Bundesbeamte den Verfall des nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres gewährten oder in das nächste Urlaubsjahr übertragenen Urlaubs in Kauf nehmen muß und daß kurzfristig beantragter Urlaub aus dienstlichen Gründen ohne Verletzung der Fürsorgepflicht abgelehnt werden kann. Diese Ausführungen treffen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts den vorliegenden Fall nicht.
Nach diesen Feststellungen hatte die Klägerin nicht zu vertreten, daß sie ihren Jahresurlaub 1961 erst gegen Ende des Urlaubsjahres nehmen wollte und dann hieran durch ihre Erkrankung gehindert wurde. Sie hatte nach diesen - das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden, im Verfahren über die Sprungrevision gemäß § 134 Abs. 3 VwGO mit Verfahrensrügen nicht angreifbaren - Feststellungen auch triftige Gründe für ihren Antrag, den Rest ihres Urlaubs, den sie im März 1962 nicht mehr voll nehmen konnte, in das Urlaubsjahr 1962 derart zu übertragen, daß ihr ein Teil des Restes im Zusammenhang mit dem im März noch zu nehmenden Urlaubsteil, der letzte Rest für die Zeit des von ihr geplanten Umzugs im Mai 1962 gewährt würde. Demgegenüber hat die Beklagte sich durch § 7 UrlVO an einer Übertragung des Urlaubs in das Urlaubsjahr 1962 schlechthin gehindert gesehen, Ermessenserwägungen also überhaupt nicht angestellt. Lehnt die Behörde einen Antrag ab, weil sie annimmt, die beantragte Amtshandlung rechtlich nicht vornehmen zu dürfen, obwohl ihr insoweit Ermessensfreiheit eingeräumt ist, so ist die Ablehnung rechtswidrig (vgl. BVerwGE 2, 288 [290] und 7, 110 [111]). Dies hat das Gericht bei Erledigung des Verwaltungsaktes durch Urteil festzustellen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Eine weitergehende Feststellung dahin, daß die Behörde verpflichtet war, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen (vgl.Urteile vom 6. September 1962 - BVerwG VIII C 78.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 113 VwGO Nr. 11 = NJW 1963 S. 553] undvom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 157.60 - [JZ 1963 S. 716 = DVBl. 1964 S. 278]), hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr beantragt, eine solche Feststellung kommt auch in den Fällen, in denen ein Bescheidungsurteil zu ergehen hätte, wenn der angefochtene versagende Verwaltungsakt sich nicht erledigt hätte und die beantragte Amtshandlung noch möglich wäre, nicht in Betracht. Der Senat verkennt nicht, daß der Rechtsschutz des Beamten, der gegen eine unrechtmäßige Ablehnung, Erholungsurlaub in das nächstfolgende Urlaubsjahr zu übertragen, klagt, unvollkommen ist, weil sich ein Verwaltungsrechtsstreit in aller Regel nicht innerhalb der in § 7 Abs. 2 UrlVO bestimmter Fristen durchführen läßt; für solche Fälle bietet jedoch die Verwaltungsgerichtsordnung in § 123 Abs. 1 Satz 2 die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung.
Es war demnach zu erkennen, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier