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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.03.1968, Az.: BVerwG II C 47.67

Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 47.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 19.11.1963 - AZ: II A 55/61

Fundstellen

  • DVBl 1968, 646-650 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1968, 172
  • DÖV 1969, 219 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verbietet dem Dienstherrn, einen Bewerber mit Befähigung für das Richteramt zunächst in einem Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes einzustellen.

  2. 2.

    Zur zeitlich begrenzten Möglichkeit der rückwirkenden Einweisung in die Planstelle eines Beförderungsamtes.

  3. 3.

    Zum Schadensersatzanspruch wegen Nichteinhaltung einer Zusicherung oder Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht.

  4. 4.

    Keine Verweisung des Rechtsstreits an das Zivilgericht wegen eines von mehreren Klagegründen (wie BVerwGE 18, 181 und 22, 45).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. November 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

1

I.

Der am 25. August 1920 geborene Kläger wurde im Jahre 1943 in der Wehrmacht zum Leutnant der Reserve ernannt. Er studierte seit dem Jahre 1946 Rechts- und Staatswissenschaften und legte im Jahre 1955 die zweite juristische Staatsprüfung ab. Nach vorübergehender Tätigkeit als Anwaltsassessor und als Rechtsschutzstellenleiter bei dem Deutschen Gewerkschaftsbund bewarb er sich auf Grund einer Stellenausschreibung des Bundesministers des Innern (GMBl. 1956 S. 532) um Einstellung als "Grenzschutzoffizier mit abgeschlossener juristischer Ausbildung". Nach einer Auswahlvorstellung stellte ihn der Bundesminister des Innern durch Schreiben vom 18. März 1957 mit Wirkung vom 1. April 1957 als Hauptmann im Bundesgrenzschutz ein und ernannte ihn durch Urkunde vom 18. März 1957 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Hauptmann im Bundesgrenzschutz. Der Kläger wurde durch Verfügung vom 12. April 1957 mit Wirkung vom 1. April 1957 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 e der Besoldungsordnung des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 27. März 1953 (BGBl. I S. 81) - RBesO - und nach Erlaß des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I. S. 993) - BBesG - durch Verfügung vom 21. September 1957 mit Rückwirkung vom 1. April 1957 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO - eingewiesen. Am 21. November 1957 wurde er Beamter auf Lebenszeit. Durch Urkunde vom 30. Juni 1958, ihm ausgehändigt am 5. Juli 1958, wurde er zum Major im Bundesgrenzschutz befördert. Durch Verfügung vom 2. Juli 1958 wurde er mit Rückwirkung vom 1. Mai 1958 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingewiesen.

2

Durch Schreiben vom 14. September 1959 beantragte der Kläger, ihn rückwirkend vom 1. April 1957 an in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO einzuweisen. Zur Begründung des Antrages machte er geltend, Beamte, deren Einstellung ein abgeschlossenes Hochschulstudium zur Voraussetzung habe, seien allgemein in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen. Der Bundesminister des Innern wies diesen Antrag durch Bescheid vom 25. März 1960 und den dagegen von dem Kläger erhobenen Widerspruch durch Bescheid vom 21. Mai 1960 zurück.

3

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht: In der Stellenausschreibung sei die Besoldungsgruppe der ausgeschriebenen Stelle nicht genannt und dadurch vorgetäuscht worden, daß es sich bei den Grenzschutz-Rechtsoffizieren um eine besondere Laufbahn handele. Bei der Auswahlvorstellung sei zugesichert worden, daß bei Eignung die Ernennung zum Major im Bundesgrenzschutz erfolgen werde und daß die Besoldung der Majore und der Hauptleute in den ersten Dienstaltersstufen gleich sei, die Bewerber also schon als Hauptmann die gleiche Besoldung wie ein Major erhalten würden. Da es bisher, für den Bundesgrenzschutz keine Laufbahnregelung gebe, müßten die. Vorschriften des Bundesbeamtengesetzesüber die Laufbahnen Anwendung finden. Bei allen Laufbahnen, für welche die Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung verlangt werde, sei die Eingangsstufe die Besoldungsgruppe A 13 BBesO. Das entspreche auch dem Entwurf einer Laufbahnverordnung für den Bundesgrenzschutz, unter dessen Einwirkung die Hauptleute mit juristischer Ausbildung bereits im Jahre 1957 als Angehörige einer Sonderlaufbahn behandelt worden seien. - Der Kläger hat beantragt,

4

unter Aufhebung des Bescheides vom 25. März 1960 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1960 die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihn rückwirkend ab 1. April 1957 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO einzuweisen,

5

hilfsweise: den Rechtsstreit an das Landgericht Bonn wegen Schadensersatzanspruchs nach § 839 BGB zu verweisen.

6

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage durch Urteil vom 17. April 1961 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 19. November 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Gemäß § 82 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - hätten dem als Hauptmann im Bundesgrenzschutz eingestellten Kläger nur die mit diesem Amt verbundenen Dienstbezüge zugestanden. Nach den Vorschriften des damals noch geltenden Reichsbesoldungsgesetzes hätten einem Hauptmann im Bundesgrenzschutz Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 3 e RBesO zugestanden; hierzu sei auf Grund des Besoldungsangleichungsgesetzes für den Bundesgrenzschutz vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 489) eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 3 e und dem eines Hauptmanns der Bundeswehr in der Besoldungsgruppe A 3 b RBesO getreten. Diese Besoldung habe der Kläger erhalten. Als Hauptmann habe er nicht - entgegen der gesetzlichen Regelung - wie ein Major besoldet werden können.

8

Artikel 3 und Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG - seien nicht verletzt worden. Die Bewertung eines Amtes sei allein in die Entscheidung des Gesetzgebers gestellt, der, sofern er das Alimentationsprinzip wahre, nach seinem Ermessen ein Amt höher oder niedriger einstufen könne. Es möge zutreffen, daß das Eingangsamt der Laufbahn des höheren Dienstes ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (früher A 2 c 2 RBesO) sei und daß die Ablegung der beiden juristischen Staatsprüfungen jedenfalls für den Laufbahnbewerber grundsätzlich die Befähigung für den höheren Dienst erbringe. Damit sei aber noch nicht gesagt, daß die seinerzeit für den Bundesgrenzschutz getroffene Regelung außerhalb der Grenzen des dem Gesetzgeber für die Bewertung der Ämter gegebenen Ermessens gelegen habe. Hier hätten zudem besondere Verhältnisse schon deshalb vorgelegen, weil der juristisch vorgebildete Bewerber auch - und nach der Fassung der Stellenausschreibung offenbar sogar in erster Linie - Grenzschutztruppendienst habe leisten sollen. Daher sei nicht die Vorstellung von der Hand zu weisen, daß es zweckmäßig sei, einem Grenzschutztruppenoffizier mit juristischer Vorbildung vor der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO zunächst Gelegenheit zu geben, sich in die vorhandenen Umstände hineinzufinden. Dies gelte um so mehr, als die Stellenausschreibung des Jahres 1956 ein Höchstalter von 38 Jahren, mithin ein Geburtsdatum äußerstenfalls des Jahres 1918 vorgesehen- und daher nur solche Bewerber angesprochen habe, die im Jahre 1945 höchstens 27 Jahre alt waren, ein Alter, in dem nur eine Minderzahl der Offiziere der Wehrmacht den Dienstrang eines Majors (entsprechend der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO) erreicht haben dürfte. Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, daß die vom Kläger bemängelte Regelung die Tätigkeit dieser Bewerber nicht sofort der eines Angehörigen der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO gleichsetzte, sondern ihnen zunächst als Hauptleuten mit Hauptmannsbesoldung, etwa nach dem Vorbild einer Probezeit, Gelegenheit zur Einarbeit gegeben habe. Auch der Gerichtsassessor alter Art habe trotz Ablegung zweier juristischer Staatsprüfungen nicht sofort die Eingangsbezüge der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO, sondern fürs erste die wesentlich geringeren Diäten erhalten.

9

Daß § 23 der neuen Laufbahnverordnung für den Bundesgrenzschutz vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S. 516) - BGS-LV - die juristisch vorgebildeten Offiziere von den Truppenoffizieren trenne und besoldungsmäßig herausstelle, sei hier schon im Hinblick auf den Zeitpunkt unerheblich und habe keine Rückwirkung auf die Beurteilung der vorher bestehenden Verhältnisse.

10

Niemand habe den Kläger übrigens gezwungen, als Hauptmann in den Bundesgrenzschutz einzutreten. Welche Besoldung ein Hauptmann erhalte, sei ihm bekannt gewesen. Sollte er damit nicht einverstanden gewesen sein, so hätte er die Entgegennahme der Ernennungsurkunde ablehnen können. Der widerspruchslosen Annahme der Ernennungsurkunde sei daher zu entnehmen, daß er mit den besoldungsrechtlichen Folgen einverstanden gewesen sei. Auch deshalb habe er sich selbst die Möglichkeit genommen - unabhängig von der Frage, ob ihm das Verfassungsrecht überhaupt unmittelbare Rechte der von ihm gewünschten Art hätte geben können -, Rechte der hier in Rede stehenden Art geltend zu machen.

11

Ohne Belang sei für das Begehren des Klägers der Umstand, daß die Beklagte ihm gemäß § 116 a BBG Vordienstzeiten (Studium und Referendarzeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet habe. Hieraus ergebe sich nicht durch Rückschluß, daß der Kläger notwendig Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (A 2 c 2 RBesO) habe erhalten müssen; denn die ruhegehaltfähige Dienstzeit sei nur ein Faktor für die Höhe der Versorgungsbezüge, könne aber nicht die in der Besoldungsordnung getroffenen Regelungen beeinflussen.

12

Eine Zusicherung, dem Kläger als Hauptmann gleichwohl die Dienstbezüge eines Majors zu gewähren, würde gegen § 183 BBG verstoßen haben und deshalb unwirksam sein. Auf die Frage, ob die vom Kläger behauptete Ausnutzung seiner Unkenntnis durch die Beklagte arglistig gewesen sei, brauche nicht eingegangen zu werden, weil diese Frage mit Rücksicht auf die starre Regelung des Beamten- und Besoldungsrechts nur im Rahmen des vom Kläger begehrten Schadensersatzes von Bedeutung sein könnte. Dieser Schadensersatzanspruch könne aber vor dem Verwaltungsgericht nur auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht gestützt werden. Solche Ansprüche entfielen hier von vornherein schon deshalb, weil die Fürsorgepflicht mit der Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn korrespondiere und deshalb erst von dem Augenblick an entstehe, in dem das Beamtenverhältnis zustande komme. Alles, was der Kläger insofern zur Nichtbesoldung oder Nichteinstellung als Major, zur Nichtbeachtung der Eigenschaft eines Vollakademikers, zur Nichtgleichstellung mit den anderen Akademikern im Bundesgrenzschutz, zum nichtausreichenden Hinweis auf die besoldungsrechtlichen Folgen der Einstellung als Hauptmann, zur Nichtbeachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums oder des Gleichheitssatzes sowie zur Nichteinhaltung angeblicher Zusicherungen usw. vorgetragen habe, liege in seinem maßgeblichen Entstehungsraum und Entstehungszeitpunkt vor der Begründung des Beamtenverhältnisses. Alles dies könne möglicherweise für die Geltendmachung von Rechten aus § 839 BGB vorgetragen werden, sei aber hier ohne Bedeutung. Für die Zeit nach seiner Übernahme als Hauptmann habe der Kläger der Beklagten hinsichtlich der Fürsorgepflicht nichts vorzuwerfen; insoweit sei auch nichts Vorwerfbares vorhanden. Daß die unter der Herrschaft des alten Besoldungsrechts in den ersten fünf Dienstaltersstufen tatsächlich gegebene Gleichstellung mit der Majorsbesoldung nach Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes entfiel, sei keine Folge verletzter Fürsorge. Allenfalls habe es danach im Rahmen der Fürsorgepflicht gelegen, den Kläger als Vollakademiker so bald wie möglich zum Major zu befördern. Dies sei auch in kürzester Frist geschehen. Daß die Beklagte den Kläger zuvor an einem Stabsoffizier-Lehrgang habe teilnehmen lassen, sei nicht zu beanstanden.

13

Soweit der Kläger seinen Anspruch auf § 839 BGB stütze, habe das Verwaltungsgericht mit Recht keine Zeugen vernommen und die hilfsweise beantragte Verweisung an das Landgericht abgelehnt. -

14

Mit der - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,

die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile und die Verwaltungsbescheide vom 25. März 1960 und vom 21. Mai 1960 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn, den Kläger, rückwirkend ab 1. April 1957 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO einzuweisen,

15

hilfsweise:

den Rechtsstreit an das Landgericht Lübeck wegen eines Schadensersatzanspruchs nach § 839 BGB zu verweisen.

16

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts,

17

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

18

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

19

Der Hauptantrag der Klage, den Kläger schon rückwirkend vom 1. April 1957 an in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO einzuweisen, kann nicht - wie die Revision möglicherweise annimmt - mit Erfolg unmittelbar auf § 82 BBG oder auf § 3 BBesG gestützt werden. Diesen Vorschriften ist zwar zu entnehmen, daß ein Beamter mit Rückwirkung schon zu einem Zeitpunkt, der vor dem Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung liegt, in die Planstelle eingewiesen werden kann, die dem ihm durch diese Ernennung übertragenen Amt entspricht, und daß er dann die mit seinem Amt verbundenen Dienstbezüge schon von dem Tage an erhält, an dem die Einweisung wirksam wurde. Die Möglichkeit einer solchen rückwirkenden Einweisung ist jedoch zeitlich begrenzt; denn § 36 b Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung (eingefügt durch § 62 Abs. 6 Nr. 1 BBesG mit Wirkung vom 1. April 1957) gestattet die Einweisung in die Planstelle mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten. Hiernach hätte der am 5. Juli 1958 zum Major im Bundesgrenzschutz beförderte Kläger in eine - besetzbare - Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO günstigstenfalls mit Rückwirkung auf den 1. April 1958 (vgl. Vialon, Haushaltsrecht, 2. Auflage [1959], § 36 b Anm. 11) oder vielleicht sogar nur mit Rückwirkung auf den 5. April 1958 (vgl. Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 82 RdNr. 12 Fußnote 1) eingewiesen werden dürfen. Die von dem Kläger begehrte weitergehende Rückwirkung der Einweisung auf den 1. April 1957 ist gesetzlich ausgeschlossen. Aber auch die Einweisung mit Rückwirkung auf den 1. oder 5. April 1958 kann der Kläger nicht beanspruchen. Denn weder das Besoldungsrecht noch das Haushaltsrecht, noch eine sonstige gesetzliche Vorschrift vermittelt dem Beamten einen Rechtsanspruch auf rückwirkende Einweisung in die mit dem Beförderungsamt verbundene Planstelle. Daß ihm die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugesichert worden sei, behauptet der Kläger selbst nicht.

20

Im Wege des Schadensersatzes kann der Kläger eine auf den 1. April 1957 rückwirkende Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO schon deshalb nicht verlangen, weil dies auf eine gesetzwidrige Umgehung des § 36 b der Reichshaushaltsordnung hinausliefe.

21

Damit wäre über den Hauptantrag der Klage abschließend entschieden, wollte man den Kläger am Wortlaut dieses Antrags festhalten.

22

Zugunsten des Klägers legt aber der erkennende Senat - wohl im wesentlichen übereinstimmend mit dem Berufungsgericht - das Klagebegehren dahin aus, daß der Hauptantrag auch das Begehren auf rückwirkende Übertragung des Amtes (im statusrechtlichen Sinne) eines Majors im Bundesgrenzschutz schon zum 1. April 1957 oder doch wenigstens den Anspruch auf die Gewährung von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO schon vom 1. April 1957 an umfaßt. Auch diesem Begehren ist jedoch der Erfolg zu versagen:

23

Die Ernennung eines Bundesbeamten mit Wirkung von einem zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BBG). Die Beklagte darf deshalb - auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes - nicht verpflichtet werden, der am 5. Juli 1958 durch Aushändigung der Ernennungsurkunde vollzogenen Beförderung des Klägers zum Major im Bundesgrenzschutz Rückwirkung auf den 1. April 1957 beizulegen.

24

Das auf Gewährung der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO schon vom 1. April 1957 an gerichtete Begehren scheitert, soweit es unmittelbar auf das Bundesbeamten- und Bundesbesoldungsrecht gestützt wird, schon daran, daß der Beamte nach § 32 BBG und § 3 BBesG - abgesehen von der bereits erörterten zeitlich begrenzten Möglichkeit einer rückwirkenden Einweisung in die Planstelle - nur die Dienstbezüge beanspruchen kann, die mit dem ihm durch Ernennung übertragenen Amt verbunden sind, und zwar erst von dem Zeitpunkt an, zu dem die Ernennung wirksam wird.

25

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Zusicherung, die angeblich während der Auswahlvorstellung seitens der Beklagten abgegeben worden sein und besagt haben soll, daß sich die Dienstbezüge eines Hauptmanns mit denen eines Majors im Bundesgrenzschutz in den ersten fünf Dienstaltersstufen auf gleicher Höhe halten würden. Wenn eine solche Erklärung abgegeben worden sein sollte, so entsprach sie der im Zeitpunkt ihrer Abgabe, vor dem 1. April 1957, bestehenden Rechtslage. Nach dem damals geltenden Besoldungsrecht, u.a. auf Grund des Besoldungsangleichungsgesetzes für den Bundesgrenzschutz vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 439), hatten die Bewerber als Hauptleute im Bundesgrenzschutz Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 3 e RBesO zuzüglich einer Zulage bis zur Höhe der Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 3 b RBesO zu erwarten; und die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 3 b waren in den ersten fünf Dienstaltersstufen die gleichen wie die der Majore in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO. Eine solche Zusicherung konnte sich jedoch, soweit sie verbindlich sein sollte, nur auf das damals geltende Besoldungsrecht beziehen und von dem Kläger und seinen Mitbewerbern, zumal sie Volljuristen sind, auch nicht anders verstanden werden. Sie verlor deshalb schon nach ihrem Inhalt ihre Verbindlichkeit mit Wirkung vom 1. April 1957, weil an diesem Tage das neue Bundesbesoldungsgesetz in Kraft trat, das für die neuen Besoldungsgruppen A 11 und A 13 BBesO von Anfang an, auch in den ersten Dienstaltersstufen, unterschiedliche Grundgehaltssätze vorsah. Falls die angebliche Zusicherung dennoch ungeachtet einer künftigen Änderung des Besoldungsrechts über den 1. April 1957 hinaus gelten sollte - was übrigens den Akten nicht zu entnehmen und auch vom Kläger nicht substantiiert behauptet worden ist -, so wäre sie kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 183 Abs. 1 BBG, infolge der Änderung des Besoldungsrechts am 1. April 1957 unwirksam geworden (vgl. BVerwGE 20, 292[BVerwG 25.02.1965 - VIII C 80/63] [293]).

26

Für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der angeblichen Zusicherung hält der erkennende Senat - abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts - den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) für eröffnet, ausgehend davon, daß der Kläger geltend macht, die Zusicherung sei bei und nach der Begründung seines Beamtenverhältnisses nicht eingehalten worden (vgl. BVerwGE 26, 31 [33 f.]). Ein solcher Schadensersatzanspruch steht dem Kläger aber aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu. Daß der Kläger - wie er mit der Revision vorträgt - durch die angebliche Zusicherung über die zu erwartende Besoldung getäuscht worden sei, ist bezüglich der vor dem 1. April 1957 bestehenden Rechtslage schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erklärung, daß die Dienstbezüge der Hauptleute (A 3 e zuzüglich einer Zulage bis zur Höhe der Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 3 b RBesO) und der Majore im Bundesgrenzschutz (A 2 c 2 RBesO) in den ersten fünf Dienstaltersstufen gleich hoch seien, nach dem damaligen Besoldungsrecht zutraf. Infolge Änderung des Besoldungsrechts seit dem 1. April 1957 wurde diese Erklärung - wie bereits erörtert worden ist - entweder schon nach ihrem Inhalt oder jedenfalls gemäß § 183 Abs. 1 BBG unwirksam; die Beklagte verfuhr mithin nicht rechtswidrig, wenn sie vom 1. April 1957 an die Zusicherung nicht mehr einhielt. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte den Kläger - womöglich arglistig - getäuscht und bei ihm den Anschein erweckt habe, die Zusicherung werde auch im Falle einer Änderung des Besoldungsrechts gelten, sind den Akten nicht zu entnehmen und von dem Kläger nicht substantiiert aufgezeigt worden. Zudem könnte aus einer solchen Täuschung ein Schadensersatzanspruch nicht in Höhe des "Erfüllungsinteresses", sondern nur in Höhe des "negativen Interesses" ("Vertrauensschaden") hergeleitet werden. Einen Schadensersatzanspruch in Höhe des ihm in der Zeit vom 1. April 1957 bis 30. April 1958 entgangenen Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung eines Hauptmanns und der eines Majors im Bundesgrenzschutz könnte der Kläger deshalb nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er darlegen könnte, daß er im Vertrauen auf die Zusicherung einen Posten aufgegeben oder ausgeschlagen habe, der mit Bezügen mindestens in Höhe der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO ausgestattet war (vgl. BVerwGE 26, 31 [50]). Derartiges ist aber von dem Kläger niemals geltend gemacht worden und auch den Akten nicht zu entnehmen.

27

Die Beklagte hat auch nicht ihre beamtenrechtliche Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber verletzt mit der Folge, daß sich hieraus der geltend gemachte Schadensersatzanspruch herleiten ließe. Daß sie dem Kläger in den ersten dreizehn Monaten seiner Dienstzeit, für die er Hauptmannsbezüge erhielt, die Wahrnehmung von dienstlichen Obliegenheiten abforderte, die nach seiner Meinung dem Eingangsamt der Laufbahn des höheren Dienstes zuzuordnen sind, verletzte nicht die Fürsorgepflicht. Auf diese Art der von ihm geforderten Dienstleistungen war der Kläger durch die Stellenausschreibung hingewiesen worden; und er hatte sich durch seine Bewerbung und durch die Entgegennahme der Ernennungsurkunde zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bereit erklärt. Zudem war die Forderung von Leistungen, die höherwertiger als die regelmäßig von einem Hauptmann im Bundesgrenzschutz zu erbringenden sind, durch die Absicht der Beklagten gerechtfertigt, den Kläger schon alsbald - früher als Hauptleute ohne juristische Ausbildung - zum Major im Bundesgrenzschutz zu befördern. Im öffentlichen Dienst ist es, auch im wohlverstandenen Interesse der Beamten selbst, durchaus üblich; solchen Beamten, deren Beförderung in Aussicht genommen ist, schon die Dienstobliegenheiten des nächsthöheren Amtes zu übertragen.

28

Die Beklagte hat auch nicht deshalb rechtswidrig gehandelt, weil sie dem Kläger trotz seiner volljuristischen Ausbildung nicht sogleich das Eingangsamt der Laufbahn des höheren Dienstes (Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO oder A 13 BBesO) übertrug. Im Jahre 1957 gab es keine Vorschrift, die es untersagte, einen Grenzschutzoffizier, für dessen Einstellung die Befähigung zum Richteramt gefordert wurde, zunächst als Hauptmann (Besoldungsgruppe A 3 e/A 3 b RBesO oder A 11 BBesO) einzustellen. Die von der Revision angesprochenen im Bundesbeamtengesetz enthaltenen Vorschriften über die Laufbahnen (§§ 15 ff. BBG) schreiben nur vor, welche Vor- und Ausbildung jeweils für die Laufbahnen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes mindestens zu fordern sind. Sie verbieten dem Dienstherrn nicht, einen Bewerber mit der für eine Laufbahn vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung in ein Amt einer niedrigeren Laufbahn einzustellen. Sie verbieten auch nicht - das ergibt sich ebenfalls aus dem Wort "mindestens" -, für bestimmte Ämter einer niedrigeren Laufbahn die Vor- und Ausbildung zu fordern, die als Mindestvoraussetzung erst für die nächsthöhere Laufbahn vorgeschrieben ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den einschlägigen Vorschriften des speziellen Laufbahnrechts, und zwar weder aus der Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712), die übrigens nach ihrem § 40 nicht für die Polizeivollzugsbeamten - also auch nicht für die Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes - gilt, noch aus den Reichsgrundsätzen über Einstellung, Anstellung und Beförderung vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 839) in der Bundesfassung vom 17. Mai 1950 (BGBl. I 1951 S. 88), die im Jahre 1957 noch für den Bundesgrenzschutz galten, noch aus dem Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 899) und den hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften.

29

Erstmalig bestimmte § 23 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S. 516), daß zur Verwendung als Grenzschutzoffizier mit Befähigung zum Richteramt eingestellt werden kann, wer außer der zweiten juristischen Staatsprüfung eine Offizierprüfung bestanden hat und bei der Einstellung höchstens 40 Jahre alt ist, und daß ein solcher Bewerber zum Major im Bundesgrenzschutz ernannt wird. Diese Vorschrift trat aber erst mit Wirkung vom 1. September 1962 in Kraft und ist deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.

30

Fehlt es hiernach für die Jahre 1957 und 1958, auf die es hier ankommt, an Rechtsvorschriften des von der Revision angenommenen Inhalts, so fehlt es erst recht an einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, auf den sich die Klage stützen ließe. Ein solcher Grundsatz, der es dem Dienstherrn verbietet, einen Bewerber, von dem er eine vollakademische Ausbildung oder sogar die Befähigung zum Richteramt verlangt, zunächst in einem Amt einer Laufbahn des gehobenen Dienstes und nicht sogleich in einem Amt des höheren Dienstes einzustellen, besteht schon nicht zugunsten des allgemeinen Beamtendienstes, für den die Aufteilung in die vier Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes vorgesehen ist. Erst recht besteht ein solcher Grundsatz nicht zugunsten der Polizeivollzugsbeamten, bei denen es für Offiziere herkömmlicherweise nicht eine besondere Laufbahn des höheren Dienstes, sondern eine im Beginn dem gehobenen Dienst entsprechende Einheitslaufbahn gibt.

31

Die Beklagte hat auch nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, daß sie die Bewerber mit Befähigung für das Richteramt zunächst nur als Hauptleute in den Bundesgrenzschutz einstellte und erst nach einem Stabsoffizier-Lehrgang zum Major im Bundesgrenzschutz beförderte. Da sie diese rechtskundigen Grenzschutzoffiziere auch im Grenzschutztruppendienst einsetzen wollte und deshalb für das Amt des Majors im Bundesgrenzschutz - zulässigerweise - neben der Befähigung für das Richteramt auch den Nachweis der für das Amt des Majors erforderlichen Fähigkeiten für den polizeilichen Truppendienst forderte, war es sachgemäß, die Ernennung zum Major erst nach erbrachtem Nachweis auch dieser Fähigkeiten vorzunehmen. Insoweit besteht ein rechtserheblicher Unter schied im Vergleich mit den Sparten des öffentlichen Dienstes, in denen allein die Befähigung für das Richteramt gefordert wird.

32

Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen gehen fehl. Das Berufungsgericht hat mit den Worten (S. 11 der Ausfertigung des Berufungsurteils): "... weil der juristisch vorgebildete Bewerber ... auch, und nach der Fassung der Stellenausschreibung offenbar sogar in erster Linie, Grenzschutztruppendienst leisten sollte" Feststellungen nicht darüber treffen wollen, wie der Kläger in den Jahren nach seiner Einstellung tatsächlich verwendet wurde, sondern darüber, wie die Beklagte den Kläger und seine Mitbewerber bei deren Einstellung zu verwenden beabsichtigte. Diese tatsächliche Feststellung beruht nicht auf einem Aufklärungsmangel. Ihre Richtigkeit wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger nach seiner Einstellung in geringerem als dem ursprünglich beabsichtigten Umfange im Truppendienst verwendet worden sein mag. Die von der Revision in diesem Zusammenhang außerdem aufgeworfene weitere Frage, ob der Kläger als Abteilungskommandeur im Bundesgrenzschutz verwendet werden durfte, steht in keiner Beziehung zu dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits; aus ihrer Beantwortung kann sich nichts zur Begründung des Klageanspruchs ergeben. Mit den Worten (S. 12 der Ausfertigung des Berufungsurteils): "etwa nach dem Vorbild einer Probezeit" und durch den Vergleich mit den Gerichtsassessoren alter Art hat das Berufungsgericht zum Ausdruck bringen wollen, daß es nicht ungewöhnlich sei, wenn Beamten mit Befähigung für das Richteramt, denen die Berufserfahrung noch fehle, nicht sogleich das mit vollen Dienstbezügen ausgestattete Eingangsamt einer Laufbahn des höheren Dienstes übertragen wird; es hat aber ersichtlich nicht feststellen wollen, daß der Kläger als Hauptmann einen Probedienst oder eine Probezeit im Sinne der hierüber ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften abgeleistet habe. Auch insofern beruht daher das angefochtene Urteil nicht auf einem Aufklärungsmangel.

33

Das Berufungsgericht hat allerdings im Rahmen seiner Ausführungen darüber, daß die Bewertung der Ämter im Ermessen des Gesetzgebers liege, verkannt - dies ist der Revision einzuräumen -, daß es im Jahre 1957 keine gesetzliche Vorschrift gab, nach der ein Grenzschutzoffizier mit Befähigung zum Richteramt gerade als Hauptmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) einzustellen war, sondern daß dies nur einer Verwaltungsentscheidung des Bundesministers des Innern entsprach. Diese Verwaltungsentscheidung, obschon nicht durch zwingende Gesetzesvorschrift geboten, hielt sich aber - wie oben dargelegt worden ist - im Rahmen der beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften und war deshalb rechtmäßig, ohne daß es auf die angeführten Erwägungen des Berufungsgerichts ankommt. Das Berufungsurteil beruht deshalb im Ergebnis nicht auf diesen fehlerhaften Erwägungen.

34

Erfolglos muß auch das Vorbringen der Revision darüber bleiben, daß der Kläger bei seiner Einstellung als Hauptmann im Bundesgrenzschutz in der Besoldungsgruppe A 11 BBesO ein mit Vollendung des 25. Lebensjahres beginnendes Besoldungsdienstalter erhalten habe und dadurch "wie ein Aufstiegsbeamter behandelt" worden sei, während er, wenn er sogleich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO übertragen bekommen hätte, in dieser Besoldungsgruppe ein mit Vollendung des 23. Lebensjahres beginnendes Besoldungsdienstalter erhalten hätte. Daraus ergibt sich zwar, daß der Kläger als Hauptmann auch aus diesem Grunde geringere Dienstbezüge als ein Major erhielt. Diese Regelung seines Besoldungsdienstalters entsprach aber den Vorschriften des seit dem 1. April 1957 geltenden Besoldungsrechts; dieser aus der fehlerfreien Gesetzesanwendung sich ergebende Nachteil ist deshalb nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

35

Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf § 116 a BBG. Die Beklagte hat allerdings durch Bescheid vom 16. August 1960 gemäß § 116 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG (F. 1957) - zugunsten des Klägers dreieinhalb Jahre des Rechtsstudiums und der ersten juristischen Staatsprüfung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt und damit zugleich zum Ausdruck gebracht, daß das Studium "Voraussetzung der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hochschulprüfung" war, wie es in § 116 a BBG (F. 1957) bestimmt ist. Hieraus folgt aber nur, daß für die Laufbahn des Klägers als eines rechtskundigen Grenzschutzoffiziers das Rechtsstudium und die erste juristische Staatsprüfung "vorgeschrieben" waren; sie wurden ja auch in der Tat für seine Einstellung verlangt. Daraus folgt jedoch nicht, daß diese Laufbahn notwendigerweise mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO beginnen mußte. § 116 a BBG (F. 1957) konnte so, wie es im Falle des Klägers geschah, auch dann angewendet werden, wenn die Laufbahn des Klägers mit dem Amt des Hauptmanns im Bundesgrenzschutz begann.

36

Der Hinweis der Revision auf den Erlaß des Bundesministers des Innern vom 16. Mai 1964 enthält neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht verwertet werden kann; der Erlaß bezieht sich zudem erst auf die seit dem 1. September 1962 bestehende Rechtslage, hat also auch deshalb für die Revisionsentscheidung keine Bedeutung.

37

Nach alledem ist der Hauptantrag der Klage auch bei weiter Auslegung und unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht gerechtfertigt.

38

Mit Recht haben die Gerichte der beiden Vorinstanzen, nachdem sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit über den Klageanspruch sachlich entschieden hatten, die Verweisung des Rechtsstreits an das Zivilgericht abgelehnt. Dies steht im Einklang mit der Rechtslage und der Rechtsprechung menrerer oberer Bundesgerichte (vgl. BVerwGE 18, 181 [183 ff.] mit weiteren Hinweisen; BVerwGE 22, 45 [BVerwG 15.09.1965 - VI C 37/64] [47]; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. März 1964 - 5 AZR 144/63 - [JZ 1965 S, 63]). Ist bei mehrfacher Begründung des Klageanspruchs - hier des Schadenersatzanspruchs in Höhe des von dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1957 bis 30. April 1958 geforderten Besoldungs-Unterschiedshetrages, der nicht nur mit der Behauptung der Nichteinhaltung einer Zusicherung und der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht begründet, sondern außerdem auf Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB gestützt wird, der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Gericht bezüglich eines der konkurrierenden Klagegründe zulässig und nur bezüglich weiterer Klagegründe unzulässig, so daß das zunächst angerufene Gericht über den Klageanspruch im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Sache entschieden hat, so ist eine Verweisung des Rechtsstreits an das für die weiteren Klagegründe zuständige Gericht nicht statthaft (vgl. BVerwGE 18, 181 [183]). Dies hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Seine weitere Hilfsbegründung für die Ablehnung der Verweisung, daß nämlich der vorliegende gegen den Bundesminister des Innern gerichtete Klageanspruch schon deshalb nicht mit dem auf § 839 BGB gestützten Klageanspruch identisch sei, weil der letztere gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet werden müßte, ist allerdings rechtlich bedenklich und wird von der Revision mit Recht unter Hinweis auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angegriffen. Auf die Fehlerhaftigkeit dieser Hilfsbegründung kommt es jedoch nicht an; denn die Verweisung des Rechtsstreits an das Zivilgericht ist schon aus dem eingangs dargelegten Grunde unstatthaft.

39

Aus diesem Grunde kann auch das Revisionsgericht nicht, dem Hilfsantrag der Revision entsprechend, den Rechtsstreit an das Zivilgericht verweisen.

40

Hiernach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer