Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1967, Az.: BVerwG VIII C 141.67
Einwand des Entgegenstehens einer rechtskräftig entschiedenen Sache; Bestimmung des Streitgegenstandes; Rechtsbegriff des "ständigen Aufenthalts"; Annahme der Lebensgrundlage eines Deutschen im Ausland; Niederlassung im Ausland bei nicht abgeschlossener Berufsausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 141.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 02.03.1967 - AZ: IV VG W Nr. 7/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 28, 193 - 202
- AS 28, 193
- BWehrVerw 1968, 115
- DVBl 1968, 724
- DÖV 1968, 585 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1968, 443
- MDR 1968, 442-444 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1059-1061 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 1968, 224
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Begriff des ständigen Aufenthalts, insbesondere des ständigen Aufenthalts im Ausland.
- 2.
Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1 Abs. 2 WpflG die Wehrpflicht eines Wehrpflichtigen mit ständigem Aufenthalt im Ausland ruht.
- 3.
Das bereits begründete Wehrdienstverhältnis steht der Verlegung des ständigen Aufenthalts in das Ausland nicht entgegen. Sind die Voraussetzungen für das Ruhen der Wehrpflicht gegeben, ist der einberufene Wehrpflichtige zu entlassen. Eine neue Einberufung ist unzulässig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. März 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der in Hamburg aufgewachsene Kläger wendet sich gegen seine Einberufung zum Wehrdienst. Am 3. Februar 1965 legte er an einem Hamburger Gymnasium die Reifeprüfung ab. Anschließend begab er sich nach Castelrotto (Kastelruth) in Italien. Seine Mutter leitet dort seit 1961 ein Hotel, das ihr und ihrem Ehemann - dem in Hamburg lebenden Vater des Klägers - gemeinsam gehört und nach testamentarischer Anordnung später im wesentlichen dem Kläger zufallen soll. Dieser meldete sich im November 1964 bei der Meldebehörde in Hamburg nach Kastelruth ab, wo er seit dem 8. Februar 1965 polizeilich gemeldet ist. Im März 1965 erhielt er eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis für Italien, die inzwischen verlängert worden ist.
Durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 25. Januar 1965 wurde der Kläger erstmals einberufen. Widerspruch, Klage und Revision des Klägers blieben erfolglos. In seinem Revisionsurteil vom 25. März 1966 - BVerwG VII C 131.65 - stellte das Bundesverwaltungsgericht fest: Im Sinne des Wehrpflichtrechts habe der noch minderjährige, am Anfang seiner Ausbildung und Berufstätigkeit im Hotelfach stehende Kläger seinen ständigen Aufenthalt in Kastelruth nicht begründet. Jedenfalls habe er dort noch keine Lebensgrundlage. Seine Wehrpflicht ruhe demgemäß nicht. Für eine Zurückstellung vom Wehrdienst seien die Voraussetzungen nicht gegeben.
Der Kläger trat den Wehrdienst nicht an. Nach Ablauf der vorgesehenen Dienstzeit wurde er mit Wirkung vom 30. September 1966 formal aus dem Wehrdienstverhältnis entlassen.
Durch Bescheid vom 7. November 1966 berief ihn das Kreiswehrersatzamt erneut zum Grundwehrdienst ein. Seinen Widerspruch wies die Wehrbezirksverwaltung zurück. Mit der Klage hat der Kläger die Aufhebung des Einberufungsbescheids vom 7. November 1966 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids sowie ferner - hilfsweise - beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den angefochtenen Einberufungsbescheid zu widerrufen und festzustellen, daß die Wehrpflicht in seiner Person ruhe.
Das Verwaltungsgericht hat nach dem Hauptantrag erkannt, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Ruhen der Wehrpflicht des Klägers seien nunmehr gegeben. Rechtsgründe stünden dem Ruhen nicht entgegen. Der Kläger erhalte zwar immer noch eine nur auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis; diese werde jetzt aber automatisch verlängert, so daß sein Aufenthalt in Italien rechtlich gesichert sei. Durch den früheren Einberufungsbescheid vom 25. Januar 1965 sei er nicht daran gehindert gewesen, seinen ständigen Aufenthalt mit rechtlicher Wirkung gegenüber der Wehrpflicht in das Ausland zu verlegen. Nach § 1 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetztes - WpflG - erlösche die Wehrpflicht zwar dann nicht, wenn der Wehrpflichtige nach Zustellung des Einberufungsbescheids seinen ständigen Aufenthalt innerhalb Deutschlands aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinausverlege. Für die während des Wehrdienstverhältnisses vorgenommene Aufenthaltsverlegung in das Ausland sehe das Wehrpflichtgesetz aber eine ähnliche Rechtsfolge in bezug auf das Ruhen der Wehrpflicht nicht vor. Dadurch, daß der Kläger dem ersten Einberufungsbescheid nicht Folge geleistet habe, habe er sich zwar wegen eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe strafbar gemacht. Das schließe aber nicht aus, daß durch dauernde Aufenthaltnahme im Ausland seine Wehrpflicht ruhe. Denn das Gesetz stelle zwar das Fernbleiben von der Truppe unter Strafe, lege ihm aber nicht die Wirkung eines Auswanderungsverbots bei. Die Einberufung würde aber auch dann nicht zulässig sein, wenn dementgegen anzunehmen wäre, daß der Kläger nur ständigen Aufenthalt in Italien habe, ohne daß seine Wehrpflicht ruhe. Denn der Kläger würde dann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 WpflG zu den Wehrpflichtigen mit ständigem Aufenthalt außerhalb des Gebiets des deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehören, deren Einberufung gemäß § 43 Abs. 1 WpflG durch ein besonderes Gesetz geregelt werden müsse, das bisher noch nicht erlassen sei.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage. Sie rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Dem Begehren des Klägers steht der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache nicht entgegen. Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand in dem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Vorprozeß war nach Maßgabe des Klagebegehrens einerseits die Rechtsbehauptung des Klägers, der - rechtswidrige - erste Einberufungsbescheid vom 25. Januar 1965 greife in seine Rechte ein, andererseits die mit dem hilfsweisen Feststellungsantrag geltend gemachte Behauptung, seine Wehrpflicht ruhe. Der Inhalt der in Rechtskraft erwachsenen klagabweisenden Entscheidung, für dessen Ermittlung auf die Begründung des Revisionsurteils zurückzugreifen ist, weil aus der Urteilsformel für sich allein die Tragweite der Entscheidung nicht entnommen werden kann, besteht in der Feststellung, daß der zum 1. April 1965 verfügten Heranziehung des Klägers nach dem zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung vorliegenden Sachverhalt ein rechtliches Hindernis nicht entgegenstehe und daß das Ruhen der Wehrpflicht zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten sei, weil der Kläger bis dahin in Italien weder seinen ständigen Aufenthalt begründet noch seine Lebensgrundlage gefunden habe. An diese Entscheidung sind die Beteiligten und das Gericht gebunden. Die Bindung besagt aber - soweit sie den Kläger betrifft - nur, daß er daran gehindert ist, hinsichtlich der aus dem festgestellten Sachverhalt hergeleiteten Rechtsfolge das Gericht erneut anzurufen, und - soweit sie das Gericht betrifft - daß dieses daran gehindert ist, über den gleichen Gegenstand erneut zu verhandeln und zu entscheiden.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtsbehauptung des Klägers, der zweite Einberufungsbescheid vom 7. November 1966 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, weil er jedenfalls zu dem nunmehr vorgesehenen Zeitpunkt zum Wehrdienst nicht mehr herangezogen werden dürfe. Dieser Streitgegenstand ist von dem Gegenstand des rechtskräftig entschiedenen früheren Rechtsstreits schon deshalb verschieden, weil ein anderer wehrbehördlicher Bescheid angefochten und das - hilfsweise - Feststellungsbegehren auf Rechtsbeziehungen nur für den nach diesem Bescheid maßgebenden Zeitraum gerichtet ist. Der neu erhobenen Klage widerstreitet die Rechtskraft des in dem früheren Verfahren ergangenen Urteils demnach nicht.
Davon geht auch die Beklagte aus. Sie ist jedoch der Meinung, das Verwaltungsgericht habe in seinem jetzt angefochtenen Urteil die im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stehende rechtliche Feststellung getroffen, die Wehrpflicht des Klägers ruhe schon seit dem 8. Februar 1965, und deshalb den angefochtenen Einberufungsbescheid aufgehoben. Das trifft indessen nicht zu. Das Verwaltungsgericht geht zwar davon aus, der Kläger halte sich spätestens seit dem 8. Februar 1965 in Italien auf. Daraus zieht es aber nicht den - vermöge der Präklusionswirkung in der Tat unzulässigen - rechtlichen Schluß, seit diesem Zeitpunkt seien auch die Ruhensvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 25. Juli 1967 (BGBl. I S. 797) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 390), gegeben gewesen. Das Ergebnis seiner rechtlichen Erwägungen faßt das Gericht vielmehr in der Feststellung zusammen, der Kläger erfülle nunmehr die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 WpflG. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß das Gericht zu dieser Folgerung deshalb kommt, weil nach seiner Auffassung die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber denen, auf denen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1966 beruht, mit weiterem Zeitablauf eine Veränderung erfahren haben und deshalb in bezug auf den neuen Einberufungsbescheid eine andere rechtliche Beurteilung erfordern, nämlich dahin, daß der den Gegenstand des neuen Rechtsstreits bildenden Einberufung "nunmehr", d.h. ein in der Zwischenzeit entstandenes rechtliches Hindernis entgegenstehe. Diese von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfaßte rechtliche Würdigung beruht u.a. auch auf der tatsächlichen Feststellung, daß sich der Kläger seit dem 8. Februar 1965 ständig in Italien aufhalte. Dabei ist dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, daß mit "ständig aufhalten" nicht der Rechtsbegriff des "ständigen Aufenthalts", sondern ein in tatsächlicher Hinsicht bestehender Zustand gemeint ist. Darin liegt kein Widerspruch zu dem früheren Urteil. Die auf § 121 VwGO gestützte Verfahrensrüge der Beklagten ist demnach unbegründet.
In der Sache ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß dem im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Einberufungsbescheid das Ruhen der Wehrpflicht des Klägers entgegensteht.
In tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht dazu festgestellt: Der inzwischen volljährig gewordene Kläger lebe, von wenigen Monaten im Jahr abgesehen, in denen er die Hotelfachschule in Venedig besuche, ununterbrochen seit dem 8. Februar 1965 im Hotelbetrieb seiner Eltern in Kastelruth. Er habe wegen fortschreitender Erkrankung seiner Mutter, die den Betrieb bisher geführt habe, dessen Leitung weitgehend übernommen. Mit der Geschäftsführung des verhältnismäßig großen Hotels sei ihm eine Aufgabe übertragen, die ihn beruflich ausfülle und die geeignet sei, ihn wirtschaftlich zu sichern, auch solange ihm der Betrieb noch nicht selbst gehöre. Es bestünden keine begründeten Zweifel daran, daß er seinen Beruf im Hotelfach beibehalten und auch in Zukunft in dem Hotel seiner Eltern tätig bleiben werde, um dieses als wirtschaftliche Existenzgrundlage für sich zu erhalten. Seine - noch nicht abgeschlossene - Ausbildung im Hotelfach betreibe er neben seiner praktischen Tätigkeit. Von seinem früheren Wohnsitz in Hamburg habe er sich völlig gelöst. Er besitze zwar noch keine ständige Aufenthaltserlaubnis für Italien. Die jeweils auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis werde aber automatisch verlängert. Die nunmehr gegebenen tatsächlichen Verhältnisse ließen erkennen, daß er die Absicht habe, seinen Aufenthalt in Italien auf die Dauer beizubehalten.
Diese mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und das Bundesverwaltungsgericht deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluß, die Wehrpflicht des Klägers ruhe.
Nach § 1 Abs. 2 WpflG ruht bei den auf Grund des Absatzes 1 dieser Bestimmung wehrpflichtigen Deutschen die Wehrpflicht, wenn sie ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands haben und wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten.
Zu dem im Wehrpflichtgesetz an verschiedenen Stellen mit einheitlichem Sinngehalt verwendeten Begriff des ständigen Aufenthalts hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVerwGE 8, 173 und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß er dem Begriff des gewillkürten Wohnsitzes im Sinne von § 7 BGB weitgehend entspricht. In objektiver Hinsicht setzt er eine Niederlassung in dem Sinn voraus, daß der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort gebildet wird. In subjektiver Hinsicht erfordert er den Willen, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd beizubehalten. Beide Elemente müssen gleichzeitig gegeben sein. Der im Zeitpunkt der Niederlassung vorhandene Wille, am Niederlassungsort den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu bilden, reicht zur Begründung des ständigen Aufenthalts für sich allein nicht aus. Er läßt nur auf die Absicht schließen, demnächst an einem bestimmten Ort ständigen Aufenthalt zu nehmen, begründet ihn aber nicht. Erforderlich ist die tatsächlich vollzogene Niederlassung mit der mit ihr verbundenen Bildung des Lebensmittelpunktes am Aufenthaltsort. Ist diese Voraussetzung gegeben, so muß der Wille hinzutreten, diesen Zustand auf die Dauer aufrechtzuerhalten. Der Wille als subjektives Erfordernis des ständigen Aufenthalts ist daher nicht zu beziehen auf eine erst noch auszuführende Niederlassung oder - wenn diese bereits gegeben ist - auf eine erst noch bevorstehende Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes, sondern auf die dauernde Aufrechterhaltung von Niederlassung und Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Aufenthaltsort. Seinen ständigen Aufenthalt begründet jemand danach dort, wo er sich niederläßt und den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse bildet mit dem Willen, am Ort dieser Niederlassung auf die Dauer zu bleiben.
Niederlassung bedeutet dabei die tatsächliche Aufenthaltnahme, in der Regel durch Beziehen einer Wohnung oder einer anderen für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt geeigneten Unterkunft. Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist anzunehmen bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen des Menschen Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens darstellt. Der Wille, am Ort der Niederlassung auf die Dauer zu bleiben, setzt einen entsprechenden Entschluß voraus, der als ein innerer, der unmittelbaren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände erhärtet sein muß. Der Begriff des "Dauernden" bedeutet - positiv - Aufenthalt auf lange Sicht und - negativ - Aufenthalt nicht bloß auf eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne. Der Dauerhaftigkeit steht die Ungewißheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit in unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muß, nicht entgegen; denn der Niederlassungswille braucht über das zunächst Dauerhafte hinaus nicht auf einen endgültigen Aufenthalt im Sinne des Unabänderlichen gerichtet zu sein (Urteil vom 26. August 1966 - BVerwG VII C 159.64 -).
Im Rahmen dieser Begriffsabgrenzung ist es eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluß einer Schul- oder Berufsausbildung. Dabei ist - wie der Senat in Fortsetzung der Rechtsprechung des bisher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats wiederholt entschieden hat - daran festzuhalten, daß die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes der Eltern regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenen ständigen Aufenthalts am Niederlassungsort des jungen Menschen schließen läßt. Werden andererseits die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen, so ist ein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß der neue Niederlassungsort auch bei jungen Menschen zum ständigen Aufenthalt geworden ist. Die polizeiliche An- und Abmeldung kann für die Bestimmung des ständigen Aufenthalts als Indiz von Bedeutung sein. Für sich allein ist sie zur Aufgabe oder zur Begründung des ständigen Aufenthalts nicht geeignet. Sie geschieht in Erfüllung von Ordnungsvorschriften und setzt den Aufenthaltswechsel voraus, ohne ihn rechtlich zu bewirken.
Für die Begründung und die Aufgabe des ständigen Aufenthalts im Ausland gelten keine abweichenden Grundsätze. Für die Frage, welche rechtliche Bedeutung der für den Auslandsaufenthalt erforderlichen Aufenthaltserlaubnis und ihrer Befristung zukommt, ist von folgendem auszugehen: Das Erfordernis des "Dauernden" ist nach den vorstehenden Darlegungen nicht vornehmlich den objektiven Merkmalen "Niederlassung" und "Bildung des räumlichen Schwerpunktes der Lebensverhältnisse", sondern dem subjektiven Merkmal des Niederlassungswillens zugeordnet. Niederlassung und Bildung des räumlichen Schwerpunktes der Lebensverhältnisse sind tatsächliche Vorgänge und von einer bestimmten Dauer ihres Bestehens nicht abhängig. Sie können ohne Hinzutreten einer "Übergangsstufe" an einem neuen Aufenthaltsort unmittelbar neu begründet werden. Geschieht dies im Ausland mit dem Willen, die Aufenthaltsverlegung auf die Dauer beizubehalten, so steht der Begründung des ständigen Aufenthalts nicht schon der Umstand entgegen, daß die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt von fremden polizeilichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder nicht verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall einer Voraussetzung des ständigen Aufenthalts. Die insoweit auch nach langjährigem Auslandsaufenthalt in der Regel bestehenbleibende rechtliche Ungewißheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung im Ausland tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des ständigen Aufenthalts nicht aus.
Hat der Wehrpflichtige in diesem Sinne seinen ständigen Aufenthalt im Ausland genommen, so tritt gemäß § 1 Abs. 2 WpflG das Ruhen seiner Wehrpflicht ein, wenn er daneben auch seine Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands hat und wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er beabsichtigt, seinen ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Damit setzt das Gesetz für das Ruhen der Wehrpflicht einen durch besondere Umstände qualifizierten ständigen Aufenthalt voraus. Beiden Qualifikationsmerkmalen ist zwar eigentümlich, daß sie auch zu den Beweisanzeichen zählen, deren Vorliegen auf einen ständigen Aufenthalt im Ausland schließen läßt. Sie gehören aber nicht zu den für seine Begründung notwendigen Merkmalen.
Seine Lebensgründlage im Ausland hat derjenige Deutsche, dessen wirtschaftliche und berufliche Existenz ganz im Ausland liegt, ohne daß insoweit noch ins Gewicht fallende Abhängigkeiten zum Inland bestehen. Solche Abhängigkeiten sind z.B. für einen Deutschen im Ausland anzunehmen, der dort auf Veranlassung seines inländischen privaten oder öffentlichen Arbeitgebers beruflich tätig ist. Er kann wegen seiner auf Dauer angelegten Tätigkeit im Ausland dort zwar ständigen Aufenthalt, nicht aber seine Lebensgrundlage haben, die zufolge seines Dienstverhältnisses und der daraus abzuleitenden Abhängigkeit im Inland liegt. Für die Lebensgrundlage im Ausland ist demgegenüber kennzeichnend, daß sie aus der Beteiligung am Erwerbsprozeß gerade des Gastlandes entspringt oder auf sonstigen dem Betroffenen dort gegebenen wirtschaftlichen Sicherungen beruht.
Für die durch Tatsachen zu erhärtende Absicht, den ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten, ist zu beachten, daß schon der zur Begründung des ständigen Aufenthalts erforderliche Domizilwille die Absicht voraussetzt, am Niederlassungsort auf die Dauer zu bleiben. Die Absicht, den im Ausland genommenen ständigen Aufenthalt beizubehalten, muß sich demgemäß im Rahmen des § 1 Abs. 2 WpflG in dem weitergehenden Entschluß ausdrücken, sein Schicksal nicht nur auf lange Sicht, sondern endgültig mit dem Ausland zu verbinden, d.h. dort durch die rechtliche und wirtschaftliche Eingliederung seine Heimat zu finden und eine Rückkehr in das Inland auszuschließen. Da das Gesetz auf die Absicht des Wehrpflichtigen abstellt, kommt es dabei nicht darauf an, ob mit Sicherheit angenommen werden kann, daß die Absicht tatsächlich zu verwirklichen ist. Entscheidend ist, daß den Gegebenheiten im Einzelfall das Bestehen einer solchen - nicht notwendig auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichteten - Absicht entnommen werden kann.
Mit diesen Grundsätzen stimmt das angefochtene Urteil überein. Es geht insbesondere rechtlich zutreffend davon aus, daß die noch nicht vollständig abgeschlossene Berufsausbildung des Klägers im vorliegenden Fall der Annahme eines ständigen Aufenthalts in Kastelruth nicht entgegensteht. Sein Aufenthalt dort dient jetzt jedenfalls nicht mehr der Berufsausbildung, sondern der seine wirtschaftliche Existenzgrundlage sichernden Berufstätigkeit. Ausbildungsort ist für ihn Venedig, solange er dort die Hotelfachschule besucht. Der Grundsatz, daß der im Zuge der Ausbildung am Ausbildungsort genommene tatsächliche Aufenthalt eines jungen Menschen in der Regel weder zu einer solchen räumlichen Beziehung zum Ausbildungsort führt, die vor allen anderen als der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines ganzen Lebens anzusehen ist, noch als ein Umstand gewertet werden kann, aus dem sich ein auf vorerst unbegrenzte Dauer bestehender Niederlassungswille entnehmen läßt, steht daher zwar der Annahme entgegen, Venedig sei ständiger Aufenthalt des Klägers. Er läßt aber nicht auf eine den Lebensmittelpunkt bestimmende räumliche Beziehung des Klägers noch zu Hamburg schließen. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten tatsächlichen Umstände rechtfertigen vielmehr seine rechtliche Würdigung, daß der Kläger den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse nach Kastelruth verlegt und dort im Hotelbetrieb seiner Eltern die vom Inland unabhängige Lebensgrundlage gefunden hat. Es begegnet deshalb auch keinen Bedenken, daß das Verwaltungsgericht die Absicht des Klägers, auf die Dauer in Italien zu bleiben, aus der Gesamtheit der von ihm festgestellten Umstände als erhärtet angesehen hat.
Mit Recht nimmt das Verwaltungsgericht weiter an, daß dem Ruhen der Wehrpflicht des Klägers nicht die frühere Einberufung entgegensteht.
Durch den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigten früheren Einberufungsbescheid vom 25. Januar 1965 wurde allerdings das Wehrdienstverhältnis des Klägers gemäß § 2 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) zum 1. April 1965 begründet ohne Rücksicht darauf, daß er den Dienst tatsächlich nicht angetreten hat. Da rechtskräftig feststeht, daß der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt ständigen Aufenthalt in Italien nicht begründet hatte, ist entscheidend die Frage, ob das Bestehen des Wehrdienstverhältnisses eine Aufenthaltsverlegung mit Wirkung gegenüber der Wehrpflicht in dem Sinne ausschließt, daß das Ruhen der Wehrpflicht des Klägers nicht eintreten oder jedenfalls von ihm nicht geltend gemacht werden kann. Die Frage ist zu verneinen.
Das Wehrpflichtrecht trifft von sich aus keine Bestimmung, aus der sich eine rechtliche Beschränkung der durch die Art. 2 Abs. 1 und 11 des Grundgesetzes grundrechtlich gewährleisteten freien Wahl des ständigen Aufenthalts innerhalb oder außerhalb seines Geltungsbereichs entnehmen läßt. Es regelt vielmehr in § 1 Abs. 3 nur die Fälle, in denen sich der Wehrpflichtige auf den Wechsel des ständigen Aufenthalts nicht mit Wirkung gegenüber der Wehrpflicht oder der zu ihrer Erfüllung zu leistenden Dienstpflicht berufen kann. Nach § 1 Abs. 3 WpflG bleibt ein Wehrpflichtiger bis zur Beendigung der Dienstzeit, für die er einberufen ist, wehrpflichtig, wenn er nach Zustellung des Einberufungsbescheids seinen ständigen Aufenthalt innerhalb Deutschlands aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinaus verlegt. Diese Regelung setzt - wie der Senat bereits in seinem zu § 3 Abs. 2 WpflG ergangenen Urteil vom 24. Mai 1967 - BVerwG VIII C 77.67 -, MDR 1967 S. 782 = NJW 1967 S. 1873 = DÖV 1967 S. 753 = DVBl. 1967 S. 736, ausgesprochen hat - die durch das Wehrpflichtgesetz nicht beschränkte Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit des Aufenthaltswechsels notwendig voraus. Sie hindert den Wehrpflichtigen auch nach Zustellung des Einberufungsbescheids nicht daran, seinen ständigen Aufenthalt zu verlegen, sie nimmt der Verlegung nur die Wirkung, daß die Wehrpflicht vor Beendigung der durch den Einberufungsbescheid festgesetzten Dienstzeit entfällt. Ein junger Wehrpflichtiger, dessen Eltern während seines Wehrdienstes ihren ständigen Aufenthalt verlegen, begründet deshalb mit dem Aufenthaltswechsel seiner Eltern auch seinerseits an dem neuen Niederlassungsort seinen ständigen Aufenthalt, sofern der Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse vor wie nach durch die Bindung an sein Elternhaus bestimmt wird. Auf diese Rechtswirkung nimmt das Wehrpflichtgesetz keinen Einfluß. Es schließt durch § 1 Abs. 3 nur aus, daß durch den Aufenthaltswechsel die Wehrpflicht und das Dienstverhältnis beendet werden.
Auf den vorliegenden Sachverhalt ist § 1 Abs. 3 WpflG nicht anwendbar. Er betrifft nicht die Verlegung des ständigen Aufenthalts in das Ausland. Nach seiner Regelung "bleibt" ein Wehrpflichtiger bis zur Beendigung der Dienstzeit, für die er einberufen ist, wehrpflichtig. Dieser Wortlaut zwingt zu der Auslegung, daß § 1 Abs. 3 WpflG bezogen ist nur auf die Tatbestände, die in Verbindung mit dem Anknüpfungspunkt des ständigen Aufenthalts grundsätzlich zum Wegfall der Wehrpflicht führen; denn nur unter dieser Voraussetzung ergibt es einen Sinn, im Wege einer Ausnahmeregelung das zeitweilige Bestehenbleiben der Wehrpflicht dann vorzusehen, wenn zwar der für die Begründung der Wehrpflicht maßgebende ständige Aufenthalt später wegfällt, der Einberufungsbescheid aber noch vorher zugestellt worden ist. Da der ständige Aufenthalt im Ausland das Fortbestehen der Wehrpflicht unberührt läßt, und zwar auch insoweit als er ihr Ruhen zur Folge hat, beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 WpflG auf Wehrpflichtige, die ihren bisherigen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes zugunsten eines ständigen Aufenthalts in denjenigen Teilen Deutschlands aufgeben, deren Bewohner von der Wehrpflicht ausgenommen sind (Land Berlin, Mitteldeutschland, polnisch und sowjetisch verwaltete Ostgebiete). Dies bringt die Vorschrift sprachlich zum Ausdruck dadurch, daß sie auf die Verlegung des ständigen Aufenthalts "innerhalb Deutschlands" abhebt.
Eine Regelung, die - wie § 1 Abs. 3 WpflG den Wegfall der Wehrpflicht für die Dauer der festgesetzten Dienstzeit - das Ruhen der Wehrpflicht oder deren Folgen ganz oder teilweise aussetzt, kennt das Wehrpflichtrecht nicht. Sind daher bei der - unbeschränkt zulässigen - Verlegung des ständigen Aufenthalts in das Ausland zugleich auch die Voraussetzungen gegeben, unter denen nach § 1 Abs. 2 WpflG das Ruhen der Wehrpflicht eintritt, so kann in Ermangelung einer gegenteiligen ausdrücklichen Vorschrift vom Wehrpflichtigen die Dienstleistung nicht mehr verlangt werden mit der Folge, daß eine Einberufung unzulässig ist und daß ein etwa schon einberufener Wehrpflichtiger gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 WpflG entlassen werden muß (so auch Hahnenfeld, Komm. zum Wehrpflichtgesetz Rd. Nr. 51 zu § 1).
Diesem Ergebnis, das beruht auf der unterschiedlichen gesetzlichen Regelung der Folgen der Verlegung des ständigen Aufenthalts einerseits innerhalb Deutschlands und andererseits aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes in das Ausland, steht das Soldatengesetz nicht entgegen. Die Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, bestimmt sein § 58. Danach wird die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes durch Gesetz geregelt. Damit ist auf das Wehrpflichtgesetz verwiesen, dessen Vorschriften vom Soldatengesetz für die in seinem § 58 genannten Tatbestände vorausgesetzt werden.
Etwas anderes ist auch nicht den Tatbeständen der "Eigenmächtigen Abwesenheit" und der "Fahnenflucht" nach den §§ 15 und 16 des Wehrstrafgesetzes vom 30. März 1957 (BGBl. I S. 298) zu entnehmen. Sie regeln die strafrechtlichen Folgen, die dem Soldaten angedroht sind, der eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger nach diesen Bestimmungen strafbar gemacht hat. Sie schränken jedenfalls das Recht, den ständigen Aufenthalt innerhalb Deutschlands oder aus Deutschland in das Ausland zu verlegen, schon deshalb nicht ein, weil die Aufenthaltsverlegung nicht notwendig zum Verlassen oder zum Fernbleiben von der Truppe oder der Dienststelle führt, wie umgekehrt die Erfüllung der Straftatbestände der §§ 15 und 16 des Wehrstrafgesetzes nicht notwendig mit einer Verlegung des ständigen Aufenthalts verbunden zu sein braucht.
Auf die Frage, ob der Kläger auch deshalb nicht zum Wehrdienst einberufen werden kann, weil das in § 43 Abs. 1 WpflG vorgesehene Gesetz bislang nicht erlassen worden ist, kommt es nicht an. § 43 Abs. 1 WpflG betrifft nicht die Wehrpflichtigen mit ständigem Aufenthalt im Ausland, deren Wehrpflicht nach § 1 Abs. 2 WpflG ruht.
Das angefochtene Urteil erweist sich danach als richtig mit der Folge, daß die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher