Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1967, Az.: BVerwG VI C 41.65
Anspruch einer Witwe auf Witwengeld bei der Heirat eines pensionierten Beamten; Wirksamkeit eines vor dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) gestellten Antrages auf Witwengeld bzw. Unterhaltsbeitrag; Fürsogepflicht des Dienstherrn gegenüber den hinterbliebenen Witwen und Waisen; Änderung der Versorgungslage der Witwen im Jahre 1937 durch das Deutsche Beamtengesetz (DBG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 41.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 23.02.1965 - AZ: OS I 109/63
Rechtsgrundlagen
- § 95 HBG 1948
- § 94 HBG 1954
- § 129 HBG 1962
- § 130 HBG 1962
- § 76 VwGO
- § 195 Abs. 6 Nr. 4 S. 2 VwGO
- Art. 14 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 97 Abs. 1 S. 1 DBG
- § 101 Abs. 2 S. 3 DBG
- § 2 Abs. 3 S. 2 2. AnglG
- § 27 AVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1967 in München
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 1965 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin heiratete am .... August 1944 den am .... März 1891 geborenen und seit dem Jahre 1917 im Ruhestand befindlichen Lehrer Dr. .... Nachdem dieser am 25. April 1949 verstorben war, wies der Regierungspräsident in Darmstadt die Staatsoberkasse an, der Klägerin für die Monate Mai bis Juli 1949 Sterbegeld auszuzahlen. Auf dem der Klägerin übersandten Abdruck der Kassenanweisung war vermerkt, daß über die ihr zustehenden Witwenbezüge besonderer Bescheid ergehe.
Im Rahmen der Prüfung, ob der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) bewilligt werden könne, bat der Regierungspräsident die Stadt Frankfurt (Main) - Polizeipräsident - mit Schreiben vom 19. September 1949 um Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und führte dabei u.a. aus, der Klägerin sei gegebenenfalls die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens anheimzustellen. Am 19. Oktober 1949 teilte der Polizeipräsident u.a. mit, daß eine Bedürftigkeit der Klägerin zur Zeit nicht vorliege. Der Klägerin, die angeblich herzleidend sei und keine anstrengende Arbeit mehr verrichten könne, sei anheimgestellt worden, ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes vorzulegen. Sie wolle dieses Gutachten direkt der Versorgungsstelle zuleiten.
Mit Schreiben vom 23. November 1949 erinnerte die Klägerin an den angekündigten Bescheid über die Witwenbezüge. Daraufhin teilte der Regierungspräsident der Klägerin mit Schreiben vom 3. Dezember 1949 mit:
"Nach § 101 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26.1.1937 erhalten Sie keine Versorgungsbezüge, da sich z.Zt. der Eheschließung Ihr Ehemann bereits im Ruhestand befand. Jedoch kann die Staatsregierung einen Unterhaltsbeitrag in Grenzen der gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge bewilligen.
Unterhaltsbeiträge werden nach den derzeitigen Bestimmungen jedoch nur bewilligt an:
a)
Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,b)
Personen, deren Berufsunfähigkeit im Sinne des § 27 AVG. festgestellt worden ist,c)
Witwen, wenn sie für den Lebensunterhalt eines Kindes unter 6 Jahren, von 2 Kindern unter 15 Jahren oder 3 oder mehr Kindern aufkommen.Außerdem ist vorher die Bedürftigkeit und Würdigkeit des Antragsberechtigten zu überprüfen.
Nach einer eingeholten Auskunft liegt Bedürftigkeit z.Zt. bei Ihnen nicht vor. Auch das von dem Herrn Polizeipräsidenten in Frankfurt/M. in Aussicht gestellte amtsärztliche Gutachten wurde bisher nicht vorgelegt.
Sobald die für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages notwendigen Voraussetzungen von Ihnen erfüllt werden, bitte ich, mir einen entsprechenden Antrag mit den erforderlichen Unterlagen vorzulegen."
Die Klägerin beantwortete dieses Schreiben nicht.
Mit einem am 5. April 1962 beim Regierungspräsidenten in Darmstadt eingegangenen undatierten Schreiben bat die Klägerin unter Bezugnahme auf das neue Hessische Beamtengesetz vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) um Festsetzung ihrer Witwenbezüge gemäß §§ 137 ff. dieses Gesetzes. Mit Bescheid vom 30. April 1962 setzte der Regierungspräsident das Witwengeld und den Beginn der Zahlung ab 1. April 1962 fest. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 30. April 1962 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1962 aufzuheben und das beklagte Land für verpflichtet zu erklären, der Klägerin Witwenbezüge für die Zeit vom 1. August 1949 bis zum 31. März 1962 zuzuerkennen,
wies das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 9. Oktober 1963 ab. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Zur Begründung seines Berufungsurteils vom 23. Februar 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen ausgeführt:
Für die Zeit vom 1. August 1949 bis 31. März 1954 habe der Klägerin gemäß der nach § 95 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 25. Juni 1948 (GVBl. S. 101) anzuwendenden Vorschrift des § 101 Abs. 2 Satz 1 DBG kein Witwengeld zugestanden, weil die Ehe erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden sei. Es habe nur ein Unterhaltsbeitrag nach Satz 3 dieser Vorschrift bewilligt werden können. Ein solcher sei jedoch durch den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 3. Dezember 1949 versagt worden. Denn dieser Bescheid habe nicht nur eine Belehrung über die Voraussetzungen eines Unterhaltsbeitrages enthalten, sondern auch eine eindeutige Entscheidung, daß der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag mangels Bedürftigkeit versagt werde. Dieser ohne Rechtsmittelbelehrung ergangene Bescheid sei gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 VwGO unanfechtbar geworden. Die Behauptung der Klägerin, sie habe telefonisch Gegenvorstellungen gegen diesen Bescheid erhoben, sei nicht nachgewiesen. Aus Blatt 23 der Versorgungsakten ergebe sich vielmehr, daß der Bescheid vom 3. Dezember 1949 auf einem Anruf der Klägerin beruhe. Es stehe also fest, daß ein telefonischer Anruf diesem Bescheid vorausgegangen sei. Aber selbst wenn man unterstelle, daß die Klägerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 3. Dezember 1949 eingelegt habe, was unter der Geltung des Verwaltungsgerichtsgesetzes auch mündlich habe geschehen können, sei dieser Bescheid gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 1, § 76 VwGO unanfechtbar geworden.
Es brauche deshalb nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag, dessen Gewährung im Ermessen des Beklagten gestanden sei, gegeben gewesen seien und ob der Regierungspräsident in diesem Zusammenhang einen Fehler begangen habe, insbesondere ob er von sich aus den Amtsarzt hätte auffordern müssen, die Klägerin auf ihre Berufsunfähigkeit zu untersuchen. Abgesehen davon wäre es auf Berufsunfähigkeit nicht mehr angekommen, wenn bereits die Bedürftigkeit zu verneinen gewesen wäre. Die Ansicht der Klägerin, mit dem Zusatz in der Kassenanweisung über das Sterbegeld, über die ihr zustehenden Witwenbezüge würde besonderer Bescheid ergehen, sei bereits ein Anspruch auf Witwenbezüge eingeräumt worden, sei irrig. Diesen Zusatz habe jedermann nur so verstehen können, daß der Fall versorgungsrechtlich noch nicht abschließend bearbeitet sei. Das Schweigen der Klägerin bis 1962 beweise, daß auch sie ihn in Wirklichkeit so verstanden habe.
Die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 3. Dezember 1949 stehe auch einem Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, der auf die Vorkommnisse bei der Regelung des Unterhaltsbeitrages gestützt sei, entgegen.
Ab 1. April 1954 habe der Klägerin auf Grund der günstigeren Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Angleichung von Vorschriften des Besoldungs- und Beamtenrechts an bundesrechtliche Bestimmungen (2. Angleichungsgesetz - 2. AnglG -) vom 10. November 1954 (GVBl. S. 223) an sich Witwengeld zugestanden, weil diese Neuregelung Witwengeld nur noch versagt habe, wenn die Ehe nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden sei und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 2. AnglG seien aber, wenn bei Inkrafttreten des Gesetzes keine Versorgungsbezüge gezahlt worden seien, Zahlungen nur auf Antrag, und zwar ab dem Ersten des Antragsmonats zu gewähren gewesen. Einen solchen Antrag habe die Klägerin erst mit dem am 5. April 1962 eingegangenen undatierten Schreiben gestellt.
Das Schreiben der Klägerin vom 23. November 1949 könne zwar als Antrag auf Versorgungsbezüge jeglicher Art angesehen werden. Es stelle jedoch keinen Antrag im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 2. AnglG dar. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, daß ein Antrag schon vor Inkrafttreten der einschlägigen gesetzlichen Regelung gestellt werde (vgl. Urteile vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 314.57 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 172 LBG Berlin Nr. 2] und vom 10. Juli 1963 - BVerwG VI C 91.60 - [BVerwGE 16, 198]). Das gelte aber nur, wenn der Antrag in Ansehung der erwarteten gesetzlichen Regelung gestellt sei und über ihn bis zu deren Inkrafttreten nicht abschließend entschieden werde, weil gerade diese gesetzliche Regelung abgewartet werden solle. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Im Jahre 1949 sei nicht abzusehen gewesen, daß im Jahre 1954 eine Besserstellung der Witwen erfolgen werde. Die Behörde habe durch den Bescheid vom 3. Dezember 1949 zu erkennen gegeben, daß sie die Angelegenheit von sich aus als abgeschlossen betrachte und nicht mehr darauf zurückkommen werde.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte habe, indem er sie im Jahre 1954 nicht auf die neue Rechtslage hingewiesen habe, seine Fürsorgepflicht verletzt und müsse die Klägerin deshalb so behandeln, als hätte sie den Antrag rechtzeitig gestellt. Diese Ansicht würde auf eine Aushöhlung des gesetzlichen Antragserfordernisses hinauslaufen, dessen Zweck eine Entlastung der Behörden sei. Diese sollten nicht gezwungen sein, von sich aus die große Zahl der bei ihnen - weitgehend bereits im Archiv - abgelegten Akten einzeln darauf zu prüfen, ob nun Witwengeld in Betracht komme. Im übrigen würden die Versorgungsbehörden mit einer solchen Hinweispflicht auch überfordert werden. Gewisse Bemühungen müsse auch der durch eine gesetzliche Neuregelung begünstigte Personenkreis auf sich nehmen. Es stehe ihm frei, sich zwecks Auskunft vor allem an die Versorgungsbehörden zu wenden. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß Witwen und Waisen gegenüber eine besondere Fürsorgepflicht bestehe. Denn jedenfalls sei auch bei Witwen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 2. AnglG ein Antrag notwendig. Diese Bestimmung könne sich in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBG (1954) begrifflich überhaupt nur auf Witwen beziehen. Mit Recht weise der Beklagte darauf hin, daß nach den Richtlinien vom 25. Februar 1963 (StAnz. S. 303) bei der Bemessung von Hinterbliebenenbezügen von Amts wegen und nach Aktenlage über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten eines verstorbenen Beamten nach §§ 129 und 130 HBG 1962 entschieden werde, während sonst hierfür ein Antrag erforderlich sei. Diese fürsorgliche Behandlung der Witwen sei hier durchführbar, weil sich die Akten in der Bearbeitung der Versorgungsbehörde befänden. Im vorliegenden Fall seien hingegen die Akten der Klägerin seit Jahren ohne weitere Bearbeitung im Archiv abgelegt gewesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 12. März 1965 zugestellte Urteil am 6. April 1965 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gleichzeitig begründet.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts. Sie trägt dazu im wesentlichen vor: Das Berufungsgericht meine, der den Unterhaltsbeitrag ablehnende Bescheid vom 3. Dezember 1949 sei unanfechtbar geworden. Es führe aber gleichzeitig aus, die Klägerin meine zu Unrecht, daß mit dem Zusatz zu der Kassenanweisung, über die ihr zustehenden Witwenbezüge würde besonderer Bescheid ergehen, bereits ein Anspruch auf Witwenbezüge eingeräumt worden sei. Diesen Zusatz habe jedermann nur so verstehen können, daß der Fall versorgungsrechtlich noch nicht abschließend bearbeitet sei. Diese Feststellung setze sich mit der weiteren Urteilsbegründung in Widerspruch. Wenn die Klägerin der Ansicht habe sein können, die Sache sei versorgungsrechtlich noch nicht abgeschlossen, dann habe sie auch damit rechnen können, daß die Behörde bei einer Änderung der Gesetzeslage die Sache von sich aus weiter behandle und ihr die entsprechenden Zahlungen überweise. Das Berufungsgericht verneine das und stelle dazu fest, die Behörde habe durch den Bescheid vom 3. Dezember 1949 zu erkennen gegeben, daß sie die Angelegenheit von sich aus als abgeschlossen betrachte und nicht mehr darauf zurückkommen werde. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils widersprächen also den Denkgesetzen.
Zugunsten der Klägerin müsse davon ausgegangen werden, daß die Feststellung zutreffe, die Klägerin habe der Ansicht sein können, die Sache sei versorgungsrechtlich noch nicht abgeschlossen. Habe aber die Klägerin dieser Ansicht sein können, so habe sie auch damit rechnen können, daß sie auf Grund der Fürsorgepflicht von der Behörde auf Gesetzesänderungen hingewiesen und entsprechende Zahlungen ohne besonderen Antrag erhalten werde. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß nach dem vor dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes geltenden Recht auch die Witwe eines Ruhestandsbeamten, deren Ehe nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden sei, auf Grund der Alimentationspflicht Witwenbezüge erhalten habe. Die Änderung der Versorgungslage der Witwen im Jahre 1937 durch das Deutsche Beamtengesetz sei eine typische Rechtsänderung gewesen. Das frühere Reichsrecht und Landesrecht habe, soweit es nicht nationalsozialistischen Charakter gehabt habe oder durch die veränderten Verhältnisse überholt gewesen sei, 1949 weitergegolten und die Länder gebunden. Es habe von den Ländern nur außer Kraft gesetzt werden können, soweit das zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich gewesen sei. Auch das Beamtenverhältnis stehe unter dem Schutz von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz habe in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Treuepflicht des Beamten seine besondere Ausprägung erfahren. Eine Verwirkung könne im öffentlichen Recht nur ausnahmsweise angenommen werden. Bei der Alimentationspflicht des Dienstherrn handele es sich um ein wohlerworbenes Recht, das in dem grundgesetzlichen Schutz der Eigentumsgarantie stehe. Die Ablehnung des Regierungspräsidenten stelle daher einen Verstoß gegen den wohlerworbenen Besitzstand im Sinne des Art. 14 GG dar. Schließlich habe sich in Art. 33 Abs. 5 GG der Grundgesetzgeber zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums bekannt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei das Schreiben des Regierungspräsidenten vom 3. Dezember 1949 kein Bescheid, der "rechtskräftig" geworden sei. Das Verfahren des Regierungspräsidenten habe sich nicht bis zu einem Bescheid verdichtet; dazu sei es zu mangelhaft. Weder die Frage der Bedürftigkeit noch die des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin sei im Sinne der Fürsorgepflicht geprüft worden, noch viel weniger sei darüber entschieden worden. Eine amtsärztliche Untersuchung sei nicht durchführbar gewesen, weil die Anordnung einer Behörde gefehlt habe. Nur ein Bescheid könne in "Rechtskraft" erwachsen. Vergleichbar sei diese Situation mit dem Rechtsinstitut der Verwirkung. Gerade auf diesem Gebiet dürfe es aber nur mit der allergrößten Sorgfalt angewandt werden, weil das Beamtenrecht formstrenger sei als das Privatrecht. Dazu komme, daß sich die Klägerin durch die aufopferungsvolle Pflege ihres erkrankten Mannes in sehr schlechtem seelischen und körperlichen Zustand befunden habe. Dies sei der Behörde aus den Beihilfeanträgen sehr wohl bekannt gewesen und hätte berücksichtigt werden müssen. So wie der Dienstherr verpflichtet sei, die Beamten mit Wohlwollen und Gerechtigkeit zu behandeln, habe der Regierungspräsident eine weitgehende Aufklärungs- und Beratungspflicht und die Verpflichtung zu einer einwandfreien Bearbeitung des Antrages auf Witwenversorgung. Die Klägerin habe nicht die Pflicht gehabt, ihre Bedürftigkeit und ihren Gesundheitszustand zu beweisen, die Dienstbehörde habe dies vielmehr von Amts wegen auf Grund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht klarstellen müssen. Das Schreiben vom 3. Dezember 1949 bestätige einwandfrei, daß die Klägerin das geforderte amtsärztliche Gutachten nicht habe vorlegen können, weil die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung gefehlt habe. Dies sei ein grober Fehler in der Bearbeitung. Es sei nicht Rechtens, diesen Fehler durch die Berufung auf die "Rechtskraft" seiner Bedeutung zu entkleiden. Immerhin zeige das Schreiben vom 3. Dezember 1949 in seiner Gesamtheit ein eingeleitetes Verfahren, das von seiten des Dienstherrn nicht durch einen Bescheid abgeschlossen worden sei; es könne bei Betrachtung des Falles allenfalls als einfache Zwischennachricht angesehen werden. Vorsorglich werde bemerkt, daß die Verwaltungspraxis nach § 101 Abs. 2 DBG Bezüge bewilligt habe, ohne die Einschränkung, wie sie die Staatsregierung Hessens der Bestimmung gegeben habe.
Der Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche im Ergebnis zu Recht verneint.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Klägerin in der Zeit vom 1. August 1949 bis zum 31. März 1954 gemäß der nach § 95 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes Hessen (HBG) in der Fassung vom 25. Juni 1948 (GVBl. S. 101) anzuwendenden Vorschrift des § 101 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes - DBG - vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) ein Rechtsanspruch auf Witwengeld nicht zustand, weil sie die Ehe mit Dr. Georg Treutel erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand geschlossen hatte. Es konnte jedoch gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 DBG ein Witwengeld (Unterhaltsbeitrag) in den Grenzen der gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge (Witwengeld) bewilligt werden.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Schreiben des Regierungspräsidenten vom 3. Dezember 1949 stelle einen - unanfechtbar gewordenen - Verwaltungsakt dar, mit dem der Klägerin ein solcher Unterhaltsbeitrag versagt worden sei, begegnet Bedenken. Das Revisionsgericht ist dabei nicht an die Auslegung dieses Schreibens durch das Berufungsgericht gebunden, sondern kann dessen Inhalt selbst - auch abweichend vom Berufungsgericht - ermitteln (vgl. auch Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG VI C 116.63 - und die dortigen Nachweise). Das Schreiben des Regierungspräsidenten enthält zwar insoweit eine abschließende Regelung und verbindliche Entscheidung, als es gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 DBG die Gewährung von Witwengeld im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 DBG ablehnt; in dieser Hinsicht kommt also diesem Schreiben der Charakter eines Verwaltungsaktes zu, der nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts unanfechtbar geworden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält es aber keine verbindliche Entscheidung (Ablehnung) bezüglich eines Witwengeldes (Unterhaltsbeitrages) im Sinne des § 101 Abs. 2 Satz 3 DBG. Schon der Inhalt des genannten Schreibens spricht dagegen, daß der Regierungspräsident damit über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages eine verbindliche und abschließende Entscheidung getroffen hat und hat treffen wollen. Das Schreiben enthält einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 3 DBG und nennt die nach den geltenden Ermessensrichtlinien für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu fordernden Voraussetzungen. Es schließt mit der Aufforderung, einen entsprechenden Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen, sobald die Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag erfüllt sind. Hierin liegt zweifellos keine verbindliche Entscheidung über die Gewährung bzw. Versagung eines Unterhaltsbeitrages. Eine solche kann auch nicht, und zwar selbst bei Berücksichtigung der zuvor von Amts wegen angestellten Ermittlungen über die Voraussetzungen für den Unterhaltsbeitrag, darin gesehen werden, daß in dem Schreiben weiter ausgeführt wird, eine Bedürftigkeit liege nach der eingeholten Auskunft zur Zeit nicht vor und es sei auch das in Aussicht gestellte Gutachten bisher nicht vorgelegt worden. Etwaige Zweifel, ob das Schreiben des Regierungspräsidenten hinsichtlich eines Unterhaltsbeitrages nicht doch ein Verwaltungsakt sei, werden ausgeräumt, wenn man berücksichtigt, daß gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 DBG für die Bewilligung eines Witwengeldes (Unterhaltsbeitrages) nach dieser Vorschrift und damit auch für dessen Ablehnung nicht der Regierungspräsident, sondern die oberste Dienstbehörde (im Einvernehmen mit dem Finanzminister) zuständig war. Es kann nicht angenommen werden, und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Regierungspräsident trotz seiner Unzuständigkeit mit seinem Schreiben vom 3. Dezember 1949 über die Bewilligung von Bezügen nach § 101 Abs. 2 Satz 3 DBG eine verbindliche Entscheidung hat treffen wollen. Bei unbefangener Betrachtung und unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsregelung kann dieses Schreiben hinsichtlich eines Unterhaltsbeitrages nur als Belehrung darüber angesehen werden, welche Voraussetzungen hierfür gegeben sein müßten, daß diese zur Zeit nicht vorlägen und deshalb eine spätere Antragstellung bei Erfüllung dieser Voraussetzungen anheimgestellt werde. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, daß der Beklagte selbst noch im Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1962 das Schreiben des Regierungspräsidenten als Belehrung über die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Witwengeldes nach § 101 Abs. 2 Satz 3 DBG und als Aufforderung, den nach Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 101 DBG erforderlichen Antrag beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zu stellen, angesehen hat. Hinzu kommt, daß es auch sonst in der Verwaltungspraxis nicht ungewöhnlich ist, daß - vor allem bei sogenannten Kannbezügen und wenn für deren Bewilligung die oberste Dienstbehörde zuständig ist - in den Fällen, in denen bei erster Prüfung die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht gegeben erscheinen, kein Bescheid (Verwaltungsakt) ergeht, sondern dem Antragsteller unter Belehrung über die Rechtslage anheimgestellt wird, sich zu überlegen, ob er die Angelegenheit weiterverfolgen will, oder bei späterem Eintritt der geforderten Voraussetzungen erneut einen Antrag zu stellen.
Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Witwengeld (Unterhaltsbeitrag) nach § 101 Abs. 2 Satz 3 DBG steht somit kein unanfechtbar gewordener ablehnender Bescheid entgegen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht diesem Begehren im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt; denn die Klägerin hat ihr Recht auf einen nach pflichtgemäßem Ermessen zu bewilligenden Unterhaltsbeitrag verwirkt, so daß es auch nicht mehr darauf ankommen kann, ob die Versagung des Unterhaltsbeitrages im vorliegenden Fall ermessensfehlerhaft gewesen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß auch im öffentlichen Recht, einschließlich des Beamtenrechts, Rechte verwirkt sein können (vgl. u.a. BVerwGE 6, 204; 7, 54 [BVerwG 23.05.1958 - VII C 27/57]; Urteil vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 49.60 - [ZBR 1962 S. 196]). Die Verwirkung setzt ein entsprechendes Verhalten des Berechtigten, die Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils und einen Zeitablauf voraus, der zusammen mit dem Verhalten des Berechtigten geeignet war, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, daß das Recht nicht mehr geltend gemacht werde. Diese Voraussetzungen sind hier nach den gesamten Umständen und den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gegeben. Die Klägerin hat nach Erhalt des Schreibens des Regierungspräsidenten vom 3. Dezember 1949 in bezug auf ihre vermeintlichen Ansprüche gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 DBG nichts unternommen und erst nach Erlaß des Festsetzungsbescheides vom 30. April 1962 mit den Schreiben vom 20. April 1962 und vom 31. Mai 1962 Hinterbliebenenbezüge ab Eintritt des Versorgungsfalles geltend gemacht. Dieser Zeitraum von über 12 Jahren, während dem die Klägerin untätig geblieben ist, genügt für die Verwirkung, da auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Klägerin war durch das Schreiben des Regierungspräsidenten vom 3. Dezember 1949 auf die gesetzliche Möglichkeit der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages und die nach den geltenden Richtlinien hierfür geforderten Voraussetzungen hingewiesen worden mit dem Bemerken, daß zur Zeit Bedürftigkeit nicht vorliege (die Klägerin hatte damals nach der Auskunft des Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main vom 19. Oktober 1949 aus der Abwicklung der Praxis ihres Ehemannes ein monatliches Einkommen von 300 DM). Die Klägerin war weiterhin aufgefordert worden, einen Unterhaltsbeitrag zu beantragen, sobald (künftig) die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Wenn die Klägerin bei dieser Sachlage in der Folgezeit überhaupt nichts mehr unternommen hat, so mußte und durfte der Beklagte daraus entnehmen, daß die Klägerin - weil sie selbst offenbar die Voraussetzungen dafür als nicht gegeben ansah und insoweit auch eine Änderung nicht eintrat - Ansprüche auf einen Unterhaltsbeitrag nicht mehr weiterverfolgen und geltend machen werde, und sich darauf einrichten. Es würde auch einer ordnungsgemäßen Planung und Bewirtschaftung öffentlicher Mittel widersprechen, wenn die Klägerin nach mehr als 12 Jahren noch Ansprüche auf einen Unterhaltsbeitrag geltend machen könnte. Die Rechtslage wäre wohl auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn die Klägerin nach Erhalt des Schreibens vom 3. Dezember 1949 telefonisch Gegenvorstellungen erhoben hätte. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht, weil nach den tatsächlichen und für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) des Berufungsgerichts der erwähnte Telefonanruf dem genannten Schreiben vorausging und weitere Anrufe nicht nachgewiesen sind. Offenbleiben kann auch, ob eine andere Beurteilung dann geboten wäre, wenn die in dem Schreiben vom 3. Dezember 1949 wiedergegebenen Ermessensrichtlinien des gemeinsamen Runderlasses des Hessischen Ministers der Finanzen und des Hessischen Ministers des Innern vom 21. Oktober 1948 (StAnz. S. 486) mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 101 Abs. 2 Satz 3 DBG nicht im Einklang stünden und die Klägerin deshalb auf Grund einer rechtsfehlerhaften Auskunft davon abgehalten worden wäre, Ansprüche auf einen Unterhaltsbeitrag weiterzuverfolgen. Denn eine solche Fehlerhaftigkeit der erwähnten Ermessensgrundsätze liegt offensichtlich nicht vor. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese Richtlinien wichen von den Ausführungsbestimmungen zu § 101 DBG ab. Abgesehen davon, daß eine solche Abweichung nicht vorliegt, die Ermessensrichtlinien vielmehr nur die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages näher umreißen als die Ausführungsbestimmungen zu § 101 DBG, waren die zuständigen Landesbehörden berechtigt, solche Ermessensrichtlinien zu der als Landesrecht fortgeltenden Bestimmung des § 101 Abs. 2 Satz 3 DBG zu erlassen. Soweit sich die Revision auf das frühere Recht und in diesem Zusammenhang auf Art. 14 und Art. 33 Abs. 5 GG beruft, ist dieses Vorbringen schon deshalb unbeachtlich, weil es, wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, von der unrichtigen Voraussetzung ausgeht, daß den sogenannten nachgeheirateten Witwen nach dem vor Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes geltenden Recht ein Rechtsanspruch auf Witwengeld zugestanden habe (vgl. § 8 Abs. 2 des Beamtenhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 [RGBl. S. 208] und Art. 8 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes betreffend die Hinterbliebenenversorgung der Staatsbeamten vom 18. Dezember 1923 [RegBl. 1924 S. 10]).
Unbehelflich ist weiter die Berufung der Revision auf den Hinweis in der Kassenanweisung vom 2. September 1949, über die der Klägerin zustehenden Witwenbezüge ergehe besonderer Bescheid. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich hierbei nicht um eine den Einzelfall bereits regelnde - verbindliche - Entscheidung des Inhalts, daß der Klägerin - jedenfalls dem Grunde nach - Witwenbezüge bewilligt würden. Dagegen spricht schon, daß diese Äußerung in der Abdruckverfügung der Kassenanweisung enthalten ist. Hinzu kommt das Fehlen jeglicher den Fall regelnden Verlautbarung (vgl. dazu auch Urteil vom 22. Juli 1965 - BVerwG II C 28.63 -). Dieser Vermerk besagt weiter nichts, als daß die Frage der Witwenbezüge noch gesondert geprüft werde. Dieser Hinweis steht der Annahme der Verwirkung der Ansprüche auf Unterhaltsbeitrag nicht entgegen. Denn die Klägerin konnte nach dem Zugang des Schreibens vom 3. Dezember 1949, mit dem - wie dargelegt - die Gewährung eines Witwengeldes abgelehnt worden war und in dem sie über die Rechtslage hinsichtlich eines Unterhaltsbeitrages aufgeklärt worden war mit der Anheimgabe, beim Vorliegen der angeführten Voraussetzungen einen entsprechenden Antrag zu stellen, nicht darauf vertrauen, daß über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ohne ein weiteres Tätigwerden ihrerseits noch eine Entscheidung ergehe. Für die Klägerin war es vielmehr nach dem Inhalt des Schreibens ohne weiteres erkennbar, daß die Angelegenheit für die Verwaltung erledigt sei, falls die Klägerin nicht von sich aus darauf zurückkomme. Das weitere Verhalten der Klägerin zeigt auch, daß sie sich selbst darüber im klaren war.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach der Neufassung des § 94 HBG durch das 2. Angleichungsgesetz vom 10. November 1954 (vgl. die Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes vom 11. November 1954 [GVBl. S. 239]) ein Anspruch auf Witwengeld nur noch ausgeschlossen war, wenn die Ehe nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr vollendet hatte, und daß diese Neuregelung auch für die Klägerin galt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 2. AnglG). Die Klägerin hatte demnach ab dem Inkrafttreten des 2. Angleichungsgesetzes (1. April 1954, vgl. § 13 dieses Gesetzes) an sich Anspruch auf Witwengeld. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 2. AnglG waren aber, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes - wie im Fall der Klägerin - keine Versorgungsbezüge gezahlt wurden, Zahlungen nur auf Antrag zu leisten, und zwar ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nach dem Inkrafttreten des 2. Angleichungsgesetzes diesen Antrag erst im April 1962 gestellt. Rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom 23. November 1949 nicht als Antrag im Sinne der genannten Vorschrift angesehen, weil es weder zeitlich noch inhaltlich in einem Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des 2. Angleichungsgesetzes stand und insbesondere damals die spätere Rechtsänderung noch nicht abzusehen war. Dabei kann offenbleiben, ob der Antrag vom 23. November 1949 schon deshalb nicht als Antrag im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 2. AnglG berücksichtigt werden kann, weil er jedenfalls hinsichtlich eines Anspruches auf Witwengeld gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 DBG negativ beschieden worden ist (vgl. dazu Urteil vom 12. September 1963 - BVerwG II C 224.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 150 BBG Nr. 3]).
Nach alledem hat es der Beklagte rechtsfehlerfrei abgelehnt, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 1949 bis 31. März 1954 Witwengeld (Unterhaltsbeitrag) gemäß § 95 HBG (F. 1948) in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 3 DBG zu gewähren. Desgleichen hat der Beklagte der Klägerin ohne Rechtsverstoß das nach der ab 1. April 1954 geltenden Rechtslage zustehende Witwengeld erst vom 1. April 1962 an bewilligt. Es war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 500 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier