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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1967, Az.: BVerwG II WD 47/67

Übergangsbeihilfe; Anspruch auf Versorgung bis Abschluss des disziplinargerichtlichen Verfahrens; Disziplinargerichtliches Verfahren wegen Trunkenheit am Steuer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG II WD 47/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG D - 27.04.1967

Fundstelle

  • BVerwGE 33, 39 - 42

Das Bundesverwaltungsgericht, Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Oktober 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Scherer als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Lippold,
den Bundesrichter Dr. Jager, als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Krauß, ...,
Stabsunteroffizier Deutschmann, als militärische Beisitzer,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts und
den Verwaltungsangestellten ... als stellvertretenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Truppendienstgerichts D vom 27. April 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen einschließ lich, der Kosten eines Verteidigers werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Beschuldigte trat als 18 jähriger am 01.07.1963 auf Grund seiner freiwilligen Verpflichtung, für drei Jahre Dienst als Soldat zu leisten, in die Bundeswehr ein und wurde zum Soldaten auf Zeit ernannt. Seine Dienstzeit wurde erst mit Verfügung vom 24.02.1964 auf volle drei Jahre festgesetzt. Seine ursprüngliche Dienstzeit (Probezeit) von sechs Monaten war zu diesem Zeitpunkt allerdings abgelaufen; der Beschuldigte hatte aber weiter gedient, weil die personalbearbeitende Stelle ihre ihm bekanntgegebene Absicht, seine Dienstzeit auf die volle Verpflichtungszeit zu verlängern, nicht widerrufen hatte.

2

Am 02.11.1965 ist der Beschuldigte zum Unteroffizier befördert worden. Nach Führung und Leistung wurde er während seiner Dienstzeit als "voll befriedigend" und "befriedigend", zuletzt als "ausreichend" beurteilt.

3

Am 06.03.1966 ließ er sich eine Trunkenheit am Steuer zuschulden kommen. Wegen dieser Tat wurde er am 24.06.1966 vom Amtsgericht Nürnberg - 6 Ds 1536/66 - wegen eines fahrlässigen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Wegen derselben Tat leitete der Kommandeur der ... Panzergrenadierdivision am 15.06.1966 ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Mit dem 30.06.1966 schied der Beschuldigte wegen Ablaufs der Dienstzeit aus der Bundeswehr aus. Unmittelbar zuvor, nämlich am 27. oder 28.06.1966, war ihm seine Dienstzeitversorgung durch Auszahlung seiner Übergangsbeihilfe in Höhe von 5.161,92 DM gewährt worden. Mit Leistungsbescheid vom 06.10.1966 des Wehrbereichsgebühmisamts V - A III 6 (2) Abr.Nr. S 532 821 - wurde von dem Beschuldigten die ganze Übergangsbeihilfe zurückgefordert. Mit Verfügung vom 26.01.1967 hat die Wehrbereichsverwaltung V die vom Beschuldigten zurückzuzahlende Summe indessen auf 800,00 DM ermäßigt und ihm vom 01.02.1967 an Ratenzahlungen vom monatlich 20,00 DM bewilligt. Er hat die Raten seitdem geleistet.

4

II

Mit Anschuldigungsschrift vom 02.03.1967 wurde dem Beschuldigten sein strafgerichtlich festgestelltes Verhalten als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt.

5

Mit Urteil vom 27.04.1967 erkannte das Truppendienstgericht auf

6

Einstellung des Verfahrens.

7

Es stellte fest:

8

Der Beschuldigte fuhr am 06.03.1966 gegen 2.05 Uhr mit seinem Pkw - N-... 384 - die R.er Straße in N. stadtauswärts. Er hatte zuvor eine größere Menge alkoholischer Getränke zu sich genommen und war deswegen nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug mit der im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit und Sicherheit zu führen. Eine Stunde später betrug sein Blutalkoholgehalt 2,05 Promille. Der Beschuldigte hatte seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht erkannt. Bei gewissenhafter Überprüfung seines Zustandes beim Antritt der Fahrt hätte, er aber erkennen müssen und auch erkennen können, daß er infolge reichlichen Alkoholgenusses als Führer eines Personenkraftwagens den Anforderungen im Verkehr nicht mehr genügen konnte.

9

Dieses Verhalten würdigte das Truppendienstgericht als ein Dienstvergehen, nämlich als Verstoß gegen seine Pflicht zu treuem Dienen und zu achtungswürdigem Verhalten unter der verschärften Haftung, der ein Soldat in Vorgesetztenstellung unterliegt (§ 7, § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 SG). Das Truppendienstgericht sah sich aber an einer Bestrafung des Beschuldigten gehindert. Der Beschuldigte gelte seit seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht als Soldat in Ruhestand, da er keinen Anspruch auf Dienstzeitversorgung mehr gehabt habe. Er sei vielmehr nur als Angehöriger der Reserve anzusehen. Die gegen ihn allein zulässige Strafe der Dienstgradherabsetzung komme indessen nicht in Frage.

10

Das Urteil ging dem Beschuldigten am 20.5. und dem Wehrdisziplinaranwalt am 24.05.1967 zu. Unter dem 31.05.1967, eingegangen am 05.06.1967, legte der Wehrdisziplinaranwalt dagegen Berufung ein, in der er den Antrag ankündigte, den Beschuldigten zu einer Kürzung der Übergangsbeihilfe zu verurteilen, und die er damit begründete, der Beschuldigte gelte wieder als Soldat im Ruhestand, da er seine Versorgung zu Unrecht empfangen und - jedenfalls zum Teil - zurückgezahlt habe.

11

Der Beschuldigte hat sich mit dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 06.10.1967 geäußert und um Zurückweisung der Berufung gebeten; dabei hat er erklärt, er werde zur Berufungshauptverhandlung nicht erscheinen.

12

III

Die Berufung ist unbegründet. Die Auffassung des Truppendienstgerichts trifft zu.

13

1.

Gegen die Verfolgung des angeschuldigten Sachverhalts als Dienstvergehen bestehen statusrechtlich keine Bedenken. Der Beschuldigte war zur Zeit der Tat Soldat auf Zeit. Seine zunächst bis zum 31.12.1963 festgesetzte Dienstzeit ist durch schlüssiges Verhalten der personalbearbeitenden Stelle formlos verlängert worden. Die förmliche Verlängerung auf drei Jahre mit Verfügung vom 24.02.1964 bestätigte lediglich den bereits eingetretenen Rechtszustand (vgl. hierzu Urteil der Zweiten Wehrdienstsenats vom 10.02.1965 - II (I) 115/64 - in NZWehrr 1967, 121 = DÖV 1966, 357 = DVBl 1965, 695).

14

2.

Die Berufung beschränkt sich auf die Straffrage, denn sie läßt die Tat- und Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils sowie die Würdigung des festgestellten Sachverhalts als Dienstvergehen unangefochten. Sie hat lediglich das Ziel, eine Laufbahnstrafe zu erreichen, die das Truppendienstgericht aus Rechtsgründen bei dem Beschuldigten nicht für zulässig hielt.

15

3.

Bei der Prüfung der Straffrage erwies sich die Entscheidung des Truppendienstgerichts als zutreffend, das Verfahren wegen Beschränkung des Strafrahmens einzustellen.

16

a)

Der Beschuldigte kann nicht mehr bestraft werden, denn er hat mit seinem Dienstvergehen die Dienstgradherabsetzung nicht verwirkt. Das ist die einzige Strafe, die gegen ihn als Angehörigen der Reserve nach § 49 Abs. 5 Satz 1 WDO zulässig ist.

17

Eine Trunkenheit am Steuer, bei der keine besonders schwerwiegenden Umstände vorliegen, und die - wie hier - von einem Soldaten begangen worden ist, der sich sonst nichts hat zuschulden kommen lassen, rechtfertigt die Dienstgradherabsetzung nicht. Dementsprechend haben die Wehrdienstgerichte bei Trunkenheit am Steuer in der Regel auf die leichteste Laufbahnstrafe erkannt: die Kürzung der Dienst- oder Versorgungsbezüge.

18

b)

Eine Kürzung der Versorgungsbezüge darf gegen den Beschuldigten nicht ausgesprochen werden. Diese Strafe ist nur gegen einen Soldaten im Ruhestand zugelassen (§ 49 Abs. 1 WDO). Der Beschuldigte gilt aber nicht als Soldat im Ruhestand. Ihm steht kein Anspruch auf Dienstzeitversorgung oder Berufsförderung zu (§ 1 Abs. 5 WDO).

19

Bei seinem zeitgerechten Ausscheiden aus dem Wehrdienst wäre ihm zwar ein solcher Anspruch erwachsen, nämlich Übergangsbeihilfe in Höhe von 5.161,92 DM (§ 12 Abs. 1 und 2 SVG-). Dieser Anspruch besteht aber nicht mehr; er ist durch die Auszahlung unmittelbar vorher erfüllt worden und damit untergegangen.

20

Allerdings hatte der Bund dem Beschuldigten gegenüber das Recht - und damit die Verwaltung die Pflicht -, die Zahlung vorläufig zu verweigern. Vor rechtskräftigem Abschluß eines disziplinargerichtlichen Verfahrens, das beim zeitgerechten Ausscheiden eines Soldaten auf Zeit schwebt, darf eine Übergangsbeihilfe nicht ausgezahlt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 1 WDO). Gleichwohl befriedigte die am 27. oder 28.06.1967 geleistete Zahlung den Beschuldigten als den zu einer Dienstzeitversorgung Berechtigten und brachte seinen Versorgungsanspruch zum Erlöschen. Eine Schuld wird nämlich auch dann wirksam getilgt, wenn der Forderung nur eine aufschiebende Einrede, ein vorläufiges Leistungsverweigerungsrecht, entgegensteht. Dies ergibt sich daraus, daß nur solche Leistungen zurückgefordert werden dürfen, denen eine Einrede entgegensteht, durch welche die Geltendmachung des Anspruches dauernd ausgeschlossen wird, in denen der Schuldner also die Leistung für immer verweigern kann (§ 813 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Rückforderung von Versorgungsleistungen ist in § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG angeordnet.

21

Die Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 1 WDO begründet kein dauerndes Recht des Bundes, die geschuldete Versorgungsleistung zu verweigern. Sie läßt vielmehr den Anspruch auf Versorgung in voller Höhe bestehen und schließt nur vorläufig, und zwar bis zum Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens, seine Geltendmachung aus. Sie will nämlich erreichen, daß der Soldat auf Zeit seinen Anspruch auf Dienstzeitversorgung noch behält, damit er nach § 1 Abs. 3 WDO wie ein Soldat im Ruhestand zu behandeln ist und nach § 49 Abs. 1 WDO mit seinem Versorgungsanspruch disziplinar weiter haftet. Der Senat hat darum auch in dem Urteil vom 07.07.1965 - II WD 2/65 - die Regelung des § 60 Abs. 2 WDO als einen gesetzlichen Aufschub bezeichnet.

22

In seinem Urteil vom 09.09.1966 - II WD 16/66 - hat der Senat bereits entschieden, daß ein Soldat, dem entgegen der Vorschrift des § 60 Abs. 2 WDO die gesamte Übergangsbeihilfe ausgezahlt worden ist, nicht als Soldat im Ruhestand gilt, sondern daß er lediglich Soldat der Reserve ist.

23

4.

Der disziplinarrechtlich entscheidende Status des Beschuldigten als eines Angehörigen der Reserve wurde weder durch die Rückforderung noch durch die teilweise Rückgewähr der empfangenen Leistungen wieder beseitigt. Bestimmte sich die gegen den Beschuldigten zulässige Strafe infolge der völligen Erfüllung seines Versorgungsanspruches nur nach seiner Zugehörigkeit zur Reserve, dann hatte die Verwaltung nicht mehr die Rechtsmacht, diese Wirkung durch eine Rückforderung der verfrüht gezahlten Versorgungsleistungen aufzuheben. Der einmal erloschene Versorgungsanspruch lebt durch die Rückforderung und auch durch die Rückgewähr nicht wieder auf. Ein Rückzahlungsverlangen hätte, wie sich aus § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, nicht gestellt werden dürfen; die Rückzahlungen des Beschuldigten entbehrten des Rechtsgrundes.

24

5.

Die Kostenentscheidung ergibt sich bei diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens aus der sinngemäßen Anwendung des § 111 Abs. 1 WDO und aus § 112 Abs. 2 Satz 2 WDO.

Dr. Scherer
Lippold
Dr. Jager
Krauß
Deutschmann