Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1966, Az.: BVerwG VII C 159.64
Voraussetzungen für die Aufhebung eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 159.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 27.08.1964 - AZ: 2 K 828/64
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Mühl und Dr. Zehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. August 1964 wird aufgehoben.
Ferner werden der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Essen vom 24. April 1964 und der Widerspruchsbescheid des Bezirkswehrersatzamts Düsseldorf vom 23. Juni 1964 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am ... Januar 1941 geborene Kläger wohnte bei seinen Eltern in Essen. Dort legte er im Frühjahr 1964 an der Staatlichen Ingenieurschule die Prüfung als Elektroingenieur ab. Durch Einberufungsbescheid vom 24. April 1964 wurde der Kläger, der zuvor auf seinen Antrag im Musterungsbescheid vom 26. Juni 1961 bis zum 28. Februar 1964 vom Wehrdienst zurückgestellt worden war, zum 1. Juli 1964 zum Wehrdienst einberufen. Am 27. April 1964 meldete er sich von Essen nach Berlin um und teilte dem Kreiswehrersatzamt mit, daß er aus beruflichen Gründen seinen ständigen Aufenthalt nach Berlin verlegt habe. Das Bezirkswehrersatzamt sah dieses Schreiben als Widerspruch gegen die Einberufung an und wies diesen am 23. Juni 1964 zurück.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trug der Kläger vor, er sei seit ... Juni 1964 bei der Firma P. GmbH in Berlin als Elektro-Ingenieur tätig. Bereits im September 1963 habe er sich beim ... Rundfunk in Köln und Düsseldorf um eine Einstellung als Toningenieur bemüht. Da jedoch keine Stelle frei gewesen sei, habe man ihm den Rat gegeben, sich bei Firmen in West-Berlin zu bewerben; infolge der Konzentration der Elektroindustrie in Berlin bestünden dort gute Arbeitsmöglichkeiten. Bei der Firma P. habe der Kläger die Möglichkeit der Weiterbildung als Toningenieur. Der Kläger habe die Absicht, dauernd in Berlin zu bleiben.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab und führte zur Begründung aus: Der Kläger habe in West-Berlin nicht seinen ständigen Aufenthalt. Er besitze zwar eine abgeschlossene Berufsausbildung als Elektro-Ingenieur, es könne aber nicht angenommen werden, daß er den Willen habe, in Berlin (West) dauernd seinem Beruf nachzugehen. Den Anstellungsvertrag mit der Firma B. GmbH habe er geschlossen, um für die Ausübung des Berufs des Toningenieurs praktische Erfahrung zu sammeln. Die Entscheidung des Klägers, ob er nach der Tätigkeit bei der Firma P. weiterhin in Berlin bleiben werde, hänge davon ab, ob ihm dort eine passende Anstellung geboten werde. Den Entschluß, dauernd in Berlin zu bleiben, könne der Kläger noch nicht endgültig fassen, weil die künftigen Verhältnisse sich für ihn noch nicht übersehen ließen.
Das Verwaltungsgericht hat im Urteilstenor die Revision nicht ausdrücklich zugelassen, jedoch am Ende der Urteilsgründe ausgeführt, daß die Berufung unzulässig und die Revision nach näherer Maßgabe des Gesetzes einzulegen sei.
Der Kläger hat Revision eingelegt.
Er beantragt,
das Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Er rügt die Verletzung des § 1 des Wehrpflichtgesetzes. Der Begriff "ständiger Aufenthalt" entspreche dem gewillkürten Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB. Der Kläger habe nach Abschluß seiner Berufsausbildung bei der Firma P. seine erste berufliche Anstellung gefunden. Eine Fortsetzung der Ausbildung mit einer weiteren Prüfung sei weder vorgesehen noch möglich.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
II.
Die Revision ist zulässig. Das angefochtene Urteil ist dahin zu verstehen, daß das Verwaltungsgericht die Revision hat zulassen wollen.
Der Erfolg der Klage hängt davon ab, ob der Kläger während des Wehrdienstes seinen ständigen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinaus nach Berlin (West) verlegt hat (§ 1 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 [BGBl. I S. 349] - WehrPflG -). Die Neufassung des § 1 Abs. 3 WehrPflG vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162), wonach eine Hinausverlegung des ständigen Aufenthalts aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzesnach Zustellung des Einberufungsbescheides die Wehrpflicht nicht berührt, ist erst am 1. April 1965 in Kraft getreten, sie findet also auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Der Kläger ist somit wehrdienstpflichtig geblieben, wenn er "während des Wehrdienstes" seinen ständigen Aufenthalt nach Berlin verlegt hat. Was unter Wehrdienst im Sinne des § 1 Abs. 3 WehrPflG 1962 zu verstehen ist, ist von den erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten nicht einheitlich beurteilt worden. So hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Urteil vom 24. September 1964 (NJW 1965, 268) ausgeführt, schon der vollziehbare Einberufungsbescheid entfalte "statusrechtliche Wirkungen in Bezug auf das Wehrdienstverhältnis", denen sich der Wehrpflichtige nicht durch eine Verlegung seines Aufenthaltes entziehen könne. Diese Auffassung wird dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 WehrPflG a.F. nicht gerecht und übersieht die Vorschrift des § 2 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114), wonach das Wehrdienstverhältnis mit dem Zeitpunkt beginnt, der für den Dienstantritt des Soldaten festgesetzt ist. Dieser Zeitpunkt war deshalb auch für § 1 Abs. 3 WehrPflG a.F. entscheidend. Daß auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, ergibt sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen des Deutschen Bundestags, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/2346, S. 12), wo es heißt:
"Nach dem neugefaßten § 1 Abs. 3 bleibt ein Wehrpflichtiger, der seinen ständigen Aufenthalt innerhalb Deutschlands aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausverlegt, bereits nach Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung seiner festgesetzten Dienstzeit wehrpflichtig. Hierdurch soll verhindert werden, daß sich ein einberufener Wehrpflichtiger noch durch einen Umzug der Wehrpflicht entziehen kann."
Der Kläger konnte deshalb seinen ständigen Aufenthalt noch bis zum 1. Juli 1964 aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinaus verlegen mit der Wirkung, daß er nicht wehrdienstpflichtig blieb. Das macht er geltend.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Verwaltungsgericht den Begriff "ständiger Aufenthalt" im Sinne des § 1 WehrPlfG verkannt habe.
Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 20. Februar 1959 (BVerwGE 8, 173) begründet jemand - entsprechend § 7 BGB - seinen ständigen Aufenthalt dort, wo er sich mit dem Willen niederläßt, auf die Dauer zu bleiben und den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu bilden. Diese Auslegung des § 1 WehrPflG hat in der Rechtsprechung dazu geführt, bei in der Ausbildung befindlichen jungen Leuten die Neubegründung eines ständigen Aufenthalts am Studien- oder Ausbildungsort zu verneinen. Der vorliegende Fall liegt jedoch wesentlich anders. Der Kläger hatte im Zeitpunkt seiner Übersiedlung nach Berlin seine Ausbildung als Ingenieur beendet und hier bei der Firma P. seinen Beruf aufgenommen. Er erhielt keine Praktikanten- oder Volontärsstelle, sondern eine Anstellung, wie sie Ingenieure nach dem Abschluß ihrer Ausbildung anzutreten pflegen. In diesem Arbeitsverhältnis war der Kläger nunmehr wirtschaftlich selbständig, er wohnte in Berlin und ging dort einer geregelten Arbeit nach. Damit war er von seinem Elternhaus unabhängig; nichts spricht dafür, daß seine Bindung an das Elternhaus in Essen stärker geblieben wäre als bei anderen jungen Männern, die nach Beendigung der Berufsausbildung das Elternhaus verlassen, um in einer anderen Stadt ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
Zu Unrecht bezweifelt das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen den für die Begründung des ständigen Aufenthalts erforderlichen Domizilwillen des Klägers. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, daß er noch immer die Absicht hat, Toningenieur zu werden. Seine jetzige Tätigkeit bei der Firma P. bei der er als vollbezahlter Ingenieur im normalen Arbeitsgang mitarbeitet, ist dafür aber keine Ausbildung, selbst wenn sie seinem späteren Berufsziel dienlich ist; er würde sich dann als Elektroingenieur nur spezialisieren. Diese Absicht läßt keinen Schluß darauf zu, daß der Kläger nicht auf die Dauer in Berlin verbleiben will. Sein Arbeitsverhältnis bei der Firma P. ist zeitlich unbegrenzt, und es ist nicht abzusehen, ob und wann es beendet wird; der Kläger wird im Laufe seines Berufslebens in Berlin verbleiben oder Berlin verlassen. Diese Ungewißheit ist für den ständigen Aufenthalt aber unerheblich, anderenfalls müßte der Niederlassungswille über das zunächst Dauerhafte hinaus auf einen endgültigen Aufenthalt im Sinne des Unabänderlichen gerichtet sein; ein am Anfang seines Berufslebens stehender junger Mensch könnte dann einen ständigen Aufenthalt überhaupt nicht neu begründen. Diese Anforderung an den Begriff "ständig" entspricht weder § 7 BGB noch § 1 WehrPflG. Der Sachverhalt rechtfertigt vielmehr die Feststellung, daß sich der Kläger zumindest seit Juni 1964 ständig in Berlin aufhält. Er konnte deshalb zum 1. Juli 1964 nicht mehr zum Wehrdienst einberufen werden.
Aus diesen Gründen sind das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Mühl
Dr. Zehner