Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1967, Az.: BVerwG V C 5.67
Förderung eines Studiums über das 12. Semester hinaus im Wege der Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG); Angemessene Ausbildung des Waisen eines im Krieg gefallenen Vaters unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Gefallenen; Vorzug für den Grundsatz der Individualisierung gegenüber dem Grundsatz einer zeitlich gleichmäßigen Förderung eines Studiums; Begabtenförderung von Studenten nach dem Honnefer Modell
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 5.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - AZ: 10 A 325/65
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 4 KfürsV 1965
- § 27d BVG 1964
- Art. 80 GG
- § 27 Abs. 1 BVG
- § 25a BVG
- § 1 KfürsV
Fundstellen
- BVerwGE 28, 318 - 322
- AS 28, 318
- DÖV 1968, 848 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 15, 352
- NDV 18, 256
- VerwRspr 19, 745 - 748
- ZfS 1968, 123
- ZfSH 1968, 163
Amtlicher Leitsatz
Zur Dauer der Förderung eines akademischen Studiums im Wege der Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1967
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Dr. Rösgen und Dr. Fink
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Der Beklagte wird unter Aufhebung der entgegenstehenden behördlichen Bescheide verpflichtet, den Kläger wegen der von ihm begehrten Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Der Kläger, Kriegerwaise, studiert seit dem Wintersemester 1959/1960 an einer Technischen Universität Elektrotechnik. Der Beklagte hat das Studium im Wege der Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz bis zum Ablauf des 12. Semesters gefördert. Eine weitere. Förderung hat er unter Hinweis darauf abgelehnt, daß der Kläger die übliche Studiendauer nach dem Honnefer Modell zuzüglich eines weiteren Semesters wegen der Besonderheiten des Studiengangs an der besuchten Technischen Universität überschritten habe und Gründe für ein Abweichen von den im Honnefer Modell festgelegten Semesterzahlen nicht dargetan seien.
Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1965 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger hinsichtlich der Gewährung von Erziehungsbeihilfe über das 12. Semester hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene und mit Zustimmung des Klägers eingelegte Sprungrevision des Beklagten sinngemäß mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Auffassung, daß die im vorliegenden Falle erfolgte Forderung für zwölf Semester dem Gebot, für die übliche Studiendauer zu fördern, entspreche.
II.
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Kläger über das 12. Studiensemester hinaus durch Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - gefördert werden kann. Auszugehen ist bei der Entscheidung von § 20 Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KfürsV -, jetzt in der Fassung vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1032). Danach soll die Dauer der Hilfe die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten.
Diese Vorschrift ist durch die in § 27 d BVG (F. 1964) enthaltene Ermächtigung, Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu bestimmen, gedeckt.
Die Ermächtigung selbst entspricht den Erfordernissen des Art. 80 GG. Das Programm, das das Bundesversorgungsgesetz dem Verordnungsgeber gesetzt hat, wird mit hinreichender Deutlichkeit aus § 27 Abs. 1 BVG erkennbar:
Den Waisen der Gefallenen soll eine angemessene Ausbildung zuteil werden. Angemessen ist eine Ausbildung, wenn sie dem mutmaßlichen wirtschaftlichen Leistungsvermögen des gefallenen Ernährers und seinem mutmaßlichen Verständnis für die Ausbildungswünsche seines Kindes entspricht, sich im Rahmen der in § 25 a BVG gewährleisteten sozialtypischen Lebenshaltung bewegt und der Auszubildende die erforderliche persönliche Eignung und Befähigung aufzuweisen hat. Schon hieraus ergibt sich, daß für eine unangemessene Ausbildung Erziehungsbeihilfe nicht gewährt werden kann (dazu die Urteile des Senats vom 24. November 1965 [BVerwGE 22, 360] und vom 26. August 1964 - BVerwG V C 26.63 - [MDB 1965, 160 = FEVS 11, 284]).
Kann aber für eine unangemessene Ausbildung Erziehungsbeihilfe nicht gewährt werden, so hält sich der Verordnungsgeber in den Grenzen der ihm erteilten Ermächtigung, wenn er für die Regel die Erziehungsbeihilfe bei Überschreitung der üblichen Studiendauer ausschließt. Es entspricht nämlich in der Regel nicht den Ausbildungsvorstellungen eines gleichermaßen auf die Schonung seiner wirtschaftlichen Mittel als auch auf die baldmögliche wirtschaftliche Selbständigmachung seiner Kinder bedachten Vaters, ein Studium über Gebühr auszudehnen.
Zweifelhaft kann nur sein, wie die übliche Studiendauer zu bemessen ist und welche Bedeutung der Studiendauer im Rahmen der Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz zukommt.
Mit Rücksicht auf die Funktion der Kriegsopferfürsorge, einen wirtschaftlichen Ausgleich wegen des Verlustes des Ernährers zu schaffen, hängen Art und Umfang der Hilfe von dem mutmaßlichen wirtschaftlichen Vermögen des gefallenen Ernährers und dessen Verständnis für die Ausbildungswünsche seines Kindes ab.
Naturgemäß kann die Kriegsopferfürsorge nicht von dem wirklichen Willen des gefallenen Ernährers ausgehen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist deshalb von der Erwägung eines vernünftigen, einerseits auf die Förderung seines Kindes, anderseits auf die Berücksichtigung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit bedachten Vaters auszugehen.
Schon hieraus ergibt sich, daß auch die Dauer der Förderung in erster Linie nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen ist. Diese Notwendigkeit folgt nicht nur aus dem System, der Kriegsopferfürsorge. Sie ergibt sich auch aus der ausdrücklichen Erwähnung des Individualisierungsgrundsatzes in § 1 KfürsV. Schließlich ist zu bedenken, daß es zwar abstrakte Maßstäbe für die Studiendauer gibt wie etwa die Mindeststudiendauer in den Prüfungsordnungen, die Förderungszelten nach dem Honnefer Modell oder die sich aus der tatsächlichen Studiendauer der Studenten ergebenden statistischen Mittelwerte für das Studium eines bestimmten Fachs. Indessen geben diese Zahlen nur Orientierungswerte. Unter diesen Umständen lassen sich zwar Mittelwerte für ein Studium angeben, die im einzelnen Falle erforderliche Studienzeit ist jedoch auf diese Weise nicht bestimmbar. Dem Individualisierungsgebot der Kriegsopferfürsorge würde es demnach widersprechen, wenn die Erziehungsbeihilfe für einen starren Zeitraum gewährt würde. Hierbei darf nicht außer Betracht bleiben, daß die Erziehungsbeihilfe - anders als etwa das Honnefer Modell - keine Begabtenförderung darstellt. Auch nur mittelmäßige Begabung schließt die Förderung nicht aus. Abzustellen ist auch insoweit auf eine vernünftige Erfolgsaussicht im einzelnen Falle.
Überdies können im einzelnen Falle verschiedene Umstände auf eine Verlängerung oder Verkürzung des Studiums Einfluß nehmen und eine verschiedenartige Bewertung im Rahmen der Kriegsopferfürsorge verlangen. Schwere Begabungsmängel, Verzettelung durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder mangelnder Eifer können im einzelnen Falle jedenfalls die Androhung einer Einstellung der Erziehungsbeihilfe erheischen. Breite Fächerung des Studiums, Erkrankung, leichtere Begabungsmängel, Überfüllung der Ausbildungsstätte (Mangel an Laborplätzen), Ausfall einzelner Vorlesungen und anderes mehr können für eine Verlängerung der Studienförderung sprechen.
Wird all dies zusammengenommen, so wird erkennbar, daß der Grundsatz der Individualisierung gegenüber dem Grundsatz einer zeitlich gleichmäßigen Förderung, wie er in § 20 Abs. 4 KfürsV zum Ausdruck gelangt, der Vorzug gebührt. Unter diesen Umständen ist die Versagung der Erziehungsbeihilfe schon dann fehlerhaft, wenn die Umstände des einzelnen Falles nicht aufgeklärt und gewogen worden sind.
Freilich bedeutet der Vorrang einer individualisierenden Hilfe nicht, daß § 20 Abs. 4 KfürsV leer liefe, im Gegenteil: Kommt es auf die Erwägungen eines vernünftigen Vaters an, so würde auch ohne ausdrückliche Bestimmung in § 20 Abs. 4 KfürsV, der üblichen Studiendauer Berücksichtigung zu schenken sein. Ein auch auf die wirtschaftliche Verwendung seiner Mittel bedachter Vater wird sich zwar weitgehend bei der Förderung der Ausbildungswünsche seiner Kinder auf deren Begabung und Fleiß sowie auf das natürliche Bestreben, das Studium in angemessener Zeit zum Abschluß zu bringen, verlassen müssen. Indessen wird er von seinen Kindern jedenfalls dann Rechenschaft fordern, wenn die Mitstudenten (Konsemester) das Examen abgelegt haben. Er wird auf den baldigen Abschluß des Studiums drängen oder die finanzielle Förderung aufgeben, wenn abzusehen ist, daß es nicht zu einem erfolgreichen Abschluß des Studiums kommen wird. Hieran hat sich die Auslegung des § 20 Abs. 4 KfürsV auszurichten.
Ausscheiden kann dabei hier die Frage, was unter einer vorgeschriebenen Ausbildungszeit zu verstehen ist; denn der Kläger studiert an einer Hochschule, die keinen starren (schulmäßigen) Studiengang kennt. Zu fragen ist lediglich, was eine übliche Studienzeit ist.
Die Rückbeziehung des § 20 Abs. 4 KfürsV auf die Ernährer-Ersatzfunktion der Kriegsopferfürsorge macht zunächst einmal deutlich, daß sich die Üblichkeit nicht danach bestimmen kann, was für die Begabtenförderung, etwa das Honnefer Modell, das sich auf eine "Auslese von Begabten" (so Abschnitt A I der Bewilligungsbedingungen vom 10. März 1962) bezieht, gilt. Nicht nur überdurchschnittlich begabte Studenten oder Studenten mit guten Leistungen (Abschnitt A II 2 der Bewilligungsbedingungen) sollen durch die Erziehungsbeihilfe gefördert werden. Maßgebend kann nach den Grundvorstellungen des Rechtes der Kriegsopferfürsorge nur sein die Üblichkeit im Sinne des Durchschnitts, sofern der Durchschnitt an der einzelnen Ausbildungsstätte nicht durch ausbildungsfremde Faktoren mit beeinflußt wird (z.B. Ausfall einzelner Vorlesungen, jedoch angemessene Möglichkeit des Ausweichens an eine andere Ausbildungsstätte). Hieraus ergibt sich aber auch, daß es nicht auf die in den jeweiligen Prüfungsordnungen festgelegte Mindeststudienzeit ankommen kann; denn diese Studienzeit läßt die tatsächlichen Verhältnisse außer Betracht. Die Kriegsopferfürsorge soll aber gerade zu einer auch im Tatsächlichen möglichst gleichmäßigen Behandlung der geschädigten und nicht geschädigten Studenten führen.
Wird all dies zusammengenommen, so müssen die angefochtenen Bescheide schon deshalb aufgehoben werden, weil sie ein Eingehen auf die Verhältnisse des Einzelfalles vermissen lassen. Zwar braucht die Behörde auch in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verfahren nicht in jedem Falle solche zugunsten eines Antragstellers sprechenden Umstände aufzuklären, die ein geschäftsgewandter Antragsteller nicht vorgetragen hat. Indessen hatte der Kläger - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - bereits im behördlichen Verfahren eine Bescheinigung eines Lehrstuhlinhabers vom 5. März 1965 vorgelegt.
Diese Bescheinigung bestätigt aber, daß sich der Kläger mit großem Eifer und durchaus befriedigendem Erfolg seinem Studium gewidmet hatte. Schon dieser Umstand hätte dem Beklagten Veranlassung geben müssen, den Verhältnissen des vorliegenden Einzelfalles größere Aufmerksamkeit zu widmen. Überdies hätte er angesichts der Tatsache, daß mit einem Abschluß des Studiums in absehbarer Zeit gerechnet werden konnte, mit in Erwägung ziehen müssen, ob es nicht eine letztlich unwirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel darstellt, wenn eine Förderung kurz vor Beendigung der Ausbildung abgebrochen wird (dazu Urteil des Senats vom 30. Oktober 1963 - BVerwG V C 89.62 - [MDR 1964, 176 = DVBl. 1964, 324]).
Der Beklagte durfte sich auch nicht damit beruhigen, daß der Kläger darlehnsweise aus dem Honnefer Modell gefördert wurde. Damit wurde nämlich der Grundsatz des Vorrangs der Kriegsopferfürsorge verletzt.
Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet. Aus Gründen der. Rechtsklarheit war dem Urteil jedoch die aus dem Tenor ersichtliche Fassung zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink