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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1966, Az.: BVerwG VI B 5.66

Totalschaden an dem privateigenen Kfz eines Beamten; Ersatz von Sachschäden; Heranziehung der Grundsätze zur Haftung des Arbeitgebers für Sachschäden des Arbeitnehmers bei so genannter "gefahrengeneigter Arbeit"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI B 5.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 19.01.1966 - AZ: 2 A 40/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. August 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst
und die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Der Entscheidung über die Zulassung der Revision ist § 127 BRRG in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (vgl. BGBl. I S. 1753) zugrunde zu legen, weil das angefochtene Urteil nach dem 31. Dezember 1965 ergangen ist (vgl. Art. XI § 2 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 [BGBl. I S. 1007]). Die Revision ist daher nicht mehr auf Grund der früheren Fassung des § 127 BRRG ohne weiteres zuzulassen (vgl. Beschluß vom 2. Juni 1966 - BVerwG VI B 3.66 -). Es müssen vielmehr die Zulassungsbeschränkungen des § 127 BRRG (F. 1965) in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO beachtet werden.

3

Der vom Kläger subsidiär geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - liegt nicht, vor. Die Beschwerdeschrift genügt in dieser Beziehung gerade noch dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; denn sie bezeichnet wenigstens in Umrissen die konkrete Rechtsfrage, deren Klärung vom Revisionsgericht erwartet wird (vgl. hierzu auch BVerwGE 13, 90).

4

Allerdings ist der vom Kläger angegriffene rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, daß die nur Sachschäden bei Dienstunfällen (vgl. § 135 Abs. 1 BBG) erfassende Regelung des § 136 BBG "systematisch eine Sperre gegen die Heranziehung des § 79 BBG als selbständige Grundlage eines auf Ersatz von Sachschäden gerichteten Anspruchs des Beamten" bilde, nicht bedenkenfrei. Denn eine insoweit dem § 136 BBG generell beigelegte "Sperrwirkung" könnte zu einer Beschränkung der Sachschadenshaftung des Dienstherrn führen, die je nach Lage des Falles mit der sich unter Umständen auch auf das Eigentum des Beamten erstreckenden Fürsorgepflicht nicht vereinbar wäre. Auch läßt sich aus dem Umstand, daß die meisten Bundesländer - vgl. hierzu die Übersicht bei Plog-Wiedow, BBG, § 136 RdNr. 10 - den Sachschadensersatz ohne Zusammenhang mit einem Dienstunfall in besonderen Vorschriften ausdrücklich geregelt haben, nicht zwingend folgern, daß in Ermangelung solcher positivrechtlicher Regelungen im Geltungsbereich des Bundesbeamtengesetzes die Haftung des Dienstherrn für eigene Sachschäden des Beamten bei Ausübung des Dienstes auf die Anwendungsfälle des § 136 BBG beschränkt, also regelmäßig nur im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. §§ 134 ff. BBG) gewährleistet werden sollte. Abgesehen davon entspricht diese Annahme offenbar nicht der Praxis der zuständigen Bundesbehörden (vgl. hierzu Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind - RdSchr. d. BMP vom 10. Dezember 1964 - [GMBl. 1965 S. 395]; vgl. auch Plog-Wiedow, BBG, § 136 RdNr. 7 Fußnote 1). Aber der vorliegende Sachverhalt nötigt nicht zu einer abschließenden Auseinandersetzung mit der vom Oberverwaltungsgericht allgemein aufgestellten These. Denn wie sich aus dem weiteren Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, hat das Oberverwaltungsgericht eine aus der Fürsorgepflicht abzuleitende Haftung des Dienstherrn für den Sachschaden, den der Beamte bei Ausübung des Dienstes erlitten hat, ohne daß ein Dienstunfall (Körperschaden) vorliegt, nicht schlechthin ausschließen wollen. Die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe in diesen Fällen eine Ersatzpflicht des Dienstherrn aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht anzuerkennen ist, kann naturgemäß nicht generell beantwortet werden. Die Entscheidung hängt vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, die der Dienstherr im Rahmen seiner pflichtgemäßen Erwägungen - gegebenenfalls unter Beachtung einer Selbstbindung durch Richtlinien - zu würdigen haben wird. Dabei könnte auch ins Gewicht fallen, ob Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen und ob die Geltendmachung solcher Ersatzansprüche durch den geschädigten Beamten Erfolg verspricht (vgl. hierzu Nr. 4 der o.a. Richtlinien).

5

Im vorliegenden Streitfall wäre in diesem Zusammenhang die revisionsgerichtliche Klärung von grundsätzlichen Rechtsfragen zur Sachschadenshaftung des Dienstherrn nicht zu erwarten. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend wären, bestand für den Kläger als Leiter eines Kreiswehrersatzamtes weder ein dienstlicher Zwang noch eine dienstliche Notwendigkeit, der bei seiner Dienststelle beschäftigten Verwaltungsangestellten L. sein privates Kraftfahrzeug zu einer mit unverhältnismäßig großem Aufwand und Risiko verbundenen Dienstfahrt zur Verfügung zu stellen, damit sie in ihrem 16 km von der Dienststelle entfernten Wohnort nach dem Verbleiben eines angeblich von der Wehrbereichsverwaltung an sie gerichteten Briefes mit vermeintlich dienstlichem Inhalt forsche. Wenn der Dienstherr in einem so besonders gelagerten Sachverhalt, wie ihn das Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, eine Haftung für den auf dieser Fahrt eingetretenen Totalschaden an dem Kraftfahrzeug des Beamten ablehnt, so handelt er nicht fürsorgepflichtwidrig. Eine andere rechtliche Beurteilung wäre auch dann nicht geboten, wenn die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Haftung des Arbeitgebers für Sachschäden des Arbeitnehmers bei sogenannter "gefahrengeneigter Arbeit" (vgl. NJW 1962 S. 411 und S. 835) herangezogen würden.

6

Denn auch nach diesen Grundsätzen müßte ein Sachschadensersatzanspruch des Klägers in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 670 BGB bereits daran scheitern, daß er sein Vorgehen nach den angeführten tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte. Es würde daher aus Anlaß des vorliegenden Streitfalles auch keine revisionsgerichtliche Entscheidung über die Frage erforderlich werden, ob die für das Arbeitsverhältnis entwickelten Haftungsgrundsätze überhaupt auf das öffentlichrechtliche Beamtenverhältnis anwendbar sind (vgl. hierzu in einem anderen rechtlichen Zusammenhang auch BVerwGE 19, 243 [249 ff.]).

7

Da andere Zulassungsgründe nicht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet worden sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.800 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker