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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1967, Az.: BVerwG III C 54.66

Schadensberechnung für eine geteilte wirtschaftliche Einheit landwirtschaftlichen Vermögens; Anspruch auf Schadensfeststellung wegen eines erwachsenen Ostschadens ; Unterstellte Eigenbewirtschaftung als Grundlage für eine Einheitsbewertung; Bestimmung der Ertragsfähigkeit einer landwirtschaftlichen Nutzungsfläche

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 54.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 14.02.1966 - AZ: X (XVI) A 122.65

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 118 - 122
  • AS 28, 118
  • ZLA 1968, 38

Amtlicher Leitsatz

Zur Schadensberechnung von östlich der Oder gelegenen Parzellen eines in Teilflächen verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Februar 1966 wie folgt geändert:

Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, für den Kläger wegen des Verlustes einer 2,10 Hektar großen, ostwärts der Oder gelegenen Teilfläche des landwirtschaftlichen Betriebes ..., einen Schaden in Höhe von 920 RM festzustellen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/10; der Beklagte trägt 8/10 der Kosten des ersten Rechtszuges, die Beteiligte 8/10 der Kosten der Revisionsinstanz.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Alleinerbe seiner am 30. April 1945 gestorbenen Großmutter. Zum Nachlaß gehörte u.a. eine Landwirtschaft in ..., Klosterberg ... in einer Größe von 4,87 Hektar. Eine Teilfläche von 2,10 Hektar lag östlich, die übrige Fläche und die Baulichkeiten lagen westlich der Oder.

2

Das Finanzamt Stettin-Randow hatte den Einheitswert für die Landwirtschaft in einem vorliegenden Bescheid vom 30. November 1935 auf den 1. Januar 1935 mit 2.130 RM ausschließlich der zum Grundvermögen gehörigen Grundstücksteile festgestellt. Für das Hausgrundstück in G., Klosterberg ..., hatte es einen im Rohmietverfahren ermittelten Einheitswert von 4.020 RM festgestellt.

3

Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag des Klägers, für den Verlust der östlich der Oder gelegenen Teilfläche von 2,10 Hektar eine Schadensfeststellung unter Zugrundelegung des im Einheitswertbescheid angeführten Hektarsatzes von 548 RM zu treffen, mit Bescheid vom 16. Dezember 1964 ab. Die Schadensberechnung führe unter Anwendung der Anlage 2 zur 3. BAA-FeststellungsDV nur zu einem Schadensbetrag von 429,58 RM. Die Beschwerde blieb erfolglos.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 22. September 1965 und den Bescheid des Ausgleichsamtes aufgehoben. Zur Begründung ist angeführt: Zur Schadensberechnung bedürfe es nicht der Methode der Ausgleichsbehörden (Ermittlung eines Wertanteiles von Grund und Boden einerseits und für Wirtschaftsgebäude sowie Inventar andererseits). Der Einheitswert für das gesamte landwirtschaftliche Vermögen sei in Höhe von 2.130 RM bekannt. Schon zur Zeit der Feststellung des Einheitswertes seien die landwirtschaftlichen Flächen kein einheitlicher Betrieb mehr gewesen, sondern als Teilflächen verpachtet gewesen. Wirtschaftsgebäude seien weder erforderlich noch tatsächlich vorhanden gewesen. Diesen Verhältnissen habe das Finanzamt Stettin-Randow bei der Einheitsbewertung Rechnung getragen. Wie es zu dem Hektarsatz von 548 RM gekommen sei, ergebe sich zwar nicht aus dem Einheitswertbescheid. Dieser Hektarsatz könne sich nach den tatsächlichen Verhältnissen aber nur auf die reinen Grund- und Bodenwerte beziehen; er sei als Durchschnittswert für sämtliche Parzellen anzusehen. Mithin ergebe sich für den Verlust der 2,10 Hektar großen Fläche ein Schadensbetrag von 2,10 × 548 = 1.150,80 RM. Die Bagatellgrenze des § 8 Abs. 2 Nr. 5 FG wäre aber auch dann überschritten, wenn der Einheitswert als nicht bekannt angesehen werde. In diesem Falle sei nach § 4 Abs. 1 der 3. FeststellungsDV von einem vorläufigen Betriebshektarsatz von 520 RM auszugehen und damit ein Schaden von 2,10 × 520 = 1.092 RM festzustellen.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beteiligten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt. Der Einheitswert zum 1. Januar 1935 sei unrichtig ermittelt worden. Es sei das Fehlen von Gebäuden und Inventar nicht berücksichtigt worden, weil insoweit keine Abschläge gemacht worden seien. Mithin müsse ein Ersatzeinheitswert festgesetzt werden, und zwar für die hier in Rede stehende Teilfläche von 2,10 Hektar, Diese Festsetzung führe zu einem Betrag von 229 × 2,1 = 481 RM. Werde jedoch der Einheitswert als bekannt angesehen, dann müsse der hier maßgebliche Teil des Einheitswertes durch eine Zerlegung gemäß § 1 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV ermittelt werden. Diese Zerlegung sei nach der Ertragsfähigkeit vorzunehmen, die hier zu dem reinen Bodenwert führe (481 RM).

6

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, ihm könne bei der Schadensberechnung nicht angelastet werden, daß nicht feststellbar sei, wie das Finanzamt zum Hektarsatz gekommen sei.

7

Der Beklagte ist nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

8

II.

Die Revision ist zum Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensfeststellung wegen des ihm erwachsenen Ostschadens in Höhe von 1.150,80 RM, wie das Verwaltungsgericht entschieden hat, sondern lediglich in Höhe von 920 RM.

9

Nach den nicht angegriffenen und deshalb das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen war der vom Kläger am 30. April 1945 ererbte landwirtschaftliche Betrieb bereits vor dem 1. Januar 1935 in. Teilflächen verpachtet und war dies auch noch im Schadenszeitpunkt (8. Mai 1945); die zu einer Eigenbewirtschaftung notwendigen Wirtschaftsgüter, insbesondere Wirtschaftsgebäude, waren schon am 1. Januar 1935 nicht mehr vorhanden.

10

Auf Grund dieser Feststellungen erweist sich der durch Bescheid vom 30. November 1935 auf den 1. Januar 1935 festgestellte Einheitswert als unrichtig.

11

Allerdings ist auch in Fällen vorliegender Art, in denen alle Parzellen des landwirtschaftlichen Betriebes verpachtet sind, ein landwirtschaftlicher Betrieb gegeben, für den ein Einheitswert nach den §§ 29 ff. BewG zu ermitteln ist. Grundlage für die Einheitsbewertung ist dann die zu unterstellende Eigenbewirtschaftung (vgl. RFH, Urteil vom 15. Januar 1931 - RStBl. 1931, 937 -). Hiervon ist das Finanzamt Stattin-Randow auch ausgegangen. Es hat den Vergleichswert (§ 39 BewG) zu Recht unter Anwendung des § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. a BewDV ermittelt. Nach dieser Vorschrift werden die maßgebenden Hektarsätze im Hinblick auf die gesonderte Bewertung der Wohnung des Betriebsinhabers für landwirtschaftlich genutzte Grundflächen um 20 v.H. gekürzt. Diese gekürzten Hektarsätze treten nach § 7 Ziffer 1 Satz 3 BewDV an die Stelle der an sich maßgebenden Hektarsätze. Diese Vorschriften hat das Finanzamt Stettin-Randow beachtet, wenn es auch in dem Einheitswertbescheid vom 30. November 1935 lediglich den an sich maßgeblichen Hektarsatz von 548 RM angeführt hat. Aus dem von ihm gewonnenen Ergebnis, daß der Einheitswert 2.130 RM betrage, ist aber zu entnehmen, daß es den § 7 BewDV in Verbindung mit § 39 BewG angewandt hat. Bei der gemäß § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. a BewDV maßgeblichen Kürzung des Hektarsatzes von 548 RM um 20 % ergibt sich ein für die Berechnung des Vergleichswertes maßgeblicher Hektarsatz von 438,40 RM, und wird dieser gemäß § 39 BewG vervielfacht mit der Hektarfläche des Betriebes (438,40 × 4,07), so ergibt sich der Betrag von 2.135,01 RM.

12

Dieser Vergleichswert hätte aber nur dann gemäß § 37 Satz 3 BewG als Einheitswert, und zwar abgerundet auf 2.100 RM, statt auf 2.130 RM (vgl. § 25 Ziffer 1 BewG), festgestellt werden dürfen, wenn kein Abschlag nach § 40 BewG hätte gemacht werden müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Abschlag erforderlich gewesen wäre, weil im Bewertungszeitpunkt (1. Januar 1935) keine Wirtschaftsgebäude und kein Inventar mehr vorhanden waren. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. RFH, Urteil vom 15. Januar 1931, a.a.O.) ist zwar bei Nutzung eines landwirtschaftlichen Besitzes durch Verpachtung der einzelnen Parzellen ein bei der Selbstbewirtschaftung gebotener Abschlag für das Fehlen von Gebäuden selbst dann nicht zu versagen, wenn infolge günstiger Verpachtungsmöglichkeit das Fehlen der Gebäude nicht mehr als wertmindernder Umstand in Erscheinung tritt.

13

Aber selbst wenn hiernach der im Einheitswertbescheid vom 30. November 1935 festgestellte Einheitswert fehlerhaft zustande gekommen sein sollte, wie von der Revision geltend gemacht worden ist, wäre er der Schadensberechnung zugrunde zu legen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei Anwendung des § 12 FG auch dann von dem zuletzt festgestellten Einheitswert auszugehen ist, wenn er unrichtig festgestellt wurde. Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch hinsichtlich der Einheitswerte, die für land- und forstwirtschaftliches Vermögen festgestellt wurden (vgl. Urteil vom 2. März 1967 - BVerwG III C 39.64 -). Mit dem Verwaltungsgericht ist deshalb davon auszugehen, daß der Schadensberechnung der auf den 1. Januar 1935 festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen ist.

14

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß der Verlust des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, weil überwiegend im Gebiet der jetzigen sowjetischen Besatzungszone belegen, nur zum Teil ausgleichsfähig ist, nämlich lediglich die östlich der Oder gelegene Teilfläche von 2,1 Hektar. Für die Bewertung dieses Schadens, den das Verwaltungsgericht zutreffend als Ostschaden gemäß § 14 LAG beurteilt hat, ist die auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG erlassene 8. FeststellungsDV maßgeblich, und zwar deren § 1 Abs. 1. Nach Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen eine wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nur teilweise im Vertreibungsgebiet belegen war, der Berechnung von Ostschaden der Teil des Einheitswertes zugrunde zu legen, der auf die in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten belegenen Teile der wirtschaftlichen Einheit entfällt. Der hiernach maßgebende Teil des Einheitswertes ist gemäß Satz 2 des § 1 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV in Anwendung der §§ 79 bis 81, 83 und 85 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz - BewDV - aus dem für die wirtschaftliche Einheit festgestellten Einheitswert zu ermitteln. Die Anwendung dieser Vorschriften führt zu dem Ergebnis, daß auf die hier in Rede stehende, östlich der Oder gelegene Teilfläche ein Teilbetrag des Einheitswertes in Höhe von 920 RM entfällt. Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Erwägungen:

15

Nach § 81 BewDV ist der Teil des Einheitswertes, der nach Abzug des für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zugewiesenen Betrags verbleibt, entweder nach der Ertragsfähigkeit der in den einzelnen Gemeinden belegenen Flächen zu zerlegen (Abs. 1), oder es ist die Zerlegung nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden belegenen Flächen vorzunehmen, falls die Ertragsfähigkeit der in den einzelnen Gemeinden belegenen Flächen nicht wesentlich voneinander abwich.

16

Nach den tatsächlichen Feststellungen kann die Zerlegung im vorliegenden Falle nicht nach dem Grundsatz der Ertragsfähigkeit vorgenommen werden. Der Revision ist zwar beizupflichten, daß die Ertragsfähigkeit einer landwirtschaftlichen Nutzungsfläche insbesondere durch den Bestand an Gebäuden und Betriebsmitteln (Inventar) bestimmt wird. Der hieraus von der Revision gezogenen Folgerung, daß die Ertragsfähigkeit der östlich der Oder gelegenen Teilfläche mangels Vorhandensein von Gebäuden und Inventar geringer gewesen sei als die Ertragsfähigkeit derjenigen Teilflächen, die westlich der Oder gelegen hätten, kann der Senat - auch abgesehen von § 80 Abs. 1 BewDV - nicht zustimmen. Bei Anwendung des § 81 BewDV muß - ebenso wie bei Anwendung des § 12 FG - davon ausgegangen werden, daß der festgestellte Einheitswert den Wert repräsentiert, den die wirtschaftliche Einheit im Feststellungszeitpunkt und im Schadenszeitpunkt besaß. Das war im vorliegenden Falle der Wert des landwirtschaftlichen Betriebes ohne Wirtschaftsgebäude und ohne Inventar. Da auch keine sonstigen Anhaltspunkte ersichtlich sind, die für eine wesentlich unterschiedliche Ertragsfähigkeit der einzelnen Teilflächen sprechen, kann die Zerlegung des Einheitswertes nicht gemäß § 81 Abs. 1 BewDV, sondern muß nach § 81 Abs. 2 BewDV vorgenommen, werden. Diese Zerlegung ergibt folgende Berechnung:

17

Für die gesamte landwirtschaftliche Fläche von 4,87 Hektar war ein Einheitswert in Höhe von 2.130 RM festgestellt worden. Der Wertanteil, der auf die 2,1 Hektar östlich der Oder gelegene Teilfläche entfällt, beträgt demnach rd. 920 RM, nämlich 2.130: 4,87 = 437,37, rd. also 437,40 × 2,1 = 918,54, also rd. 920 RM.

18

Auf die Revision der Beteiligten war mithin das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern; es war zugleich, da die Sache spruchreif ist, gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Verpflichtung auszusprechen, daß zugunsten des Klägers ein Ostschaden wegen des Verlustes einer 2,10 Hektar großen, östlich der Oder gelegenen Teilfläche des landwirtschaftlichen Betriebes in Gartz, Klosterberg 358, in Höhe von 920 RM festzustellen sei.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Hopf