Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1968, Az.: BVerwG VI B 22.67
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 22.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 16.12.1966 - AZ: 144 III 65
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Februar 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Entscheidung über die Zulassung der Revision ist § 127 BRRG in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (vgl. BGBl. I S. 1753) zugrunde zu legen, weil das angefochtene Urteil nach dem 31. Dezember 1965 ergangen ist (vgl. Art. XI § 2 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 [BGBl. I S. 1007]). Die Revision ist daher entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht mehr auf Grund der früheren Fassung des § 127 BRRG ohne weiteres zuzulassen (vgl. Beschlüsse vom 2. Juni 1966 - BVerwG VI B 3.66 - und vom 30. August 1966 - BVerwG VI B 5.66 -). Es müssen vielmehr die Zulassungsbeschränkunfen des § 127 BRRG (F. 1965) in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO beachtet werden.
Der Zulassungsgrund des § 132 Abt 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ordnungsgemäß geltend gemacht, denn der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern das Berufungsurteil von dem von ihm angegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und daß das Berufungsurteil auf dieser Abweichung beruht. Im übrigen liegt eine Abweichung offensichtlich nicht vor, denn das Urteil vom 10. Juli 1963 (BVerwGE 16. 206) hat ausdrücklich offen gelassen, ob ein Kriegsunfall im Rechtsstand des Berufssoldaten als Voraussetzung für die Kriegsunfallversorgung eines Ruhestandsbeamten genügt und durch Urteil vom 30. August 1963 (BVerwGE 16, 280 [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61]) ist diese Frage verneint worden. Damit steht das Berufungsurteil im Einklang.
Auch der Zulassungsgrund des § 32 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt sich insofern darauf, zwei Rechtsfragen anzuführen, die vom Berufungsgericht entschieden worden sind. Dies genügt nicht der durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebenen Pflicht, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "darzulegen". Nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder auch Rechtsauslegung entschieden wird, gibt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache auch nicht schon dann, wem sie in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren der Erhaltung der Rechtseinheit oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist. Im Rahmen der Darlegungspflicht muß wenigstens die konkrete Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts in diesem Sinne als rechtsgrundsätzlich von Bedeutung sein soll, bezeichnet sein und auf den Grund hingewiesen werden, der ihre Anerkennung als rechtsgrundsätzlich rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [91] und Beschluß vom 25. August 1967 - BVerwG VI B 27.66 -). Dies alles läßt die Beschwerde vermissen.
Im übrigen ist die vom Beschwerdeführer unter Ziffer 3 Buchstabe b bezeichnete Frage in dem hier anscheinend gemeinten Zusammenhang bereits durch das obengenannte Urteil BVerwGE 16, 280 [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] entschieden, die unter Ziffer 3 Buchstabe a genannte teils ohne weiteres aus dem Gesetz, teils nach irrevisiblem früheren Wehrrecht zu beantworten; jedenfalls geben beide der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Entscheidung über sie Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Nehlert