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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1967, Az.: BVerwG VI C 29.67

Ausschluss der außerplanmäßigen Steuerinspektoren von einer Zulage; Bestimmung der Anzahl der für die Zulage in Betracht kommenden "Inhaber besonders wichtiger Dienstposten" durch den Haushaltsplan ; Verkürzung des Probedienstes ; Gewährung einer Stellenzulage; Gewährung der Stellenzulage an die dienstältesten Inhaber besonders wichtiger Dienstposten ; Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI C 29.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.04.1963 - AZ: VI A 479/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. April 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1913 geborene Kläger erhielt nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung im Bankfach. Am 2. Mai 1939 trat er als Finanzschüler in den Dienst der Reichsfinanzverwaltung. Er wurde Ende August 1939 zum Kriegsdienst einberufen und während des Krieges zum außerplanmäßigen (ap.) Steuerinspektor (K) ernannt. Nach seinen Angaben hat er die Heeresverwaltungsschule besucht, 1939 die Eignungsprüfung, 1940 die Befähigungsprüfung bestanden und ist nach anschließender Probezeit 1941 zum Oberzahlmeister befördert worden. Nach Kriegsende hielt der Kläger sich zunächst in Thüringen auf und übersiedelte im September 1945 in das Bundesgebiet, wo er bis Ende 1954 als selbständiger Kaufmann tätig war.

2

Im Oktober 1949 bewarb sich der Kläger bei der Oberfinanzdirektion in Münster (Oberfinanzdirektion) um Wiederverwendung in der Finanzverwaltung. Daraufhin teilte ihm die Oberfinanzdirektion im Januar 1950 mit, der Bedarf an Nachwuchskräften für den gehobenen Dienst sei gedeckt. Im Oktober 1950 fragte die Oberfinanzdirektion bei dem Kläger an, ob er bereit sei, einer Einberufung als Steueranwärter für den mittleren Dienst Folge zu leisten. Das lehnte der Kläger ab. In der Folgezeit erinnerte der Kläger wiederholt an seine Bewerbung um Einstellung als ungeprüfter ap. Steuerinspektor. Mit Schreiben vom 15. September 1954 teilte die Oberfinanzdirektion dem Kläger mit, er nehme an der Unterbringung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in der Fassung vom 1. September 1953 mit der Maßgabe teil, daß er die Möglichkeit zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Steuerinspektorenprüfung erhalte. Der Kläger erklärte sich mit der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes einverstanden und wurde im November 1954 unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum ap. Steuerinspektor in der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ernannt. Er bestand im August 1955 die Finanzanwärterprüfung und im April 1957 die Steuerinspektorenprüfung mit dem Gesamturteil "ausreichend". Mit Urkunde vom 13. November 1957 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. Vom 1. Juni 1958 an wurde der Kläger im praktischen Betriebsprüfungsdienst ausgebildet und vom 1. Januar 1959 an als Betriebsprüfer eingesetzt. Mit Urkunde vom 10. Dezember 1959 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Steuerinspektor ernannt und mit Wirkung vom 18. Dezember 1959 in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 des Besoldungsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1958 (GV.NW, S. 149) - BesAG - eingewiesen.

3

Bereits mit seinem Schreiben an die Oberfinanzdirektion vom 8. Februar 1959 hatte der Kläger geltend gemacht, daß er längst in eine Planstelle hätte eingewiesen werden müssen, und zwar "entweder am 1. Mai 1957 zum Zeitpunkt der Ablegung der Inspektorenprüfung oder am 1. April 1958 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen zu Artikel 131 oder am 1. November 1958 im Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit von 1 1/2 Jahren nach bestandener Prüfung"; da dies unterblieben sei, habe er einen erheblichen Schaden dadurch erlitten, daß ihm keine Stellenzulage gezahlt werde. Die Oberfinanzdirektion teilte ihm daraufhin mit Bescheid vom 26. Mai 1959 mit: Er sei durch seine Zulassung zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes und zu der für seine Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung gemäß § 19 G 131 rechtsgleich wiederverwendet, weitere Ansprüche habe er nicht; nach der Laufbahnverordnung vom 3. Juni 1958 (GV.NW. S. 269) - LVO - habe er eine Probezeit von 2 1/2 Jahren abzuleisten, die nach dem Bestehen der Inspektorenprüfung am 1. Mai 1957 begonnen habe; er könne daher frühestens zum 1. November 1959 planmäßig angestellt werden. Den Widerspruch des Klägers wies der Finanzminister des beklagten Landes mit Bescheid vom 11. August 1960 zurück, der wie folgt begründet ist: Eine planmäßige Anstellung des Klägers ohne die vorgeschriebene Probezeit sei nicht möglich gewesen. Es hätten auch nicht die in der Laufbahnverordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Verkürzung der Probezeit angewendet werden können. Die Tätigkeit des Klägers als Oberzahlmeister habe nicht gemäß § 25 Abs. 2 LVO angerechnet werden können, weil sie der Tätigkeit eines Steuerinspektors nicht entspreche. Zwingende Gründe zur Verkürzung der Probezeit im Sinne von §,56 Abs. 1 Nr. 2 LVO seien nicht gegeben. Der Umstand, daß der Kläger sich noch 1959 im außerplanmäßigen Beamtenverhältnis befunden habe, sei von ihm selbst zu vertreten, da er zumindest bis 1949 die Tätigkeit als Kaufmann der Wiederbeschäftigung im öffentlichen Dienst vorgezogen habe. Nach § 59 LVO dürfe zwar die Probezeit bis auf die Hälfte um die Zeit gekürzt werden, um die sich ihr Beginn infolge des Krieges verzögert habe. Von dieser Ermessensbestimmung sei aber deshalb kein Gebrauch gemacht worden, weil die verfügbaren Planstellen nicht einmal für ap. Steuerinspektoren mit ungekürzter ap. Dienstzeit ausgereicht und zudem die damaligen Prüfungsjährgänge fast ausschließlich aus Kriegsteilnehmern und sogar Spätheimkehrern bestanden hätten. Die Stellenzulage habe dem Kläger erst nach seiner planmäßigen Anstellung gewährt werden können.

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Die Klage, mit welcher der Kläger vor dem Berufungsgericht beantragte,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Stellenzulage gemäß Fußnote 1 der Besoldungsgruppe A 9 der Anlage zum Landesbesoldungsgesetz NW für die Zeit vom 1. Mai 1957 bis zum 31. Mai 1958 und vom 1. Januar 1959 bis zum 30. September 1959 zu gewähren,

5

blieb in zwei Rechtszügen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils vom 19. April 1963 im wesentlichen ausgeführt:

6

Nach dem gemäß Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 BesAG (ebenso Besoldungsgesetz in der Fassung vom 8. November 1960 - LBesG 60 -) maßgebenden Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1959 hätten von den Steuerinspektoren "bis zu" 50 v.H. die Stellenzulage erhalten können. Zu diesem Personenkreis habe der Kläger jedoch vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht gehört. Zwar stellten sowohl die Besoldungsgesetze als auch das Haushaltsgesetz für 1959 es nur auf das Innehaben "eines besonders wichtigen Dienstpostens" ab. Das beklagte Land habe aber glaubhaft dargetan, daß bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Finanzverwaltung allein unter den auf Lebenszeit angestellten Inspektoren weit mehr als 50 v.H. besonders wichtige Dienstposten bekleideten, weil in der Finanzverwaltung - im Gegensatz zu anderen Verwaltungen - das Schwergewicht der Tätigkeit im gehobenen Dienst liege. Es sei deshalb Aufgabe der Finanzverwaltung gewesen, auf Grund ihrer Organisationsgewalt unter den Inhabern besonders wichtiger Dienstposten diejenigen auszuwählen, die für eine Stellenzulage in Betracht gekommen seien. Dies sei eine Ermessensentscheidung gewesen, die nach § 114 VwGO nur beschränkt überprüft werden könne. Daß der Finanzminister von vornherein alle noch nicht im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindlichen Steuerinspektoren von der Stellenzulage ausgeschlossen habe, sei nicht ermessensfehlerhaft. Der VIII. Senat des Oberverwaltungsgerichts habe es in seinem Urteil vom 14. März 1965 - VIII A 914/61 - als rechtlich vertretbar angesehen, daß der Finanzminister wegen der Begrenzung der Stellenzulage durch den Haushaltsplan die Zuteilung der Zulagen nach der Fußnote 1 der Besoldungsgruppe A 9 BesAG innerhalb der sachlich Zulageberechtigten Stellen nach dem Allgemeinen Dienstalter der Stelleninhaber vornehme, weil es mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse bei der Finanzverwaltung nicht möglich sei, alle für eine Heraushebung in Betracht kommenden Inspektorenstellen mit einer Zulage auszustatten. Der erkennende Senat teile diese Ansicht. Müsse aber schon unter den Steuerinspektoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein Teil zulässigerweise von der Zulage ausgeschlossen werden, dann sei es auch gerechtfertigt, alle Beamten - selbst wenn sie im Einzelfall Inhaber eines wichtigen Dienstpostens seien - schon deshalb von der Zulage auszuschließen, weil sie noch nicht Lebenszeitbeamte seien.

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In den Rechnungsjahren 1957 und 1958 sei noch nach der damaligen Regelung der Fußnote 5 zu der - der Besoldungsgruppe A 9 BesAG und LBesG 60 entsprechenden - Besoldungsgruppe 6 des Landesbesoldungsgesetzes vom 9. Juni 1954 (GVBl. S. 162) - LBesG 54 - verfahren worden. Danach hätten Steuerinspektoren in den vom Finanzminister und dem fachlich zuständigen Minister bestimmten Stellen eine widerrufliche und nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von 35 DM erhalten. Hier sei es also durch das Gesetz unmittelbar in das pflichtgemäße Ermessen des Finanz- und des Fachministers gestellt, den mit der Stellenzulage zu begünstigenden Teil der Inspektoren zu bestimmen. Das sei für die Inspektoren der Finanzverwaltung durch den Erlaß des Finanzministers vom 21. Juli 1955 (O 1773/P 1531 - 6847 - II B 2) geschehen. Dort sei unter Hinweis auf die im beschränkten Umfang zur Verfügung stehenden Mittel bestimmt, daß u.a. nur die "planmäßigen." Inspektoren und von diesen auch nur ein näher bestimmter Teil die Stellenzulage erhalte. Da der Kläger in den Rechnungsjahren 1957 und 1958 noch kein "planmäßiger" Inspektor gewesen sei, habe er also auch damals keinen Anspruch auf die Stellenzulage gehabt. Gegen die Zulässigkeit dieser Regelung des Finanzministers beständen keine Bedenken; denn sie sei durch die Beschränkung der Mittel geboten, in ihrer Differenzierung sachlich begründet gewesen und habe somit im Rahmen des gesetzlichen Ermessensspielraums gelegen.

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Der Kläger berufe sich allerdings darauf, daß er in der fraglichen Zeit nur deshalb nicht bereits im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestanden habe, weil der Beklagte schuldhaft seine Fürsorgepflicht verletzt habe. Der Beamte habe zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Ernennung, wohl aber einen Anspruch darauf, daß der Dienstherr bei den in sein Ermessen gestellten Entscheidungen unter Ausschaltung aller sachfremden Einflüsse sich lediglich von sachlichen Erwägungen, von Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten lasse. Die so gekennzeichnete Fürsorgepflicht des Dienstherrn dem Beamten, gegenüber sei jedoch nicht geeignet, den ihm gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum einzuengen. Der Beklagte habe seine Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber erfüllt.

9

Die Betreuung des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG habe mit der Ablegung der Prüfung am 11. April 1957 geendet.

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Der Kläger habe nicht bereits nach Ablegung der Inspektorenprüfung, nämlich am 1. Mai 1957, angestellt werden können. § 10 Abs. 3 (richtig: Abs. 1 Nr. 3) Buchst a des Landesbeamtengesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 15. Juni 1954 (GV.NW. S. 237) - LBG - habe bestimmt, daß Beamter auf Lebenszeit nur werden dürfe, wer sich nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung in einer Probezeit, deren Dauer gemäß § 23 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 16 LBG durch Rechtsverordnung festzusetzen gewesen sei, aber fünf Jahre nicht habe überschreiten dürfen, bewährt habe. Auf Grund der Ermächtigung durch § 16 LBG sei die Laufbahnverordnung ergangen. Diese sei am 1. Juli 1958 in Kraft getreten und habe von diesem Zeitpunkt ab auch für den bereits im gesetzlich vorgeschriebenen Probebeamtenverhältnis stehenden Kläger gegolten. Danach habe er eine Probezeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten abzuleisten gehabt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 LVO), bevor er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe berufen werden können. Eine frühere Anstellung wäre nur auf Grund der Bestimmungen über die Abkürzung der Probezeit in § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 56 Abs. 1 Nr. 2 und § 59 LVO sowie nach § 54 Abs. 2 LVO möglich gewesen. Es sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte mit der von ihm gegebenen Begründung diese Bestimmungen auf den Kläger nicht angewandt habe.

11

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, in dem die Revision gemäß § 127 BRRG a.F. zugelassen ist, Revision eingelegt, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt und unrichtige Anwendung materiellen Rechts rügt.

12

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

13

II.

Die Revision ist unbegründet. Denn der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch, dem Kläger die Stellenzulage zu gewähren, ist weder als Anspruch auf Erfüllung noch als Anspruch auf Schadensersatz begründet.

14

Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Erfüllung mit der Begründung verneint, der Kläger möge zwar die gesetzliche Voraussetzung, daß er Inhaber eines besonders wichtigen Dienstpostens gewesen sei, zu der fraglichen Zeit erfüllt haben, doch hätten nach den Haushaltsplänen für diese Zeit in der Finanzverwaltung nur für einen Teil der Inhaber solcher Dienstposten Mittel zur Verfügung gestanden, so daß durch die oberste Dienstbehörde eine Auswahl unter den Inhabern besonders wichtiger Dienstposten nach pflichtgemäßem Ermessen habe getroffen werden müssen; es sei nicht zu beanstanden, daß dabei der Beklagte die nicht auf Lebenszeit ernannten Beamten grundsätzlich ausgeschlossen habe. Die Revision macht zwar geltend, das Berufungsgericht sei irrtümlich davon ausgegangen, daß der Beklagte die Auswahl auf die Beamten auf Lebenszeit beschränkt habe. Der Beklagte räumt auch ein, daß er die für die Zulage in Betracht kommenden Beamten aus den sogenannten planmäßigen Inspektoren, d.h. den - nicht notwendig auf Lebenszeit ernannten - in eine Planstelle eingewiesenen Inspektoren (vgl. § 1 RGr. 1936) nach dem Allgemeinen Dienstalter ausgewählt habe. Der Irrtum des Berufungsgerichts liegt auf dem Gebiet der tatsächlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist. Im übrigen ist der Irrtum für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil der Kläger unstreitig zu der fraglichen Zeit auch nicht in eine Planstelle eingewiesen war, so daß die Erwägungen des Berufungsgerichts in jedem Falle auf den Kläger zutreffen.

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Das Berufungsgericht hat sich dafür, daß die nicht "auf Lebenszeit ernannten" Steuerinspektoren von der Zulage hätten ausgeschlossen werden können, auf ein Urteil des VIII. Senats des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 14. März 1963 bezogen, in dem ausgeführt ist, daß eine Auswahl unter den Steuerinspektoren wegen der Inkongruenz der zur Verfügung stehenden Zulagemittel und der Anzahl der besonders wichtigen Dienstposten nach dem Allgemeinen Dienstalter zulässig sei. Dieses Urteil ist inzwischen durch das Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 19. September 1967 - BVerwG II C 34.67 - bestätigt worden. Dort ist ausgeführt:

"Das Besoldungsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erklärt in der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A nicht schlechthin alle Inhaber besonders wichtiger Dienstposten für zulageberechtigt. Wäre beabsichtigt gewesen, alle Inhaber besonders wichtiger Dienstposten in die Zulagegewährung einzubeziehen, so hätte die Fußnote 1 den Wortlaut erhalten: 'Die Inhaber besonders wichtiger Dienstposten erhalten eine ... Stellenzulage von 40 DM ...', zumal da der Wortlaut der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 BesAG diese Fassung nahegelegt hätte. Schon aus diesem Grunde kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß die Fußnote 1 die Zahl der zulageberechtigten Inhaber besonders wichtiger Dienstposten der Bestimmung durch den Haushaltsplan überläßt und daß das für die Haushaltsplanung zuständige Parlament in der Bestimmung der Zahl der Beamten, an die Zulagen gewährt werden dürfen, von jeglicher Bindung an eine bestehende Anzahl besonders wichtiger Inspektoren-Dienstposten und an Vorschläge der betroffenen Verwaltungen oder sonstiger Stellen freigestellt ist. Daß das Parlament bindungsfrei bestimmt, welchem - zahlenmäßig abgegrenzten - Teil der in die Besoldungsgruppe A 9 eingestuften Beamten als Inhabern besonders wichtiger Dienstposten die Stellenzulage gewährt werden darf, erscheint zudem sinnvoll im Hinblick darauf, daß das Parlament bei der Haushaltsplanung die Aufgabe hat, für einen Ausgleich des Haushalts zu sorgen. ...

Aus alledem ergibt sich, daß die in den hier einschlägigen Haushaltsplänen bestimmte Zahl der Steuerinspektoren, denen die Stellenzulage gewährt werden durfte, - entgegen der Annahme der Revision - nicht notwendig alle Inhaber besonders wichtiger Dienstposten erfaßte. Das Berufungsgericht ist also nicht, wie die Revision meint, schon durch die Gesetzeslage an der Feststellung gehindert gewesen, daß in der Finanzverwaltung des beklagten Landes 98 v.H. der Steuerinspektoren in der Zeit vom 1. April 1958 bis einschließlich Februar 1961 Inhaber besonders wichtiger Dienstposten wären. ...

Allerdings ist der Revision einzuräumen, daß die soeben angeführte Zahl der Inhaber besonders wichtiger Dienstposten auf Grund einer Wertung der Dienstposten nach sachlichen Merkmalen zu ermitteln war. Denn Inhaber eines besonders wichtigen Dienstpostens im Sinne der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 BesAG ist nur ein Beamter, dessen Dienstposten sich durch seine besonderen sachlichen Anforderungen von den allgemeinen Dienstposten des zugehörigen Grundamtes der Besoldungsgruppe A 9 wesentlich abhebt. Dies hat jedoch auch das Berufungsgericht nicht verkannt.

Nach der Ermittlung der besonders wichtigen Dienstposten eines Verwaltungszweigs und ihrer Inhaber erweist es sich aber ... oft als praktisch unmöglich, noch eine weitere Unterscheidung nach der mehr oder minder großen Wichtigkeit dieser ohnehin schon als besonders wichtig ermittelten Dienstposten zu treffen, um danach eine entsprechende Auswahl unter den Inhabern der besonders wichtigen Dienstposten vornehmen zu können, wenn deren Zahl die im Haushaltsplan ausgebrachte Höchstzahl der Zulageberechtigten übersteigt. ...

Somit ist bei der Revisionsentscheidung davon auszugehen, daß die Finanzverwaltung des beklagten Landes wegen der Unmöglichkeit, die 98 v.H. 'besonders wichtigen' Steuerinspektoren-Dienstposten nochmals nach sachlichen Kriterien in 50 v.H. wichtigere und 48 v.H. weniger wichtige Dienstposten aufzuteilen, vor der Frage stand, nach welchen anderen Merkmalen sie die erforderliche weitere Auswahl treffen dürfe. Daß sie unter diesen besonderen Umständen die im Haushaltsplan für die Gewährung von Stellenzulagen bewilligten Mittel durch die Gewährung der Stellenzulage, an die dienstältesten Inhaber besonders wichtiger Dienstposten ausnutzte, kann rechtlich nicht beanstandet werden."

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Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an. War somit schon die Auswahl unter den planmäßigen Steuerinspektoren, die besonders wichtige Dienstposten innehatten, nach dem Allgemeinen Dienstalter rechtmäßig, so war es ebenso der generelle Ausschluß der nicht planmäßigen Inhaber besonders wichtiger Dienstposten von der Zulage. Danach hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Erfüllung mit Recht verneint.

17

Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht wird darauf gestützt, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Kläger nach den Laufbahnvorschriften früher als geschehen zum planmäßigen Inspektor zu ernennen, so daß dieser bei sachgerechter Ernennung in den Genuß der begehrten Zulage gekommen wäre. Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß der Beklagte nicht verpflichtet war, die Probezeit des Klägers abzukürzen.

18

Der Kläger war zunächst nach dem Bestehen der Inspektorenprüfung am 11. April 1957 noch ap. Steuerinspektor im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Er hatte sich gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LBG 1954 in einer Probezeit zu bewähren, deren Dauer durch Rechts Verordnung (§ 16 LBG) festzusetzen war, aber fünf Jahre nicht übersteigen sollte (§ 23 Abs. 1 und 2 LBG). Die Probezeit ist durch die Laufbahnverordnung vom 3. Juni 1958 (GV.NW. S. 269) - LVO - geregelt worden. Diese Verordnung ist am 1. Juli 1958 in Kraft getreten (§ 63 Abs. 1 LVO) und fand auf den Kläger, der mit Urkunde vom 13. November 1957 zum Beamten auf Probe ernannt worden war, uneingeschränkt Anwendung, da weder ihre Übergangsbestimmungen noch spezielles Bundes- oder Landesrecht, insbesondere das Gesetz zu Art. 131 GG, eine für den Kläger günstigere Regelung enthielten.

19

Das Berufungsgericht hat mit ausführlicher, rechtlich nicht zu beanstandender Begründung dargelegt, daß eine Abkürzung der Probezeit auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Nr. 2 oder § 25 Abs. 2 LVO (besonders hervorragende oder erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung in der Laufbahnprüfung; gleichartige und -bedeutende Tätigkeit im öffentlichen Dienst) nicht in Betracht gekommen sei. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht. Sie rügt vor allem unrichtige Anwendung der Übergangsvorschriften des § 59 und des § 54 LVO.

20

§ 59 LVO bestimmt, daß die Probezeit um die Zeit gekürzt werden darf, um die sich ihr Beginn infolge des Krieges verzögert, hat, höchstens bis auf die Hälfte der Probezeit. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß eine kriegsbedingte Verzögerung des Beginns der Probezeit nicht vorliege, weil der Kläger nach dem Kriege den Beruf (eines Finanzbeamten) gewechselt habe. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob dieser Auffassung zugestimmt werden könnte oder ob eine kriegsbedingte Verzögerung des Beginns der Probezeit nicht darin zu sehen wäre, daß der Kläger, der auf Grund der am 22. August 1953 verkündeten, mit Wirkung vom 1. April 1951 erfolgten Einfügung des Satzes 2 in § 11 Abs. 1 G 131 durch das Erste Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) an der Unterbringung mit dem Ziel der Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Laufbahnprüfung teilnahm, erst im September 1954 zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes aufgefordert wurde, obwohl er sich seit 1949 mehrfach um Wiederverwendung in der Finanzverwaltung als ungeprüfter Steuerinspektor beworben hatte. Darauf kommt es nicht an, weil die generelle Ablehnung des Beklagten in der hier fraglichen Zeit, von der Ermächtigung des § 59 LVO Gebrauch zu machen, wegen der selbst bei ungekürzter Probezeit im Verhältnis zu den verfügbaren Planstellen zu großen Anzahl der ap. Steuerinspektoren einen Ermessensfehler nicht erkennen läßt (vgl. zu einer ähnlichen Frage dasUrteil vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 59.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 18 a G 131 Nr. 2 = DVBl. 1963 S. 678 = RiA 1963 S. 204]). Selbst wenn aber die Voraussetzung des § 59 LVO für eine Abkürzung der Probezeit gegeben und die generelle Ablehnung, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen, rechtswidrig gewesen wäre, würde der Schadensersatzanspruch daran scheitern, daß die Ablehnung wegen der damals zum mindesten zweifelhaften Rechtslage nicht schuldhaft erfolgt wäre (vgl. BVerwGE 13, 17 [22] und 15, 3 [10]).

21

§ 54 LVO, auf den sich die Revision ferner beruft, regelt die Übernahme von Beamten und früheren Beamten anderer Dienstherren und ist auf den Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts bei der Wehrmacht nicht in einem Beamtenverhältnis gestanden hat, sondern als Ergänzungswehrmachtbeamter Soldat im Beurlaubtenstand gewesen ist. Er hat daher auch keine (Beamten-)"Dienstzeit in der entsprechenden Laufbahn zurückgelegt", wie § 54 Abs. 1 Satz 2 LVO weiter fordert. Wenn die Revision meint, als inaktiver Oberzahlmeister nach Erwerb der Befähigung für die Zahlmeisterlaufbahn dürfe der Kläger nicht anders behandelt werden als ein aktiver Oberzahlmeister, der auf Grund der Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG als Steuerinspektor zu übernehmen sei, so verkennt sie, daß es im Rahmen der Übergangsregelung des § 54 LVO nur um die Anrechnung bestimmter Dienstzeiten als Beamter in einer gleichwertigen Laufbahn und nicht um die im Rahmen der rechtsgleichen Unterbringung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu entscheidende Frage geht, ob der Oberzahlmeister nach Vorbildung und Laufbahn dem Steuerinspektor entspricht.

22

Die Revision war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier